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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1959, Az.: III ZR 194/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1959
Aktenzeichen
III ZR 194/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.07.1957
Landgerichts Duisburg - 31.01.1957

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 14
  • MDR 1959, 374 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Handelsvertreters Wilhelm P., M., W.str. ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde M., vertreten durch den hat der Stadt,

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, ob (einfache) Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann in der Revisionsinstanz nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob die Begriffe dieser Verschuldensarten verkannt sind. Ob im Einzelfall eine Fahrlässigkeit als einfach oder als grob zu beurteilen ist, gehört im wesentlichen zur tatrichterlichen Würdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist.

Zur Frage, wann im Einzelfall sich aus der tatrichterlichen Würdigung eine Verkennung des Begriffes der graben Fahrlässigkeit ergeben kann (hier: Beleuchtung von Verkehrsinseln während der Morgendämmerung).

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Juli 1957 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil dahin gefaßt wird:

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 31. Januar 1957 dahin erkannt:

Der Kläger wird sowohl mit dem im ersten Rechtszug geltend gemachten wie auch mit dem im Berufungsrechtszug neu anhängig gemachten Teil der Klage abgewiesen.

Die Entscheidung über die Widerklage und die Kosten des ersten Rechtszuges wird dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein Spirituosenvertreter, ist in der Nacht zum 2. Juni 1955 mit seinem PKW Mercedes 220, nachdem er in der Zeit von 24 bis 3 Uhr 6 Glas Steinhäger und 6 Glas Bier getrunken hatte, gegen 3.20 Uhr in Mülheim auf der Duisburger Straße gegen die Richtleuchte einer auf dieser Durchgangsstraße angelegten Straßenbahnverkehrsinsel gefahren, von dort zur Seite geschleudert und nach 40 m gegen eine Gartenmauer gestoßen. Dabei ist sein Kraftwagen völlig zerstört worden. Er selbst ist schwer verletzt worden (doppelter Schädelbasisbruch). Um 4 Uhr wurde bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,96 Promille festgestellt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Verkehrsinsel von der Beklagten unzweckmäßig mitten in der rechten Fahrbahnhälfte der breiten Durchgangsstraße angelegt sei und die Beleuchtung der Richtleuchte unstreitig bereits um 3 Uhr abgeschaltet worden ist, obwohl nach seiner Auffassung zur Unfallzeit die unbeleuchtete Richtleuchte nicht erkennbar gewesen sei.

2

Nachdem der Kläger im ersten Rechtszug nur einen Teil seiner Ansprüche in Höhe von 1.050 DM geltend gemacht hatte, hat er, nachdem das Landgericht seinem bezifferten Klagantrage zu einem Drittel dem Grunde nach stattgegeben hatte, im Berufungsrechtszug den bezifferten Antrag auf 3.000 DM erhöht; er hat folgende Teilbeträge geltend gemacht:

für den Verlust des Wagens im Werte von 6.370 DM1.000DM
für Verdienstausfall für mehrere Monate von monatlich 400 DM400"
für Heilungskosten von 2.500 DM600"
für Schmerzensgeld von 5.000 DM1.000"
insgesamt Teilbeträge von3.000DM
nebst Zinsen.
3

Er hat ferner Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den weiteren Unfallschaden zu zwei Dritteln zu ersetzen.

4

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Verkehrsinsel sachgerecht angelegt gewesen sei, und daß zur Unfallzeit die unbeleuchtete Richtleuchte bei sorgfältiger Fahrweise vom Kläger hätte erkannt werden können. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß der Kläger in fahruntüchtigem Zustand gefahren sei. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und negative Feststellungsklage wegen der weitergehenden Ansprüche des Klägers aus dem Unfall erhoben.

5

Das Landgericht hat nur über den Klaganspruch erkannt und hat diesen zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt. Die weiteren Entscheidungen, insbesondere auch die über die Widerklage, hat es dem Schlußurteil vorbehalten.

6

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

7

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage, "soweit das Landgericht darüber erkannt hat", abgewiesen; es hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision des Klägers bittet.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Der Kläger hat die Gefährdung des Straßenverkehrs anfangs auch darin erblickt, daß die Beklagte die Verkehrsinsel mitten in der rechten Fahrbahn der Durchgangsstraße hatte anlegen lassen, so daß die Kraftfahrzeuge gezwungen würden, "in Schlangenlinien" die Verkehrsinsel zu umfahren.

10

1)

Das Berufungsgericht (U S. 5-7) hat ausgeführt: Verkehrsinseln bedeuteten zwar eine gewisse Behinderung für den Kraftfahrzeugverkehr und eine Gefährdung für unaufmerksame Kraftfahrer. Sie bedeuteten aber andererseits einen wesentlichen Vorteil für die Fahrgäste der Schienenfahrzeuge gerade auf einer belebten Durchgangsstraße. Diese Vorteile seien so überragend, daß die Nachteile der Verkehrsinseln unbedenklich in Kauf genommen werden könnten. Verkehrsinseln an Straßenbahnhaltestellen seien daher allgemein üblich. Kraftfahrer hätten auf Fahrbahnen mit Straßenbahngeleisen überall damit zu rechnen und ihre Fahrweise danach einzurichten.

11

Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

12

2)

Das Berufungsgericht setzt sich anschließend damit auseinander, ob die Art der Anlegung der hier in Betracht kommenden Verkehrsinsel eine besondere, aber vermeidbare Gefährdung des Verkehrs erkennen läßt. Es sieht die Behauptung des Klägers, eine besondere Gefährlichkeit der Verkehrsinsel bestehe deshalb, weil bis kurz vor der Verkehrsinsel die rechte Bürgersteigkante weiter in die Fahrbahn hineinrage, als im Bereich der Verkehrsinsel und die Fahrzeuge darum einen Rechtsbogen machen müßten, um rechts an der Verkehrsinsel vorbeizugelangen und nicht gerade darauf zuzufahren, auf Grund der vorgelegten Unfallskizze als widerlegt an, indem es feststellt, daß die Bordsteinkanten vor, neben und hinter der Verkehrsinsel in derselben Fluchtlinie verliefen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einnahme des richterlichen Augenscheins hat das Berufungsgericht für überflüssig gehalten, weil selbst bei Zutreffen der Behauptung des Klägers über den Verlauf der Bordsteinkante die Anlage der Verkehrsinsel nicht fehlerhaft sei: Eine solche Bauweise sei vielmehr durchaus üblich, weil durch die (etwa vorhandene) Zurückverlegung der Bordsteinkante eine genügend breite Fahrbahn zwischen Verkehrsinsel und Bordstein geschaffen worden sei: der Beginn der Verkehrsinsel sei durch die auffallende Richtleuchte und die damals schon vorhandene mit Nägeln markierte Leitlinie genügend gekennzeichnet gewesen.

13

Rügen wegen unterlassener weiterer Sachaufklärung sind nicht erhoben. Aber auch die zur Begründung der Unterlassung weiterer Sachaufklärung gemachten Ausführungen über die Erfordernisse bei Anlage einer solchen Verkehrsinsel lassen einen materiell-rechtlichen Rechtsirrtum nicht erkennen; Rügen sind auch insoweit nicht geltend gemacht worden.

14

3)

Das Berufungsgericht hat sich endlich mit der Behauptung des Klägers auseinander gesetzt, die Verkehrsgefährlichkeit der Insel ergebe sich aus der großen Zahl der dort innerhalb 2 Jahren (Ende 1954 bis Weihnachten 1956) vorgekommenen Unfälle (68 Unfälle). Es hat ausgeführt, daß außer dem Unfall des Klägers an der selben Stelle 9 weitere festgestellt worden seien: von ihnen könnten nur 3 für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Verkehrsinsel herangezogen werden; diese Zahl sei aber nicht ungewöhnlich hoch.

15

Auch insoweit sind Revisionsrügen nicht erhoben worden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich auf tatsächlichem Gebiet bewegen, lassen einen im Revisionsrechtszug nachprüfbaren Rechtsirrtum auch nicht erkennen.

16

Aus der Art der Anlage der Verkehrsinsel ergibt sich daher kein Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

17

II.

Der Kläger hat eine weitere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte darin erblickt, daß die Beklagte die am Beginn der Verkehrsinsel stehende Richtleuchte zur Unfallzeit (3.20 Uhr) nicht mehr erleuchtet, sondern die Beleuchtung bereits um 3.00 Uhr gelöscht hatte.

18

1)

Das Berufungsgericht (U S. 7-8) bejaht die Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen, bei Dunkelheit die Richtleuchte zu beleuchten: es bejaht diese Verpflichtung auch für den Zeitraum der Dämmerung, solange trotz der Dämmerung die Richtleuchte für Kraftfahrzeugfahrer nicht deutlich erkennbar ist. Es stellt fest, daß am Unfalltag (2. Juni) die Sonne am Unfallsort (M.) um 4.21 Uhr aufgeht, daß die Richtleuchte um 3.00 Uhr abgeschaltet worden ist, daß zu dieser Zeit die Dämmerung noch in der ersten Anfangsentwicklung begriffen gewesen sei, daß, weil gerade ein solches Dämmerlicht die Sichtmöglichkeit erfahrungsgemäß erschwere und die Erkennbarkeit von Hindernissen auf der Fahrbahn beeinträchtige, die Abschaltung zu früh erfolgt sei. Es stellt weiter fest, daß bei dem damals herrschenden wolkenlosen und im allgemeinen nur wenig dunstigen Wetter um 3.30 Uhr die Dämmerung schon so weit fortgeschritten gewesen sei, daß man normale Druckschrift im Freien habe lesen können. Es folgert daraus, daß auch zur Unfallszeit um 3.20 Uhr die nicht beleuchtete Richtleuchte "immerhin einigermaßen deutlich erkennbar gewesen sei". Das Berufungsgericht läßt aber offen, ob damit der Pflicht zur Verkehrssicherung Genüge getan sei; zu bedenken sei nämlich, "daß gerade die in Richtung M., also nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmer, wie der Kläger, das Dämmerlicht vor Augen gehabt hätten, das etwaige Verkehrshindernisse auf der Fahrbahn leichter verschwinden lasse".

19

Das Berufungsgericht (U S. 8/9) unterstellt dann die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verstoßen, daß sie zur Unfallzeit die Richtleuchte nicht mehr beleuchtet habe. Es weitet diesen etwaigen Verstoß als leichte Fahrlässigkeit, läßt unentschieden, ob dieses Verschulden der Beklagten für den Unfall ursächlich gewesen sei oder ob der Kläger unter den gegebenen Umständen die Richtleuchte auch übersehen haben würde, wenn sie beleuchtet gewesen wäre. Es meint, in jedem Falle habe das Verhalten des Klägers so überwiegend zu dem Unfall geführt, daß demgegenüber die Unterlassung der Beleuchtung als Unfallursache völlig zurückgedrängt werde und nicht in Betracht komme. Es stellt dabei ausdrücklich auf die überwiegende Verursachung seitens des Klägers ab.

20

Im einzelnen stellt das Berufungsgericht fest: Der Kläger hat in der Zeit von 24.00 Uhr bis 3.00 Uhr 6 Steinhäger und 6 Glas Bier getrunken; eine solche Alkoholmenge macht auch einen trinkgewohnten Mann wie den Kläger zur Führung eines Kraftfahrzeuges untauglich. Die Reaktionsfähigkeit des Klägers in diesem Zustand war weitgehend aufgehoben. Trotzdem ist er mit 70 bis 80 Std/km gefahren. Er hatte vergessen, das Fernlicht abzuschalten und mußte durch einen entgegenkommenden Kraftfahrer mehrfach durch Aufblenden erinnert werden, das Fernlicht abzuschalten. Trotz der durch das Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeugs eingetretenen Blendwirkung hat der Kläger seine Geschwindigkeit nicht vermindert.

21

Das Berufungsgericht meint, schon das erste Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeugs hätte dem Kläger Veranlassung geben müssen, seinen Wagen sofort abzustoppen, bis die dadurch hervorgerufene Blendwirkung beseitigt gewesen sei. Aber selbst unterstellt, daß die Blendwirkung nur einen kurzen Augenblick gedauert habe, ist es nach Meinung des Berufungsgerichts nur auf eine durch die Trunkenheit erklärliche grobe Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen, er die Richtleuchte nicht schon von weitem, vor dem Eintritt der Blendwirkung im Lichte seiner aufgeblendeten Scheinwerfer wahrgenommen habe. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Kläger auch nur in einem dieser ihn belastenden Punkte sein Leben nicht so verantwortungslos und leichtsinnig aufs Spiel gesetzt hätte. Durch das Zusammenwirken aller dieser Umstände habe er darum so überwiegend und entscheidend den Unfall verursacht, daß die Beklagte gemäß § 254 BGB von jeder Verantwortung dafür freizustellen sei.

22

2)

Die Revision greift in erster Linie die Wertung des Berufungsgerichts an, die Beklagte treffe höchstens eine leichte Fahrlässigkeit. Dieser Angriff ist unbegründet.

23

a)

Die Frage, ob (einfache) Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt - den vom Berufungsgericht verwandten Begriff der leichten Fahrlässigkeit kennt das Gesetz nichts gemeint ist vom Berufungsgericht erkennbar eine "gewöhnliche", "durchschnittliche", "nicht grobe" Fahrlässigkeit -, kann in der Revisionsinstanz nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob die Rechtsbegriffe dieser Verschuldensarten verkennt sind. Ob im Einzelfall aber eine Fahrlässigkeit als gewöhnlich oder als grob zu beurteilen ist, gehört im wesentlichen zur tatrichterlichen Würdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist (RGZ 141, 129 [131]; OGHZ 3, 16 [20]; BGHZ 10, 14 [16]; Urteil vom 27. Juni 1956 - III ZR 55/56; Urteil vom 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56).

24

b)

Die in diesem Umfang beschränkte Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt zunächst, daß das Berufungsgericht das Bestehen einer Pflicht zur Beleuchtung der Richtleuchte während der Dunkelheit und bei beginnender Dämmerung zutreffend angenommen hat. Ein Verstoß gegen die Pflicht, ein auf einer Durchgangsstraße fest eingebautes Straßenhindernis zu beleuchten, besteht so lange, als die Sichtverhältnisse die Kenntlichmachung dieses Hindernisses im Interesse der diese Durchgangsstraße benutzenden schnellfahrenden Verkehrsteilnehmer erfordern. Die Beleuchtung muß so lange belassen werden, daß nicht nur bei günstigen Sichtverhältnissen wie hier (fast wolkenloser Himmel, nur wenig dunstiges Wetter), sondern auch bei wesentlich ungünstigeren Sichtverhältnissen infolge Nachlassens der Dunkelheit und der Dämmerung das Hindernis deutlich erkennbar wird, und zwar auf eine solche Entfernung, die es einem Kraftfahrer, der mit der nach der Beschaffenheit der Straßenlage zulässigen Geschwindigkeit aufmerksam fährt, erlaubt, das Hindernis (hier die Richtleuchte) so rechtzeitig zu erkennen, daß er ein Auffahren auf das Hindernis ohne Schwierigkeiten vermeiden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, unter denen eine Richtleuchte beleuchtet sein muß, hat das Berufungsgericht unterstellt. Auf Grund dieser Unterstellung ist davon auszugehen, daß die Beklagte gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.

25

c)

Eine grobe Fahrlässigkeit liegt in einem Verhalten, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem, in besonders schwerem Maße verletzt, worden und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 10, 14 [16/7]; Urteil vom 19. Juni 1958 - II ZR 228/57).

26

d)

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung als Merkmal der groben Fahrlässigkeit vernachlässigt. Sie führt aus: Wenn bereits die Aufstellung, eines unbeleuchteten Fahrzeugs bei Dunkelheit am Rande der Fahrbahn allgemein als grob fahrlässig angesehen werde, weil eine, solche Aufstellung eines Fahrzeugs den Straßenverkehr in schwerer Weise gefährde, und weil deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt sei, so enthalte die Aufstellung eines unbeleuchteten Hindernisses sogar in der Mitte der Fahrbahn eine weit größere Gefährdung des Verkehrs, und deshalb verstoße dieses Verhalten in weit höherem Maße als jenes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

27

Dieser Erwägung kann aber nicht gefolgt werden; denn die Revision übersieht, daß sie Vorgänge nur nach dem äußeren Schein, nicht aber nach ihrem inneren Gehalt vergleicht und deshalb bei dem nicht auf das Wesentliche abstellenden Vergleich zu falschen Ergebnissen gelangen muß. Damit, daß am Straßenrand ein unbeleuchtetes Fahrzeug in die Fahrbahn hineinragt, braucht der die Straße benutzende schnelle Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen; deshalb ist die Nichtbeleuchtung eines solchen Fahrzeugs mit Recht als schwerer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzusehen. Mit dem Vorhandensein von Verkehrsinseln auf einer dem Durchgangsverkehr durch eine Stadt dienenden Straße dagegen muß auch der schnell fahrende Benutzer einer solchen Straße jedenfalls dann rechnen, wenn sich in der Mitte dieser Straße Straßenbahngleise befinden. Es ist üblich, daß gerade in solchen stark belebten Durchgangsstraßen das Ein- und Aussteigen der Straßenbahnbenutzer durch solche mitten in der Straße liegenden Verkehrsinseln nicht nur im Interresse der Straßenbahnbenutzer, sondern auch im Interesse der flüssigen Abwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs an den Straßenbahnhaltestellen erleichtert und gefördert wird. Es kann also, nicht die Beate davon sein, daß aus einem Vergleich mit der Bewertung des Verschuldens bei Nichtbeleuchtung am Rande der Straße stehender Fahrzeuge auf eine besonders schwere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu schließen ist, wenn Verkehrseinseln an solchen Straßen unbeleuchtet sind. Dann kann aber nicht mit der Revision gefolgert werden, das Berufungsgericht habe die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung als Merkmal der groben Fahrlässigkeit verkannt.

28

e)

Der Verpflichtung zur Beleuchtung der Richtleuchte kann der Verkehrssicherungspflichtige dadurch nachkommen, daß er einen Schaltplan aufstellt, der die Ausschaltzeiten den im Laufe der Jahreszeiten sich verändernden Zeiten des Hellwerdens anpaßt. Allerdings darf diese Anpassung nicht in einer Weise vorgenommen werden, daß "die Ausschaltzeiten manchmal ungünstig liegen", wie der Schaltmeister des Rheinischen Elektrisitätswerkes als Zeuge im Strafverfahren gegen den Kläger bekundet hat. Nun braucht aber nicht jede zu frühe Ausschaltung eine schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu bedeuten. Ein Verkehrssicherungspflichtiger, der die Schaltzeiten so bemißt, daß sie im Blick auf die natürliche Helligkeit so "ungünstig" liegen, daß die Beleuchtung bereits unter Verhältnissen ausgeschaltet wird, unter denen sie unzweifelhaft noch brennen mußte, würde damit in der Hegel allerdings in Kauf nehmen, daß er für gewisse Zeiten seiner objektiv nicht bezweifelbaren Beleuchtungspflicht nicht nachkommt. Ein solches Verhalten würde regelmäßig grob fahrlässig sein. Anders diegt aber der Fall, wenn der Verkehrssicherungspflichtige bei der Festsetzung der Abschaltzeiten trotz Bemühens, seinen Verkehrssicherungspflichten nachzukommen, sich nur vergreift in der Annahme, die "knappe" Bemessung der Abschaltzeiten reiche noch aus, die Verkehrsleuchte so lange kenntlich zu machen, als es die Dämmerung objektiv noch erfordere. Berücksichtigt man dabei, daß die Festsetzung der Abschaltzeiten im Schaltplan von der Beurteilung der Frage abhängt, von welchem Zeitpunkt ab die Helligkeit so weit vorangeschritten sein wird, daß die Richtleuchte auch unbeleuchtet ausreichend erkennbar ist und daß bei Ermittlung jenes Zeitpunktes Schätzungen eine gewisse Rolle spielen, so laßt sich dann, wenn ein Tatsachengericht ein solches Verhalten nicht als grob fahrlässig ansieht, nicht sagen, der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei verkannt. Denn jene Verletzung der Sorgfaltspflicht kann unter solchen Umständen vom Tatrichter weniger schwer als in dem zuerst erwähnten Fall angesehen worden sein. Das gilt umso mehr, wenn es sich um die Kenntlichmachung von Richtleuchten handelt, von denen der Tatrichter annehmen konnte, daß jeder Kraftfahrer auf einer dem Durchgangsverkehr dienenden Straße mit Straßenbahngleisen mit ihrem Vorhandensein rechnete und gerade in der Morgendämmerung seine Fahrweise entsprechend einrichtete und sie daher in der ausklingenden Dämmerung bei erhöhter Aufmerksamkeit auch in unbeleuchtetem Zustand schon erkennen werde.

29

Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der zweite Fall vorliegt. Im Urteil wird nämlich festgestellt, daß die Helligkeit zur Unfallzeit schon so weit vorgeschritten war, "daß die unbeleuchtete Richtleuchte immerhin einigermaßen deutlich erkennbar war". Das Berufungsgericht geht also offensichtlich davon aus, daß die Abschaltung - wenn überhaupt - dann nur geringe Zeit zu früh erfolgt ist. Das angefochtene Urteil gibt damit auch unter dem hier behandelten Gesichtspunkt, keinen Anhalt dafür, daß es den Begriff der "groben Fahrlässigkeit" verkannt hat.

30

f)

Die Revision führt weiter aus, das Verschulden der Beklagten wiege deshalb besonders schwer, weil sie drei Tage vorher durch einen anderen Unfall auf die Gefahr, die in der vorzeitigen Abschaltung, der an der Verkehrsinsel angebrachten Beleuchtung liegt, besonders hingewiesen worden sei; jener Unfall sei - unter den gleichen, sogar noch etwas günstigeren Zeit- und Helligkeitsverhältnissen - ebenfalls, dadurch verursacht worden, daß die Richtleuchte unbeleuchtet war; der damals beteiligte Kraftfahrer sei völlig fahrtüchtig gewesen. Wenn die Beklagte dadurch auf den Mangel ausreichender Beleuchtung an jener gefährlichen Stelle hingewiesen worden war und es gleichwohl unterließ, den Schaltplan zu ändern, so könnte darin allerdings eine schwere Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten erblickt werden. Die Nichtbeachtung des Vorbringens des Klägers könnte sich als Verstoß gegen die Pflicht zur erschöpfenden Sachauswertung darstellen.

31

Eine besondere Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch aus dem Vortrag des Klägers zu diesem Punkt nicht. Richtig ist zwar die Auffassung der Revision, die Beklagte habe nunmehr auf Grund jenes Unfalles unverzüglich Abhilfe schaffen und die Beleuchtungszeit verlängern müssen. Jedoch würde eine Abhilfe, die erst einige Tage nach dem Unfall des Klägers wirksam wird, noch eine rechtzeitige Abhilfe gewesen sein, wenn man berücksichtigt, daß es in solchen Fällen eine gewisse Zeit dauert, bis der Sachverhalt den maßgeblichen Stellen bekannt geworden ist; auch muß diesen Stellen eine kurze Zeit der Überlegung und Prüfung belassen werden. Aus der Tatsache allein, daß drei Tage vor dem Unfall des Klägers ein gleichartiger Unfall erfolgt ist und in der Zwischenzeit die Dauer der Beleuchtung an der Verkehrsinsel noch nicht geändert worden war, kann daher nicht mit der Revision gefolgert werden, die Beklagte treffe ein besonders schwerwiegendes Verschulden.

32

g)

Neben der Sache liegt die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht werte irrtümlich, wenn es nach der Zahl der durch das Nichtbrennen der Richtleuchte verursachten Unfälle den Grad des Verschuldens bemesse. Das Berufungsgericht macht nämlich solche Ausführungen nicht im Zusammenhang mit der Beleuchtung der Richtleuchte, sondern allein hinsichtlich der Art der Anlage der Verkehrsinsel (vgl. U S. 7), und zwar in zulässiger Weise, wie oben zu I 3 ausgeführt worden ist.

33

III.

Die weiteren Rügen der Revision richten sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger, und zum Mitverschulden des Klägers im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB.

34

Die Abwägung des Berufungsgerichts nach § 254 BGB ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Tatsachengericht alle Unterlagen ordnungsmäßig festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen die durch Denkgesetze und Erfahrungssätze dem Tatrichter gesetzten Grenzen der Entscheidung verstoßen hat (Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 = LM Nr. 1. zu BGB § 254 (G)).

35

1)

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe aus der Tatsache, daß der Kläger von 24.00 bis 3.00 Uhr 6 Steinhäger und 6 Glas Bier getrunken hat, nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen folgern dürfen, der Kläger sei zur Führung eines Kraftfahrzeuges untauglich gewesen.

36

Diese Rüge ist unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei zur Führung eines Kraftfahrzeuges untauglich gewesen, stellen eine rechtliche Würdigung dar. Eine tatsächliche Feststellung enthält nur der Satz des Berufungsurteils, der ausführt, in diesem Zustand (also nach Genuß der angeführten Alkoholmengen) sei die Reaktionsfähigkeit des Klägers weitgehend aufgehoben gewesen. Die sich gegen diese Tatsachenfeststellung richtende Rüge der Revision ist unbegründet. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO kam in der Nichterhebung eines beantragten Sachverständigenbeweises nur dann liegen, "wenn die Gründe des Berufungsurteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen lassen" (vgl. die von der Revision selbst zitierte Entscheidung vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 = LM Nr. 1 zu ZPO § 286 (E)). Aus welchen Ausführungen des Berufungsgerichts die Revision derartige Zweifel entnehmen will, ist nicht ersichtlich. Der von der Revision aufgestellte Satz, nur ein Sachverständiger könne die Frage beantworten, ob "auch bei einem trinkgewohnten Mann, wenn dieser innerhalb 3 Stunden 6 Steinhäger und 6 Glas Bier genossen hat, die Reaktionsfähigkeit weitgehend aufgehoben sei", widerspricht der Lebenserfahrung.

37

Auf den beim Kläger festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,96 Promille hat das Berufungsgericht nicht abgestellt wie die Revision selbst hervorhebt. Deshalb braucht auf die Frage, ob bereits aus diesem Blutalkoholgehalt der Mangel ausreichender Reaktionsfähigkeit jedes Menschen, also auch des Klägers zu entnehmen ist, nicht eingegangen zu werden. (vgl. dazu BGHSt 10, 265, wonach bei 1,5 Promille Blutalkohol jeder Fahrer eines Kraftfahrzeuges, auch der an Alkohol gewohnte, nicht mehr in der Lage ist, ausreichend sicher zu reagieren.) Desgleichen braucht aus diesem Grund nicht auf die Rüge der Revision eingegangen zu werden, die Blutentnahme sei nicht ordnungsmäßig erfolgt.

38

Der Rüge der Revision das Berufungsgericht sei den Einzelbehauptungen des Klägers nicht nachgegangen, nach denen er kraft seines Berufes als Spirituosenvertreter gewohnt sei, weit größere Alkoholmengen zu sich zu nehmen, ohne daß er bisher einen Unfall beim Kraftwagenfahren erlitten habe, der ständige Alkoholgenuß habe ihn selbst gegen größere Mengen von Alkohol tolerant gemacht, so daß er auch bei stärkerem Alkoholgenuß als am Unfalltag stets sicher und einwandfrei gefahren sei, ist unbegründet. Der insoweit bestehenden Pflicht zur Stellungnahme ist das Berufungsgericht, wenn auch in knappster Form, so doch ausreichend dadurch nachgekommen, daß es den Kläger als einen "trinkgewohnten Mann" angesehen und unter Berücksichtigung dieser Eigenschaft des Klägers dessen ausreichende Reaktionsfähigkeit nach Genuß der erwähnten Alkoholmengen verneint hat.

39

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Kläger im Jahre 1954 mit der Plakette eines Automobilklubs für zehnjähriges unfallfreies Fahren ausgezeichnet worden sei, und daß er auch die bronzene und silberne Plakette dieses Klubs besitze, ist unerheblich, weil aus dem früheren unfallfreien Fahren des Klägers nichts gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen werden kann, der Kläger sei am Unfalltage jedenfalls nicht ausreichend reaktionsfähig gewesen.

40

Zu Recht ist daher das Berufungsgericht von nicht ausreichender Reaktionsfähigkeit des Klägers und damit von Fahruntüchtigkeit des Klägers ausgegangen.

41

2)

Mit der weiteren Rüge greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe sachwidriges und schuldhaftes Verhalten des Klägers in verschiedensten Richtungen festgestellt, obgleich das Verhalten teils richtig, teils für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Sie meint, eine Geschwindigkeit von 70-80 Std/km auf der geraden Durchgangsstraße könne nicht beanstandet werden. Das nicht sofortige Abblenden beim ersten Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeuges sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen; der Kläger habe bei weiterhin aufgeblendetem Licht auf größere Entfernung und besser sehen können. Die Blendwirkung beim Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeuges sei bei jedem einzelnen Aufblenden nur ganz kurz gewesen. Schon deshalb habe der Kläger, der vor Eintritt der jeweiligen Blendung die Straße auch auf Entfernung sorgfältig beobachtet gehabt habe, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht sofort abstoppen müssen. Weiterhin könne aus der mehrfachen Wiederholung des Aufblendens durch das entgegenkommende Fahrzeug nicht entnommen werden, daß die Blendung des Klägers schon auf geraume Entfernung vor der Richtleuchte erfolgt sei, weil innerhalb einer Sekunde mehrfach aufgeblendet werden könne; das habe das Berufungsgericht mangels Hinzuziehung eines Sachverständigen verkannt. Infolgedessen sei nicht festzustellen, daß selbst bei sofortigem Abstoppen des Klägers der Unfall hätte vermieden werden können, weil der Kläger möglicherweise bereits beim ersten Aufblenden direkt vor der Richtleuchte sich befunden haben könne. Endlich ständen die Ausführungen des Berufungsgerichts, "es sei nur auf eine durch die Trunkenheit erklärliche grobe Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen, daß er die Richtleuchte nicht schon von weitem vor dem Eintritt der Blendwirkung im Lichte seiner aufgeblendeten Scheinwerfer wahrgenommen habe", nicht vereinbar mit den Ausführungen des Berufungsgerichts "über die schwere Sichtbarkeit der Richtleuchte und, dem daraus hergeleiteten Vorwurf des Außerachtlassens der erforderlichen Verkehrssicherung gegenüber der Beklagten".

42

Reißt man so, wie die Revision es tut, die einzelnen Ausführungen des Berufungsgerichts aus ihrem Zusammenhang und betrachtet man sie als einzelne Vorwürfe, die dem Kläger gemacht werden, so erhalten die Rügen der Revision einen Schein der Berechtigung. Jedoch sind die Ausführungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang - dahin zu verstehen:

43

a)

Die Verursachung und das Verschulden auf Seiten des Klägers erblickt das Berufungsgericht allein in dem Umstand, daß der völlig fahruntüchtige Kläger - daß er vom Berufungsgericht als solcher mit Recht angesehen wird, wurde bereits zu III 1 ausgeführt - trotz seiner Enthemmung sich in den Verkehr begeben hat. Dabei spielt die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit von 70 bis 80 Std/km - die auf Grund seiner eigenen Angaben festgestellt ist - einmal eine Rolle für das Maß der Verursachung; insoweit bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dieser Geschwindigkeit den Unfall in starkem Maße selbst verursacht, keine Bedenken. Andererseits verwendet das Berufungsgericht die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit zum Nachweise für die völlige Enthemmung des Klägers, der nicht mehr die Fähigkeit aufbrachte, sich als unter Alkohol stehend zu erkennen und seine Fahrweise, wenn er überhaupt schon fuhr, entsprechend einzurichten. Diese Folgerung aus der Geschwindigkeit ist auf jeden Fall berechtigt, ganz gleichfültig, ob ein nicht unter Alkohol stehender Fahrer an dieser Stelle unbedenklich 70 bis 80 Std/km auf der geraden, offenbar verkehrsleeren Straße fahren durfte oder nicht. Mehr hat das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen über die Geschwindigkeit nicht sagen wollen.

44

b)

Desgleichen werden die Ausführungen im angegriffenen Urteil über das nicht sofortige Abblenden des Klägers beim ersten Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeugs, wie der Zusammenhang ergibt, gemacht, um das Ausmaß der durch Alkohol bewirkten Enthemmung des Klägers darzulegen; das ergibt sich aus der Wendung, der Kläger habe "vergessen", das Licht abzublenden, und habe, erst mehrfach durch Aufblenden des anderen Fahrzeuges auf diese Unterlassung aufmerksam gemacht werden müssen.

45

c)

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verhalten des Klägers mit Rücksicht auf die von dem entgegenkommenden Fahrzeug ausgehende Blendwirkung sind allerdings auf den ersten Blick nicht ganz klar. Das beruht aber im wesentlichen auf den reichlich unklaren Angaben des Klägers über jene Blendwirkung. Das Berufungsgericht will sagen: War der Kläger in geraumer Entfernung vor der Richtleuchte ernsthaft geblendet worden, so mußte er seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzen und bei Anhalten der Blendung sogar abstoppen. Trat die wesentliche Blendung aber erst kurz vor Erreichen der Richtleuchte auf, so hätte der Kläger die Richtleuchte, obgleich sie unbeleuchtet war, bei sorgfältiger Beobachtung im Lichte seiner aufgeblendeten Scheinwerfer erkennen müssen. Ein Widerspruch zu den früheren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Schwererkennbarkeit der unbeleuchteten Richtleuchte liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht hat im ersten Teil des Urteils (U S. 8) ausgeführt, zur Unfallzeit sei die Richtleuchte "einigermaßen deutlich erkennbar gewesen"; es hat an der Erkennbarkeit der Richtleuchte nur Zweifel geäußert, weil "gerade die in Richtung Mülheim, also nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmer, wie der Kläger, das Dämmerlicht vor Augen gehabt haben, das etwaige Verkehrshindernisse auf der Fahrbahn leichter verschwinden lasse". Diese Ausführungen sind allgemein gehalten und betreffen die Erkennbarkeit der Richtleuchte für die Verkehrsteilnehmer schlechthin. An der von der Revision beanstandeten Stelle der Urteilsgründe behandelt das Berufungsgericht aber die Sonderfrage, ob "im Licht der aufgeblendeten Scheinwerfer", also bei einer im städtischen Verkehr regelmäßig nicht üblichen Beleuchtung die Richtleuchte auf eine Entfernung erkannt werden konnte, die ein Ausweichen noch erlaubte. Wenn das Berufungsgericht diese Sonderfrage eindeutig bejaht, so liegt ein Gegensatz zu den allgemeinen Ausführungen am Anfang des Urteils darin nicht. Das gilt umso mehr, als das Berufungsgericht auch für den Regelfall, also bei Fähren mit abgeblendetem Scheinwerfer nur "Zweifel" an der Erkennbarkeit der Richtleuchte äußert, also selbst davon ausgeht, daß möglicherweise auch bei abgeblendetem Licht die Richtleuchte erkannt werden konnte. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich dieser allgemeinen Frage auch die Nichterkennbarkeit der Richtleuchte "unterstellt", so ist es in keiner Weise daran gehindert, trotz dieser Unterstellung für den anders gelagerten Sonderfall des Fahrens mit aufgeblendetem Scheinwerfer die rechtzeitige Erkennbarkeit der Richtleuchte festzustellen.

46

d)

Dagegen hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich ausgeführt, wie es sich den Sachablauf für den Fall vorstellt, daß der Kläger wegen der länger anhaltenden Blendwirkung seine Geschwindigkeit wesentlich herabgesetzt oder sogar gestoppt hätte. Jedoch geht das Berufungsgericht offenbar davon aus, bei der alsdann verlangsamten oder nach Wiederanfahren noch langsamen Fahrgeschwindigkeit des Klägers wäre der Zusammenstoß mit der Richtleuchte auch bei abgeblendetem Licht des Klägers vermieden worden.

47

Die Revision greift zwar die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei längere Zeit geblendet worden, an, mit der Ausführung, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, als es nicht Sachverständigenbeweis über die Dauer des mehrmaligen Aufblendens des entgegenkommenden Fahrzeugs erhoben habe, denn die Erfahrung lehre, daß in einer Sekunde mehrfach aufgeblendet werden könne; bei kurzem Aufblenden habe der Kläger aber nach eigenem Abblenden seine Fahrt nicht zu verlangsamen, erst recht nicht zu stoppen brauchen. Er habe alsdann bei abgeblendetem Licht die unbeleuchtete Richtleuchte nicht erkennen können.

48

Dieser Angriff ist unbegründet. Das Berufungsgericht konnte sich selbst die Sachkunde zutrauen, wie lange die Blendwirkung bei mehrfachem Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeugs dauert. Wenn das Berufungsgericht annimmt, diese Blendwirkung habe so lange gedauert, daß der Kläger durch Geschwindigkeitsverminderung oder sogar durch Abstoppen habe reagieren müssen, so läßt das keine Verletzung von Erfahrungssätzen, wie die Revision meint, erkennen. Es spricht sogar die Erfahrung für eine längere Blenddauer, weil das Aufblenden das entgegenkommenden Fahrzeugs erfolgte, um den Kläger zum Abblenden zu veranlassen; es liegt nämlich nahe, daß das weitere Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeugs erst erfolgt ist, als der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs merkte, daß sein erstes Aufblenden keine Wirkung gehabt hatte. Ist aber mehrmaliges Aufblenden mit kleinen Abständen erfolgt, so besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Kläger, während der ganzen Dauer des mehrmaligen Auf- und Abblendens in seiner Sicht behindert gewesen ist, wie das Berufungsgericht annimmt.

49

In einer im Revisionsrechtszug nicht angreifbaren Weise geht daher das Berufungsgericht davon aus, der Kläger sei längere Zeit geblendet worden. Bei einer derartigen Tatsachenfeststellung lassen die offenbar vorliegende Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe, wenn die Blendwirkung auf größere Entfernung vor der Richtleuchte eingetreten wäre, bei der alsdann in gemäßigtem Tempo fortgeführten Fahrweise auch bei eigenem abgeblendetem Licht die Richtleuchte rechtzeitig trotz ihrer Nichtbeleuchtung erkennen können, und die weiteren Ausführungen, er habe, wenn die Blendwirkung erst kurz vor Erreichung der Richtleuchte eingetreten sei, bereits vorher in seinem Scheinwerferlicht die unbeleuchtete Richtleuchte ebenfalls rechtzeitig erkennen können, einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

50

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Mitverursachung und zum Mitverschulden des Klägers sind daher nicht zu beanstanden.

51

3)

Die vorstehenden Ausführungen zeigen: Das Berufungsgericht ist bei der Abwägung nach § 254 BGB zutreffend zunächst von der beiderseitigen Verursachung ausgegangen. Es hat alle auf seiten der Beklagten für die Verursachung in Frage kommenden Umstände verwertet, die für die Verursachung durch sie sprechen, und nicht Umstände vernachlässigt, die gegen ihre Verursachung ins Gewicht fallen.

52

Den Umfang des Verschuldens hat das Berufungsgericht auf seiten der Beklagten in einer einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassenden Weise als "fahrlässig" angesehen. Das Verschulden des Klägers (bei Wahrung seiner eigenen Belange) hat es ausdrücklich als sehr schwer gewertet. Es spricht davon, daß der Kläger "sein Leben verantwortungslos und leichtsinnig aufs Spiel gesetzt hat". Diese Wertung trifft auch zu: Der Kraftfahrer, der nach Alkoholgenuß fahruntüchtig sich ans Steuer setzt, gefährdet, vor allem wenn er so stark wie der Kläger enthemmt war (vgl. oben Ziff. III 1), nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch sich selbst (Leib, Leben, Eigentum) so stark, daß bei der Abwägung nach § 254 BGB der Grad seiner Verantwortung für den Schaden dem eines mit bedingtem Vorsatz Handelnden nahe kommt. Ein solcher Fahrer nimmt es durch das Jahren in fahruntüchtigem Zustand in Kauf, daß er möglicherweise selbst Schaden an Leib, eben und Eigentum erleidet.

53

Im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht entgegen den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes die von dem Kraftfahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der Verursachung erkennbar nicht berücksichtigt. Nun hat aber gerade die Betriebsgefahr des vom Kläger benutzten Kraftfahrzeugs, eines Mercedes Cabriolets 220, also eines schweren PKW, infolge der diesem Wagen bei einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 Std/km innewohnenden Wucht die Größe und den Umfang der eingetretenen Schäden wesentlich mitverursacht. Tritt dieser Umstand noch zu den vom Berufungsgericht berücksichtigten Umständen hinzu, so läßt die Abwägung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger die Folgen des Unfalls allein zu tragen hat, im Rahmen der dem Revisionsgericht zustehenden beschränkten Nachprüfung (vgl. oben III vor Ziffer 1) einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers nicht erkennen.

54

Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

55

Allerdings erschien es zweckmäßig, den entscheidenden Toil des Berufungsurteils neu zu fassen. Das Berufungsgericht weist die Berufung des Klägers zurück. Auf die Berufung der Beklagten weist es die Klage ab, "soweit das Landgericht darüber erkannt hat". Gemeint ist ersichtlich, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird, und zwar sowohl soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat (nämlich dem Grunde nach zu einem Viertel), wie auch soweit sie im Berufungsrechtszug vom Kläger erweitert worden ist (Erhöhung des bezifferten Betrages und Einführung des Feststellungsantrages). Dieser Entscheidungsinhalt wurde durch die Neufassung des entscheidenden Teils des Berufungsurteils zum Ausdruck gebracht.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm BR Dr. Weber ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger Dr. Beyer Dr. Hußla