Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1968, Az.: VI ZR 32/67
Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen durch die Berufsgenossenschaft; Zuständigkeitskonkurrenz von ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten; Auszahlung von Sterbegeld bei Verunfallung während der Arbeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 32/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 19.12.1966
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1968, 654 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1429-1430 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) und nicht die Arbeitsgerichte sind zuständig, über die Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaften gemäß § 640 RVO zu entscheiden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Kreft, Dr. Weber und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 19. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Am ... 1963 ließ eine Baufirma unter der Aufsicht des Beklagten einen Graben ausheben. Dabei stürzte die Grabenwand ein und verschüttete den Baggerführer B. der ums Leben kam. Die klagende Berufsgenossenschaft hat an die Hinterbliebenen des Verunglückten ein Sterbegeld und andere Leistungen gezahlt; außerdem zahlt sie ihnen eine laufende Rente.
Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten, dem sie grobes Verschulden vorwirft, gestützt auf § 640 RVO auf Erstattung der von ihr bisher erbrachten Aufwendungen in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung, daß der Beklagte ihr auch alle künftigen Aufwendungen ersetzen müsse.
Der Beklagte hat eingewandt, für die Entscheidung des Rechtsstreits sei das Arbeitsgericht zuständig.
Das Landgericht hat sich diesem Standpunkt angeschlossen und die Klage als unzulässig abgewiesen (das Urteil ist veröffentlicht in MDE 1966, 936). Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der den Versicherungsträgern in § 640 RVO gewährte Rückgriffsanspruch kein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist, der zur Zuständigkeit der Sozialgerichte gehören würde, sondern eine bürgerlich-rechtliche Regreßforderung. Das ist zutreffend, wie der erkennende Senat inzwischen entschieden hat (Urteile vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 - VersR 1968, 64 = NJW 1968, 251 und vom 9. Januar 1968 - VI ZR 77/66 = VersR 1968, 375 sowie vom 30. Januar 1968 - VI ZR 132/66 = VersR 1968, 455; so jetzt auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 1967 = NJW 1968, 908 = VersR 1968, 296). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie macht allein geltend, der vorliegende Rechtsstreit sei nicht von den Zivilgerichten, sondern von den Arbeitsgerichten zu entscheiden., In dieser Hinsicht hat sich der Senat in den soeben angeführten Urteilen über die Zuständigkeit nicht ausgesprochen. Wenn dort zuweilen von der Zuständigkeit der "ordentlichen" Gerichte die Rede ist, so sollte damit nur die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte von der der Sozialgerichte abgegrenzt werden. Die frage, ob unter den bürgerlichen Gerichten die ordentlichen Gerichte (§ 13 GVG) oder die als besondere Gerichte (vgl. § 14 GVG) bestellten Arbeitsgerichte zuständig seien, sollte damit nicht entschieden sein. Darauf hat das angeführte Urteil des Senats vom 30. Januar 1968 ausdrücklich hingewiesen.
Im vorliegenden Fall ist diese Frage zu entscheiden. Ihrer Prüfung war der Senat bisher trotz § 551 Nr. 4 ZPO im Hinblick auf die Vorschrift des § 528 Satz 2 ZPO enthoben. Die Frage ist dahin zu beantworten, daß die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind, über die Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaften zu entscheiden.
I.
Daß ursprünglich für die durch die Retchsversicherungsordnung den Berufsgenossenschaften gewährten Rückgriffsansprüche die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) zuständig waren, stand außer Zweifel. Davon ging § 907 Abs. 2 RVO aus, wenn er von der Bindung der ordentlichen Gerichte an die Vorentscheidungen der Versicherungsträger sprach. Hieran hatte sich durch die Einrichtung der Arbeitsgerichte nichts geändert: auch jetzt noch waren die Zivilgerichte berufen, über die Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaften zu entscheiden (vgl. OLG Köln JW 1930, 3107 = BG 1930, 538). Anders war dies seitdem allerdings hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die ein Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen trotz der §§ 898, 899 RVO gegen einen Arbeitgeber oder ihm nach § 899 RVO gleichgestellten Mitarbeiter geltend machten. Auch insoweit hatte zwar § 901 RVO von den "ordentlichen Gerichten" gesprochen. Dieser Hinweis war jedoch durch die Einrichtung der Arbeitsgerichte überholt, weil nunmehr diese nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ArbGG zuständig waren., Es war daher möglich, daß derselbe Arbeitsunfall sowohl vor einem Zivilgericht als auch vor einem Arbeitsgericht zu einem Rechtsstreit über Ersatzansprüche gegen denjenigen führte, dessen vorsätzliches Verschulden ein Strafgericht festgestellt hatte. Das Zivilgericht hatte über den Anspruch der Berufsgenossenschaft, ihr die dem Versicherten gewährten Leistungen zu erstatten, zu entscheiden; über den Anspruch des Versicherten, ihm auch den durch die Leistungen der Berufsgenossenschaft nicht gedeckten Schaden zu ersetzen, hatte das Arbeitsgericht zu entscheiden.
II.
Diese "Doppelgleisigkeit" ist gewiß mißlich. Dennoch kann dem Standpunkt der Revision, die Arbeitsgerichte hätten auch über den Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaften zu entscheiden, nicht gefolgt werden. Entgegen ihren Ausführungen sind die Voraussetzungen, von denen nach § 2 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte abhängig ist, nicht erfüllt.
1.
Die Revision weist auf Nr. 3 des § 2 Abs. 1 ArbGG hin, wonach die Arbeitsgerichte zuständig sind für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, und beruft sich auf Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift, nach der diese Zuständigkeit auch dann gegeben ist, wenn nicht der Arbeitnehmer, sondern dessen "Rechtsnachfolger" oder eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten hierzu befugt ist, den Anspruch einklagt. Im vorliegenden Fall steht zwar der Arbeitsunfall des ums Leben gekommenen Baggerführers in innerer Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis (Senatsurteil vom 7. Februar 1958 - VI ZR 49/57 - LM § 2 ArbGG Nr. 3 = VersR 1958, 263). Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt aber keine Rechtsstellung der gekennzeichneten Art ein.
a)
Daß die Klägerin kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten den Rechtsstreit zu fuhren befugt sei (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ArbGG), macht auch die Revision nicht geltend. Damit meint das Gesetz nur die Fälle der gesetzlichen Prozeßstandschaft und der Parteien kraft Amtes. In Betracht kommen könnte allein, die Berufsgenossenschaft als "Rechtsnachfolgerin" des Verunglückten anzusehen. Indes ist dieser Rechtsbegriff im eigentlichen Sinne hier zweifellos nicht erfüllt. Das Rückgriffsrecht des § 903 RVO ist - anders als der auf § 1542 RVO beruhende Ersatzanspruch - kein von dem Geschädigten abgeleitetes Recht, sondern ein durch die Reichsversicherungsordnung originär geschaffener Schadensersatzanspruch (BGHZ 26, 16, 21 [BGH 05.11.1957 - VI ZR 221/56]/22); (Senatsurteil vom 20. Dezember 1963 - VI ZR 273/62 - LM RVO § 903 Nr. 7 e = VersR 1964, 262). Das gilt für den auf dem neuen § 640 RVO beruhenden Ersatzanspruch ebenso (Senatsurteil vom 6. Februar 1968 - VI ZR 141/66). Diese Vorschrift leitet nicht den Schadensersatzanspruch, der für den versicherten Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen gegen den Schädiger entstanden war, ganz oder teilweise auf die Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes über. Vielmehr gewährt § 640 RVO der Berufsgenossenschaft einen selbständigen Ersatzanspruch eigener Art: der Schädiger muß, weil er nach den §§ 656, 637 RVO den unmittelbar Geschädigten grundsätzlich nicht haftet, den der mittelbar geschädigten Berufsgenossenschaft entstandenen Schaden ersetzen (vgl. das erwähnte Senatsurteil vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 und vom 9. Januar 1968 - VI ZR 77/66; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl. § 640 RVO Anm. 23; Brox Betr 1966, 489).
