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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1961, Az.: VI ZR 61/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1961
Aktenzeichen
VI ZR 61/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.01.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinswefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten Alfons und Hermann Frenser gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 25. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden diesen Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kaufmann Viktor K., der im Strafgefangenenlager Li. im Kreise W. eine Gefängnisstrafe verbüßte, ist am ... 1957 tödlich verunglückt, als er auf dem Grundstück des Beklagten Peter Sch. zu Außenarbeiten eingesetzt war. Er hinterließ außer seiner Witwe sieben Kinder, von denen sechs zwischen 7 und 17 Jahren altwaren. Nach dem Rentenbescheid des Generalstaatsanwalts in H. vom 15. Oktober 1957 hat der Kläger den Hinterbliebenen des K. auf Grund des § 4 des Gesetzes betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 - RGBl I 536 - eine Rente zu gewähren. Er hat für die Zeit vom 27. Oktober 1957 bis zum 31. Januar 1959 an sie Renten in Höhe von insgesamt 3.033,33 DM gezahlt, deren Erstattung er von den Beklagten begehrt.

2

Der Beklagte Hermann Fr. hatte am Morgen des Unfalltages von dem Kommandoführer des Gefangenenlagers Li. zwei Gefangene angefordert, die nach seinen Angaben in der Nähe seines Hofes Schutt aufladen und planieren sollten. Er ist Mitglied des Vereins zur Förderung der Landeskultur im Kreise Wi.. Zwischen diesem Verein und der Justizverwaltung besteht ein Vertrag, auf Grund dessen die Justizverwaltung dem Verein und seinen Mitgliedern Gefangene des Lagers Li. für landwirtschaftliche Arbeiten in der Nähe des Lagers zur Verfügung stellt.

3

Die Gefangenen K. und D., die der Kommandoführer des Lagers dem Beklagten Hermann F. zuteilte, wurden von dessen Sohn Hubert zu dem Anwesen des Beklagten Sch. gebracht. Dieser ließ seine Mühle und sein Wohnhaus erneuern und dabei das alte Wohnhaus abreißen. Er hatte den Abbruch des Hauses dem Beklagten Alfons F. - Sohn des Beklagten Hermann F. - übertragen. Alfons F. sollte die Abbrucharbeiten auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung gegen Überlassung des anfallenden Bauschuttes und des noch brauchbaren Abbruchmaterials ausführen. Er ist Landwirt und bewirtschaftet als künftiger Hoferbe den Hof seines Vaters, des Beklagten Hermann F. Der Schutt und das Abbruchmaterial sollten bei der Herstellung eines Schuppens auf dem Anwesen des Beklagten Hermann F. verwandt werden. Dieser ist 72 Jahre alt, infolge einer Beckenverletzung gehbehindert und nicht mehr in der Lage, schwere Arbeiten zu verrichten.

4

Mit dem Abbruch des Hauses wurde begonnen, ohne daß das Vorhaben dem Stadtbauamt G. unter Angabe des Abbruchunternehmers angezeigt war, wie § 34 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk M. vorschreibt. Keiner der Personen, die bei dem Abbruch mitwirkten, war Baufacharbeiter. Der Beklagte Alfons F. ist zwar Feuerwehrmann, von Beruf aber Landwirt. Außer ihm und den beiden Gefangenen waren noch ein Landwirt - Ko. - und ein Eisenbahnhilfsheizer - Schi. - als Helfer tätig. Die Gefangenen stapelten zunächst die abgenommenen Dachpfannen auf dem Erdboden auf. Anschließend mußten sie auf dem Dachboden Strohdocken bündeln und herabwerfen. Am Nachmittag wurde das Dach - ein Sparrendach ohne Firstbalken - abgebaut. Dabei half Viktor K. auf dem Dachboden, während Dr. ... unten arbeitete. Als die Arbeiten gegen 17 Uhr soweit gediehen waren, daß die vier vorderen Sparrenpaare nur noch in ihrem unteren Teil durch 3 bis 6 Latten und einige Rispen miteinander verbunden waren und sonst nur noch durch die Fußverzapfung mit dem Auflagebalken gehalten wurden, gaben die Sparren nach und stürzten nach vorne ab. Hierbei wurde K. mit herunter gerissen. Er erlitt einen Schädelbasisbruch und starb noch am selben Tage. Die Beklagten Peter Sch. und Alfens F. sind wegen fahrlässiger Tötung des K. zu Geldstrafen verurteilt worden.

5

Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten Erstattung des an die Hinterbliebenen des K. gezahlten Rentenbetrages von 3.033,33 DM verlangt und beantragt,

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Unfallfürsorge für Strafgefangene an die Ehefrau und die Kinder des Viktor K. zu erbringenden Leistungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als K. während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre, ihnen Unterhalt zu gewähren.

6

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreiten ein Verschulden und machen hilfsweise geltend, daß den Viktor K. ein überwiegendes eigenes Verschulden treffe. Er sei wiederholt nachdrücklich aufgefordert worden, den Dachboden zu verlassen, sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen.

7

Der Beklagte Hermann F. bestreitet auch, von der Übernahme der Abbrucharbeiten durch seinen Sohn gewußt zu haben. Ihm sei nur bekannt gewesen, daß Schutt an der eigenen Baustelle angefahren und einplaniert werden sollte.

8

Das Landgericht hat in einem Teilurteil der Klage gegen die Beklagten Alfons und Hermann F. stattgegeben. Die Berufung dieser Beklagten hatte keinen Erfolge Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil, soweit es die Feststellung betrifft, wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen zu erstatten, die er auf Grund des Gesetzes betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 an die Ehefrau und die Kinder des am ... 1957 tödlich verunglückten Victor K. erbracht hat und noch erbringen wird.

9

Mit der Revision verfolgen die Beklagten Alfons und Hermann F. ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

A.

Zur Haftung des Beklagten Alfons F.

11

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Alfons F. nach § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen zu ersetzen, um die hier gestritten wird. Wenn Gefangene einen Unfall bei einer Tätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der Gesetze über die Unfallversicherung versichert sein würden, so hat nach diesem Gesetz der Staat für die Folgen solcher Unfälle eine Entschädigung zu leisten. Im Falle der Tötung ist außerdem von dem Zeitpunkt ab, mit dem der Gefangene, wenn er am Leben geblieben wäre, entlassen worden wäre, an dessen Hinterbliebene eine Rente zu zahlen (§ 4 des Gesetzes). Für diese Aufwendungen des Staates haften nach § 24 des Gesetzes die Unternehmer, gegen die durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Ausserachtlassung der Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind.

12

Die Parteien sind sich einig darüber, daß Alfons Frenser Unternehmer im Sinne des § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene war. Er hat den Hausabbruch übernommen und für eigene Rechnung durchgeführt. Der Bauschutt und das anfallende Baumaterial sollten auch in seinem Interesse auf dem von ihm verwalteten Hof seines Vaters verwandt werden. Bei diesem Sachverhalt bestehen keine Bedenken dagegen, in Alfons F. den verantwortlichen Unternehmer zu sehen.

13

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene nicht deshalb unanwendbar geworden ist, weil die früheren §§ 222 Abs. 2 und 230 StGB (Berufsfahrlässigkeit), an die § 24 des Gefangenenfürsorgegesetzes sinngemäß anknüpft, durch die Strafrechtsänderung vom 2. April 1940 (RGBl I 606) aufgehoben worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof für den im wesentlichen gleichlautenden § 903 RVO schon mehrmals ausgesprochen (Urteile vom 29. April 1958 - VI Z, 260/56 - NJW 1958, 1088 = MDR 1958, 506 = VersR 1958, 415 , vom 28. April 1959 - VI ZR 42/58 - NJW 1959, 1779 - MDR 1959, 1002 = VRS 17, 172 = VersR 1959, 715 und vom 19. Januar 1960 - VI ZR 10/59 - VRS 18, 260 - VersR 1960, 210). Die Grundsätze dieser Entscheidungen müssen in gleicher Weise auch hier gelten, zumal beide Bestimmungen - § 24 des Gefangenenfürsorgegesetzes und § 903 RVO - denselben Vorläufer haben, denn beide sind in erster Linie dem § 96 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (RGBl 69) nachgebildet (vgl. BGHZ 26, 16 [16] und die Begründung des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene in den Stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Reichstages 10. Legislaturperiode I. Session 1898/1900 Seite 3313 [3320]). Die Abschaffung des erhöhten Strafrahmen für berufsfahrlässiges Verhalten hat daher nicht zur Folge, daß damit auch der Regress des Staates gegen den Unternehmer entfällt. Sie bewirkt vielmehr nur, daß es jetzt Aufgabe des Zivilrichters ist, nach strafrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, ob der Unternehmer den Unfall fahrlässig unter Außerachtlassung, der Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet war.

14

Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß Alfons F. berufsfahrlässig in diesem Sinne gehandelt hat. Allerdings stand die Abbrucharbeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, nicht in so engem (spezifischem) Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten, daß von der Vernachlässigung der typischen Berufspflichten eines Landwirts gesprochen werden könnte. Es erscheint auch zweifelhaft, ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, bei dieser Arbeit um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes gehandelt hat. Darauf kommt es aber auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß Alfons F. gewerblich die Tätigkeit eines Bau- oder Abbruchunternehmers ausgeübt hat, die besondere Fachkenntnisse erfordert. Wer sich eine solche Fachtätigkeit in einem Umfange anmaßt, wie es hier geschehen ist, hat auch die mit diesem Beruf zusammenhängenden Pflichten und muß sich so behandeln lassen wie ein Fachmann dieses Gewerbes. Daher stellt sich die Frage, ob Alfons F. bei Abbruch des Daches die Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu der ein Bau- oder Abbruchunternebmer auf Grund seines Berufes besonders verpflichtet ist. Daß diese Frage zu bejahen ist, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Revision nicht angezweifelte Alfons F. hat, wie das Berufungsgericht feststellt, die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen unterlassen, vor allem die freigelegten Dachsparren nicht gegen Einsturz gesichert, obwohl sich die Einsicht, daß die ohne Halt freistehenden Beste des Dachgerippes einstürzen konnten, geradezu aufdrängte. Er hat damit die Pflichten, die ein Unternehmer beim Abbruch eines Daches zu erfüllen hat, grob vernachlässigt. Daher ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß Alfons F. nach § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene verpflichtet ist, dem Kläger die mit dem Tode des Viktor K. zusammenhängenden Aufwendungen zu erstatten.

15

Ob dem Viktor K. ein Mitverschulden an seinem Unfall zur Last zu legen ist, kann unentschieden bleiben. Da der Kläger nicht den durch Gesetz auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch der Geschädigten, sondern einen ihm unmittelbar durch das Gesetz verliehenen Ersatzanspruch geltend macht, kann ihm ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten nicht entgegengehalten werden. Das ist für den Anspruch aus § 903 RVO mit Rücksicht auf seinen selbständigen Charakter anerkannt (RGZ 96, 135; 1449, 31 [36] und Urteil des BGH vom 8. Mai 1956 in VersR 1956, 435), gilt aber in gleicher Weise für den Anspruch des Staates aus § 24 des Gefangenenfürsorgegesetzes. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch gegenüber einem neuerlichen Angriff fest (vgl. Sieg in "Der Betrieb" 1960, 1327); denn Gegenstand der Ansprüche aus § 903 RVO und § 24 des Gefangenenfürsorgegesetzes ist nicht der Ersatz des dem Verletzten entstandenen Schadens, sondern der Aufwendungen, die der Berufsgenossenschaft bzw. dem Staate kraft Gesetzes erwachsen sind und deren Höhe unabhängig davon ist, ob den Verletzten ein mitwirkendes Verschulden trifft.

16

B.

Zur Haftung des Beklagter Hermann F.

17

Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen dem Kläger auch gegen Hermann F. Ersatzansprüche aus § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene zu. Ob dem zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben, denn Hermann F. ist, wie das Berufungsgericht in seiner weiteren Urteilsbegründung rechtsirrtumsfrei angenommen hat, jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verpflichtet, dem Kläger Ersatz zu leisten. Er hat, wie das Berufungsgericht feststellt, mit dem im Namen der Justizverwaltung des Klägers handelnden Kommandoführer des Gefangenenlagers Li. einen Vertrag geschlossen, wonach ihm die beiden Gefangenen zum Aufladen, Abfahren und Planieren von Schutt zur Verfügung gestellt worden sind. Dieser Vertrag ist nach Ansicht des Berufungsgerichts verletzt, weil der Gefangene K. zu anderen und bei weitem gefährlicheren Arbeiten verwendet worden ist, als es im Vertrage vereinbart war. Durch die Überlassung der Gefangenen an den Beklagten Alfons F., so wird im Berufungsurteil weiter ausgeführt, sei dieser zum Erfüllungsgehilfen seines Vaters hinsichtlich der Verpflichtung geworden, die Gefangenen den vertraglichen Vereinbarungen gemäß zu verwenden. Es habe nicht geduldet, sondern unterbunden werden müssen, daß K. sich auch nur für kurze Zeit auf dem Dachboden aufhielt. Das Verschulden seines Sohnes habe Hermann F. nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten. Durch die schuldhafte Vertragsverletzung sei der Unfall und somit auch der Schaden des entschädigungspflichtigen Klägers adäquat verursacht worden. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigen seine Annahme, daß auch Hermann F. dem Kläger die mit dem Tode des K. zusammenhängenden Aufwendungen zu erstatten hat.

18

Die Revision irrt, wenn sie meint, die Ersatzpflicht der Beklagten sei durch § 9 Abs. 2 des zwischen der Justizverwaltung des L. N.-W. und dem Verein zur Förderung der Landeskultur im Kreise Wi. abgeschlossenen Vertrages vom 1. Dezember 1955 auf die gesetzliche Haftung beschränkt. In dieser Vertragsbestimmung ist weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach davon die Rede, daß die Haftung des Unternehmers in dieser Weise eingeschränkt werden sollte. Auch im übrigen enthält der Vertrag keine. Haftungsbeschränkung dieser Art.

19

Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Beklagten die vertraglichen Abreden mit der Justizverwaltung verletzt haben. Sie räumt ein, daß die Gefangenen zum Aufladen, Abfahren und Planieren von Schutt zur Verfügung gestellt waren, meint aber, es sei zulässig gewesen, sie auch zu anderen Arbeiten zu verwenden, die mit dieser Haupttätigkeit in Zusammenhang standen. Ihr mag zugegeben werden, daß der Kommandoführer des Gefangenenlagers sich auf Befragen auch damit einverstanden erklärt hätte, daß die Gefangenen beim Aufstapeln der Dachpfannen und heim Sammeln der Strohdocken mithalfen. Die Revision übersieht aber, daß das Abbrechen eines Hauses viel größere Gefahren mit sich brachte und in keinem Zusammenhang mehr mit den Arbeiten stand, für die die Gefangenen zugeteilt waren. Berücksichtigt man, daß beim Abbruch des Hauses kein Fachmann zugegen war und daß das Vorhaben entgegen einer Anordnung der Baupolizeiverordnung nicht angezeigt war, so erscheint es ausgeschlossen, daß eine Mitwirkung der Gefangenen bei dieser Arbeit genehmigt worden wäre. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht angenommen, daß die Verwendung K. zu Arbeiten auf dem Dach des abzubrechenden Hauses eine schuldhafte Verletzung des Vertrages bedeutet.

20

Ob K. wiederholt angewiesen worden ist, sich vom Dach zu entfernen, konnte das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, Eine solche Anweisung könnte zwar eine Mitschuld des K. begründen, sie wäre aber nicht geeignet, das Verschulden der Beklagten auszuräumen, denn Alfons F. wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, verpflichtet gewesen zu unterbinden, daß K. sich auf dem Dach des Hauses aufhielt.

21

Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Recht davon abgesehen, die Ansprüche des Klägers nach § 234 BGB zu kürzen. Das wäre nur gerechtfertigt, wenn dem Kläger oder den Personen, für die er nach § 278 BGB einzustehen hat, ein Verschulden zur Last zu legen wäre. Das ist aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht der Fall. Dem Kläger kann vor allem ein etwaiges Mitverschulden des Kühne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. K. war im Rahmen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers, denn dieser hatte seine Vertragspflicht mit der Bereitstellung der Gefangenen zur Arbeit bereits erfüllt.

22

Nach alledem hat das Berufungsgericht die Ersatzpflicht der Beklagten Alfons und Hermann F. mit Recht bejaht. Daher war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Dr. Hauß
H. Meyer