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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1956, Az.: VI ZR 250/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1956
Aktenzeichen
VI ZR 250/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 28.06.1955

Prozessführer

der Firma H. Elektrizitätswerke AG, vertreten durch ihren Vorstand, in H., Gerhart-Ha.-Platz ...,

Prozessgegner

den Ewerführer Heinrich S. in H. F.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Juni 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war am 2. Januar 1954 mittags 14.30 Uhr damit beschäftigt, eine mit Kohlen beladene Schute der Firma B., seiner Arbeitgeberin, an der Kaianlage der Beklagten bei deren Kraftwerk Neuhof zu befestigen, damit sie dort gelöscht werden konnte. Am Unfalltage herrschte strenger Frost. Die Schute und das zum Festmachen dienende Tauwerk waren vereist. Nachdem die Schute achtern festgelegt war, begann der Kranführer K. der Beklagten, mittels des Greifers aus der Schutenmitte Kohlen zu löschen. Er nahm dort mehrere Hieven heraus und fuhr sie mit dem Kran zu einem in geringer Entfernung gelegenen Kohlenberg. Darauf schickte er sich an, Kohlen aus dem Vorschiff zu entnehmen, das er von seinem Platz auf dem Kran aus nicht übersehen konnte. Als er den nach dem Vorschiff herumgeschwenkten Greifer hinuntersenkte und zumachte, erfaßte er mit ihm den Kläger, der sich noch auf dem Vorschiff befand, um die Schute dort zu vertäuen oder nachzuvertäuen. Der Kläger wurde hierdurch schwer verletzt. Das rechte Bein mußte amputiert werden, auch sein linkes Bein erlitt erheblichen Dauerschaden.

2

Der Kläger begehrt wegen dieses Unfalls von der Beklagten Schadensersatz. Er ist der Ansicht, daß K. und der Platzmeister Br. der Beklagten den Unfall schuldhaft verursacht hätten, ausserdem treffe auch die Organe der Beklagten selbst ein Verschulden, weil sie es unterlassen hätten, einen Wahrschaumann zu bestellen. Er hat mit der Klage Zahlung von 1.493,49 DM Verdienstausfall für die Zeit bis zum 3. Juli 1954 und eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes sowie die Feststellung verlangt, daß die Beklagte ihm zum Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall verpflichtet sei.

3

Das Landgericht hat vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger die auf Zahlung gerichteten Ansprüche dem Grunde nach für berechtigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen.

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Feststellungsanspruch zur Klarstellung und Berichtigung eines Schreibfehlers neu gefaßt hat.

5

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

1.

Fehl geht ihre Ansicht, eine Haftung der Beklagten müsse nach §§ 898, 899 RVO schon deshalb ausscheiden, weil der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, als bei dem Kraftwerk Neuhof tätiger Ewerführer nicht zufällig in die gefährdete Gegend gelangt sei, sondern im Rahmen einer von der Beklagten organisierten Zusammenarbeit mit ihrem Kranführer während der Arbeit des Greifers und zu ihrer Erleichterung seine Obliegenheiten auf der Schute zu erfüllen gehabt habe.

8

Allerdings hat die Rechtsprechung bei Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern im Rahmen sogenannter Leiharbeiterverhältnisse auf Schadensersatzansprüche der verunglückten Arbeiter gegen den entleihenden Unternehmer die erwähnten Bestimmungen angewendet, und der erkennende Senat hat die aus ihnen zu entnehmenden Grundsätze auch auf den Fall einer nur vorübergehenden Hilfeleistung ausgedehnt, zu der jemand in seinem Arbeitsverhältnis von seinem Dienstherrn einem anderen Unternehmer zur Verfügung gestellt wird (Urteil vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40 = LM § 899 RVO Nr. 4). In diesem Urteil hat indes der erkennende Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen nur dann in Frage kommt, wenn der Handelnde wie ein im Betrieb beschäftigter Arbeiter tätig geworden ist und sich in den Arbeitsvorgang eingeordnet hat, der von den Leuten des anderen Unternehmers unter der von diesem zu stellenden Arbeitsleitung zu bewältigen ist. In seinem Urteil vom 8. Juni 1955 - VI ZR 59/54 (VersR 1955, 456 = LM § 254 (B a) BGB Nr. 5) hat der erkennende Senat sodann hervorgehoben, es sei entscheidend, ob der Arbeiter zeitweise im Sinne einer "Entleihung" dem anderen Unternehmer mit der Wirkung zugewiesen worden ist, daß dieser arbeitsvertragliche Fürsorgepflichten gegenüber dem Verunglückten hatte, und ob bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers "jenes Moment persönlicher Abhängigkeit (von dem anderen Unternehmen) vorlag, das für § 537 Nr. 10 RVO wesentlich ist". An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest, wie in den gleichzeitig verkündeten Urteilen VI ZR 214/55 und VI ZR 117/55 näher dargelegt ist.

9

Von einer solchen Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten, wie sie in den erwähnten Urteilen des erkennenden Senats gefordert wird, kann hier angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Irgend welche arbeitsvertraglichen oder auch nur vertragsähnlichen Beziehungen zwischen den Parteien scheiden nach der ganzen Sachlage aus. Der Kläger stand in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten, und er war an ihre Weisungen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden einzelnen Arbeitsverrichtungen nicht gebunden. Seine Tätigkeit diente zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Erleichterung der allein der Beklagten obliegenden und nur von ihren Arbeitern ausgeführten Entladung der Schute. Mit dem Entladen selbst hatte dagegen der Kläger nichts zu tun, und er hat sich auch hierbei nicht betätigt. Als er den Unfall erlitt, war er im Begriff, die Schute zu vertäuen oder nachzuvertäuen, also bei einer Tätigkeit, die nicht in den Bereich der Beklagten fiel, sondern die allein Aufgabe des Ewerführerbetriebs war, bei dem der Kläger beschäftigt war. Auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 - II ZR 118/53 (VersR 1954, 85 = LM § 898 RVO Nr. 5) beruft sich die Revision zu Unrecht. Wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats VI ZR 214/55 nachgewiesen ist, hält sich das erwähnte Urteil des II. Zivilsenats trotz seines weit gefaßten Leitsatzes im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats.

10

Die Vorschriften der §§ 898, 899 RVO stehen daher hier einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen.

11

2.

Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten aus § 31 BGB in Verbindung mit §§ 823 ff BGB hergeleitet und angenommen, daß die für die Organisation des Löschbetriebes zuständigen Persönlichkeiten der Beklagten die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und hierdurch den Unfall fahrlässig verursacht hätten. Sie hätten nämlich, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, gegen den Grundsatz verstossen, daß Löscharbeiten mit dem Greifer eines Krans nur ausgeführt werden dürften, wenn entweder der Kranführer oder ein mit ihm in ständiger Verbindung stehender Wahrschaumann den Weg des Greifers und dessen Ansatzstelle in der Ladung zu übersehen in der Lage gewesen seien oder hinreichende Sicherheit dafür bestanden habe, daß sich in der durch den Greifer gefährdeten Gegend des Schiffes keine Menschen befunden hätten. Angesichts der besonderen Verhältnisse an der Kaianlage der Beklagten habe diese für die Stellung eines Wahrschaumannes bei der Entladung der Schute mittels Greifer sorgen müssen, bei dessen Vorhandensein der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Ob die in dem Strafverfahren geäusserte Ansicht des Sachverständigen Friedemann zutreffe, wonach das von der Beklagten geübte Verfahren üblich gewesen sei, bedürfe, so meint das Berufungsgericht, bei der gegebenen Sachlage keiner Entscheidung.

12

Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine Verletzung des sachlichen Rechts nicht erkennen lassen und in dieser Hinsicht von der Revision auch nicht beanstandet werden, mit der Verfahrensrüge an, das Berufungsgericht habe den Beweisanträgen der Beklagten auf Einnahme des richterlichen Augenscheins und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Friedemann stattgeben müssen.

13

Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

14

a)

Allerdings ist der Revision darin zu folgen, wenn sie geltend macht, bei einem Antrag auf Einnahme des richterlichen Augenscheins gelte der Grundsatz, daß der Tatrichter die angetretenen Beweise zu erschöpfen habe. Dennoch brauchte das Berufungsgericht hier diesem Beweisantrag der Beklagten nicht zu entsprechen, da es auf die Tatsachen, die mit Hilfe dieses Beweismittels bewiesen werden sollten, nicht ankam.

15

Durch die Einnahme des Augenscheins sollte einmal dargetan werden, daß das Vertäuen einer Schute höchstens 5 bis 8 Minuten in Anspruch nehme. Die Frage, wie lange das Vertäuen dauert, war indes für das Berufungsgericht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, ob der Unfall schon beim Vertäuen oder erst beim Nachvertäuen der Schute eingetreten ist.

16

Durch die von ihr beantragte Einnahme des richterlichen Augenscheins wollte die Beklagte weiter beweisen, daß der Greifer den Kläger nicht in die Schute gestossen haben könne. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht jedoch keine entsprechende Feststellung getroffen, sondern es als unerheblich angesehen, ob der Sturz des Klägers in die Ladung auf eine Berührung durch den Greifer zurückzuführen ist oder ob der Kläger auf dem vereisten Gangbord ausgerutscht und dadurch hinuntergestürzt ist. Daß die Verletzung des Klägers durch das Zufassen des Greifers eingetreten ist, ist zwischen den Parteien unstreitig gewesen, und nur hierauf hat das Berufungsgericht seine Entscheidung abgestellt.

17

In der Unterlassung der Einnahme des richterlichen Augenscheins liegt daher kein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen könnte.

18

b)

Das Berufungsgericht brauchte entgegen der Ansicht der Revision von dem Sachverständigen Kapitän Friedemann kein Gutachten einzuholen, denn es hat sich ersichtlich selbst die erforderliche Sachkunde zugetraut, um unter Berücksichtigung der in dem Strafverfahren erstatteten Gutachten den Streitstoff zu beurteilen, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht über diese Sachkunde nicht in ausreichendem Maße verfügt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 - LM 286 [E] ZPO Nr. 1).

19

Seiner Pflicht, das in den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten protokollierte Gutachten des Sachverständigen Friedemann bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, ist das Berufungsgericht entgegen der Darstellung der Revision nachgekommen. Richtig ist allerdings, daß der Sachverständige ausweislich des Protokolls über die Verhandlung vor dem Strafrichter angegeben hat, bei einer offenen Schute sei die Stellung eines Wahrschaumannes weder möglich noch üblich, während in dem Urteil des Amtsgerichts in der Strafsache der Inhalt des Gutachtens dahin wiedergegeben ist, der Einsatz eines Wahrschaumannes sei bei offenen Schuten nicht nötig und nicht üblich. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat also ersichtlich die entsprechende Möglichkeit bejahen wollen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Gutachten des Kapitäns Friedemann stand das ebenfalls in dem Strafverfahren erstattete Gutachten des Oberinspektors Urban gegenüber, der die Stellung eines Wahrschaumannes bei der gegebenen Sachlage als unbedingt erforderlich bezeichnet hat. Dieser Sachverständige hat nach dem Inhalt seines Gutachtens mithin keinen Zweifel daran gehabt, daß die Stellung eines Wahrschaumannes möglich gewesen wäre. Es ist auch schlechterdings nicht einzusehen, weshalb eine solche Möglichkeit nicht bestanden haben sollte, so daß es dem Berufungsgericht nicht zum Vorwurf gereichen kann, wenn es hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Das Berufungsgericht hat hier mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen die Notwendigkeit der Stellung eines Wahrschaumannes durch die Beklagte bejaht, es hat sie mithin ebenso wie der Sachverständige Urban auch als möglich angesehen.

20

c)

Ob den Kranführer an dem Unfall des Klägers ein Verschulden trifft, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Es ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Kranführer hat glauben können, daß sich 20 Minuten nach Beginn der Vertäuungsarbeiten kein Mensch mehr an Bord der Schute befinden würde. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte sich deshalb das Berufungsgericht mit den entsprechenden Angaben des Sachverständigen Friedemann nicht auseinanderzusetzen.

21

d)

Die von der Beklagten behauptete und von der Revision hervorgehobene Tatsache, die von der Beklagten seit 30 Jahren gehandhabte, durchaus übliche Praxis bei der Entladung von Kohlenschuten habe bis dahin noch nie einen Unfall zur Folge gehabt, steht nicht der Annahme entgegen, daß die Beklagte der Vorwurf eines Verschuldens trifft, weil sie dieses Verfahren geduldet und nicht die Stellung eines Wahrschaumannes veranlaßt hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht läßt, was das Berufungsgericht hier in rechtlich nicht angreifbarer Weise und ohne Überspannung der an die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen angenommen hat. Selbst wenn also die Beklagte die bei der Entladung von Kohlenschuten übliche Sorgfalt angewendet haben sollte, würde hierdurch ihre Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen sein (BGHZ 8. 138 [141]). Auf die von der Beklagten behauptete Tatsache, daß sich bei dem Entladen von Kohlenschuten trotz des Fehlens eines Wahrschaumannes in 30 Jahren noch kein Unfall ereignet habe, kam es daher nicht an, so daß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auf diese Behauptung eingehen müssen, ebenfalls keinen Erfolg haben kann.

22

3.

Die Revision wendet sich schließlich noch dagegen, daß das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall verneint hat.

23

a)

Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Kläger die Schute bereits nach dem Vertäuen verlassen gehabt habe und ohne Verständigung des Kranführers nochmals zum Nachvertäuen auf die Schute gegangen sei. Es sei vielmehr möglich, daß der Unfall sich ereignet habe, als der Kläger noch mit dem Vertäuen der Schute beschäftigt gewesen sei. Zu einer abweichenden Beweiswürdigung, so fährt das Berufungsgericht fort, bestehe auch nicht deshalb Anlaß, weil zwischen dem Beginn des Löschens aus der Mitte der Schute bis zu dem Unfall möglicherweise mehr Zeit verflossen gewesen sei, als sie üblicherweise zum Vertäuen einer Schute gebraucht werde. Hierfür gäben vielmehr die besonderen Verhältnisse zur Zeit des Unfalls eine ausreichende Erklärung. Es lasse sich daher nicht feststellen, daß dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden zur Last falle.

24

b)

Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, der Kläger habe, da das Vertäuen einer Schute selbst unter ungünstigsten Umständen nicht mehr als 10 Minuten dauere, damit rechnen müssen, daß der Greifer, nachdem bereits 7 Hieven aus der Mitte der Schute entladen und deshalb mindestens 20 Minuten vergangen gewesen seien, vorn mit dem Löschen beginnen würde. Es sei daher seine Pflicht gewesen, die Arbeit des Krans und die Bewegungen des Greifers zu verfolgen. Das habe er aber nicht getan, sondern er habe bei seiner Vernehmung im Strafverfahren selbst zugegeben, daß er unachtsam gewesen sei. Dieses aussergerichtliche Geständnis des Klägers habe das Berufungsgericht zu Unrecht unbeachtet gelassen.

25

c)

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß ein aussergerichliches Geständnis ein gewichtiges Beweisanzeichen ist, dessen Übergehung einen Verfahrensfehler darstellen kann. Ihre Rüge ist aber deswegen unbegründet, weil ein aussergerichtliches Geständnis von Tatsachen, die ein Mitverschulden des Klägers im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst ergeben könnten, aus der von der Revision erwähnten polizeilichen Aussage des Klägers nicht herzuleiten ist. Der Kläger hat vor der Polizei keine anderen Angaben gemacht, als er sie im Rechtsstreit vorgetragen hat, wie die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Behauptungen des Klägers ergeben. Es kommt mithin darauf an, ob das Berufungsgericht aus der eigenen Darstellung des Klägers über den Unfallhergang, die sich mit den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen deckt, den Schluß hätte ziehen müssen, daß den Kläger der Vorwurf eines Verschuldens gegen sich selbst trifft.

26

d)

Hierbei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat:

27

Unmittelbar bevor sich der Unfall ereignete, stand der Kläger in gebückter Stellung auf dem Vorderschiff der Schute und band diese fest. Er hatte bei dieser Tätigkeit nicht auf den Greifer geachtet und nicht bemerkt, daß dieser bereits über ihm schwebte und hinuntergelassen wurde. Wäre mithin der Kläger verpflichtet gewesen, bei seiner Arbeit auf den Greifer zu achten, so hätte er nicht die Vorsicht beachtet, die er hätte anwenden müssen, um sich vor Schaden zu schützen. Der Revision kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß eine solche Verpflichtung des Klägers bestanden hat. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hatte der Kläger zwar in früheren Jahren bereits gelegentlich beim Kohlenlöschen am Kai des Kraftwerks Neuhof mitgewirkt, er war jedoch im Gegensatz zu anderen Ewerführern dem dort eingesetzten Personal der Beklagten nicht bekannt. Bei dieser Sachlage ist kein Anhalt für die Annahme gegeben, daß der Kläger mit den besonderen Verhältnissen vertraut gewesen ist, unter denen sich das Entladen der Schuten am Kai des Kraftwerks Neuhof der Beklagten zu vollziehen pflegte. Insbesondere spricht nichts dafür, daß der Kläger damit hat rechnen müssen, der Kranführer würde mit der Entladung des für ihn nicht einsehbaren Vorschiffs beginnen, ehe er sich davon überzeugt hätte, daß sich niemand mehr auf der Schute befand. Der Kläger war mit einer infolge der Witterungsverhältnisse am Unfalltage besonders schwierigen und seine ganze Aufmerksamkeit in Anspruch nehmenden Arbeit beschäftigt, und er durfte darauf vertrauen, daß der Kranführer die nötige Vorsicht walten lassen würde. Unter diesen Umständen bedeutet es keine Ausserachtlassung der dem Kläger in eigenen Angelegenheiten zuzumutenden Sorgfalt, daß er bei seiner Arbeit nicht den Greifer im Auge behalten und nicht damit gerechnet hat, der Kranfahrer würde mit dem den Kläger aufs schwerste gefährdenden Löschen der Kohlen aus dem Vorderschiff beginnen, solange sich dieser dort noch aufhielt.

28

Im Ergebnis ist daher das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Mitverschulden des Klägers angesichts der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen verneint werden muß. Die Angriffe der Revision können mithin auch insoweit keinen Erfolg haben.

29

Nach alledem muß die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß