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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1966, Az.: BVerwG III B 134.65

Feststellung von Kriegssachschaden; Voraussetzung für das Vorliegen einer Sacheinlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG III B 134.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 13426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 19.08.1965 - AZ: 2 K 143/64

Fundstellen

  • RLA 1966, 204
  • ZLA 1966, 124

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 19. August 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben.

2

Das Urteil beruht auf den Feststellungen, daß der Erblasser und Inhaber des Unternehmens im Schadenszeitpunkt die Wirtschaftsgüter, deren Hinzurechnung zum Anfangsvergleichswert die Klägerin gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG begehrt hatte, im normalen Geschäftsgang für Rechnung des Unternehmens erworben habe und die spätere Bezahlung des Kaufpreises mit von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mitteln bewirkt worden sei. Gegen diese Feststellungen hat die Beschwerde keine Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhoben. Von diesen Feststellungen ist deshalb bei der Entscheidung, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei, auszugehen.

3

Die Klägerin führt aus, die Revision sei zuzulassen, weil "die Verletzung (gemeint ist offensichtlich "Anwendung") des materiellen Rechts durch das Urteil immerhin zweifelhaft sei und deshalb einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe". Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, sie habe mit ihren Ausführungen dem Erfordernis des § 132 Abs. 3 VwGO genügt, so kann ihr Vorbringen allenfalls dahin verstanden werden, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil die Frage, wann eine Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG vorliege, der grundsätzlichen Klärung bedürfe. Der festgestellte Sachverhalt läßt eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage jedoch nicht erkennen.

4

Wirtschaftsgüter, die im Namen und für Rechnung des Unternehmens erworben und dem Betriebsvermögen zugeführt sind, werden nicht dadurch zu einer Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG, daß die durch den Erwerb der Wirtschaftsgüter begründete Betriebsschuld mit Mitteln getilgt wird, die aus dem Privatvermögen stammen. Entweder liegt dann eine Geldeinlage des Betriebsinhabers oder - bei Aufnahme eines Darlehens - ein Austausch von Verbindlichkeiten des Betriebes (Umschuldung) vor. In beiden Fällen ist eine Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG ausgeschlossen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei Kauf von Wirtschaftsgütern und deren Einbringung in das Betriebsvermögen nur dann eine Sacheinlage vorliegt, wenn die Wirtschaftsgüter mit privaten Mitteln erworben und sodann dem Betrieb zugeführt worden sind (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 96.64 - mit Nachweisen). Dieser Rechtsprechung entspricht das angefochtene Urteil, so daß auch keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht kommen kann.

5

Ob und inwieweit bei sogenannten ruhenden Betrieben eine Zuführung von Wirtschaftsgütern denkbar und als Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zu beurteilen ist, kann im vorliegenden Falle nicht geklärt werden. Die insoweit im angefochtenen Urteil enthaltenen Erwägungen tragen die Entscheidung nicht; sie sind lediglich hilfsweise angestellt worden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff