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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1989, Az.: VI ZR 78/89

Rechtshängigkeit; Verletzte; Erklärung des Schädigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1989
Aktenzeichen
VI ZR 78/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 109, 19 - 29
  • AnwBl 1990, 272-274 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1989, 2605-2606 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1990, 488-490 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1990, 198-200 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1990, 232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 441-443 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1990, 147-149 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VersR 1990, 60-62 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Erklärung des Schädigers gegenüber dem Verletzten, daß er "auf den Einwand der mangelnden Rechtshängigkeit verzichte", steht i. S. von § 847 Abs. 1 S. 2 BGB der Herbeiführung der Rechtshängigkeit gleich.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt als Alleinerbe seiner Ehefrau Maria F. von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Frau F. hatte sich am 6. und 14. November 1985 als Kassenpatientin in einem Krankenhaus, dessen Trägerin die Beklagte ist, gynäkologischen Eingriffen unterzogen. Da sie sich für fehlerhaft behandelt hielt, erteilte sie am 11. Dezember 1985 Rechtsanwalt T. eine auf die Beklagte bezogene schriftliche Prozeßvollmacht »wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld«. Einer Aufforderung des T. vom 18. März 1986, den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach anzuerkennen, kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin forderte T. mit Schreiben vom 2. April 1986 den Haftpflichtversicherer der Beklagten auf, zur Vermeidung der Klageerhebung eine rechtsverbindliche Erklärung dahin abzugeben, daß er den Schmerzensgeldanspruch der Frau F. »als rechtshängig ansehe«. Am 14. April 1986 teilte der Sachbearbeiter M. des Versicherers Rechtsanwalt T. fernmündlich mit, daß »auf den Einwand der mangelnden Rechtshängigkeit verzichtet« werde, sofern bei Frau F. das entsprechende Willensbewußtsein vorhanden sei. Da die von T. erbetene schriftliche Bestätigung dieses Verzichts nicht eintraf, erstellte T. unter dem 30. Mai 1986 eine auf Zahlung von Schmerzensgeld an Frau F. gerichtete Klageschrift. Bevor diese am 2. Juni 1986 bei Gericht einging, war Frau F. am 1. Juni 1986 verstorben. Mit Schreiben vom 10. Juli 1986 bestätigte der Versicherer der Beklagten gegenüber T. unter Bezugnahme auf das von M. geführte Telefongespräch, daß er »auf die Einrede der mangelnden Rechtshängigkeit verzichte«, sofern Frau F. am 14. April 1986 noch gelebt und das entsprechende Willensbewußtsein gehabt habe.

2

Der Ehemann der Frau F., der den Rechtsstreit führt, begehrt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, weil seine Ehefrau im Krankenhaus der Beklagten fehlerhaft behandelt worden sei. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die (zugelassene) Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

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I.

Das Berufungsgericht meint, ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch der Frau F. sei nicht auf den Kläger als Erben übergegangen, da es an den Voraussetzungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB fehle. Der Anspruch sei vor dem Ableben von Frau F. weder rechtshängig gemacht noch durch Vertrag anerkannt worden. Durch die Erklärung des M. vom 14. April 1986 sei keine selbständige Vereinbarung dahin getroffen worden, daß der Kläger Schmerzensgeld verlangen könne. Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben gehalten, sich aufgrund dieser Erklärung so behandeln zu lassen, als wenn die Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruchs bereits vor dem Tode der Frau F. eingetreten wäre.

4

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt dem Kläger nicht die Sachbefugnis für das Klagebegehren.

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1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger einen etwaigen und deshalb für die revisionsrechtliche Prüfung hier zu unterstellenden Schmerzensgeldanspruch seiner Ehefrau als deren Alleinerbe gemäß § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB erworben hat, wenn dieser Anspruch durch Vertrag anerkannt oder wenn er rechtshängig geworden ist. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht in Frage gestellt ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die fernmündliche Erklärung des Sachbearbeiters M. des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 14. April 1986 kein derartiges Anerkenntnis darstellte, und zwar auch nicht in der für einen Rechtsübergang nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichenden Form einer auf den Grund des Anspruchs beschränkten Bestätigung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Januar 1973 - VI ZR 197/71 - VersR 1973, 347, 348). Zwischen den Parteien ist ferner außer Streit, daß der Schmerzensgeldanspruch zu Lebzeiten von Frau F. nicht gemäß § 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig gemacht worden ist.

6

2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe deshalb den geltend gemachten Anspruch nicht erworben, faßt jedoch § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB zu eng auf. Nach dem Regelungsgehalt dieser Vorschrift steht es, wie nachstehend unter 2 b) näher ausgeführt wird, der Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruchs der Sache nach gleich, wenn der Verletzte mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zur Ermöglichung einer Regulierung ohne Einschaltung der Gerichte vereinbart, daß sie den Schmerzensgeldanspruch so behandeln wollen, als ob er rechtshängig gemacht worden wäre. Diesen Inhalt hatte hier die am 14. April 1986 zwischen Rechtsanwalt T. als Vertreter der Frau F. und dem Sachbearbeiter M. des Haftpflichtversicherers der Beklagten getroffene Absprache.

7

a) Der erkennende Senat kann den Inhalt der in ihrem Wortlaut unstreitigen Vereinbarung vom 14. April 1986 durch eigene Auslegung feststellen, ohne hieran durch die Wertung gehindert zu sein, die das Berufungsgericht insoweit vorgenommen hat. Dafür ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob man die Übereinkunft mit ihrem Schwergewicht dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht zuordnet. Sieht man nämlich in der Vereinbarung in erster Linie einen dem formellen Recht zugehörigen sogenannten Prozeßvertrag, so unterliegt dieser als Prozeßhandlung ohnehin der Auslegung durch das Revisionsgericht (BGHZ 4, 328, 334; BGH Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335). Beurteilt man hingegen die Absprache vorwiegend als materiell-rechtliche Übereinkunft, so war ihre freie Würdigung nach den §§ 133, 157 BGB zwar zunächst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht die Vereinbarung lediglich unter dem Gesichtspunkt eines durch sie etwa geschaffenen selbständigen Schuldgrundes für eine Leistungspflicht des Beklagten gewürdigt hat und weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Vereinbarung vom 14. April 1986 hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; Senatsurteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 m. w. Nachw.).

8

aa) Bei dieser Auslegung sind insbesondere der mit der Absprache verfolgte Zweck (BGHZ 2, 379, 385;  20, 109, 110) sowie die Interessenlage der Beteiligten (BGHZ 21, 319, 328) zu berücksichtigen. Dabei ist zunächst von dem Inhalt des der Zusage des M. vom 14. April 1986 vorausgegangenen Schreibens des Rechtsanwalts T. an den Haftpflichtversicherer der Beklagten vom 2. April 1986 und dem damit angestrebten Ziel auszugehen. In diesem Schreiben hatte T. sein Anliegen klar zum Ausdruck gebracht, nämlich vermeiden zu wollen, daß die spätere Durchsetzbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs der Frau F. an den Voraussetzungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitere. Denn T. hatte auf den schlechten Gesundheitszustand seiner Mandantin hingewiesen und auf sein Schreiben an die Beklagte vom 18. März 1986 mit der darin enthaltenen Aufforderung, den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach anzuerkennen, Bezug genommen; er hatte auf dieser Grundlage eine Erklärung dahin verlangt, daß der Versicherer den Schmerzensgeldanspruch als »rechtshängig ansehe«, und mitgeteilt, daß er anderenfalls den Anspruch sofort rechtshängig machen werde. Dies alles zielte für den Haftpflichtversicherer unmißverständlich auf die für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen hin und ist von ihm nach dem Inhalt der Antwort des Sachbearbeiters M. vom 14. April 1986 auch so verstanden worden. Auf dieser Grundlage ist mit der Zusage des M., daß er auf den »Einwand der mangelnden Rechtshängigkeit verzichte«, zwischen Frau F., vertreten durch Rechtsanwalt T., und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten eine Vereinbarung dahin zustandegekommen, daß beide Seiten den Schmerzensgeldanspruch so behandeln wollten, als ob er zu Lebzeiten von Frau F. rechtshängig gemacht worden wäre.

9

bb) Die von ihrem Haftpflichtversicherer eingegangene Vereinbarung bindet auch die Beklagte. Denn die von ihr mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages erteilte Vollmacht war gemäß § 5 Nr. 7 AHB umfassend. Diese berechtigte den Versicherer zu jeder beliebigen Erklärung im Rahmen der ihm obliegenden Schadensregulierung (vgl. Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 10) und somit auch zur Abgabe von Zusagen, die, wie hier, der Vermeidung eines Rechtsstreits über die schadensrechtliche Abwicklung eines Versicherungsfalles dienten.

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b) Die Vereinbarung vom 14. April 1986 steht nach Auffassung des Senats für die Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruchs gleich.

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aa) Das in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs aufgestellte Erfordernis der Rechtshängigkeit hat eine materiell-rechtliche und eine verfahrensrechtliche Komponente (vgl. BGHZ 69, 323, 325 f.) [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77]. Nach den Regeln des formellen Rechts ist die Frage zu beantworten, ob und wann der Anspruch des Verletzten im Sinne der Vorschrift rechtshängig geworden ist. Das sachliche Recht verlangt darüber hinaus, daß dem Eintritt der Rechtshängigkeit der vom Verletzten (oder seinem gesetzlichen Vertreter) erklärte Wille zugrundeliegen muß, den Schmerzensgeldanspruch zu verfolgen. Dieser Wille kann wegen der höchstpersönlichen Natur des Schmerzensgeldes, die die Einschränkungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB sichern sollen, nicht durch den Willen einer anderen Person, insbesondere also auch nicht durch denjenigen des Erben des Verletzten, ersetzt werden (vgl. zu allem Senatsurteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 206/82 - VersR 1984, 866, 867 und vom 22. Oktober 1985 - VI ZR 206/84 - VersR 1986, 292, 293 m. w. Nachw.).

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bb) Die materielle Seite der für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs geforderten Voraussetzungen, die höchstpersönliche Willensäußerung des Verletzten, ist hier als erfüllt anzusehen. Denn unstreitig hatte Frau F. bereits am 11. Dezember 1985 Rechtsanwalt T. eine schriftliche Prozeßvollmacht »wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld« erteilt und damit jedenfalls zu dieser Zeit ihren Willen, den Schmerzensgeldanspruch zu verfolgen, klar zum Ausdruck gebracht. Die weitere Frage, ob Frau F. auch noch am 14. April 1986 »das entsprechende Willensbewußtsein« hatte, ist zwischen Rechtsanwalt T. und M. gemäß ihrer telefonischen Absprache ausdrücklich zur Voraussetzung der von ihnen getroffenen Regelung gemacht worden. Da es in dieser Hinsicht bislang an tatsächlichen Feststellungen fehlt, ist für die revisionsrechtliche Prüfung von einem Rechtsverfolgungswillen der Frau F. auch noch an diesem Tage auszugehen.

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cc) Der Umstand, daß zu Lebzeiten der Frau F. keine Klage auf Schmerzensgeld erhoben worden ist, steht der Aktivlegimitation des Klägers unter den Gegebenheiten des Streitfalls ebenfalls nicht entgegen.

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Der erkennende Senat hat allerdings wiederholt ausgeführt, daß das Tatbestandsmerkmal der Rechtshängigkeit in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB im (streng) verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen sei (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1967 - VI ZR 82/66 - VersR 1967, 1075, 1076 m. w. Nachw.; s. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 - VersR 1974, 489, 490). Der Senat hat aus diesem Grunde im Rahmen des § 847 BGB eine entsprechende Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO (= § 261 b Abs. 3 ZPO a. F.) abgelehnt und so nicht schon die Einreichung einer Klageschrift bei Gericht für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ausreichen lassen (Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 146/60 - VersR 1961, 661 und vom 22. Juni 1976 - VI ZR 167/75 - VersR 1976, 1045 ff.). Aus denselben Erwägungen hat es der Senat angesichts der Regelung des § 696 Abs. 3 ZPO (= 696 Abs. 2 ZPO a. F.) auch für nicht genügend erachtet, daß dem Schädiger vor dem Tode des Verletzten ein auf Schmerzensgeld gerichteter Zahlungsbefehl (jetzt: Mahnbescheid) zugestellt worden war, wenn nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin bestimmt wurde (vgl. Senatsurteile vom 8. März 1977 - VI ZR 111/76 - VersR 1977, 475, 476 und vom 26. Juni 1984 = aaO).

15

Der Normzweck des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB zwingt nach Ansicht des Senats jedoch nicht dazu, diese strenge verfahrensrechtliche Sicht auch gegenüber einer Absprache beizubehalten, mit der der Verletzte und der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zur Vermeidung einer von beiden Seiten als verfrüht angesehenen Klage dahin übereinkommen, den Schmerzensgeldanspruch des Verletzten so zu behandeln, als ob er rechtshängig gemacht worden wäre. Eine solche Abrede verstößt weder gegen materiell-rechtliche noch gegen verfahrensrechtliche Grundprinzipien.

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a) Daß die Verhältnisse und Anschauungen, die den Gesetzgeber im ausgehenden 19. Jahrhundert zur Einschränkung der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs veranlaßt haben, heute nicht mehr in gleichem Maße gegen einen Rechtsübergang auf den Erben sprechen, vermag freilich nicht zu einer freien Vererblichkeit dieses Anspruchs zu führen (vgl. dazu Senatsurteile vom 22. Juni 1976 = aaO S. 1047 und vom 26. Juni 1984 = aaO). Denn die Abschaffung der Sperre des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB muß, wie der Senat stets betont hat, dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben; solange die Vorschrift mit ihrem bisherigen Inhalt fortbesteht, müssen sich die Gerichte daran halten.

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b) Die Rechtsprechung kann jedoch nicht vor einer Entwicklung die Augen verschließen, die im Bereich der Schadensregulierung zunehmend Raum gewinnt, für die als ersichtlich sowohl auf Seiten der Geschädigten als auch auf derjenigen der Schädiger und ihrer Haftpflichtversicherer ein erhebliches Bedürfnis besteht und die auch mit dem Normzweck des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB in Einklang zu bringen ist. Kommt nämlich für den Verletzten ein Schmerzensgeldanspruch nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht, ist indes die Frage, ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht alsbald hinreichend sicher zu klären, so ist für ein Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schädiger, auch nur dem Grunde nach, noch kein Raum. Will sich aber der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer für den Fall einer zu Gunsten des Verletzten ausgehenden Klärung der Anspruchsvoraussetzungen der Zahlung eines Schmerzensgeldes gar nicht widersetzen, so erscheint eine umgehende kostenverursachende gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zur Sicherung der Interessen des Verletzten nicht nur wirtschaftlich sinnlos, sondern auch als insoweit einzige Möglichkeit für ihn, seinem Willen zur Verfolgung seines Schmerzensgeldanspruchs Geltung zu verschaffen, schwerlich mit der Aufgabe der gesetzlichen Einschränkung vereinbar, diesem Willen sein ausschlaggebendes Gewicht im Rechtsverkehr zu sichern. Deshalb bedient sich heute der Rechtsverkehr, wie der Begründung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht und der einschlägigen Literatur mit ihren Empfehlungen für die Praxis zu entnehmen ist, in einer Vielzahl von Fällen, und zwar insbesondere dann, wenn für den Schädiger ein Haftpflichtversicherer einzutreten hat, der auch im Streitfall ergriffenen Möglichkeiten, einen Verzicht des Schädigers (Versicherers) gegenüber dem Verletzten auf den »Einwand der mangelnden Rechtshängigkeit« zu vereinbaren (vgl. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden 4. Aufl. Rdn. 223; Finzel VersR 1986, 324 f.; Buschbell in Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch (1989) B IX Rdn. 147 S. 210; s. auch OLG Nürnberg VersR 1983, 469).

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c) Einer derartigen Vereinbarung ist mit Blick auf den Konflikt zwischen der das Schuldrecht beherrschenden Vertragsfreiheit und den der Regelung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Ordnungsvorstellungen eine ähnliche Wirkung beizumessen, wie sie der ersichtlich zum Vorbild genommenen, dem Schuldner von der Rechtsprechung unbeschadet des § 225 Satz 1 BGB eröffneten Möglichkeit zukommt, gegenüber dem Gläubiger auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Insoweit ist anerkannt, daß der Gläubiger nach einer solchen Erklärung des Schuldners, mit der dieser ihn von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat, einer vom Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist dennoch erhobenen Verjährungseinrede den Arglisteinwand mit der Folge entgegensetzen kann, daß die Berufung des Schuldners auf die Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht beachtet wird, der Anspruch des Gläubigers also trotz § 222 Abs. 1 BGB weiterhin durchsetzbar bleibt (BGH Urteil vom 18. Dezember 1981 - V ZR 220/80 - VersR 1982, 365, 366; Senatsurteile vom 8. Mai 1984 - VI ZR 143/82 - VersR 1984, 689 und vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081). Nach dem Grundgedanken dieser Rechtsprechung muß es auch einem zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichteten Schädiger verwehrt sein, sich nach einem zu Lebzeiten des Verletzten erklärten Verzicht auf den »Einwand der mangelnden Rechtshängigkeit« gegenüber der späteren Schmerzensgeldklage des Erben auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB für einen Erwerb des Schmerzensgeldanspruchs zu berufen. Der Schädiger muß sich vielmehr in einem solchen Fall nach Treu und Glauben an dem Inhalt seiner Erklärung festhalten, d. h. so behandeln lassen, als ob der Schmerzensgeldanspruch zu Lebzeiten des Verletzten rechtshängig gemacht worden wäre.

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d) Dieser Rechtsfolge steht die Höchstpersönlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht entgegen. Denn der Wille des Verletzten, für seinen immateriellen Schaden eine Geldentschädigung zu verlangen, kann auch in einer mit dem Schädiger getroffenen Übereinkunft klar zum Ausdruck gebracht werden. Dabei ist es Sache des Verletzten, im eigenen Interesse auf eine eindeutige Formulierung der Vereinbarung hinzuwirken; dem Schädiger seinerseits kann es überlassen bleiben, vor der freiwilligen Reduzierung des ihm vom Gesetz in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB gewährten Schutzes (Inanspruchnahme nur nach rechtzeitiger Herbeiführung der Rechtshängigkeit oder nach vertraglichem Anerkenntnis) etwaige Zweifel an dem Rechtsverfolgungswillen des Verletzten durch das Verlangen nach dessen persönlicher Mitwirkung an der Übereinkunft zu beseitigen oder auf einem eindeutigen Nachweis des Willens des Verletzten zu bestehen.

20

Freilich begründet, wie der Senat nicht verkennt, die Zulassung derartiger Vereinbarungen zwischen dem Verletzten und dem Schädiger und ihre materielle Gleichsetzung mit der formalen Herbeiführung der Rechtshängigkeit die Gefahr, daß auch Abreden getroffen werden, deren Inhalt nicht von vornherein völlig klar ist und die deshalb in dieser Hinsicht eine Beweiserhebung erforderlich machen; ein Ergebnis, das vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichst verhindert werden sollte (vgl. Motive II S. 802). Es liegt deshalb im Sinn dieser Vorschrift, strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit derartiger Verzichtserklärungen zu stellen. Zudem ist auch bei formaler Herbeiführung der Rechtshängigkeit durch Klage oder über ein Mahnverfahren die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme, etwa über das Fortbestehen des Rechtsverfolgungswillens des Verletzten bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit, nicht völlig ausgeschlossen. Schließlich müssen insoweit noch verbleibende Bedenken nach ihrem Gewicht zurücktreten gegenüber den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs, die es, wie bereits gesagt, im Interesse beider Seiten an der Vermeidung verfrühter Klagen gebieten, derartigen Vereinbarungen nicht die rechtliche Wirksamkeit abzusprechen.

21

e) In prozeßrechtlicher Hinsicht bestehen ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Übereinkunft mit dem hier am 14. April 1986 vereinbarten Inhalt.

22

Im Verfahrensrecht ist anerkannt, daß die Parteien eines (künftigen) Prozesses sich vertraglich zu jedem Verhalten verpflichten können, das möglich ist und weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstößt. Wirksam sind deshalb z. B. Abreden dahin, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzunehmen, kein Rechtsmittel einzulegen, gewisse Beweismittel nicht zu verwenden oder von einer bestimmten Prozeßart abzusehen (vgl. BGHZ 28, 45, 49;  38, 254, 258;  BGH Urteil vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80 - NJW 1982, 2072, 2073 und vom 10. Juli 1985 - VIII ZR 285/84 - NJW 1986, 198 [BGH 10.07.1985 - VIII ZR 285/84]). Unbedenklich ist auch die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Klage nicht zu erheben. Wird gegen sie verstoßen, so ist die erhobene Klage unzulässig (BGH Urteil vom 19. Mai 1982 = aaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. vor § 128 Rdn. 247).

23

Angesichts der Rechtsgültigkeit derartiger Prozeßverträge bestehen prinzipiell auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarung, eine zur Herbeiführung der Rechtshängigkeit im Sinne von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB ins Auge gefaßte Schmerzensgeldklage nicht zu erheben und ohne sie von den Wirkungen der Rechtshängigkeit auszugehen. Eine solche Abrede verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen zwingende Verfahrensvorschriften. Sie scheitert insbesondere auch nicht an fehlender Dispositionsbefugnis der Parteien; denn es steht im Belieben des Verletzten, eine Schmerzensgeldklage rechtshängig zu machen oder sie, gegebenenfalls gegen bestimmte Zusagen des Schädigers, nicht zu erheben.