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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1956, Az.: VI ZR 206/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1956
Aktenzeichen
VI ZR 206/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 05.05.1955

Fundstelle

  • NJW 1957, 384-385 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Rechtsweg"

Prozessführer

1. der Witwe Arnold K., Inhaberin der Dachdeckerei K. in Kö.-W., T. Straße ...,

2. des Dachdeckermeisters Johann K. in Kö.-W., T. Straße ...,

Prozessgegner

die Bauberufsgenossenschaft Wu., gesetzliche Unfallversicherung in Wu.-E., H., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Zur Entscheidung über Ersatzansprüche einer Berufsgenossenschaft gegen Unternehmer oder diesen gleichgestellte Personen sind die Zivilgerichte zuständig, da es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 51 SGG handelt.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Mai 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Sommer 1949 führte die Beklagte zu 1) in einer Siedlung in Köln-Mauenheim Dachdeckerarbeiten aus, die sich über mehrere Monate hinzogen. Kurz vor Beendigung dieser Arbeiten hatte sie noch die Bedeckung eines am Hause Neue Kempener Straße 241 gartenseitlich gelegenen Dachaufbaues zu erneuern. Dieser Dachaufbau, eine durchgehende Verbindung mehrerer Dachfenstervorsprünge, ragt aus dem Hauptdach, das eine Neigung von ca. 40° besitzt und dessen Traufhöhe mehr als 5 m über dem Erdboden liegt, hervor und hat eine nur gering geneigte durchgehende Dachfläche von ca. 50 qm.

2

Im Zuge der Ausführungen des letztgenannten Auftrages arbeitete am 15. September 1949 der bei der Beklagten zu 1) bereits seit 25 Jahren beschäftigte Altgeselle Werker an der Kante des Dachaufbaues. Er stürzte 10 m tief ab und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Schutzmaßnahmen durch Anbringung eines Fanggerüstes oder Anseilen der Arbeiter waren weder am Unfalltage noch bei den vorausgegangenen Arbeiten getroffen worden.

3

Die Klägerin hat infolge des Unfalls Aufwendungen für die Heilbehandlung des Werker machen müssen. Sie hat Tage- und Krankengeld gezahlt und leistet auch weiterhin monatliche Zahlungen als Unfallrente.

4

Der Leiter der Klägerin hat mit Schreiben vom 20. Juli 1951 der Beklagten zu 1) und mit Schreiben vom 2. Februar 1952 dem Beklagten zu 2) mitgeteilt, daß die Klägerin von ihnen Ersatz ihrer Aufwendungen verlange. Die Klägerin behauptet, daß der Unfall des Werker durch eine von den Beklagten verschuldete Nichtinnehaltung der Unfallverhütungsvorschriften verursacht worden sei. Mit der am 6. Juni 1952 gegen beide Beklagte eingereichten Klage begehrt sie Erstattung der von ihr bis zum 30. Juni 1952 aufgewandten Beträge und die Feststellung, daß die Beklagten ihr auch zum Ersatz aller weiteren unfallbedingten Aufwendungen verpflichtet sind.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Mit Rücksicht auf das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 sind sie der Ansicht, daß der Rechtsstreit von den Sozialgerichten entschieden werden müsse. Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Leiter der Klägerin sei seit dem Gesetz vom 22. Februar 1951 über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung nicht mehr vertretungsbefugt gewesen. Sie meinen, mit der Änderung dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 13. August 1952 sei zwar rückwirkend diese Vertretungsbefugnis gegeben worden. Dem komme aber keine Bedeutung zu, da das Gesetz vom 13. August 1952 insoweit gegen die Verfassung verstoße. Aber selbst wenn die Bestimmung mit der Verfassung vereinbar sein sollte, könnte der vorherigen Geltendmachung des Anspruchs durch den Leiter der Klägerin keine Bedeutung zukommen, da ihm damals keine Vertretungsmacht zugestanden habe und die Geltendmachung der Ansprüche als Einzelverwaltungsakt daher unwirksam gewesen sei; die rückwirkende Heilung eineis solchen ungültigen Verwaltungsaktes durch das Gesetz vom 13. August 1952 sei nicht möglich. Im übrigen bestreiten die Beklagten einen Rückgriffsanspruch und berufen sich evtl. auf Verjährung. Die Beklagte zu 1) meint weiter, daß ihre Verpflichtung zur Unfallverhütung gemäß § 913 RVO durch die Bestellung des Beklagten zu 2) erfüllt sei. Zudem treffe Werker überwiegendes eigenes Verschulden. Auch sind die Beklagten der Ansicht, daß bei dem Arbeitsunfall einer Person, die selbst als Betriebsaufseher für die Innehaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich gewesen sei, Ansprüche gemäß § 903 RVO nicht in Betracht kämen.

6

Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren Abweisungsantrag weiter verfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die Rückgriffsansprüche des Sozialversicherungsträgers nach §§ 903 ff RVO sind vor den ordentlichen Zivilgerichten zu erheben. Eine Änderung der Zuständigkeit ist durch § 51 SGG nicht eingetreten. Zwar handelt es sich nicht um einen gemäß § 1542 RVO übergegangenen Anspruch. Vielmehr steht ein originär durch die Reichsversicherungsordnung geschaffener Anspruch in Frage. Daraus allein folgt aber nicht, daß der Rückgriffsanspruch aus §§ 903 ff RVO als öffentlich-rechtlich im Sinne des § 51 SGG anzusehen ist. Der Anspruch hat kein Überordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art zur Grundlage wie bei den besonderen verwaltungsrechtlichen Gewaltverhältnissen. Das zeigt sich deutlich darin, daß der gemäß §§ 903 ff RVO der Berufsgenossenschaft entstandene Anspruch nicht nur gegen den Unternehmer als ein Zwangsmitglied der öffentlichrechtlich organisierten Berufsgenossenschaft gegeben ist. Vielmehr sind dem Unternehmer gemäß §§ 903, 899 RVO Bevollmächtigte, Repräsentanten, Betriebs- und Arbeitsaufseher gleichgestellt, also Personen, die zur Berufsgenossenschaft in keinem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis stehen. Gegen sie kann es sich nur um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz mittelbaren Schadens handeln. Für die Gruppierung des Anspruchs in dem erörterten Sinne spricht vor allem, daß § 903 RVO auch die Rückgriffsansprüche von Gemeinden, Trägern der Armenfürsorge und anderen Kassen regelt. Die nicht öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs aus § 903 RVO wird vor allem in den Fällen deutlich, in denen Gemeinden, die an in ihrem Bezirk wohnende Personen Leistungen erbracht haben, von einem Verpflichteten, zu dem die Gemeinden in keinerlei öffentlich-rechtlichen Beziehungen stehen, Ersatz nach der genannten Bestimmung verlangen. Der Anspruch der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer kann aber nicht anderer Art sein und einer anderen rechtlichen Behandlung unterliegen als die übrigen aus § 903 RVO folgenden Ansprüche auf Ersatz der erbrachten Leistungen. Der Klageanspruch stellt sich als Folge eines nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden Tatbestandes dar, so daß die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben ist (Peters-Sautter-Wolff SGG § 51 Anm 3 a (bb)).

8

Bezeichnenderweise gehen denn auch §§ 901, 907 RVO davon aus, daß ordentliche Zivilgerichte über die hier zu behandelnden Fragen zu entscheiden haben. Diese Vorschrift ist bei der Schaffung des Sozialgerichtsgesetzes nicht abgeändert worden. Ersichtlich ist es also auch die Auffassung des Gesetzgebers, daß derartige Fragen noch heute von den ordentlichen Zivilgerichten zu entscheiden sind (ebenso Geigel, Haftpflichtprozeß, 8. Aufl. 1956 S 514).

9

II.

Die Revision bemängelt weiter, daß der Beschluß der Klägerin vom 20. Juli 1951 bzw. 2. Februar 1952 über die Erhebung des Ersatzanspruches gegen die Beklagten entgegen der Bestimmung des § 906 RVO nicht von dem Vorstand der Klägerin, sondern von ihrem "Leiter" erlassen worden sei. Dieser Beschluß sei damit nicht wirksam. Eine etwaige Forderung der Klägerin sei nunmehr verjährt.

10

Die Revision kann hiermit nicht durchdringen. Der nationalsozialistische Gesetzgeber hatte in dem Bestreben, anstelle der Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung das nationalsozialistische Führerprinzip einzuführen, mit Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 die bisherigen Organe - den Vorstand und die Genossenversammlung - durch einen Leiter ersetzt, dem grundsätzlich die Aufgaben und Befugnisse der Organe übertragen wurden (Art. 7 des Gesetzes). Dieser Zustand mußte nach dem Zusammenbruch beseitigt werden, damit die Selbstverwaltung der deutschen Sozialversicherung wieder hergestellt wurde. Die Wiedereinführung einer demokratischen Selbstverwaltung bis in alle Einzelheiten war nach dem vollständigen Zusammenbruch, wie ihn das Jahr 1945 brachte, aber nur schrittweise möglich und es mußte, wollte man nicht die gesamte Verwaltung lahm legen oder hemmen, zunächst unter Ernennung geeigneter Persönlichkeiten grundsätzlich nach den bestehenden Vorschriften gearbeitet werden. Bei dem Wesen des modernen Staates, dem oft verwickelten Verwaltungsapparat größerer Körperschaften, bedarf es keiner besonderen Begründung, daß vor allem in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch nicht bei allen Körperschaften das ursprüngliche Prinzip der Selbstverwaltung sogleich vollständig wieder hergestellt werden konnte. Das Kontrollratsgesetz Nr. 1 besagt nichts Gegenteiliges. Vor allem ist das Gesetz vom 5. Juli 1934 nicht aufgehoben und die Befugnisse des Leiters sind zunächst nicht geändert worden. Die Revision meint weiter, mindestens seit dem Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951 seien die Befugnisse des Leiters, wie sie das Gesetz vom 5. Juli 1934 geschaffen habe, entfallen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar entsprach es dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn des Gesetzes vom 22. Februar 1951, zur Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, die bisher nur in einigen zonalen und landesrechtlichen Regelungen wieder Eingang gefunden hatte, zurückzukehren. Der Gesetzgeber war sich jedoch, wie der Inhalt des Gesetzes ergibt, darüber klar, daß die Voraussetzungen einer voll arbeitsfähigen Selbstverwaltung erst geschaffen werden mußten. Deshalb ist in § 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1951 auch nur festgelegt, daß die Organe der Selbstverwaltung - Vertreterversammlung und Vorstand - zu bilden seien. Obwohl das Gesetz eine volle Selbstverwaltung erstrebte, so blieben nach seinem unzweifelhaften Sinn die bisherige Regelung und damit die Befugnisse des Leiters im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung bis zur Wahl der Vertreterversammlung und der notwendigen Wahl eines Vorstandes aber doch einstweilen bestehen, mag der Gesetzgeber die Schwierigkeiten, die sich der Durchführung des Gesetzes vom 22. Februar 1951 entgegenstellten, möglicherweise auch nicht völlig gesehen und mit einer alsbaldigen Bildung der beiden zu wählenden Organe gerechnet haben. Die Schwierigkeiten, die sich aus der Fassung des Gesetzes vom 22. Februar 1951 vor allem auch für die vom Bundesminister der Arbeit zu erlassende Wahlordnung ergaben, führten dann zu der geänderten Fassung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 13. August 1952. Damit wurde nicht, wie die Revision meint, rückwirkend das von dem Gesetz vom 22. Februar 1951 bereits beseitigte "Führerprinzip" wieder eingeführt. Vielmehr wurden durch das Selbstverwaltungsgesetz vom 13. August 1952 nur die klaren Grundlagen geschaffen, um die bereits durch das Gesetz vom 22. Februar 1951 beabsichtigten Änderungen der Verwaltungsgrundlagen in der Sozialversicherung durchzuführen. Damit entfallen alle Rügen der Revision, die von einer rückwirkenden Wiedereinführung des "Führerprinzips" in der Sozialversicherung durch das Gesetz vom 13. August 1952 ausgehen.

11

Es bedurfte somit vor Durchführung der Wahlen zur Vertreterversammlung und zum Vorstand keines Vorstandsbeschlusses zur Erhebung der Rückgriffsansprüche aus § 903 RVO. Es genügte vielmehr der Entschluß des Leiters der Genossenschaft, dem insoweit die Aufgaben und Befugnisse beider Organe gemäß Art. 7 des Gesetzes vom 5. Juli 1934 noch zustanden, die nach § 903 RVO Verantwortlichen haftbar zu machen. Damit erledigt sich auch die Einrede der Verjährung Daß infolge Fehlens der Genossenschaftsversammlung - später Vertreterversammlung - der Unternehmer oder weiter Verantwortliche die Genossenschaftsversammlung nicht anrufen konnte, um eine Überprüfung des Beschlusses zu erreichen, war nur eine Folge der fortbestehenden gesetzlichen Regelung. Ob der gemäß § 903 RVO vom Leiter haftbar gemachte Unternehmer oder diesem Gleichgestellte nach Bildung der Vertreterversammlung dieser nachträglich den Entschluß über die Erhebung des Ersatzanspruchs binnen eines Monats in Anwendung des § 906 RVO noch zur Entscheidung hatte vorlegen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Vertreterversammlung trotz des Entschlusses des Leiters heute von der Inanspruchnahme der Beklagten absehen könnte.

12

III.

Der erhobene Anspruch ist auch materiell gerechtfertigt. Beiden Beklagten fällt eine für den Unfall ursächlich gewordene Fahrlässigkeit unter Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt zur Last, zu der sie vermöge ihres Berufes und Gewerbes verpflichtet waren. Das mitwirkende Verschulden des Verletzten kann dem selbständigen aus § 903 RVO herzuleitenden Anspruch der Berufsgenossenschaft gegenüber nicht eingewendet werden (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435; RGZ 144, 36). Bedeutsam könnte nur sein, ob wegen des eigenen Verhaltens des Verletzten der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verschulden der Beklagten entfiele. Für eine solche Annahme ist hier jedoch kein Anhalt gegeben.

13

Mit Recht hat das Berufungsgericht davon abgesehen, dazu Stellung zu nehmen, ob es zur Arbeit an dem Dachvorsprung deshalb einer vollen Schutzeinrichtung bedurfte, weil andere Teile des Daches einen Winkel von mehr als 20° aufwiesen. Da das flache Dach, an dem gearbeitet wurde, mehr als 5 m Traufhöhe hatte, kommt es auf diese Präge nicht an. Auch für diesen Dachstuhlteil durften nach den Unfallverhütungsvorschriften Arbeiten nur nach Anseilung vorgenommen werden. Falls dies aus technischen Gründen untunlich gewesen sein sollte, hätten anders Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Hier hat es jedoch an jeder Sicherung gefehlt.

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Das Berufungsgericht hat weiterhin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Zuwiderhandlung gegen die Unfallverhütungsvorschriften auch ursächlich für den Unfall gewesen ist und der Beklagte zu 2) die Folgen voraussehen konnte. Daß nicht nur eine Fahrlässigkeit im zivilrechtlichen, sondern auch im strafrechtlichen Sinne vorliegt, ergibt sich aus den übrigen auch insoweit zu billigenden Ausführungen des Berufungsgerichts.

15

Nun meint die Revision, die Beklagte zu 1) könne strafrechtlich und damit auch zivilrechtlich nicht haftbar sein, da sie die Pflichten aus der Reichsversicherungsordnung auf ihren Betriebsleiter, den Beklagten zu 2), übertragen habe. Falls hingegen anzunehmen sei, daß eine wirksame Übertragung der Pflichten nicht stattgefunden habe, so hafte nur die Beklagte zu 1), wie der Wortlaut des § 903 RVO "oder" ergebe.

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Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) als Betriebsleiter bestellt hat, es vermißt aber den Nachweis der Übertragung der Pflichten. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den vorgelegten Betriebsanordnungen mußte nicht die von der Revision gewünschte Folgerung gezogen werden, zumal eine tatsächliche Vermutung gegen die Übertragung der aus der Reichsversicherungsordnung folgenden Pflichten spricht (RGZ 128, 326). Daß nach der Formulierung des § 903 RVOnur die Unternehmer oder die ihnen Gleichgestellten haften sollten, eine gemeinsame Haftung trotz des Vorliegens aller übrigen Haftungsvoraussetzungen also ausgeschlossen sei, ist unrichtig.

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Selbst wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß der Altgeselle Werker stellvertretender Betriebsleiter und damit Aufsichtsperson im Sinne des § 899 RVO gewesen ist, hindert das nicht die Rückgriffshaftung der nach § 903 RVO verantwortlichen Beklagten.

18

Die Revision war daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. KE Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß