Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1952, Az.: II ZR 280/51
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Rücktritt vom Vertrag ; Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe des Wertersatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 280/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 18.09.1951
Rechtsgrundlagen
- § 20 UmstG
- § 818 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- BGHZ 6, 227 - 232
- DB 1952, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1952, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma F., Sch.-AG., M., Rheinkaistr. 2,
Prozessgegner
Firma H., Ingenieur Konstantin P., F., W.,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Rücktritt aus § 20 UmstG hat zur Folge, dass jedenfalls Vorgänge, die sich bis zum Erlass des Umstellungsgesetzes ereignet heben, nach Bereicherungsrecht und nicht nach den §§ 346 ff BGB zu beurteilen sind.
- 2)
Auch soweit der Bereicherungsanspruch auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) gerichtet ist, ist er umstellungsrechtlich nicht nach dem Prinzip der Wertschuld zu behandeln, sondern im Verhältnis von 10: 1 umzustellen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 18. September 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
1946 und 1947 beauftragte die Beklagte die Klägerin nacheinander mit dem Bau von 5 Lagerhallen. Mit Schreiben vom 28. Juni 1948 zog die Beklagte die Aufträge für 3 Hallen im Einverständnis mit der Klägerin zurück. Aus den durchgeführten Arbeiten stehen der Klägerin unstreitig noch 633.377,00 DM zu. Die Klage verlangt diesen Betrag.
Die Beklagte hatte sieh verpflichtet, die für den Bau der 5 Hallen benötigten Eisen- und Zementkontingente zur Verfügung zu stellen. Sie lieferte 101.830 kg Eisen (Schienen) - davon sind im 2. Rechtszuge 12.250 kg streitig geworden - und 88.460 kg Zement. Die Klägerin benötigte für die ausgeführten Arbeiten 45.410 kg Eisen und 56.550 kg Zement. Sie rechnete die darüber hinaus erhaltenen Mengen zum Reichsmarkwert im Verhältnis 10: 1 auf die Schuld der Beklagten an. Die Beklagte macht in Höhe von 9, 10 ihrer Mehrlieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an den geforderten 633,37 DM geltend und verlangt widerklagend Lieferung von 42.138 kg Eisen und 28.719 kg Zement (das sind 9/10 ihrer bei den durchgeführten Arbeiten nicht benötigten Liefermengen), hilfsweise Bezahlung zum Tageswert.
Das Landgericht hat der Klage nur Zug um Zug gegen Lieferung der mit der Widerklage geforderten Eisen- und Zementmengen stattgegeben und nach dem Widerklageantrage erkannt. Die Berufung der Klägerin führte zur uneingeschränkten Verurteilung der Beklagten und zur Abweisung der Widerklage. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte stützt das Zurückbehaltungsrecht und die Widerklage auf die Rücknahme dreier Aufträge.
Da die von der Beklagten gelieferten Schienen beim Bau der Hallen nicht verwendbar waren, oblag es der Klägerin, die benötigten Profile zu beschaffen. Hieraus hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht bedenkenfrei gefolgert, dass die von der Beklagten gelieferten Sachwerte in das Eigentum der Klägerin übergehen sollten und übergegangen sind. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Materiallieferungen der Beklagten untrennbare Bestandteile der Aufträge gewesen seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss weiter feststellt, sollte die Klägerin das Entgelt für die Hallen nicht bloss nach der zu leistenden Arbeit, sondern unter Einschluss der verwendeten Materialien berechnen und die von der Beklagten gelieferten Materialien als Gegenwert ansetzen. Die Beklagte war daher teils Sachteils Geldschuldnerin.
Die Parteien und die Vorinstanzen sind ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Rücktritt der Beklagten vollen Umfangs aus § 20 UmstG berechtigt sei. Diese Annahme ist nicht unzweifelhaft. § 20 Abs. 1 UmstG berechtigt nur den Geldschuldner zum Rücktritt vom Vertrage. Es ist darum die Frage, ob die Beklagte auch insoweit ein Rücktrittsrecht hatte, als sie nicht Geldschuldnerin war, und ob § 20 Abs. 3 Satz 2 UmstG etwas zur Lösung dieser Frage ergibt. Fraglich ist auch, ob die Sachleistungen der Beklagten unter den Gesichtspunkt der Teilerfüllung erheblich sind. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Revision keinesfalls darin Recht hat, dass die §§ 347, 989 BGB den Widerklageanspruch rechtfertigen.
Fehlt es an den Voraussetzungen des § 20 UmstG, so entscheidet, dass sich die Klägerin mit der Aufhebung der fraglichen Verträge einverstanden erklärt hat und demzufolge die Leistungen der Beklagten soweit sie nicht auf die durchgeführten Arbeiten zu rechnen waren, ihren rechtlichen Grund verloren haben.
Sind die Voraussetzungen des § 20 UmstG gegeben, so stand der Beklagten gleichfalls nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. § 20 UmstG behandelt, soweit es sich nicht um die Fälle seiner Absätze 2 und 3 handelt, die Rücktrittsfolgen nicht. Die §§ 346 ff BGB legen sich nur für das vertragsmässige Rücktrittsrecht Geltung bei. Eine allgemeine Bestimmung, dass die Vorschriften über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht auf gesetzliche Rücktrittsrechte anzuwenden seien, fehlt. Immerhin erklärt § 327 Satz 1 BGB die §§ 346 ff BGB für die gesetzlichen Rücktrittsrechte der §§ 325, 326 BGB für entsprechend anwendbar. Tritt jemand auf Grund dieser Bestimmungen aber wegen eines Umstandes zurück, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 327 Satz 2 BGB). Diesen Rechtsgedanken hat das Reichsgericht. (Bd. 116, 380; vgl. auch Bd. 130, 123) zutreffend in einem Falle verwendet, in dem ein erst nach Vertragsschluss gesetzlich geschaffenes Rücktrittsrecht ausgeübt wurde. Nicht anders verhält es sich hier. Anders als beim vertraglich vorgesehenen Rücktrittsrecht brauchte sich die Klägerin nicht von vornherein, sondern erst nach Erlass des Umstellungsgesetzes darauf einzustellen, dass es zu einem Rücktritt kommen würde. Als Eigentümerin der von der Beklagten gelieferten Sachwerte durfte die Klägerin mit diesen Materialien zunächst schalten und walten, wie sie wollte. Das entsprach, wie das Berufungsgericht irrtumsfrei feststellt, zudem der Absicht der Parteien. Die Klägerin kann daher nicht mit der Haftung dafür belastet werden, dass sie das von der Beklagten erhaltene Material anderweit verwendet oder gegen anderes Material eingetauscht hat. Beim vertraglichen Rücktrittsrecht lässt § 347 Satz 1 BGB den Rückgewährschuldner bereits vom Zeitpunkt des leistungsempfenges ab nach denjenigen Vorschriften haften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. Diese strenge Haftung ist gegenüber demjenigen gerechtfertigt, der mit der Ausübung eines Rücktrittsrechts rechnen muss und sich demzufolge hierauf einrichten kann; sie kann dagegen nicht für Vorgänge Platz greifen, die sich zu einer Zeit abspielten, als mit einem. Rücktrittsrecht, das dem Vertragsgegner gesetzlich erst verliehen wurde, noch nicht gerechnet werden kannte. Insoweit kommt nur die sich aus der Auflösung des Schuldverhältnisses ergebende Rechtsfolge, also ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, in Betracht.
Da die Beklagte zur Herausgabe des Erlangten ausser Stande ist, hat sie nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, § 818 BGB sagt nicht, welcher Zeitpunkt für die Errechnung des Werts des Erlangten massgebend ist. Einerseits wird darauf abgestellt, wann die Sache in den Besitz des Herausgabepflichtigen gelangt ist (RG 86, 347; 101, 391; 119, 336), andererseits auf den Augenblick vor dem Unmöglichwerden der Naturalherausgabe (Oertmann Anm. 2 e z § 818) oder auf den Zeitpunkt, in dem sich der Anspruch auf Herausgebe des Erlangtem in den Anspruch auf Wertersatz umwandelt (Lobe in RGRK 9. Aufl Anm. 6 z § 818). Da alle diese Zeitpunkte vor der Währungsumstellung liegen, bedarf auch diese Frage keiner Entscheidung. Zu entscheiden ist dagegen, in welchem Verhältnis der Anspruch aus § 818 Abs. 2 BGB umzustellen ist. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat Bereicherungssnsprüche im Verhältnis von 10: 1 umgestellt (OGHZ 1, 204; 1, 221). Hier handelte es sich allerdings um Fälle, in denen der Bereicherungsanspruch von vornherein auf Geld gerichtet war. Aber euch seine Entscheidungen über Ansprache aus § 818 Abs. 2 BGB lagen, wenn sie auch auf die Besonderheiten des Einzelfalles, abgestellt waren, in dieser Richtung (OGHZ 3, 279 und Urteil vom 16.12.48 - II ZS 27/48). Grundsätzlich ist auch der Bereicherungsanspruch, soweit er auf Wertersatz gerichtet ist, nur im Verhältnis von 10: 1 umzustellen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Sonderregelung des § 18 UmstG keinen Anhalt für eine Umstellung im Verhältnis 1 § 1 gibt. Man käme aber zum vollen Sachwertersatz, wenn die Schuld aus § 818 Abs. 2 BGB eine Wertschuld wäre. Der Wertschuld ist wesentlich, dass sie zwar in Geld ausgedrückt, aber durch veränderliche, ausserhalb des Schuldverhältnisses liegende Umstände bestimmt wird. Der Bereicherungsanspruch kommt als ein Ausgleichsanspruch dem Schadensersatzanspruch am nächsten. Deshalb sieht ihn Lange NJW 1951, 685 ff als einen Wertersatzanspruch an. Beim Schadensersatzanspruch braucht das Mass der geschuldeten Leistung nicht von vornherein festzuliegen, sondern es bestimmt "sich danach, welcher Betrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich ist; steht dieser Betrag nicht von vornherein fest, z.B. weil nicht Geld, sondern Konjunkturschwankungen unterliegende Sachwerte Gegenstand der unerlaubten Handlung waren, so ist der Schadensersatzanspruch von wirtschaftlichen Veränderungen abhängig, nämlich davon, welcher Betrag erforderlich ist, um den Schadensausgleich wirklich herbeizuführen. Alsdann liegt der Schadensersatzanspruch nicht schon im Zeitpunkt seiner Entstehung fest; seine Höhe ist vielmehr veränderlich, und als äusserster Zeitpunkt seiner Bestimmung ist im Streitfalle die letzte mündliche Tatsachenverhandlung anzusehen. Der Anspruch aus § 818 Abs. 2 BGB liegt dagegen von seiner Entstehung ab nach oben hin fest, gleichviel ob er sich nach dem Werte des Erlangten im Zeitpunkt des Besitzerwerbes, der Umwandlung des Herausgabeanspruchs in den Wertersatzanspruch oder im Augenblick vor dieser Umwandlung bemisst. Lässt man einen der beiden letzteren Zeitpunkte entscheiden, so ist der Anspruch aus § 818 Abs. 2 BGB zwar von einer zwischen der Besitzerlangung und der Entstehung des Wertersatzanspruchs eintretenden Wertsteigerung abhängig. Eine spätere Wertsteigerung bleibt aber einflusslos, da eine spätere Wertveränderung nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Bereicherung und auch nur, falls nicht die §§ 819, 820 BGB zutreffen, beachtlich ist. Der Wertersatzanspruch, ist von seiner Entstehung ab keine Wertschuld, da er nicht durch jede Wertänderung, sondern nur durch Wertminderung und auch von ihr nur beim Eingreifen des § 818 Abs. 3 BGB beeinflusst wird. Der Wertersatzanspruch der Beklagten war daher im Verhältnis von 10: 1 umzustellen. Da ihn die Klägerin nach den von der Beklagten behaupteten Liefermengen berechnet und den sich danach ergebenden Betrag im Verhältnis von 10: 1 gutgebracht hat, sind Zurückbehaltungsrecht und Widerklage in vollem Umfange unberechtigt.
Die Revision war daher mit der. Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Selowsky
Dr. Kuhn
Artl
Dr. Meyer