Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1957, Az.: VI ZR 221/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 221/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm/Westfalen - 08.06.1956
- Landgerichts in Paderborn - 16.12.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 26, 16 - 25
- MDR (Beilage) 1958, B 9 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Bauern Xaver D. in K., P.straße ... (Kreis B.),
Prozessgegner
die Landesversicherungsanstalt Westfalen in M., Bi., vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor S.-R.,
Amtlicher Leitsatz
Der Rückgriffsanspruch des § 903 RVO steht den Landesversicherungsanstalten nicht zu.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 8. Juni 1956 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Paderborn vom 16. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte fuhr am 15. Juni 1954 mit seinem Trecker und angehängtem gummibereiftem Ackerwagen aus dem Walde bei Kleinenberg Abraumholz ab, das ihm Franz Sc. in Kleinenberg verkauft hatte, ein Landwirt, der dem Beklagten gelegentlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb aushalf. Zum Abholen des Holzes nahm der Beklagte Sc. und seine Hausgehilfin Mu. mit. Sie beluden im Walde den Wagen und kehrten auf einem Forstprivatwege zurück, der schmal, sandig und kurvenreich war sowie zunächst eine mäßig abschüssige Strecke und nach einem waagerechten bis leicht ansteigenden Zwischenstück ein erheblicheres Gefälle aufwies. Bei Beginn der ersten Gefällstrecke ging Sc. hinter dem Anhänger, um die Bremsen zu bedienen. Bald darauf stieg er zu dem Beklagten und der Hausgehilfin auf die Zugmaschine c Da der Beklagte im vierten Gang fuhr und Sc. den Anhänger richt ordnungsmäßig abgebremst hatte, kamen die Fahrzeuge auf der zweiten Gefällstrecke so in Fahrt, daß sie an einer scharfen Rechtskurve nach links umkippten. Dabei geriet Sc. unter die Zugmaschine. Er kam zu Tode. Die Hausgehilfin erlitt eine schwere Gehirnerschütterung, der Beklagte trug Prellungen davon.
Durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Paderborn vom 2. Dezember 1954 in Verbindung mit dem Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts in Paderborn vom 25. März 1955 (5 Ms 113/54 AG Paderborn) wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Klägerin hat aus der Invalidenversicherung des Sc. an dessen Witwe und zwei Kinder Hinterbliebenenrenten gezahlt und verlangt unter Berufung auf § 903 RVO von dem Beklagten 1.646,80 DM nebst Zinsen ersetzt.
Der Beklagte hält eine Anspruchsberechtigung der Klägerin und die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht nach der genannten Bestimmung nicht für gegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung von der Klägerin beantragt wird, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Anspruch aus § 903 RVO, der von der Klägerin erhoben worden ist, gehört dem Recht der Unfallversicherung an. Er hat zur Grundvoraussetzung, daß der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat. Es muß sich um einen Unfall bei einer Tätigkeit gehandelt haben, die er im Dienste eines fremden Unternehmers entfaltet hat. Dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist nicht mit Gewißheit zu entnahmen, inwiefern es sich bei dem tödlichen Unfall des Sc. um einen Arbeitsunfall im Dienste des Beklagten gehandelt haben soll. Daß ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestanden habe (§ 537 Ziff. 1 RVO), scheidet ersichtlich aus. Es könnte sich allein fragen, ob Sc. vorlibergehend wie ein auf Grund Arbeitsverhältnisses Beschäftigter für den Beklagten tätig geworden ist (§ 537 Ziff. 10 RVO). Eine solche Annahme würde aber voraussetzen, daß seine Tätigkeit auf die Förderung der wirtschaftlichen Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten gerichtet gewesen ist und daß er eine arbeitnehmerähnliche Stellung eingenommen hat, bei der das für § 537 Ziff. 10 RVO wesentliche Moment persönlicher Abhängigkeit vorlag; er hätte der Arbeitsleitung des Beklagten unterstellt gewesen sein müssen (Urteile des erkennenden Senats vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 LM Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40; vom 8. Juni 1955 VI ZR 59/54 LM Nr. 5 zu § 254 [B a] BGB = VersR 1955, 456; vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55 BGHZ 21, 207; vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 VersR 1956, 660). Ob dies der Fall gewesen ist, als der Beklagte das Holz aus dem Walde abholte und Sc. sich hieran beteiligte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Mochte Sc., wie das Berufungsgericht als unstreitig hervorgehoben hat, dem Beklagten auch gelegentlich in der Wirtschaft ausgeholfen haben, so beruhte seine Mitwirkung bei dem Abholen des Holzes doch anscheinend gerade darauf, daß er ihm das Holz verkauft hatte. Die Möglichkeit liegt daher nahe und ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß er nur Funktionen eines Verkäufers, nicht aber eines in den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten eingeordneten Arbeiters ausgeübt hat.
Der Klageanspruch muß aber vor allem darum scheitern, weil die Klägerin nicht zu dem Kreis derer gehört, denen § 903 RVO ein Rückgriffsrecht gewährt hat.
Dieses Recht steht nicht unterschiedslos allen Sozialversicherungsträgern zu. Anders als im § 1542 RVO, wo der Übergang von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten "auf die Träger der Versicherung" geregelt ist, bestimmt § 903 RVO, daß bei Vorliegen der in dieser Bestimmung vorausgesetzten strafgerichtlich festgestellten Schuld an der Herbeiführung des Unfalls Unternehmer oder ihnen nach § 899 RVO Gleichgestellte für alles haften, was "Gemeinden, Träger der Armenfürsorge, Krankenkassen, der Reichsknappschaftsverein, Ersatzkassen, Sterbe- und andere Unterstützungskassan" infolge des Unfalls nach Gesetz oder Satzung aufwenden müssen. Nach § 903 Abs. 4 RVO haften sie insbesondere, und zwar auch ohne strafgerichtliche Feststellung, der Berufsgenossenschaft als Trägerin der Unfallversicherung für deren Aufwand. Die Versicherungsanstalten sind in § 903 RVO nicht als anspruchsberechtigt genannt. Dabei haben Versicherungsanstalten bereits lange vor dem Erlaß der Raichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 bestanden; sie waren auf Grund das Gesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung (RGBl 1889, 97) als Träger dieses Zweiges, der Sozialversicherung errichtet worden, die Reichsversicherungsordnung hat sie in diesem Aufgabenbereich bestätigt. Hätte die Reichsversicherungsordnung auch den Versicherungsanstalten als Trägern der Invalidenversicherung das Recht des Rückgriffs nach § 903 geben wollen, so wäre unverständlich, warum sie nicht neben den anderen Stellen auch die Versicherungsaustalten bei der Aufzählung der Anspruchsberechtigten mitaufgeführt hat.
Das Berufungsgericht meint, die Versicherungsanstalten unter den Begriff der in § 903 RVO erwähnten "anderen Unterstützungskassen" bringen zu können. Die Annahme erscheint jedoch gezwungen und mit dem Sprachgebrauch der Reichsversicherungsordnung unvereinbar, daß der Gesetzgeber, der die Versicherungsanstalten in den einleitenden Bestimmungen des Gesetzes als einen der im Vordergrund stehenden Versicherungsträger deutlich herausgestellt hat, sie hier mit Unteratützungskassen auf eine Stufe gestellt und sie unter dieser Bezeichnung mitverstanden haben sollte.
Zur Begründung seiner Ansicht führt das Berufungsgericht weiter aus, die Aufzählung der Rückgriffsberechtigten in § 903 RVO sei den Vorgängern der Reichsversicherungsordnung, dem § 8 UVG und § 25 GUVG, entnommen; damals habe es Invalidenkassen gegeben, deren Aufgaben später die Träger der Invalidenversicherung übernommen hätten. Da die Invalidenkassen zu den im Gesetz genannten Unterstützungskassen gezählt hätten, sei kein Grund ersichtlich, ihre Nachfolger, die Versicherungsanstalten, im Gegensatz zu den Berufsgenossenschaften und Krankenkassen als den anderen Trägern der Sozialversicherung von dem Rückgriffsrecht des § 903 RVO auszuschließen.
Das Berufungsgericht unterliegt hier einem Irrtum.
Vorläufer des § 903 RVO sind nicht die von ihm angeführten Bestimmungen, sondern § 96 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (RGBl S. 69) und § 136 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (RGBl S. 585) gewesen, ferner § 117 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (RGBl S. 132) bzw. § 147 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft, vom 30. Juni 1900 (RGBl S. 641), § 110 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der See-Schiffahrt beteiligter Personen (RGBl S. 329) bzw. § 134 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (RGBl S. 716) sowie § 46 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (RGBl S. 698). Nun sind allerdings in § 136 GUVG, § 147 LUVG und § 134 SUVG unter den Stellen, denen hier ein Rückgriffsrecht gegen den strafbar schuldigen Verursacher des Unfalls gewährt wurde, auch sonstige Unterstützungskassen erwähnt worden, wobei jeweils durch Bezugnahme auf eine in anderem Zusammenhang stehende vorhergehende Gesetzesbestimmung (§ 25 Abs. 1 GUVG, § 30 Abs. 1 LUVG, § 29 Abs. 1 SUVG) verdeutlicht wurde, daß hierzu auch Invalidenkassen gehörten. In allen als Vorläufer des § 903 RVO in Betracht kommenden Gesetzesvorschriften ist aber das Rückgriffsrecht nur für die Aufwendungen statuiert worden, welche von den Gemeinden, Armenverbänden, Krankenkassen und sonstigen Unterstützungskassen sowie Berufsgenossenschaften infolge des Unfalls auf Grund des jeweils in Rede stehenden Unfallversicherungsgesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes gemacht worden sind. Keine Rede also davon, daß auch Leistungen auf Grund der Invalidenversicherung hätten ersetzt verlangt werden können. In § 903 RVO kehrt diese ausdrückliche Hervorhebung zwar nicht wieder. Dafür sind aber in der Aufzählung der Stellen, die ein Rückgriffsrecht haben sollten, gerade die Versicherungsanstalten als die damals bereits bestehenden Träger der Invalidenversicherung nicht genannt. In den Gesetzgebungsmaterialien, der Begründung zum Entwurf einer Reichsversicherungsordnung (Verhandlungen des Reichstages XII. Legislaturperiode, II. Session, Bd. 274 Anlage zu Nr. 340) und dem Bericht der 16. Kommission über den Entwurf einer Reichsversicherungsordnung (a.a.O. Bd. 279 Aktenstück Nr. 946 1. bis 6. Teil, Bd. 280 Nr. 946 7. Teil) - ist nicht zum Ausdruck gelangt, daß hinsichtlich des Rückgriffsrechts an der bisherigen Gestaltung sachlich etwas geändert werden sollte. Ohne erneut zu betonen, daß Rückgriff nur wegen Aufwendungen aus der Unfall- und Krankenversicherung genommen werden könne, hat man offenbar schon mit der Nichterwähnung der Versicherungsanstalten als rückgriffsberechtigter Stellen hinreichend klargestellt gesehen, daß sich das Rückgriffsrecht nach § 903 RVO nicht auch auf Aufwendungen aus der Invalidenversicherung erstrecken sollte.
Soweit ersichtlich, ist auch in dem gesamten umfangreicher Schrifttum, das sich nach dem. Erlaß der Reichsversicherungsordnung mit diesem Gesetzgebungswerk beschäftigte, nirgendwo die Meinung vertreten worden, daß auch die Versicherungsanstalten wegen der Leistungen aus der Invalidenversicherung nach § 903 RVO Rückgriff nehmen könnten. Diese Auffassung ist erst 1929 aufgetaucht. Ostern hat sie (in der Zeitschrift "Die Berufsgenossenschaft" 1929 S. 85) zuerst geäußert, danach Stiegler, Die Ersatzansprüche auf Grund der § § 903, 904 und 1542 RVO, 1933, S. 59/56, und Schieckel, Die Ersatzansprüche der Versicherungsträger, 1935, S. 69, den beiden erstgenannten folgend schließlich Geigel, Der Haftpflichtprozeß, von der 7. Aufl. dieses Werkes an (S. 433; 8. Aufl. S. 520). Ostern und Schieckel haben für ihre Ansicht keine Begründung gegeben. Stiegler und teils auch Geißel haben auf die oben erörterten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes und Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes hingewiesen, dabei aber unbeachtet gelassen, daß der Rückgriff nach diesen Gesetzen ausdrücklich nur für Aufwendungen aus der Unfall- und Krankenversicherung zugelassen war. Geigel verkennt nicht, daß die Versicherungsanstalten (heutige Landesversicherungsanstalten) als Träger der Invalidenversicherung keine Unterstützungskassen sind. Er hebt dies als zweifellos hervor. Doch meint er weiter, es liege kein innerer Grund vor, warum sie im Gegensatz zu den anderen Trägern der Sozialversicherung, nämlich den Berufsgenossenschaften und Krankenkassen, von dem Rückgriffsrecht des § 903 RVO ausgeschlossen sein sollten, - ein Argument, das sich, wie oben gesagt, auch das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat.
Dazu ist indessen zunächst zu bemerken, daß es sich nicht darum handelt, ob die Versicherungsanstalten von einem gegebenen Recht ausgeschlossen sein sollen, sondern ob ein Recht, das die Reichsversicherungsordnung näher bezeichneten Versicherungsträgern und anderen Stellen gewährt hat, auf sie ausgedehnt werden soll. Das Rückgriffsrecht nach § 903 RVO ist im Gegensatz zu der Rechtsstellung, die § 1542 RVO in den dort vorgesehenen Fällen sämtlichen Sozialversicherungsträgern vermittelt, kein von einem Geschädigten abgeleitetes Recht, sondern ein durch die Reichsversicherungsordnung originär geschaffener Schadenersatzanspruch (Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1956 VI ZR 206/55 LM Nr. 3 zu § 903 RVO = VersR 1957, 180). Daß der Anspruch über den Kreis der im Gesetz bezeichneten Berechtigten hinaus auch den Versicherungsanstalten gegeben worden sei, würde nur angenommen werden können, wenn zwingende Gründe für eine derartige Auslegung des Gesetzes sprächen.
Es kann aber auch nicht anerkannt werden, daß kein innerer Grund vorläge, die Versicherungsanstalten wegen ihrer Leistungen aus der Invalidenversicherung nicht ebenfalls an der Berechtigung nach § 903 RVO teilhaben zu lassen.
Hat ein Arbeitsanfall zur Folge, daß der Verletzte erwerbsunfähig wird oder stirbt, so ist es grundsätzlich die zuständige Barufsgenossenschaft als Trägerin der Unfallversicherung, die dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen Rentenleistungen zu gewähren hat. Gerade die Rentenleistungen fallen unter allen Versicherungsleistungen besonders stark ins Gewicht. Durch sie wird der Unternehmer oder der ihm nach § 899 RVO Gleichgestellte, der im Wege des Rückgriffs auf Ersatz der Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wird, daher auch vornehmlich betroffen. Das kann für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sein, weil er gegenüber dem Anspruch aus § 903 RVO - anders als gegenüber dem nach § 1542 RVO übergegangenen Anspruch - nicht einwenden kann, daß der Verletzte oder Getötete zur Entstehung seines Unfalls durch eigene Schuld beigetragen habe. Es ist für den Unternehmer und Gleichgestellten, durch dessen Schuld es zu dem Unfall gekommen ist, darum von nicht geringer Bedeutung, daß die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft nach § 905 RVO auf den Rückgriff verzichten kann, wenn er den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, und daß der Rückgriffsanspruch gegen ihn nach § 906 RVO erst gerichtlich geltend gemacht werden kann, wenn ihm Gelegenheit gegeben worden ist, die Vertreterversammlung gegen das auf Geltendmachung gerichtete Vorhaben des Vorstandes anzurufen, und er entweder in der gesetzlichen Frist diese Möglichkeit nicht wahrgenommen oder die Vertreterversammlung ihn abschlägig beschieden hat. Diese Appellationsmöglichkeit hat aber aus folgendem Grunde einen guten Sinn. Da die Schadensersatzpflicht aus § 903 RVO voraussetzt, daß der Unternehmer oder Gleichgestellte den Unfall mit Ausserachtlassuns derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet ist, kommt es auf die Beurteilung von Fragen an, die auf dem Gebiet eigener Sachkunde und Berufserfahrung der Mitglieder der Vertreterversammlung liegen. Der Unternehmer oder ihm Gleichgestellte soll den Rückgriff nicht hinzunehmen brauchen, bevor er sich nicht dem Urteil seiner eigenen Berufsgenossen gestellt hat. Ihrer Entscheidung bleibt es anheimgegeben, ob die in Frage stehende berufliche Sorgfaltspflicht für so wesentlich gehalten und als so schwer verletzt angesehen wird, daß wegen der Leistungen der Berufsgenossenschaft der Rückgriff gegen ihn durchgeführt werden soll. Die Eigentümlichkeit dieser Gestaltung des Rückgriffsrechts liegt in dem System der Unfallversicherung begründet, das dadurch charakterisiert ist, daß die Unternehmer und Gleichgestellten einerseits von der Haftung gegenüber den Unfallgeschädigten - von dem Ausnahmefall vorsätzlicher Unfalverursachung abgesehen - freigestellt, andererseits aber in ihren Berufsgenossenschaften zu der Gefahrengemeinschaft zusammengeschlossen sind, in der die Unternehmer die gesamten Lasten der Unfallversicherung allein zu tragen haben.
Es wäre eins Durchbrechung dieses Gefüges und stände in Widerspruch zu den Prinzipien der Unfallversicherung, wenn wegen Rentenleistungen aus Anlaß eines Arbeitsunfalles ein Unternehmer ohne die Kautelen der § § 905, 906 RVO von dem Träger der Invalidenversicherung auf Ersatz in Anspruch genommen werden könnte.
Daß den Versicherungsanstalten das Recht des Rückgriffs nach § 903 RVO verliehen worden sei, obwohl sie als Rückgriffsberechtigte gar nicht im Gesetz genannt sind, kann nach alledem nicht angenommen werden (so auch Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach § § 903 und 1542 RVO, 1954, S. 97).
Das Berufungsgericht hat sich für seine Meinung noch darauf berufen, daß in § 903 RVO auch die Knappschaft genannt werde, die Trägerin der Unfallversicherung für den Bergbau sei. Richtig ist, daß in § 903 RVO unter den Stellen, die ihre infolge Arbeitsunfalls nach Gesetz oder Satzung aufgewendeten Leistungen sollen ersetzt verlangen können, auch der "Reichsknappschaftsverein" aufgeführt ist. Ein solcher Verein hat zur Zeit des Erlasses der Reichsversicherungsordnung jedoch nicht bestanden. Die Bestimmung des § 903 RVO trug dem seit Erlaß der Sozialversicherungsgesetze hervorgetretenen Bestreben der Bergarbeiterschaft, das stark zersplitterte Knappschaftswesen zu vereinheitlichen und einem Reichsknappschaftsverein die Durchführung der knappschaftlichen Versicherung zu übertragen, nur vorgreifend Rechnung (vgl. Mansfeld-Pohle, Reichsknappschaftsgesetz, 1932, Einleitung S. 1); soweit § 903 RVO den Reichsknappschaftsverein mit in die Aufzählung hineingenonmen hat, war die Geltung dieser Gesetzesvorschrift hiernach aufgeschoben und abhängig von der erwarteten reichsgesetzlichen Regelung des Knappschaftswesens. Diese gelang erst mit dem Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 (RGBl I 431), abgeändert und neu bekanntgemacht durch Gesetz vom 1. Juli 1926 (RGBl I 369). Zum Träger der Versicherung - und zwar Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Invalidenversicherung und Angestelltenversicherung - wurde in diesem Gesetz die Reichsknappschaft bestimmt. Doch wurde, freilich mit zahlreichen Verweisungen auf Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, die knappschaftliche Versicherung selbständig umfassend geordnet. Dabei wurden auch die Beziehungen der Reichsknappschaft zu anderen Verpflichteten besonders geregelt. So ist in § 105 RKnG ausdrücklich bestimmt, daß für die. Reichsknappschaft als Träger der Krankenversicherung gilt, was im 5. Buch der Reichsversicherungsordnung für Krankenkassen vorgeschrieben ist, - in Sonderheit also auch § 1542 RVO - und daß auf die Reichsknappschaft als Träger der Invalidenversicherung und als Träger der Pensionsversicherung gleichfalls näher bezeichnete Bestimmungen des 5. Buchss der Reichsversicherungsordnung, darunter such § 1542 RVO, entsprechend gelten. Dagegen enthält das Reichsknappschaftsgesetz nichts darüber, daß auch § 903 RVO für die Reichsknappschaft Geltung habe. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann daher nicht angenommen werden, daß die Reichsknappschaft zu den nach § 903 RVO berechtigten Stellen gehört. Soweit ersichtlich, ist in den Erläuterungswerken zum Reichsknappschaftsgesetz eine derartige Ansicht auch nicht vertreten worden (so insbesondere weder von Reuß-Hense [1927] noch von Mansfeld-Pohle [1932] noch von Geselle [1940]). Für die Unfallversicherung der im Bergbau Tätigen ist die Bergbau-Berufsgenossenschaft zuständig. Sie ist nach § 903 RVO rückgriffsberechtigt, dies aber naturgemäß auch nur hinsichtlich der Aufwendungen aus der Unfallversicherung. Die Betrachtung der Rechtslage auf dem Gebiet der knappschaftlichen Versicherung spricht hiernach nicht für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, sondern gegen sie.
Ohne daß noch auf die Angriffe eingegangen zu werden braucht, mit denen sich die Revision im übrigen gegen die Bejahung der Voraussetzungen des § 903 RVO durch das Berufungsgericht wendet, muß hiernach die vom Landgericht ausgesprochene Klagabweisung darum bestätigt werden, weil die Klägerin nicht nach § 903 RVO anspruchsberechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.