b)
Die Revision macht geltend, der Begriff der Rechtsnachfolge in § 2 Abs. 4 ArbGG sei nicht im rechtstechnischen, sondern im weiteren Sinne zu verstehen. Das ist an sich zutreffend (vgl. Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht 7. Aufl. Bd. I § 97 IV 1 c; Dietz/Nikisch, Arbeitsgerichtsgesetz 1954 § 2 Anm. 135). In der Tat setzt die Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 1 ArbGG nicht unbedingt voraus, daß der vom "Rechtsnachfolger" eingeklagte Anspruch schon vorher in der Person des Rechtsurhebers bestanden hat. So müssen die beim Tode oder bei der Verletzung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmer in nach den §§ 844, 845 BGB Ersatzberechtigten die in ihrer Person entstandenen Ansprüche, wenn sie sie gegen den Arbeitgeber oder einen Arbeitskollegen einklagen (vgl. § 636 Abs. 1 Satz 2 RVO), vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
Aus diesen zu § 2 Abs. 4 ArbGG entwickelten Rechtssätzen kann aber die Revision nichts herleiten. Denn auch diese ändern nichts an dem Grundsatz, daß der vor das Arbeitsgericht gebrachte Anspruch seiner Art nach im Arbeitsverhältnis seine Grundlage haben muß. Das ist hier aber nur scheinbar der Fall.
Zwar geht der Rückgriffsanspruch aus § 940 RVO zurück auf einen Arbeitsunfall, Dieser, der in den §§ 548 ff RVO näher bestimmt ist, setzt aber nicht notwendig ein Arbeitsverhältnis (§ 2 ArbGG) voraus, in dessen Rahmen und Zusammenhang der Verunglückte den Unfall erlitten hat (vgl. auch BGHZ 3, 298, 301) [BGH 25.10.1951 - III ZR 165/50]. Der Rückgriffsanspruch beruht vielmehr auf dem System der. Unfallversicherung, das dadurch gekennzeichnet ist, daß einerseits die Unternehmer (und ihnen Gleichgestellte) von ihrer Haftung freigestellt sind (§§ 636, 637 RVO), andererseits die Unternehmer die gesamten Lasten der Unfallversicherung durch ihre Beiträge (§ 723 RVO) allein zu tragen haben (BGHZ 26, 16, 23 [BGH 05.11.1957 - VI ZR 221/56]; 3, 298, 302 [BGH 25.10.1951 - III ZR 165/50]; ebenso BAGE 5, 1, 5 = NJW 1958, 235; Senatsurteil vom 10. Januar 1967 - VI ZR 77/65 = LM § 426 BGB Nr. 27 = VersR 1967, 250). Der Rückgriffsanspruch beruht - neben seinem erzieherischen Zweck - auf dem, auch sonst dem Versicherungsrecht bekannten Gedanken (vgl. § 61 VVG; § 6 AHB), daß die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossene Gefahrengemeinschaft der Unternehmer nicht durch ein Verhalten eines Versicherten belastet werden darf, das durch die Höhe der Beitragsumlagen nicht gedeckt werden soll (vgl. Dersch/Knoll u.a., RVO-Gesamtkommentar § 640 Anm, 1 a; Elleser BB 1964, 1493). Daher bezweckt der Rückgriff gegen den Schuldigen nicht zuletzt auch, die Berufsgenossenschaft für ihre Aufwendungen schadlos zu halten (BGHZ 19, 114, 123 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]/124). Damit im Zusammenhang steht die Billigkeitsvorschrift des § 640 Abs. 2 RVO.
Gewiß dient die Regelung in den §§ 636 ff RVO auch dem Zweck, Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie Arbeitskollegen über die Verantwortung für einen Betriebsunfall im Interesse des Arbeitsfriedens zu vermeiden (BGHZ 19, 114, 121 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]; 6, 230, 338) [BGH 14.06.1952 - II ZR 280/51]. Das ist aber ohne Bedeutung für die Frage, ob die Zivilgerichte oder die Arbeitsgerichte über die Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaften zu entscheiden haben., Solange noch § 903 RVO a.F. galt, war es besonders deutlich, daß der Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft von den allgemeinen Schadenersatzansprüchen rechtlich verschieden war. Denn danach setzte der Rückgriffsanspruch den Nachweis qualifizierter Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne voraus - ein Verschuldensbegriff, der bei den vor den Arbeitsgerichten zu verhandelnden Schadenersatzansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung keine Rolle spielte. Der neue § 640 RVO hat zwar das Erfordernis einer Berufsfahrlässigkeit wegfallen lassen und durch den Nachweis der groben Fahrlässigkeit ersetzt. Das hat aber den Charakter des Rückgriffsanspruchs als eines besonders gearteten sozialversicherungsrechtlichen Rückgriffsanspruchs nicht verändert. Der Rückgriffsanspruch aus § 640 RVO ist wesentlich verschieden von einem allgemeinen Schadensersatzanspruch, der dem Verletzten in Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Unternehmen oder einem Arbeitskollegen erwachsen sein könnte. Bei einer auf § 640 RVO gestützten Klage der Berufsgenossenschaft auf Ersatz der bestimmungsgemäß gewährten Leistungen kommt es nicht darauf an, ob der Verunglückte infolge eines Verdienstausfalls einen entsprechenden Schaden erlitten hatte, Auch kann sich, wer auf Grund des § 640 RVO in Anspruch genommen wird, nicht auf ein Mitverschulden des Geschädigten berufen. Zu prüfen ist allein, ob dem Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. §§ 638, 642 Abs. 2 RVO).
2.
An der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hat sich auch nicht dadurch etwas geändert, daß das Gesetz zur Neuregelung der Unfallversicherung vom 30. April 1963 im neuen § 642 Abs. 2 das Wort "ordentliches" (Gericht) aus dem früheren § 907 Abs. 2 RVO nicht übernommen hat.
Als die Bundesregierung ihren Entwurf zu diesem Gesetz vorlegte, wurde nur erörtert, ob die Rückgriffsansprüche den inzwischen gebildeten Sozialgerichten zugewiesen werden sollten. Dem hatte die Bundesregierung widersprochen, weil die Entscheidung über diese Ansprüche eine "typische Aufgabe der ordentlichen Gerichte" sei, die auf diesem Gebiet eine im Laufe der Jahrzehnte gefestigte Rechtsprechung hätten (Bundestage-Drucksache 3318 vom 21. März 1957 S. 143 zu Nr. 78). Mit diesem Hinweis auf die Jahrzehnte alte Rechtsprechung war nicht die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gemeint. Wohl sollte bei der Neufassung der aus der Reichsversicherungsordnung zu übernehmenden Vorschriften dem Umstand Rechnung getragen werden, daß inzwischen die Arbeitsgerichte zuständig geworden waren, über Schadenersatzansprüche der Arbeitnehmer gegen den Unternehmer (und ihm Gleichgestellte) zu entscheiden. Deshalb schlug die Bundesregierung vor, das Wort "ordentliche" (Gerichte) in den neuen §§ 638, 642 RVO wegzulassen (Bundestags-Drucksache 3318 a.a.O. S. 86, ebenso der Ausschußbericht Bundestags-Drucksache IV/120 S. 63, angeführt bei Brox Betr 1966, 489). Das war für § 638 RVO unumgänglich, weil dieser die Ersatzansprüche der in den §§ 636, 637 RVO zugelassenen Art betraf, die nicht mehr vor die ordentlichen Gerichte, sondern ausschließlich vor die Arbeitsgerichte gehörten (vgl. Schmalzl SozVers 1965, 28). Daß in diesem Zusammenhang auch in dem neuen § 642 Abs. 2 RVO das Wort "ordentliche" (Berichte) weggelassen worden ist, besagt nicht, daß damit nun auch für die Rückgriffsansprüche aus § 640 RVO die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte habe anerkannt oder gar begründet werden sollen. Die Vorschrift des § 642 RVO ist lediglich im Hinblick auf die Änderungen der vorhergehenden Bestimmungen neu gefaßt worden (BT-Drucksache 3318 a.a.O. S. 100 und BT-Drucksache IV/120 S. 62). Damit hat der Sache nach an dem bisherigen Rechtszustand hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit nichts geändert werden sollen (vgl. auch Gitter SGb 1963, 405/406).
III.
Es bleibt somit dabei, daß die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) und nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, über die Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft gemäß § 640 RVO zu entscheiden (so auch Satz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger 2. Aufl. S, 238; Gunkel, Die Haftung von Unternehmern und Betriebsangehörigen, 2. Aufl. 1964 S, 60; offenbar auch Wussow BG 1964, 409, 411 reSp). Nur dann, wenn ein ordentliches Gericht den Rechtsstreit - indes zu Unrecht - an das Arbeitsgericht gemäß § 276 ZPO, § 48 ArbGG verwiesen hat, sind die Arbeitsgerichte zuständig (so z.B. in dem in VersR 1968, 296 veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 1967 - 1 AZR 185/67).
Da sich somit die Revision als unbegründet erweist, war sie zurückzuweisen. Über die Kosten des Revisionsverfahrens war schon jetzt zu entscheiden; sie fallen gemäß § 97 ZPO dem Beklagten zur Last.
Dr. Bode
Dr. Kreft
Dr. Weber
Sonnabend