Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1952, Az.: III ZR 334/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1952
Aktenzeichen
III ZR 334/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen
OLG Hamm - 05.10.1951

Fundstelle

  • NJW 1952, 1329 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Brotfabrikanten Wilhelm N. in E.-R., L.straße ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Rudolf St. in E.-Sta., W.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehören dem Gebiete der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Tatgericht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen die durch die Denkgesetze und Erfahrungssätze dem Tatrichter gesetzten Grenzen der Entscheidung verstoßen hat.

  2. 2.

    Geht ein Reitpferd unter seinem Reiter nach dessen Wunsch, so entfällt für einen hieraus entstehenden Schaden eine Haftung aus § 833 BGB jedenfalls dann, wenn das Pferd dem freien, nicht durch die Veranlagung des Tieres zwingend beeinflußten Willen des Reiters gefolgt ist.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Kleinewefers und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 5. Oktober 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war Halter des etwa zehnjährigen Wallachs "Waldmeister", der Beklagte Halter der etwa siebenjährigen Stute "Bella". Beide Tiere sind Reitpferde. Der Kläger und der Beklagte ritten u.a. auch in der E. Reithalle an der Wi.straße, in der Herr B. sen. als Reitlehrer angestellt war. An der Reitstunde am 2. Februar 1949, die, wie üblich, unter der Leitung des Reitlehrers B. sen. stattfand, nahmen der Kläger auf seinem Pferd "Waldmeister", die Ehefrau des Klägers auf ihrem Pferd und der 21-jährige Sohn des Reitlehrers B. auf dem Pferd "Bella" des Beklagten teil. Es wurde Schritt, Trab und Galopp geritten und nach etwa einer Viertelstunde mit Sprungübungen über ein Bodenrick begonnen. Die drei Reiter, an der Spitze die Ehefrau des Klägers, ihr folgend der Kläger und zuletzt B. jun. hatten das Hindernis, das von Durchgang zu Durchgang erhöht wurde, bereits etwa fünfmal genommen. Bei dem letzten Sprung, nachdem der Kläger das jetzt 40 cm hohe Hindernis genommen hatte, folgte ihm B. jun. im Galopp, wobei sich der Abstand zwischen dem Kläger und B. jun. verringerte. B. sen. der in der Mitte der Reitbahn stand, rief seinem Sohn zu, er solle links, am Kläger vorbereiten. Der Kläger ritt zu dieser Zeit im Trab. Als B. jun. mit seinem Pferd in die Nähe des Klägers gekommen war, drehte dessen Pferd mit der Hinterhand halb links, schlug aus und traf das Pferd des Beklagten mit dem Huf am Maul. Daraufhin sprang das Pferd des Beklagten weiter, schlug mit der Hinterhand aus und traf den Kläger am linken Bein. Dieser erlitt einen komplizierten Unterschenkelbruch.

2

Der Kläger hat beantragt,

3

den Beklagten zur Zahlung von 12.000 DM zu verurteilen und

4

festzustellen, daß dieser verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Der Beklagte hat gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Das Landgericht hat nach dem Antrag des Beklagten erkannt.

5

Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

6

den Beklagten zur Zahlung von 8.000 DM zu verurteilen und

7

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm zwei Drittel des weiteren Schadens zu ersetzen.

8

Der Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

10

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision. Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise dahin abzuändern, daß der Zahlungsanspruch über 8.000 DM für gerechtfertigt erklärt wird, sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm zwei Drittel des 12.000 DM übersteigenden Betrages zu ersetzen.

11

Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

Die Revision rügt Verletzung der §§ 139, 268 ZPO, sowie der §§ 133, 249, 254, 833, 840 BGB, insbesondere eine Verkennung des Begriffs des Handelns auf eigene Gefahr. Sie konnte im Ergebnis nicht zu einem Erfolg führen.

13

Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt, der Schaden sei auf zwei Ursachen zurückzuführen, nämlich das Ausschlagen des Pferdes Waldmeister und den hierdurch bedingten Schlag von Bella, die zu der Verletzung des Klägers geführt hätten. Als Tierhalter müßte sich daher auch der Kläger seine mitwirkende Verursachung anrechnen lassen.

14

Bei der alsdann vorgenommenen Abwägung der Verursachung hat das Berufungsgericht den von Waldmeister dem Pferd Bella gegen das Maul versetzten Schlag als die ganz überwiegende Ursache angesehen und die ihm als Tatgericht obliegende und grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare und damit jedem Revisionsangriff entzogene Verteilung der Verantwortlichkeit der beiden Tierhalter vorgenommen. Wenn das Berufungsgericht hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, die Verantwortlichkeit des Klägers sei im Verhältnis zu der des Beklagten so überwiegend, daß sie zu einem Wegfall der Haftung des Beklagten führen müsse, so könnte dies nur insoweit mit der Revision zur Nachprüfung gestellt werden, als das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen der Abwägung verkannt hätte (RGZ 125, 206; 133, 128). Es ist aber im vorliegenden Fall weder erkennbar, daß die beider Abwägung zu berücksichtigenden Unterlagen nicht vollständig verwertet worden sind, noch ist ersichtlich, daß der Tatrichter bei der Abwägung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte.

15

Das Urteil des Berufungsgerichts läßt auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen, wenn es in seinen hilfsweise beigefügten Entscheidungsgründen ausführt, die Annäherung von Bella an Waldmeister scheide als Ursache des Schadens aus, da diese Annäherung nicht mit der tierischen Natur, der typischen Tiergefahr zusammenhänge. Bella habe sich fest in der Hand des Reiters befunden. Für ein Tier, das nur dem Willen des Reiters folge, sei keine Haftung gemäß § 833 BGB gegeben. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts können von der Revision nicht mit der Begründung angegriffen werden, daß es sich bei Bella um ein Pferd gehandelt habe, das beim Springen aufgeregt werde. Der Reiter hat es auch nicht "gewähren" lassen, vielmehr bewußt in der angegebenen Weise geführt. Ob in einem Fall, in dem der Wille des Reiters seine zwingende Ursache in der Veranlagung des Tieres hat und eine andere Willensbildung wegen der durch die tierische Natur hervorgerufenen Situation nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine Haftung aus § 833 BGB entfällt, mag dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall hat zwar Bella's besondere Empfindlichkeit im Maul den Reiter veranlaßt, die Stute nicht zurückzuhalten und ihre Annäherung an Waldmeister nicht zu hindern. Aber dieses Motiv hätte dem Reiter ohne weiteres gestattet, seinen Willen anders zu bilden und auch dementsprechend zu handeln, also das Pferd anzuhalten, und hieraus folgt, daß nicht die tierische Natur, sondern uneingeschränkt der Wille des Menschen die Annäherung bewirkt hat. Die Annäherung von Bella an Waldmeister ist daher, wie bereits das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, nicht als Ausfluß einer tierischen Gefahr zu werten und kann daher auch bei einer Haftung aus § 833 BGB nicht berücksichtigt werden.

16

Ob dann, wenn der Wille des Reiters sich zwangsläufig und fast unabwendbar aus der Tiergefahr ergab, eine Haftung nach § 833 BGB zu bejahen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Es bedarf somit auch keiner Prüfung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des adäquaten Ursachenzusammenhangs, soweit es sich um die Annäherung von Bella an Waldmeister handelt, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehen (BGHZ 3, 261 [267]; BGH NJW 1952, 1010).

17

Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die Annäherung von Bella an Waldmeister bei der Abwägung außer Betracht gelassen.

18

Der Kläger hat weiter vorgetragen, der Beklagte hafte auch nach § 831 BGB, da ihm durch B. sen. als Verrichtungsgehilfen widerrechtlich ein Schaden zugefügt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen hiermit nicht auseinandergesetzt. Die Revision ist auf diese materiellrechtliche Frage nicht besonders eingegangen. Nach dem insoweit bezogenen und nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten handelt es sich bei B. sen. um einen angestellten staatlich geprüften Reitlehrer und Kavalleristen der Kavallerieschule in Hannover, der seit 1928 Reitlehrer an der berühmten Reit- und Fahrschule in Insterburg gewesen ist, später drei Jahre als Reitlehrer in Westfalen, und von 1939 an bei Krupp von Bohlen und Halbach tätig war. Auch B. jun. ist täglich unter der Leitung seines Vaters geritten und kurz nach dem Unfall Sieger in der Dressurprüfung Klasse A und im Springturnier in Essen auf Bella geworden. Zwar sind an die Entlastung bei einer widerrechtlichen Schadenszufügung durch einen Verrichtungsgehilfen strenge Anforderungen zu stellen. Aber wenn ein Reitlehrer von der unbestrittenen Sachkunde des Zeugen B. sen. als Verrichtungsgehilfe des Beklagten tätig geworden ist, so war bei diesem Sachverhalt eine weitere Prüfung oder Überwachung des Reitlehrers nicht erforderlich. Eine Haftung des Beklagten aus § 831 BGB scheidet daher ebenfalls aus.

19

Es bedarf keiner Erörterung, ob die von der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Handeln auf eigene Gefahr erhobenen Rügen berechtigt sind, da die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts die Entscheidung rechtfertigen.

20

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Riese Dr. Delbrück Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Bock