Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1967, Az.: VI ZR 79/66

Rückgriffsanspruch eines Versicherungsträgers nach einem Arbeitsunfall in einer Eisengießerei; Eröffnung des Rechtswegs vor die ordentlichen Gerichte; Unfallursächlichkeit eines Verstoßes gegen für Exzenterpressen maßgebliche Unfallverhütungsvorschriften; Annahme von grober Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1967
Aktenzeichen
VI ZR 79/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 01.04.1966
LG Berlin

Fundstellen

  • DVBl 1968, 352
  • MDR 1968, 227 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 991 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1968, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 640 RVO unterliegen der Zuständigkeit der Zivilgerichte, nicht der Sozialgerichte.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt den Beklagten, der eine Eisengießerei mit Formerei und Schlosserei betreibt und mit seinem Unternehmen der Klägerin als Mitglied angehört, im Wege des Rückgriffs nach § 640 RVO auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch, die sie für den bei ihr versicherten Klaus-Jürgen Ha. auf Grund eines in der Schlosserei des Beklagten erlittenen Unfalls erbracht und weiter zu erbringen hat.

2

Der Beklagte hatte den am ... 1948 geborenen Ha., der kurz zuvor aus der Schule entlassen worden war, Anfang Dezember 1963 als Arbeitsburschen eingestellt. Ha. wurde in der Schlosserei beschäftigt, die unter der Leitung des Werkmeisters La. stand. Am 10. Dezember 1963 wurde er von La. damit beauftragt, an einer Exzenterpresse Bleche für eine eilige Herstellung von Aschekästen zu stanzen. Vorher hatte La. ihn schon zweimal kurzfristig an der Presse beschäftigt. Er hatte ihn in der Handhabung der Presse unterwiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß bei der Bedienung der Maschine die Hand nicht in der Nähe des Stößels sein dürfe, wenn dieser auf die Unterplatte aufschlage. Unter Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschriften hatte er ihm auch erklärt, daß wegen der Gefährdung der Hand eine andere Einrichtung der Presse unzulässig sei. Im Verlauf der Arbeit verschüttete Ha. Öl auf den Blechen und bat La. um einen Lappen zum Wegwischen. La. untersagte ihm dies. Ha. besorgte sich darauf einen alten Arbeitskittel und wischte mit ihm das Öl ab. Sodann ließ er den Stößel der Presse auf- und niedergehen und an dem untergeschobenen Kittel Knöpfe zerspringen. Der Elektriker Sch. forderte ihn auf, das zu unterlassen. Ha. setzte sein Tun jedoch fort. Dabei fuhr der Stößel in einem Augenblick herab, in dem Ha. die rechte Hand im Bereich der Schlagstelle hatte. Ihm wurden Teile von drei Fingern der rechten Hand abgetrennt.

3

Die Klägerin hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Sie macht dem Beklagten zum Vorwurf, den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben. Die Presse habe nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen, weil sie keine funktionierende Nachschlagsicherung gehabt habe und die vorhandene Zweihandeinrichtung nicht ordnungsmäßig gewesen sei; auch sei der Hub der Presse auf 13 mm eingestellt gewesen, obwohl die Arbeiten mit einer Hubeinstellung von 8 mm hätten durchgeführt werden können. Ha. habe als Jugendlicher unter 16 Jahren an der Presse nicht beschäftigt werden dürfen.

4

Der Beklagte ist dem Schuldvorwurf der Klägerin entgegengetreten.

5

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung eines weitergehenden Zinsbegehrens stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.257,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1965 zu zahlen, sowie festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie an Ha. aus Anlaß seines Arbeitsunfalls nach der Reichsversicherungsordnung noch zu erbringen hat.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

1.

Landgericht und Kammergericht haben die ordentlichen Gerichte für zuständig gehalten, über den Regreßanspruch aus § 640 RVO zu entscheiden. Dieser Auffassung ist beizustimmen.

9

Der Anspruch aus § 640 RVO ist zivilrechtlichen Charakters. Hat er auch eine dem öffentlichen Recht der Sozialversicherung angehörende Bestimmung zur Grundlage, so kann er doch nicht als öffentlich-rechtlicher Anspruch im Sinne des § 51 SGG angesehen werden. § 640 RVO ist im Zusammenhang mit § 1542 RVO und §§ 636, 637 RVO zu verstehen.

10

In der Regel wird der Träger der Sozialversicherung wegen der Leistungen, die er an einen Versicherten oder seine Hinterbliebenen bei einer von dritter Seite zu verantwortenden Schädigung zu bewirken hat, dadurch schadlos gehalten, daß der Schadensersatzanspruch, der für den Versicherten oder seine Hinterbliebenen gegen den Schädiger entsteht, auf den Versicherungsträger in Höhe seiner Leistungen kraft Gesetzes übergeleitet wird. Bei Arbeitsunfällen eines Versicherten sind aber der Unternehmer und Betriebsangehörige, die den Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht haben, grundsätzlich von der Haftung gegenüber dem Versicherten und seinen Angehörigen und Hinterbliebenen freigestellt, so daß auch der Versicherungsträger für seine Leistungen keinen Ausgleich durch Forderungsübergang erlangt. Dafür ist ihm in § 640 RVO ein selbständiger Ersatzanspruch gegen die haftungsprivilegierten Personen für den Fall gewährt worden, daß sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Sache nach handelt es sich also um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch eigener Art auf Ersatz mittelbaren Schadens. Daß die Zulassung des Erstattungsanspruchs auch dem erzieherischen Zweck dienen soll, zur sorgfältigen Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften anzuhalten, tritt demgegenüber zurück und kann umsoweniger die Annahme rechtfertigen, daß es sich bei dem Rückgriffsanspruch um einen Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur handele, als das Gesetz zur Verfolgung erzieherischer Absichten den Berufsgenossenschaften in § 710 RVO (früher: § 850 RVO) die besondere Möglichkeit eröffnet hat, bei Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften mit Ordnungsstrafen einzuschreiten.

11

Von jeher haben die ordentlichen Gerichte über die früher in § 903 RVO und vorher in § 136 GewUVG (von 1900) und § 96 UnfVersG (von 1884) geregelten Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger entschieden; kennzeichnend hat das Reichsgericht bei ihnen von zivilrechtlicher Haftung gesprochen (vgl. RGZ 102, 38, 43; 102, 324, 327). Daß sie, wie der erkennende Senat nach der Einführung der Sozialgerichtsbarkeit entschieden hat, als bürgerlich-rechtliche Schadensersatzansprüche besonderer Art der Zuständigkeit der Zivilgerichte und nicht der Sozialgerichte unterliegen (Urteil vom 27. November 1956 - VI ZR 206/55 = VersR 1957, 180 = JZ 1957, 313 = LM Nr. 3 zu § 903 RVO = NJW 1957, 384), muß auch gelten, nachdem das Gesetz vom 30. April 1963 zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung - UVNG - (BGBl 1963 I 241) sie in § 640 RVO jetziger Fassung neu geordnet hat. Da das Gesetz das Rückgriffsrecht nunmehr allen Trägern der Sozialversicherung gewährt und den Kreis der ersatzpflichtigen Personen auf sämtliche Betriebsangehörigen ausgedehnt hat, kann heute ebenso wenig wie früher davon gesprochen werden, daß der Regreß stets Ausfluß eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zwischen Versicherungsträger und Regreßpflichtigem sei; so ist der Unternehmer Ersatzansprüchen von Kranken- und Rentenversicherungsträgern ausgesetzt, obwohl er nicht deren Mitglied ist, sondern an sie für die Arbeitnehmer nur die öffentlich-rechtlichen Versicherungsbeiträge abzuführen hat, die mit dem Ersatzanspruch aus § 640 RVO in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen. Wie hier der Rückgriffsanspruch bürgerlich-rechtlicher Natur ist, so kann er auch im Verhältnis der Berufsgenossenschaft zum Unternehmer nicht von anderer Art sein. Überdies hat das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz die Berufsgenossenschaften für den Rückgriffsanspruch den übrigen Trägern der Sozialversicherung dadurch gleichgestellt, daß das besondere genossenschaftliche Verfahren, das nach § 906 RVO a.F. der Klagerhebung vorgeschaltet war, entfallen ist und auch die Berufsgenossenschaften nun nicht mehr gehindert sind, sogleich die Klage zu erheben.

12

Zur Neuregelung der Unfallversicherung hatte der Bundesrat allerdings vorgeschlagen, die Streitigkeiten über die Regreßansprüche in einer besonderen Bestimmung ausdrücklich den Sozialgerichten zuzuweisen (Verhandlungen des Deutschen Bundestages 2. Wahlperiode Drucksache 3318 S. 130 Nr. 78). Dem hatte jedoch die Bundesregierung mit der Begründung widersprochen, daß der Anspruch zwar auf öffentlich-rechtlichen Beziehungen beruhe, seiner Natur nach aber ein Rückgriffsanspruch sei, der seinen Grund in der Schadensverursachung durch den Unternehmer habe; da die aufgewendeten Leistungen in der Regel festständen, sei bei einem Streit über den Anspruch nur über Verschulden und Kausalität und nicht über Fragen des Sozialversicherungsrechts zu entscheiden; die Entscheidung über den Anspruch sei daher eine typische Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die auf diesem Gebiet eine im Laufe von Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung hätten (Verhandlungen des Deutschen Bundestages a.a.O. S. 143 zu Nr. 78). Bei den Ausschußberatungen in der 4. Wahlperiode ist eine Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht mehr erwogen, sondern nur gesagt worden, es müsse den Gerichten im Einzelfall überlassen bleiben festzustellen, ob ein Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Daß dann in § 638 RVO abweichend von § 901 RVO a.F. von der Bindung der Gerichte und nicht mehr der "ordentlichen" Gerichte an die Entscheidungen gesprochen worden ist, die in einem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetzüber das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und die Entschädigungspflicht des Trägers der Unfallversicherung ergehen, bedeutet keinen Hinweis auf eine die ordentlichen Gerichte ausschaltende Auffassung; mit dieser Änderung hat man nur dem Umstand Rechnung getragen, daß neben den ordentlichen Gerichten inzwischen auch die Arbeitsgerichte in ihrem Bereich zuständig geworden waren, über Ersatzansprüche der in §§ 636, 637 RVO genannten Art zu befinden (vgl. Bundestagsdrucksache IV/120 S. 63). Hätte gemäß dem früheren Vorschlag des Bundesrats die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet werden sollen, so wäre eine entsprechende gesetzliche Festlegung zu erwarten gewesen. Auch nach der Neuordnung des Rechte der gesetzlichen Unfallversicherung ist hiernach daran festzuhalten, daß der Rückgriffsanspruch der Versicherungsträger zivilrechtlicher Natur ist und nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört (so auch Bereiter-Hahn, Unfallversicherung § 640 Anm. 1; Dersch-Knoll u.a. RVO Gesamtkommentar § 640 Anm. 1 b; Gotzen-Doetsch, Kommentar zur Unfallversicherung § 640 S. 179; Haase-Koch, Die gesetzliche Unfallversicherung § 640 Anm. 6; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 640 Anm. 23 a; Gunkel, Die Haftung von Unternehmern und Betriebsangehörigen 2. Aufl. S. 47, 60; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger 2. Aufl. S. 213; Geigel, Unfallhaftpflichtprozeß 13. Aufl. S. 881; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 8. Aufl. S. 826 Rdn. 1981, ders., Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung 5. Aufl. S. 163; Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. S. 331; Brox, DB 1966, 489; Elleser, SozVers 1963, S. 217, 218; ders., BB 1964, 1493 ff; Gotzen, BlStSozArbR 1963, 200, 202; Mittelstein, VersR 1967, 935, 937; Schmalzl, NJW 1963, 1706, 1708; ders., SozVers 1965, 28; Wolber, VersR 1967, 437; Wussow, BG 1964, 409; anderer Ansicht Fedtke, ZfV 1964, 351; Feyock, NJW 1964, 1706; Gitter, SGb 1963, 404; Gregor, DB 1965, 999; Ilgenfritz, BB 1963, 403, 406; Linthe, BABl 1963, 343, 349).

13

2.

Das Berufungsgericht hat den Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht für begründet gehalten.

14

Wie das Berufungsgericht feststellt, hat es gegen die für Exzenterpressen maßgebenden Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, daß Ha. als Jugendlicher unter 16 Jahren an einer Presse beschäftigt wurde, bei der Handverletzungen nicht ausgeschlossen waren. Entgegen den Vorschriften hatte die Presse am Unfalltage keine einwandfreie Nachschlagsicherung, auch die Zweihandeinrückung war nicht vorschriftsmäßig; die Hubeinstellung war mit 13 mm zu groß. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die objektive Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften für den Unfall des Ha. ursächlich geworden ist und der ursächliche Zusammenhang nicht darum entfällt, weil Ha. im Anschluß an die ihm aufgetragene Tätigkeit an der Presse gespielt hat. Indessen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht dargetan, daß dem Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit an der Herbeiführung des Unfalls zur Last fällt.

15

Der Beklagte hat, so führt das Berufungsgericht aus, nach seinem unwiderlegten Vorbringen nie gesehen und nicht gewußt, daß Ha., der als Arbeitsbursche mit Handreichungen und Transporten von Material sowie leichteren von dem Werkmeister La. zugewiesenen Arbeiten hatte beschäftigt werden sollen, zu einer Arbeit an einer Presse herangezogen wurde, Erst nach der letzten Betriebsbesichtigung durch Aufsichtsbeamte der Klägerin hatte der Beklagte die Unfallpresse angeschafft. Sie ist nur an vier oder fünf Tagen im Monat benutzt worden. Der Beklagte hat sie jährlich auf ein ordnungsmäßiges Funktionieren entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaft fachmännisch überprüfen lassen. Bei der letzten Überprüfung waren die am Unfalltage vorhandenen Mängel nicht festgestellt worden; ein Mangel ist dem Beklagten auch bis zum Unfall nicht gemeldet worden. Der Beklagte ist nicht darüber unterrichtet gewesen, daß der Hub bei einer Einstellung auf Hand- und Fußeinrückung auf 13 mm eingestellt war. In seinem Betrieb werden die Arbeiter bei ihrer Einstellung und vorkommendenfalls auch sonst auf die Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen. Freilich hat es der Beklagte unterlassen, nach der letzten Überprüfung festzustellen, ob an der Presse mittlerweile Mängel aufgetreten waren, die nach den Unfallverhütungsvorschriften nicht vorhanden sein durften, und hat dem Werkmeister La. auch keine bestimmten Anweisungen wegen der Beschäftigung des Ha. erteilt. La. war aber ein zuverlässiger erfahrener Mann, der die Unfallverhütungsvorschriften kannte und wußte, daß Ha. noch nicht 16 Jahre alt war. Nach alledem hat das Berufungsgericht in der Unterlassung des Beklagten keine so schwerwiegende Pflichtverletzung erblickt, daß ihn der Vorwurf grober Fahrlässigkeit träfe.

16

Diese Würdigung wird von der Revision vergebens bekämpft.

17

Ob in einem gegebenen Fall eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu beurteilen ist, gehört im wesentlichen dem Bereich tatrichterlichen Ermessens an. Die Entscheidung des Tatrichters kann durch das Revisionsgericht nur beanstandet werden, wenn seine Würdigung auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruht oder der Tatrichter wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (BGHZ 10, 14, 16 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; BGH Urteil vom 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM Nr. 9 zu § 932 BGB; vom 19. Januar 1959 - III ZR 194/57 - LM Nr. 1 zu § 277 BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909). Solche Fehler liegen hier nicht vor.

18

a)

Bevor das Berufungsgericht in seinen entscheidenden Erwägungen auf die Sachlage eingegangen ist, hat es zutreffend dargelegt, was unter grober Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Bei seiner Beurteilung hat es rechtsirrtumsfreie Maßstäbe angelegt. Mit Recht hat es insbesondere hervorgehoben, daß die objektive Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften nicht schon ein grob fahrlässiges Verhalten bedeutet, sondern es auch auf die Berücksichtigung und Wertung der subjektiven Momente ankommt.

19

b)

Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung wesentliche Sachumstände außer acht gelassen habe. Ob über die vom Berufungsgericht festgestellten Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften hinaus auch gegen die Bestimmung verstoßen worden ist, daß Neulinge vor Arbeitsbeginn über die Gefahren bei der Arbeit an Pressen eingehend unterrichtet und bis zur endgültigen Einarbeitung besonders beaufsichtigt werden müssen, war ohne weitere Bedeutung, da das Berufungsgericht einerseits übergreifend festgestellt hat, daß Ha. gar nicht an der Presse hätte beschäftigt werden dürfen, andererseits aber nicht hat feststellen können, daß der Beklagte von der Tätigkeit des Ha. an der Presse überhaupt etwas gewußt hat.

20

Daß bei früheren Betriebsbesichtigungen durch Aufsichtsbeamte der Klägerin Mängel an Maschinen des Beklagten festgestellt worden sind, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist dies unter Bezugnahme auf die Prüfungsberichte ausdrücklich vermerkt worden. Dazu hat das Berufungsgericht weiter als unstreitig festgestellt, daß der Beklagte nach der letzten Besichtigung vom 13. Februar 1959 die Firma W. mit der Überprüfung der Maschinen beauftragt und Weißflog die beanstandeten Mängel am 28. Februar 1959 beseitigt hat. Das Berufungsgericht hatte keinen begründeten Anlaß zu der Annahme, daß der Unfall des Ha. mit einer allgemeinen Nichtachtung der Unfallverhütungsvorschriften in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe, die beim Beklagten üblich gewesen sei. Das hatte die Klägerin auch selbst nicht vorgetragen. Einen solchen Schluß mußte das Berufungsgericht auch nicht daraus ziehen, daß bei der nach dem Unfall vorgenommenen eingehenden Betriebsbesichtigung außer den Feststellungen, die sich auf die Unfallpresse bezogen haben, auch noch einige andere Beanstandungen erhoben worden sind. Über sie hat die Klägerin im Rechtsstreit gleichfalls kein Wort verloren.

21

Auch im Übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen.

22

Die Revision erweist sich daher als unbegründet.

23

Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner