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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1965, Az.: BVerwG III C 8.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 8.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 02.12.1963 - AZ: II A 301/62

Fundstelle

  • ZLA 1965, 333

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG IV C 88.60, BVerwG III C 45.62 und BVerwG III C 155.64.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 1963 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betrieb seit 1937 auf dem gepachteten Gelände in B.-T., K.straße 12/13, die Gaststätte "S. T.". Das Ausgleichsamt lehnte ihren Antrag, den durch Kriegseinwirkung entstandenen Sachschaden an Betriebsvermögen festzustellen, mit der Begründung ab, der Einheitswertvergleich (Einheitswert am 1. Januar 1940 = 2.420 RM und Einheitswert am 1. April 1949 = 21.500 DM) führe zu keinem Schadensbetrag. Beschwerde und Klage, mit denen geltend gemacht worden ist, daß der Anfangsvergleichswert gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG wegen Neuanschaffung von Inventar in der Zeit zwischen 1946 und dem 1. April 1949 und wegen Verbesserung der Baulichkeiten im Vergleichszeitraum zu erhöhen sowie der Endvergleichswert gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 und 3 FG zu kürzen sei, sind erfolglos geblieben.

2

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines die Klage abweisenden Urteils ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Endvergleichswertes lägen nicht vor. Eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes komme auch nicht in Betracht. Auf etwaige Verbesserungen der Baulichkeiten könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Baulichkeiten nicht im Eigentum der Klägerin gestanden hätten. Sollte die Klägerin die Inventarkäufe aus eigenen, bisher dem Privatvermögen zuzurechnenden Mitteln oder mit fremden Mitteln bestritten haben, so hätte es sich um Geldeinlagen gehandelt, die dem Anfangsvergleichswert nicht hinzugerechnet werden könnten.

3

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts (§ 13 Abs. 5 Nr. 4 FG und § 86 Abs. 1 VwGO).

4

Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er meint, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG (BVerwG IV C 88.60 und BVerwG III C 45.62) bedürfe einer erneuten Überprüfung.

5

Der Beklagte hat sich nicht erklärt.

6

II.

Die Revision hat Erfolg.

7

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht von dem Urteil des IV. Senats vom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 88.60 - (ZLA 1963 S. 72) ab, dem der III. Senat in BVerwG III C 45.62 - Urteil vom 19. Dezember 1963 - (BVerwGE 17, 328) gefolgt ist. Hiernach kann eine Sacheinlage auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte mit Mitteln, die deutlich als privat gekennzeichnet sind, einen Sachwert erworben und diesen sodann dem Betrieb gewidmet hat; dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Geldmittel zur Anschaffung des Sachwertes sich bereits am 1. Januar 1940 im sonstigen Vermögen des Betriebsinhabers befunden haben.

8

Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1965 - BVerwG III C 155.64 - (ZLA 1965 S. 183) bestätigt. Die Ausführungen des Beteiligten geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Daß Sacheinlagen, selbst wenn sie mit Mitteln erworben sind, die aus kriegsbedingten Betriebsgewinnen stammen und in das Privatvermögen überführt worden waren, schlechthin im Rahmen des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG unberücksichtigt zu bleiben hätten, ist entgegen der Auffassung des Beteiligten dem Gesetz nicht zu entnehmen. Solche Wirtschaftsgüter werden auch bei Ermittlung des Endvergleichswertes, durch den evtl. zu Lasten des Geschädigten der Schadensbetrag gekürzt wird, nicht ausgeschieden. Das verkennt der Beteiligte. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum solche Wirtschaftsgüter nicht auch beim Anfangsvergleichswert über § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG, also zugunsten des Geschädigten, zu berücksichtigen sind.

9

Ob und inwieweit Wirtschaftsgüter, die mit privaten Mitteln angeschafft worden sind, als Sacheinlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zu bewerten sind, ist eine Frage, die nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Jedenfalls kann aber der Einbringung von neuem Betriebsinventar als Ersatz zerstörter oder unbrauchbar gewordener Gegenstände nicht von vornherein der Charakter einer Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG abgesprochen werden (BVerwG III C 45.62). Sollten allerdings in einem solchen Falle die Aufwendungen für die Anschaffung der Wirtschaftsgüter in der Bilanz als Kapitaleinlagen bezeichnet worden sein, so müßte dies der Geschädigte gegen sich gelten lassen.

10

Die zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht getroffen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß § 13 Abs. 6 FG durch das Siebzehnte Gesetz zur.

11

Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585; GVBl. S. 892) neugefaßt worden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Dr. Pakuscher