Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1958, Az.: II ZR 228/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 228/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 06.02.1957
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1958, 834 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1958, 541 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 662 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1485-1486 (Volltext mit amtl. LS) "gutgläubiger Erwerb bei Sicherungsübereignung"
Prozessführer
der D. B. Aktiengesellschaft, Hauptverwaltung in D., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder: Fritz A., Max B., Ernst M., Hans R., Fritz R., Dr. Adolf S., Carl S., Erich V., Dr. Franz W.,
Prozessgegner
die C. F. F. Gustav R. KG, V. bei M., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Elfriede R., Eugen R. und Alfred R., wohnhaft in V., I.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Übergabe eines indossierten Orderlagerscheines hat lediglich dieselben Rechtswirkungen wie die Übergabe der eingelagerten Ware; der Eigentumserwerb am Papier hat nicht stets den Eigentumserwerb an der Ware zur Folge.
- 2.
Übereignet ein Kaufmann Waren, die im allgemeinen unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden und für den Weiterverkauf bestimmt sind, einer Bank zur Sicherheit für einen Kredit, so hängt die Frage, ob die Bank sich mit der Erklärung des Kaufmannes begnügen darf, er habe die Ware bezahlt, oder ob sie sich, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen, über die Bezahlung der Ware Belege vorlegen lassen oder sonstige Erkundigungen einziehen muß, von den Umständen des einzelnen Falles ab.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Februar 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte lieferte am 27. Juli 1955 37 Fässer Baumwoll-Oel unter Eigentumsvorbehalt an die Firma F. R. in N.. Als die Firma R. den Kaufpreis nicht zahlte, pfändete die Beklagte die Fässer. Die Klägerin hat der Pfändung widersprochen und beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Sie ist der Ansicht, sie sei Eigentümerin der Fässer. Sie behauptet, am 10. August 1955 habe der Sohn des Inhabers der Firma R., der Prokurist Peter R., sie gebeten, der Firma einen Überbrückungskredit zu gewähren. Er habe erklärt, die 37 Fässer Oel seien an die Firma S. & Cie. in K. weiterverkauft worden, die Kundin habe aber um Aufschub der Lieferung bis Ende August oder Anfang September 1955 gebeten, daher sei der erwartete Verkaufserlös ausgeblieben; auf Befragen habe Peter R. erklärt, die Ware sei voll bezahlt, sie sei freies und unbelastetes Eigentum der Firma. Daraufhin habe sie, die Klägerin, den Kredit bewilligt. R. habe die Fässer alsdann bei der C. T.- und L.gesellschaft mbH eingelagert, ihr zur Sicherheit übereignet und ihr einen indossierten Lagerschein übergeben. Sie, die Klägerin, habe daraufhin an R. 8.000 DM gezahlt; dieser Betrag sei ihr noch nicht zurückerstattet worden. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, als sie sich die 37 Fässer Oel von R. zur Sicherheit habe übereignen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Firma R. sei nicht berechtigt gewesen, die unter Eigentumsvorbehalt gekauften Fässer an die Klägerin zur Sicherheit für ein Darlehen zu übereignen. R. habe die Fässer zwar im Rahmen eines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsbetriebes veräussern dürfen. Hierunter falle aber nur der Weiterverkauf der Ware an den Verbraucher, nicht eine Sicherungsübereignung, die nicht auf den Umsatz der Ware gerichtet sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen hat, ob die Klägerin nicht auf Grund der Übergabe des indossierten Orderlagerscheines unabhängig von ihrem guten Glauben an das Volleigentum der Firma R. Eigentümer der Ware geworden sei. Diese Frage hänge davon ab, ob die Begebung eines Orderlagerscheines nur den Besitz oder auch das Eigentum an der durch den Lagerschein vertretenen Ware übertrage. Diese Frage sei in letzterem Sinne zu beantworten.
Die Revision meint mit diesen Ausführungen, die Tatsache, daß die Klägerin Eigentümerin des Orderlagerscheines geworden sei, habe zwingend zur Folge, daß sie auch das Eigentum an den Fässern erworben habe; Eigentumserwerb am Orderlagerschein und Eigentumserwerb an der gelagerten Ware könnten niemals auseinanderfallen. Dieser Ansicht, die von Staub (HGB 6./7. Aufl. §365 Anm. 10) vertreten, in späteren Auflagen des Staub'schen Kommentars (vgl. Staub-Gadow, 14. Aufl. 1933, §365 Anm. 10) aber aufgegeben worden ist, kann jedoch nicht zugestimmt werden. §365 HGB regelt ausschließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Indossatar das Eigentum am indossierten Papier erwirbt. Die Frage, ob der Indossatar das Eigentum an der durch das Papier repräsentierten Ware erwirbt, ist für den Orderlagerschein in §424 HGB geregelt. Ist von einem Lagerhalter, heißt es in dieser Bestimmung, ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von einem Lagerhalter übernommen ist, die Übergabe des Lagerscheines an den, der durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Das Gesetz ordnet also nicht an, daß die Wirkungen der Übereignung des Papieres auch in Bezug auf das Gut einträten, sondern sagt lediglich, daß die Wirkungen, die die Übergabe des Gutes hätten, auch dann eintreten sollen, wenn nicht das Gut, sondern nur das Papier übergeben werde. Eine weitergehende Bedeutung hat §424 HGB nicht. Er bestimmt insbesondere nicht, daß das Recht am Gut dem Recht aus dem Papier folgt (vgl. Staub-Gadow §365 Anm. 10; Gessler-Hefermehl, HGB 3. Aufl. 1956, §366 Anm, 42; Gadow in RGRK z. HGB, 1941, §366 Anm. 59). Würde das Eigentum an der Ware stets dem Eigentum am Papier folgen, so würde der Indossatar auch das Eigentum an einer gestohlenen Ware erwerben können; denn der Diebstahl der Ware (und des Papieres) hindert den Nehmer des Orderlagerscheines nicht, das Eigentum am Papier zu erwerben. Mit Recht führen Gessler-Hefermehl a.a.O. aus, es sei kein Grund ersichtlich, warum die Vorschriften des §935 BGB gerade dann ausgeschaltet werden sollten, wenn die Übergabe der Ware durch die Übergabe des Papieres ersetzt werde. Zutreffend weisen Staub-Gadow a.a.O. auch darauf hin, es sei in der Praxis kein Bedürfnis hervorgetreten, den Schutz des guten Glaubens über die Bestimmungen des §366 HGB hinaus zu erweitern. Die Klägerin wäre also auch dann, wenn sie das Eigentum am indossierten Orderlagerschein erworben hätte, nicht Eigentümerin der Fässer geworden, falls ihre Unkenntnis von dem Eigentum der Beklagten an diesen Fässern auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Die Revision trägt demgegenüber vor, es bestehe ein Handelsbrauch, daß mit der Begebung eines Orderlagerscheins das Eigentum an der durch ihn repräsentierten Ware übertragen werde. Die Formulierung, mit der Begebung des Papieres werde auch das Eigentum an der Ware übertragen, läßt die Frage, um die es sich handelt, nicht klar genug erkennen. Es handelt sich darum, ob der Indossatar eines Orderlagerscheines mit dem Eigentum am Papier auch stets das Eigentum an der Ware erhält. Hierfür ist nicht maßgebend, ob der Geber des Papiers dem Nehmer das Eigentum an der Ware übertragen will; entscheidend ist vielmehr, ob er das Eigentum an der Ware auf den Nehmer übertragen kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, wie die zwingenden Vorschriften der §§365, 424 HGB auszulegen sind. Da, wie oben dargetan, diese Vorschriften so zu verstehen sind, daß die Übergabe des Papiers lediglich dieselbe Wirkung hat wie die Übergabe der Ware, kann der Veräusserer durch die Begebung eines Orderlagerscheines nicht die Rechtsfolge herbeiführen, daß der Nehmer des Papiers mit dem Eigentumserwerb am Papier auch das Eigentum an einer Ware erwirbt, wenn der Nehmer bezüglich des Eigentums an der Ware grob fahrlässig gewesen ist oder wenn die Ware gestohlen worden oder der Veräusserer der Ware geschäftsunfähig gewesen ist; die Herbeiführung dieser Rechtsfolgen scheitert an den §§932, 935, 105 BGB. Ein etwa entgegenstehender Handelsbrauch wäre rechtlich unbeachtlich. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht, wie die Revision meint, die Klägerin gemäß §139 ZPO aufzufordern, für das Vorliegen eines derartigen Handelsbrauches Beweis anzutreten.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe kein Eigentum an den Fässern erworben, da sie grob fahrlässig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe damit rechnen müssen, daß auf der Ware der im Handelsverkehr übliche Lieferungsvorbehalt ruhe, und sie habe sich nicht mit der Erklärung des Prokuristen Peter Rickmers begnügen dürfen, die Ware sei bezahlt.
1.
Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. Sie rügt einmal, daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe.
Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe nicht gesagt, was es unter diesem Begriff verstehe; es habe weder durch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs noch durch anderweite Umschreibung dieses Begriffs deutlich gemacht, unter welchen Begriffsinhalt die von ihm festgestellten Tatsachen subsumiert würden. Dadurch sei für das Revisionsgericht eine Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit erkannt habe, unmöglich gemacht. Diese Rüge der Revision ist nicht gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; IV ZR 34/56, Urteil vom 23. Mai 1956; RGZ 141, 131) die Auffassung vertreten, unter grober Fahrlässigkeit sei im allgemeinen ein Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Falles in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und das unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem eingeleuchtet hätte. Das Berufungsurteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht von diesem Begriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist; das Urteil enthält die Wendung, die Klägerin habe "nicht das beachtet, was unter gleichen Umständen jedem einleuchtet".
Die Revision rügt weiter, aus einer Reihe von Ausführungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß es den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe. Die Klägerin könne, was das Berufungsgericht übersehen habe, schon deswegen begrifflich nicht grob fahrlässig gehandelt haben, weil sie nicht gewußt habe, daß die Firma R. die Ware nicht bezahlt habe. Dieser Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt werden. Die grobe Fahrlässigkeit eines Sicherungsnehmers einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache kann einmal darin liegen, daß er irrtümlich angenommen hat, die Ware sei nicht unter Eigentumsvorbehalt veräußert worden (dieser Sachverhalt lag dem vom BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] entschiedenen Fall zugrunde). Die grobe Fahrlässigkeit kann aber auch darin bestehen, daß der Sicherungsnehmer Irrtümlich angenommen hat, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sei bereits bezahlt (dieser Sachverhalt war in dem vom BGH LM §366 Nr. 4 entschiedenen Rechtsstreit gegeben).
Die Revision beanstandet weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Tatsachen angeführt, die von vornherein die Annahme eines Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen hätten. Die Revision meint, diese Ausführungen zeigten, daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe. Das Berufungsgericht gehe hier von einer unrichtigen Beweislastverteilung aus, und daraus ergebe sich, daß das Berufungsgericht an den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht den erforderlichen strengen Maßstab angelegt habe. Auch dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht bürdet der Klägerin nicht den Beweis für ihre Gutgläubigkeit auf. Es führt vielmehr aus, der Eigentumsvorbehalt sei im Handelsverkehr üblich; aus diesem Grunde habe die Klägerin mit dem Eigentumsvorbehalt rechnen müssen. Das Berufungsgericht wendet sich dann der Prüfung zu, ob das Vorliegen besonderer Umstände eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertige. In diesem Zusammenhang führt es aus, die Klägerin habe keine Tatsachen angeführt, die von vornherein die Annahme eines Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen hätten. Tatsächlich habe sie auch nicht ohne weiteres angenommen, daß die Firma R. das Sicherungseigentum habe übertragen dürfen; denn sie habe den Prokuristen Peter Rickmers ausdrücklich danach gefragt, ob das Oel bezahlt sei und in freiem Eigentum der Firma R. stehe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.
Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsurteil könne auch dann nicht aufrecht erhalten werden, wenn das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt hätte; denn jedenfalls beruhe die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im vorliegenden Fall grob fahrlässig gewesen sei, auf einer Verletzung von Erfahrungssätzen, Denkgesetzen und Verfahrensbestimmungen.
Die Revision beanstandet vor allem die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte sich Belege über die Bezahlung der Ware vorlegen lassen müssen; die bisherige Zuverlässigkeit der Firma R. und das allgemeine Ansehen ihres Inhabers hätten noch keine Gewähr dafür geboten, daß die Erklärung des Prokuristen Peter R., die Ware sei bezahlt, zutreffend gewesen sei. Die Revision ist der Ansicht, mit diesen Ausführungen habe das Berufungsgericht Erfahrungssätze des täglichen Lebens verletzt. Nach der Lebenserfahrung habe die Klägerin mit Rücksicht auf die langdauernde gute Geschäftsverbindung davon ausgehen können, daß die bei der Sicherungsübereignung gemachten Angaben zutreffend gewesen seien.
Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Es besteht kein Erfahrungssatz, daß der Sicherungsnehmer, der bisher mit dem Sicherungsgeber gut zusammengearbeitet hat, sich bei der (ersten) Sicherungsübereignung von Waren darauf verlassen kann, daß die Angaben des Sicherungsgebers zutreffend sind. Ein derartiger Erfahrungssatz wird auch nicht in der Entscheidung des BGH (LM §366 HGB Nr. 4) aufgestellt, auf die die Revision sich berufen hat. Es heißt dort vielmehr ausdrücklich, daß die Entstehung und der Umfang der Erkundigungspflicht weitgehend von den Umständen des einzelnen Falles abhängig seien. Handle es sich um ein Erwerbsgeschäft, das mit dem Inhaber des Gewerbebetriebes abgeschlossen werde, aber aus dem Rahmen der von dem Veräusserer in seinem Unternehmen sonst abgeschlossenen Geschäfte herausfalle, z.B. um eine Sicherungsübereignung durch einen Kaufmann, die eine üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache betreffe, so werde dem Sicherungsnehmer eine weitergehende Erkundigungspflicht obliegen als bei Geschäften, die gewöhnlich Gegenstand des Unternehmens seien (vgl. RGZ 147, 321 ff [331]; RGZ 141, 129 ff [132]; 143, 14 ff [18] und Gessler-Hefermehl, HGB, 3. Aufl. 1956, Anh. zu §368 Anm. 63). Die Beantwortung der Frage, ob sich der Sicherungsnehmer mit der Erklärung des Sicherungsgebers begnügen darf oder ob und gegebenenfalls welche Belege er sich vorlegen lassen muß, hängt also von den Umständen des einzelnen Falles ab.
Die Frage ist grundsätzlich vom Tatrichter zu beantworten. Das Berufungsgericht ist im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin hätte sich, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen, nicht mit der Erklärung des Prokuristen R. begnügen dürfen, die Ware sei bezahlt. Das Berufungsgericht hat hierbei die besonderen Umstände des Falles gewürdigt. Es mag allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, zweifelhaft sein, ob die Klägerin bereits aus der Tatsache, daß R. durch das vorübergehende Ausbleiben der (angeblichen) Forderung gegen die Firma S. in K. auf den Überbrückungskredit angewiesen war und hierfür keine andere Sicherheit als die Übereignung der (angeblich verkauften) Fässer Oel leisten konnte, den Schluß ziehen mußte, Rickmers befinde sich in einer schwierigen Lage, die zur besonderen Vorsicht mahne.
Jedenfalls kommt die entscheidende Tatsache hinzu, daß die Klägerin, soweit es sich um die Wahrung ihrer eigenen Belange handelte, R. kein Vertrauen entgegenbrachte. Sie begnügte sich nicht mit der Einigung über den Eigentumsübergang der Fässer und der Abtretung des Herausgabeanspruches bezüglich dieser Fässer gegen die Firma N., bei der die Fässer lagerten. Sie verlangte vielmehr, daß Rickmers die Fässer zu der Continentalen Tankfahrt- und Lagerungsgesellschaft brachte und dort einlagerte, weil diese Gesellschaft ermächtigt war, Orderlagerscheine auszustellen. Die Klägerin wollte durch die Entgegennahme eines indossierten Orderlagerscheines verhindern, daß Rickmers die Ware der Firma S. überließ, ohne ihr den Verkaufserlös zu geben. Sie wollte den Orderlagerschein ihrer Zweigstelle in K. übersenden, und die Zweigstelle sollte den Orderlagerschein der Firma S. nur gegen Aushändigung des Verkaufserlöses übergeben. Bei dieser Sachlage hält die Ausführung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe R. (auch) insoweit nicht vertrauen dürfen, als dieser ihr die Bezahlung der Ware versichert habe, einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte jedenfalls veranlassen müssen, daß R. seine Angaben über die rechtlichen Verhältnisse der Sicherungsware schriftlich und unter Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt bestätige, ist zwar, wie der Revision ebenfalls zuzugeben ist, bezüglich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu beanstanden, da die Klägerin für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht zuständig ist. Dieser Hinweis des Berufungsgerichts ist aber nur beiläufiger Natur; er trägt das Berufungsurteil nicht. Die entscheidende Begründung des Berufungsgerichts liegt in der Ausführung, die Klägerin hätte sich, was ohne besondere Mühe und ohne die Gefahr einer Schädigung der Interessen der Firma Rickmers hätte geschehen können, Belege vorlegen lassen müssen, aus denen sich ergeben habe, daß die Firma Rickmers die Ware bezahlt habe.
Schließlich rügt die Revision die Übergehung eines Beweisantrittes. Sie führt aus, die Klägerin habe Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür angetreten, daß die Befragung des Prokuristen R. nach den Eigentumsverhältnissen und der Verzicht auf weitere Informationen oder Unterlagen der banküblichen Sorgfalt entsprochen habe. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil es nicht darauf ankommt, welcher Grad von Sorgfalt üblich, sondern welcher Grad von Sorgfalt erforderlich ist, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen.
Da somit die Rügen der Revision nicht begründet sind und das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen laßt, war die Berufung, mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, zurückzuweisen.