Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1956, Az.: IV ZR 34/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 34/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.11.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1956, 686 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1956, 664 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 490-491
Prozessführer
der Firma Gustav D., Kleiderfabriken in N./Württemberg/Schw.,
Prozessgegner
1. den Kurt P., bisher wohnhaft in H., T.str. ..., z.Zt. unbekannten Aufenthalts,
2. den Trödlerwarenhändler Otto K., H.-A., W.platz ...,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Ergänzendes zum Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne der §§932 BGB, 366 HGB (im Anschluß an BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16]).
- II.
Der fahrlässige gutgläubige Erwerb einer Sache vom Nichtberechtigten enthält keinen rechtswidrigen Eingriff des Erwerbers in das Eigentum des Berechtigten.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. November 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte dem Beklagten zu 1), der in H. in der D.straße und der T.straße offene Ladengeschäfte betrieb, in laufender Geschäftsverbindung Herrenanzüge und Herrensaccos. Der Beklagte zu 1), der für die gelieferten Waren Wechsel gegeben hatte, die er später nicht einlöste, ist in die sowjetische Besatzungszone geflüchtet. Er schuldet der Klägerin aus den protestierten Wechseln etwa 18.000,- DM. Gegen ihn schwebt bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges und Unterschlagung.
Vor seiner Flucht verkaufte der Beklagte zu 1) Anzüge, Hosen, Trenchcoats und Saccos, die ihm die Klägerin und andere Lieferanten unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hatten, an Trödlerwarenhändler, darunter auch an den Beklagten zu 2). Diese erwarben die Ware etwa zu dem halben Fabrikgestehungspreis. Der Beklagte zu 2) kaufte nach seinen Erklärungen im Ermittlungsverfahren vom Beklagten zu 1) 90 Anzüge, 60 Hosen, 20 Trenchcoats und 6 Saccos zum Preise von 7.970,- DM. Von dieser Ware gab er etwa 32 Anzüge zusammen mit anderer Ware aus seinem Laden an einen Händler R. weiter. Dieser setzte die Ware an verschiedenen Plätzen in Schleswig-Holstein bei Trödlern ab. Die anderen Kleidungsstücke verkaufte der Beklagte zu 2) an einzelne Kunden. Von diesen Verkäufen hatte die Kriminalpolizei im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 1) die beim Beklagten zu 2) noch vorhandene Ware zunächst sichergestellt. Sie wurde jedoch später durch die Staatsanwaltschaft freigegeben.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware unterschlagen. Der Beklagte zu 2) sei ihr schadenersatzpflichtig, weil er sich beim Erwerb der Ware weder hinsichtlich des Eigentums noch hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Beklagten zu 1) in gutem Glauben befunden habe. Bei den Verkäufen des Beklagten zu 1) habe es sich nicht um Veräusserungen im Betriebe seines Handelsgewerbes gehandelt. Die Belieferung von Trödlern gehöre nicht zum Gewerbebetrieb eines Einzelhändlers; daher komme der erweiterte Schutz des guten Glaubens nach §366 HGB nicht zum Zuge. Die Frage, ob der Beklagte zu 2) beim Kauf der Ware gutgläubig gewesen sei, sei vielmehr nach §932 BGB zu entscheiden.
Der Beklagte zu 2) habe aber auch nicht an das Eigentum oder an eine Verfügungsmacht des Beklagten zu 1) glauben können. Er habe mindestens 60 von ihr, der Klägerin, dem Beklagten zu 1) gelieferte Anzüge, daneben aber auch noch andere Ware, zum halben Fabrikgestehungspreis erworben. Es habe sich um neue Ware gehandelt, von der der Beklagte zu 2) sich habe sagen müssen, daß ihr Verkauf zu derartigen Schleuderpreisen nicht ordnungsmäßig habe sein können. Der Beklagte zu 2) habe die Anzüge seiner Kundschaft zu einem Preis von 100,- DM mit dem Hinweis angeboten, daß derartige Anzüge im Ladengeschäft nicht unter 280,- DM zu haben seien. Er habe, da das Geschäft des Beklagten zu 1) in unmittelbarer Nähe gelegen habe, gewußt, daß dieser Einzelhändler sei. Zum Absatz der Ware habe sich der Beklagte zu 2) eines Vertreters bedient, der die Ware in Schleswig-Holstein an Trödler habe absetzen sollen. Das alles beweise, daß sich der Beklagte zu 2) nicht in gutem Glauben an die Verfügungsberechtigung des Beklagten zu 1) befunden habe. Er schulde deshalb den Gestehungspreis der 60 von ihm gekauften und wiederverkauften Anzüge als Schadensersatz. Da dieser Preis im Durchschnitt je Anzug 130,- DM betrage, ergebe sich eine Gesamtforderung von 7.800,- DM.
Demgemäß hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.800,- DM nebst 10 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) ist durch Versäumnisurteil vom 24. Februar 1955 nach dem Klageantrag verurteilt worden.
Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, 60 von der Klägerin gelieferte Anzüge gekauft zu haben. Nur 10 der von ihm gekauften Anzüge hätten den Firmenstempel der Klägerin getragen. Aber auch wegen dieser Anzüge sei er nicht schadensersatzpflichtig, weil der Beklagte zu 1) ihm diese im Betriebe seines Handelsgeschäfts verkauft habe. Daher komme ihm, dem Beklagten zu 2), der erweiterte Schutz des gutgläubigen Erwerbers nach §366 HGB zu. Zu Zweifeln an der Verfügungsmacht des Beklagten zu 1) habe er keine Veranlassung gehabt. Das beweise auch die Freigabe der von der Polizei zunächst sichergestellten Ware durch die Staatsanwaltschaft. Der Ankauf zu Preisen, die weit unter dem Gestehungspreise lägen, sei nicht außergewöhnlich. Von Einzelhändlern würden oft solche Kaufgeschäfte abgeschlossen, wie sich aus den von ihm vorgelegten Rechnungen anderer Textilfirmen, von denen er Ware bezogen habe, ergebe. Der Beklagte zu 1) sei ihm gegenüber als Großhändler aufgetreten. Er habe behauptet, die Ware in B. von einer Quelle, die sehr billig herstelle, erhalten zu haben. Er habe keinen Anlaß gehabt, den Angaben des Beklagten zu 1), der sehr sicher aufgetreten sei, zu mißtrauen. Auch sei nicht erkennbar, warum er an der Verfügungsberechtigung des Beklagten zu 1) habe zweifeln sollen. Wenn er seiner Kundschaft gegenüber erklärt habe, daß die Anzüge im Laden 280,- DM kosteten, so handele es sich dabei um eine handelsübliche Anpreisung. Er habe keinen Vertreter mit dem Absatz der Ware in Schleswig-Holstein beauftragt. Der Kaufmann R., der die Ware zum Teil gekauft habe, sei selbständiger Händler. Dieser habe neben anderen Lagerbeständen auch einen Teil der vom Beklagten zu 1) stammenden Ware ordnungsgemäß gekauft. Wie R. die Ware abgesetzt habe, sei ihm nicht bekannt und für ihn auch ohne Interesse. Seine, des Beklagten zu 2) Gutgläubigkeit und die Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung ergebe sich auch daraus, daß der Firmenname des Beklagten zu 1) an allen Kleidungsstücken verblieben sei. Nur dadurch sei es der Polizei möglich geworden, die Herkunft der Ware festzustellen.
Die Klägerin hat erwidert, die Übereignung eines Teiles der Ware an R. ergebe, daß der Beklagte zu 2) zusammen mit anderen sogenannten Großhändlern einen Kettenhandel mit veruntreuter Ware betreibe. Die Behauptung des Beklagten zu 2), der Beklagte zu 1) habe ihm erklärt, die Ware stamme aus B. beweise seine Bösgläubigkeit. Es sei auffallend, daß er sich vom Beklagten zu 1) keine Rechnung habe erteilen lassen, in der bescheinigt gewesen sei, daß die Ware aus B. stamme. Eine solche Ware sei nämlich umsatzsteuerfrei. Unrichtig sei, daß der Beklagte zu 2) nur 10 von ihr, der Klägerin, gelieferte Anzüge gekauft habe. Es seien vielmehr 60 Anzüge gewesen.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 2) nach ihrem Klageantrag. Der Beklagte zu 2) bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stützt ihren Anspruch in erster Linie auf die §§990, 989 BGB, wonach der Besitzer - d.h. der besitzende Nichteigentümer - einer Sache, der bei ihrem Erwerb nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich ist, der dadurch entsteht, daß die Sache von ihm, dem Besitzer, infolge seines Verschuldens nicht herausgegeben werden kann.
In zweiter Linie will die Klägerin ihren Anspruch auf die Vorschriften über unerlaubte Handlung gründen.
I.
Unstreitig war die Klägerin bis zur Veräußerung der hier umstrittenen Ware an den Beklagten zu 2) auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts deren Eigentümerin. Ob ihr der von ihr gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht, hängt also zunächst davon ab, ob der Beklagte zu 2) beim Erwerb der Ware vom Beklagten zu 1) daran lediglich Besitz oder - auf Grund seines guten Glaubens - auch Eigentum erlangt hat.
Gemäß §932 BGB war der Beklagte nicht gutgläubig, wenn ihm beim Erwerb der Sachen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß diese dem Veräußerer nicht gehörten. Ob der Erwerb unter den Voraussetzungen des §366 HGB stattgefunden hat, unter denen der gute Glaube des Erwerbers an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen, genügt, um dem Erwerber Eigentum zu verschaffen, bedarf keiner Erörterung, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, daß in jedem Falle auch die strengeren Voraussetzungen erfüllt seien, die im §932 BGB für einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten aufgestellt sind. Das ist der Fall.
Die Beweislast dafür, daß der Beklagte zu 2) im Sinne des §932 BGB nicht gutgläubig war, trifft die Klägerin.
Das Berufungsgericht hat zunächst den Nachweis, daß der Beklagte zu 2) den Eigentumsvorbehalt der Klägerin und damit den Eigentumsmangel des Beklagten zu 1) gekannt habe, nicht als geführt angesehen. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat weiterhin zwar festgestellt, daß diese Unkenntnis des Beklagten zu 2) auf Fahrlässigkeit beruhe; es hat jedoch nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte zu 2) grobfahrlässig gewesen sei. Damit hat es die Voraussetzungen für einen bösen Glauben des Beklagten zu 2) im Ergebnis verneint.
1)
Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht hierbei den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe. Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen indes einen solchen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat vielmehr sowohl den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit, die, wie es annimmt, dem Beklagten zu 2) zur Last fällt, als auch den Unterschied zwischen, beiden Graden der Fahrlässigkeit richtig aufgefaßt.
Der Senat hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt dahin bestimmt, daß darunter im allgemeinen ein Handeln zu verstehen sei, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16]). Damit jemandem eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§932 BGB, 366 HGB zur Last gelegt werden kann, müssen ihm folglich beim Erwerb der Sache Umstände bekannt gewesen sein, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprachen, daß der Veräußerer nicht Eigentümer bezw. nicht verfügungsberechtigt war. Der Erwerber muß sich also in einer Lage befunden haben, in der es für ihn auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen nicht schwer war, zu der Erkenntnis zu gelangen, daß die veräußerte Sache dem Erwerber nicht gehörte bezw. seiner Verfügungsbefugnis nicht unterlag. Die ihm bekannten Umstände müssen somit derart gewesen sein, daß er zu dieser Erkenntnis auch ohne ein besonders sorgfältiges und pflichtbewußtes Verhalten, insbesondere auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung hätte gelangen können.
Beachtet er solche Umstände nicht, d.h. entscheidet er sich trotz ihrer Kenntnis für den Erwerb, obwohl er aus ihnen den Rechtsmangel der veräußerten Bache ohne Schwierigkeit unmittelbar hätte erschließen können oder obwohl ihm durch sie besonders auffällig und eindringlich nahegelegt war, die Berechtigung des Veräußerers in Zweifel zu ziehen und diesen Zweifel durch geeignete Nachforschungen und Erkundungen klarzustellen, so handelt er grob-fahrlässig.
Ob im jeweils gegebenen Falle solche Umstände vorliegen oder ob bestimmte, für das Gericht feststehende Umstände, für sich oder im Zusammenhang mit anderen betrachtet, von dieser Art sind, ist eine im wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Entscheidung. Nur wenn die darüber von ihm getroffenen Feststellungen bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung für eine vernünftige, das Gesamtbild der gegebenen Lage umfassende und ausschöpfende Betrachtungsweise handgreiflich falsch sind oder wenn sie auf einer Verletzung von Erfahrungssätzen, Denkgesetzen oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen beruhen, binden sie den Revisionsrichter nicht.
Darüber hinaus kann das Revisionsgericht die Bejahung oder Verneinung einer groben Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht grundsätzlich nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nachprüfen, ob das Berufungsgericht seiner Prüfung die obenerörterten allgemeinen Begriffsmerkmale der groben Fahrlässigkeit, die den logischen Inhalt dieses Begriffs ausmachen, zu Grunde gelegt hat.
Daß dies im vorliegenden Falle geschehen ist, ergibt sich einmal daraus, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausdrücklich von der Bestimmung der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist, die das Reichsgericht in der Entscheidung RG 163, 104 ff [106] getroffen hat, wonach derjenige grobfahrlässig handelt, der einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Es ergibt sich aber auch daraus, wie das Berufungsgericht die gesamten Umstände und Verhältnisse würdigt, unter denen im vorliegenden Falle der Erwerb der umstrittenen Waren stattgefunden hat. Im Einklang mit der obigen Bestimmung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit hat es diese Würdigung nach Erörterung der einzelnen Umstände dahin zusammengefaßt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 2) in dem Warenangebot des Beklagten zu 1) etwas "Auffälliges" gesehen habe. Darin liegt die Feststellung, daß Umstände, die für den Beklagten zu 2) einen auffälligen, d.h. besonders deutlichen Hinweis auf unredliche Absichten des Beklagten zu 1) enthalten hätten, nicht nachgewiesen seien.
2)
Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung die Bestimmung des §286 ZPO in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. Diese Rügen sind jedoch nicht begründet. Im wesentlichen macht die Revision damit geltend, daß das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Umstände und das Gutachten des von ihm vernommenen Sachverständigen in tatsächlicher Hinsicht anders habe würdigen, d.h. andere tatsächliche Folgerungen daraus habe ziehen müssen, als es geschehen ist. Damit kann sie im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe einzelne Umstände in den Urteilsgründen nicht erörtert, kann ebenfalls eine Verletzung des Verfahrensrechts nicht festgestellt werden. Wenn das Berufungsgericht sich auf eine Erörterung der für die Frage der groben Fahrlässigkeit wesentlichsten Umstände beschränkt hat, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß ihm andere, von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkte, denen für diese Frage ebenfalls eine gewisse Bedeutung zukommen mag, bei seiner Entscheidung nicht gegenwärtig gewesen und von ihm nicht ebenfalls gewürdigt worden sind (vgl. die in BGHZ 3, 162 [175] abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats).
Eine Verletzung des §286 ZPO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, das Obergutachten eines zweiten Sachverständigen einzuholen, übergangen hat. Das Gericht hat sich unabhängig von den Anträgen der Parteien nach eigenem Ermessen darüber schlüssig zu werden, ob es einen Sachverständigen zuziehen will, oder ob es sich in dem für seine Entscheidung in Betracht kommenden Fachgebiet - gegebenenfalls nachdem es sich aus anderen Quellen unterrichtet hat - selbst eine genügende Sachkunde zutraut. Das Berufungsgericht hat dieses Ermessen in dem Sinne ausgeübt, daß es nach Anhörung eines Sachverständigen eine weitere Begutachtung nicht für erforderlich gehalten hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Berufungsgericht sich - unabhängig von dem Beweisantrag der Klägerin - nicht der Notwendigkeit bewußt gewesen sei, beim Fehlen hinreichender eigener Sachkunde eine weitere Begutachtung anzuordnen, vermag die Revision nicht darzutun.
II.
Auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung ist nicht gegeben.
Rechtsirrig ist nämlich auch die Auffassung der Revision, der Beklagte zu 2) sei schon auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten gewöhnlichen Fahrlässigkeit, der er sich beim Erwerb der Ware schuldig gemacht habe, zum Schadensersatz verpflichtet. Daß jemand, der sich von einem Nichtberechtigten trotz schlicht fahrlässiger Unkenntnis der Nichtberechtigung des Veräußerers eine Sache übereignen läßt, unter den weiteren Voraussetzungen des §932 BGB Eigentum an der Sache erwirbt, so daß durch seine fahrlässige Mitwirkung das Eigentum des Berechtigten erlischt, beruht auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes, die insbesondere auch der Sicherung des Rechtsverkehrs dienen soll. Es wäre ein innerer Widerspruch des Gesetzes, wenn es diese von ihm selbst durch positive Anordnung zugelassene Rechtswirkung gleichzeitig als einen rechtswidrigen Eingriff des zwar fahrlässigen, trotzdem aber im Sinne des Gesetzes gutgläubigen Erwerbers in das Eigentum des Berechtigten behandeln würde. Die Vorschriften über die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung können daher auf den gutgläubigen- wenn auch fahrlässigen - Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten keine Anwendung finden.
Nach allem ist die Revision unbegründet. Ihre Kosten fallen gemäß §97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.