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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1968, Az.: VI ZR 141/66

Haftung von Unternehmern oder diesen gleichgestellten Personen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls; Eigenschaft eines Vorarbeiters im Tiefbauunternehmen als Arbeitsaufseher; Bindung eines Zivilrichters an die Entscheidung eines Strafrichters bei Fragen der zivilrechtlichen Haftung; Anforderungen an die Ausführung von Gräben für Kanäle; Eintritt einer durch Unfallverhütungsvorschriften zu verhindernden Gefahr; Unterlassen der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen als Fahrlässigkeit im strafechtlichen Sinn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1968
Aktenzeichen
VI ZR 141/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 27.05.1966

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am ... 1962 kam der Arbeiter Franz Sch. bei einem Unfall im Betriebe der Tiefbaufirma Hans VO in Gr. ums Leben. Die Klägerin hat als zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall als versicherten Arbeitsunfall anerkannt und bis Ende 1963 an Witwenrente und Sterbegeld 4.872,92 DM aufgewandt. Die Witwenrente gewährt sie auch weiterhin.

2

Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten, der als Vorarbeiter bei der Firma V. tätig ist, nach § 903 RVO a.F. Ersatz ihrer Aufwendungen verlangt.

3

In dem Strafverfahren wurde der Beklagte von der Anklage der fahrlässigen Tötung wegen erwiesener Unschuld rechtskräftig freigesprochen.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht:

5

Der Beklagte habe die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet und den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Der Graben sei eingestürzt, weil er einen Böschungswinkel von 75 Grad gehabt habe, während die Neigung wegen der ungünstigen Bodenverhältnisse im Bereich des Weges höchstens 60 Grad habe betragen dürfen. Die ausgehobene Erde sei nur 20 bis 30 cm von der Grabenkante entfernt gelagert worden, während nach den Unfallverhütungsvorschriften ein Streifen von 60 cm Breite hätte freigehalten oder der Graben gegen Einsturz besonders hätte gesichert werden müssen. Nach seiner Rückkehr zur Arbeitsstelle habe der Beklagte sofort Sicherungsmaßnahmen treffen müssen und nicht zulassen dürfen, daß Sch. in dem gefährdeten Grabenabschnitt arbeitete.

6

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.782,92 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen die sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem tödlichen Unfall des Arbeiters Franz Sch. aufzubringen habe.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Er hat erwidert:

9

Im jetzigen Zivilprozeß sei das Gericht an das Urteil des Schöffengerichts gebunden, das die Unschuld des Beklagten rechtskräftig festgestellt habe. Tatsächlich habe er den Unfall auch nicht verschuldet.

10

Zu dem Unfall kam es auf folgende Weise:

11

Die Tiefbaufirma V. führte im ... 1962 Drainagearbeiten auf dem Gelände des Gutes B. durch. Dabei wurde der Graben, in den die Drainagerohre verlegt werden sollten, mit einem Tieflöffelbagger in einer Tiefe von etwa 2 m ausgehoben. Im Zuge dieser Arbeiten mußte ein Feldweg (Wirtschaftsweg) durchstochen werden, der das Gut B. mit Rolfshörn verbindet. Während das bewirtschaftete Gutsgelände aus lehmigem Boden bestand, hatte der Weg eine etwa 50 cm starke Deckschicht aus Schotter und Füllboden und darunter Mischboden. Als die Arbeiten bis zu diesem Weg fortgeschritten waren, entfernte sich der Beklagte von der Arbeitsstelle, um den Wohnwagen der Kolonne heranzuholen. Während seiner Abwesenheit führten der Baggerführer Bellmann und der Arbeiter Sch. den Graben in den Wirtschaftsweg hinein. Ferner verlegte Sch. hier bereits die Drainagerohre. Dabei waren die Wände nicht abgesteift. Als der Beklagte zurückgekehrt war, begann er, mit einer Schaufel die im Wirtschaftsweg verlegten Rohre mit Erde zu bewerfen. Hierbei wurde das vorletzte Rohr der Reihe durch einen in den Graben fallenden Stein beschädigt. Sch., der auf der Grabensohle stand, eilte herbei, um das beschädigte durch das nachfolgende Rohr zu ersetzen. Während er damit beschäftigt war, brach ein großer Erdklumpen aus der Böschung heraus und klemmte seinen Fuß ein. Der Beklagte sprang in den Graben, um ihm Hilfe zu leisten. Gleich danach stürzte ein etwa 2 m breites Stück von der Grabenwand ein, auf welcher der Erdaushub lag. Hierbei wurde Sch. ganz und der Beklagte bis über die Oberschenkel verschüttet. Sch. erlitt so schwere Verletzungen, daß er bald darauf starb.

12

In dem Strafverfahren wurde der Beklagte von der Anklage der fahrlässigen Tötung wegen erwiesener Unschuld rechtskräftig freigesprochen.

13

Die Klägerin hat geltend gemacht:

14

Der Beklagte hafte die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet und den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Der Graben sei eingestürzt, weil er einen Böschungswinkel von 75 Grad gehabt habe, während die Neigung wegen der ungünstigen Bodenverhältnisse im Bereich des Weges höchstens 60 Grad habe betragen dürfen. Die ausgehobene Erde sei nur 20 bis 30 cm von der Grabenkante entfernt gelagert worden, während nach den Unfallverhütungsvorschriften ein Streifen von 60 cm Breite hätte freigehalten oder der Graben gegen Einsturz besonders hätte gesichert werden müssen. Nach seiner Rückkehr zur Arbeitsstelle habe der Beklagte sofort Sicherungsmaßnahmen treffen müssen und nicht zulassen dürfen, daß Sch. in dem gefährdeten Grabenabschnitt arbeitete.

15

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.782,92 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen die sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem tödlichen Unfall des Arbeiters Franz Sch. aufzubringen habe.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

17

Er hat erwidert:

18

Im jetzigen Zivilprozeß sei das Gericht an das Urteil des Schöffengerichts gebunden, das die Unschuld des Beklagten rechtskräftig festgestellt habe. Tatsächlich habe er den Unfall auch nicht verschuldet.

19

In dem lehmigen Boden außerhalb des Wirtschaftsweges habe keine Einsturzgefahr bestanden. Sicherungsmaßnahmen seien erst in dem Grabenabschnitt innerhalb des Weges erforderlich gewesen. Er habe erkannt, daß die Arbeiten dort gefährlich waren, und habe deshalb die Absicht gehabt, beim Erreichen des Weges besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Davon, daß Sch. und Be. den Graben innerhalb des Weges unsachgemäß angelegt hätten, sei er bei seiner Rückkehr überrascht worden. Das sei ohne seine Anordnung geschehen. Im Tiefbau sei es auch nicht üblich, die Arbeiten während der Abwesenheit des Vorarbeiters fortzusetzen. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß Bellmann und Sch. selbständig vorgingen. Als Sch. das beschädigte Rohr habe auswechseln wollen, habe er ihm zugerufen: "Lot dat Schiet, bliew dor weg". Sch. habe seine Anordnung aber nicht beachtet. Er, der Beklagte, habe den Unfall nicht mehr abwenden können.

20

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

21

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben.

22

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.

23

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

24

Der Unfall hat sich am ... 1962, also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (BGBl I S. 241) zugetragen. Daher ist die Frage der Ersatzpflicht des Beklagten nach der Reichsversicherungsordnung in ihrer alten Fassung zu beurteilen.

25

Wird strafrechtlich festgestellt, daß Unternehmer oder ihnen nach § 899 RVO a.F. gleichgestellte Personen einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu welcher sie vermöge ihres Amtes, Berufe oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, so haften sie nach § 903 Abs. 1 RVO a.F. für alles, was die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Unfalls auf wenden müssen. Nimmt, wie im vorliegenden Fall die Berufsgenossenschaft einen Unternehmer oder einen ihm Gleichgestellten (§ 899 RVO a.F.) in Anspruch, so haften sie nach § 903 Abs. 4 RVO a.F. der Berufsgenossenschaft auch ohne strafgerichtliche Feststellung der Berufsfahrlässigkeit. Das Berufungsgericht hat bei den festgestellten Sachverhalt mit Recht angenommen, daß diese Voraussetzungen für die Ersatzpflicht des Beklagten gegeben sind.

26

1.

Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte als Vorarbeiter im Tiefbauunternehmen der Firma V. ein Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 RVO a.F. ist und daher zu den Personen gehört, die nach § 903 RVO a.F. von den Trägern der Sozialversicherung wegen der Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall in Anspruch genommen werden können.

27

2.

Die Revision meint, für eine zivilrechtliche Haftung des Beklagten sei kein Raum, weil der Beklagte durch den Strafrichter freigesprochen worden sei und der Zivilrichter in der Frage, ob der Beklagte den Unfall fahrlässig verursacht habe, an die Entscheidung des Strafrichters gebunden sei. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Revision übersieht, daß hier die Berufsgenossenschaft gegen den Beklagten als Arbeiteraufseher nicht aus § 903 Abs. 1 RVO a.F. vorgeht, sondern den Rückgriffsanspruch des § 903 Abs. 4 RVO a.F. geltend macht, den das Gesetz auch ohne strafgerichtliche Feststellung einer Berufsfahrlässigkeit gewährt. Wenn § 903 Abs. 4 RVO a.F. bestimmt, daß Unternehmer oder ihnen nach § 899 RVO a.F. Gleichgestellte der Berufsgenossenschaft für deren Aufwand auch ohne strafgerichtliche Feststellung einer Berufsfahrlässigkeit haften, so ist damit die Entscheidung über die fahrlässige Verursachung des Unfalls dem Zivilrichter übertragen. Das gilt auch dann, wenn das Strafverfahren zu einen dem Arbeiteraufseher günstigen Ausgang geführt hat (Urteil des BGH vom 24. Juni 1953 - VI ZR 31/52 - VersR 1953, 335).

28

Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1963 - VI ZR 273/63 - VersR 1964, 262 berufen. Dieses Urteil hat eine Bindung des Zivilrichters an die Entscheidung des Strafrichters für den Anspruch aus § 903 Abs. 1 RVO a.F. bejaht, für den das Gesetz als Voraussetzung der Haftung des Unternehmers oder eines Arbeiteraufsehers ausdrücklich eine strafgerichtliche Feststellung fordert. Da dieses Erfordernis für den hier in Betracht kommenden Anspruch der Berufsgenossenschaft aus § 903 Abs. 4 RVO a.F. nicht besteht, können die Erwägungen des Urteils vom 20. Dezember 1963 in dem jetzt zu entscheidenden Falle nicht herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß der Zivilrichter in einem Fall dieser Art an eine Entscheidung des Strafrichters, welche die Fahrlässigkeit des Unternehmers oder eines Arbeiteraufsehers verneint, nicht gebunden ist. Zutreffend hat es unabhängig von dem Strafverfahren auf Grund der im Zivilprozeß erhobenen Beweise entschieden, ob der Beklagte den Unfall des Sch. fahrlässig herbeigeführt und dabei die Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu der er auf Grund seines Berufes als Vorarbeiter in einem Tiefbauunternehmen verpflichtet war.

29

3.

Der Beklagte bestreitet nicht, daß beim Durchstechen des Wirtschaftsweges gegen die Unfallverhütungsvorschriften der T.-Berufsgenossenschaft verstoßen wurde.

30

Nach § 86 der Vorschriften müssen alle Gräben für Kanäle, soweit sie nicht im Fels oder ähnlich standfestem Boden ausgeführt werden, bei liefen von mehr als 1,25 m der Bodenart, den Grundwasserverhältnissen und der Straßenbefestigung entsprechend abgeböscht oder sachgemäß verbaut (abgesteift) werden. Da der Graben innerhalb des Weges mit seinen ungünstigen Bodenverhältnissen nicht abgesteift war, hätte die Böschung nicht steiler als 60 Grad sein dürfen. Tatsächlich betrug der Böschungswinkel aber etwa 75 Grad.

31

Ferner ist § 93 der Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet worden. Nach dieser Bestimmung muß beim Ausheben eines Grabens auf jeder Seite ein mindestens 60 cm breiter Streifen von ausgehobenem Boden freigehalten werden. Ist das nicht möglich, muß der Graben gegen Einsturz besonders gesichert werden, nötigenfalls durch Absteifung auch schon bei geringeren Tiefen. Unstreitig war das ausgehobene Erdreich im vorliegenden Fall nicht in der vorgeschriebenen Entfernung von der Grabenkante abgelegt.

32

4.

Unbedenklich ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der vorschriftswidrige Zustand des Grabens das Einstürzen der Grabenwand verursacht hat. Es ist gerade die Gefahr eingetreten, die durch die Unfallverhütungsvorschriften verhindert werden sollte. In einem solchen Falle spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Sicherungsvorschriften vermieden worden wäre (u.a. das oben angeführte Urteil des BGH vom 24. Juni 1953 a.a.O.). Überdies ist das Berufungsgericht auch davon überzeugt, daß bei der geringen Standfestigkeit des Bodes die zu geringe Neigung der Böschung und das Lagern der ausgehobenen Erde dicht am Grabenrand das Einstürzen der Wand herbeigeführt hat. Es ist gerade die Wand eingestürzt, an deren Seite die ausgehobene Erde in vorschriftswidrigem Abstand von der Grabenkante gelagert war. Nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts liegt es auf der Hand, daß hierdurch ein Druck auf die Erdmassen der Grabenwand ausgeübt wurde, dem die nicht genügend abgeböschte und nicht abgesteifte Wand nicht standhalten konnte. Da keine andere Ursache in Betracht kommt, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der vorschriftswidrige Zustand des Grabens die Wand zum Einsturz gebracht hat. In diesem Punkte hat auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben.

33

5.

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten bejaht, sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

34

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob eine fahrlässige Pflichtverletzung schon darin zu sehen ist, daß der Beklagte, bevor er sich zum Heranholen des Wohnwagens von der Arbeitsstelle entfernte, dem Arbeiter Sch. und dem Baggerführer Bel. keine Anweisungen für die Zeit seiner Abwesenheit gegeben hat.

35

Mit Recht hat es ihm als Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne zur Last gelegt, daß er die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, als er nach seiner Rückkehr den vorschriftswidrigen Zustand des Grabens vorfand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Gefahr, die sich hieraus ergab, erkannt. Er hat nach seinem eigenen Vorbringen in der Grabenwand einen Riß bemerkt, der ein Einstürzen der Wand befürchten ließ. Es lag, wie der Beklagte selbst erklärte, offen zu tage, daß die Grabenwand einstürzen konnte. Allerdings waren in diesem Abschnitt, da Sch. die Drainagerohre hier schon verlegt hatte, andere Arbeiten als das Zuschütten des Grabens nicht mehr erforderlich. Der Revision ist daher anzugeben, daß es in diesem Stadium sinnwidrig gewesen wäre, diesen Teil des Grabens noch abzusteifen oder andere Sicherungsvorkehrungen am Graben selbst zu treffen. Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht gefordert. Es hat mit Recht vom Beklagten verlangt, daß er Vorkehrungen hätte treffen müssen, um zu verhindern, daß bei den noch zu erledigenden Arbeiten jemand gefährdet oder verletzt wurde. Vor allem mußte er mit allen Mitteln verhindern, daß sich Sch., der zu dieser Zeit im Graben stand, in den Gefahrenbereich begab. Nach der Aussage des Beklagten kommt es öfter vor, daß beim Zuschütten des Grabens ein Rohr beschädigt wird und dann ausgewechselt werden muß. Der Beklagte mußte damit rechnen, daß sich Sch. im Falle der Beschädigung eines Rohres in den Gefahrenbereich begeben werde, um dort das Rohr auszuwechseln. Bei der großen Gefahr, die erkennbar hiermit verbunden war, hat das Berufungsgericht mit Recht verlangt, der Beklagte habe, bevor er mit dem Zuschütten des Grabens begann, Sch. auffordern müssen, den Graben zu verlassen. Er hätte ihm strikte untersagen müssen, das Grabenstück zu betreten, in dem das Einstürzen der Wand zu befürchten war. Da der Beklagte die Gefahr erkannt hatte, waren, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, besondere eindringliche Maßnahmen erforderlich. Der Beklagte durfte die Arbeiten nicht fortsetzen, ohne die Lage vorher eindeutig zu klären und sicherzustellen, daß Schluß nicht gefährdet wurde.

36

Daß Sch. ein erfahrener Arbeiter war, kann den Beklagten nicht entlasten. Sch. hatte gerade dabei mitgewirkt, die Rohrleitung in dem vorschriftswidrig errichteten Graben zu verlegen. Es war daher vorhersehbar, daß er diesen Grabenabschnitt auch betreten werde, wenn das notwendig wurde, um ein beschädigtes Rohr auszuwechseln.

37

6.

Zuzustimmen ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten die sogenannte Berufsfahrlässigkeit zur Last zu legen ist, denn er hat gerade die Sorgfaltspflichten verletzt, die sich aus seiner Stellung als Vorarbeiter bei den Drainagearbeiten ergeben.

38

7.

Ob den verunglückten Arbeiter Sch. ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft, konnte das Berufungsgericht unentschieden lassen. Die Klägerin macht nicht durch Gesetz auf sie übergegangene Ansprüche der Hinterbliebenen des Sch., sondern einen Ersatzanspruch geltend, der ihr in § 903 RVO a.F. unmittelbar durch das Gesetz verliehen ist. Der Klägerin kann daher ein etwaiges Mitverschulden des Sch. nicht entgegengehalten werden (Urteile des BGH vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435 und vom 24. Januar 1961 - VI ZR 61/60 - VersR 1961, 370).

39

8.

Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Engels
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens