Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1984, Az.: VI ZR 206/82
Erhebung einer Klage auf Schmerzensgeld namens des bewusstlosen Verletzten vor dessen Tod auf Grund einer vor dem Unfall erteilten Blankovollmacht ; Auftrag an einen Rechtsanwalt, Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall in jedem Fall geltend zu machen; Vererbbarkeit von Schmerzensgeldansprüchen; Der höchstpersönliche Anspruch auf Schmerzensgeld; Antizipierte Bevollmächtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 206/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 09.07.1982
- LG Kaiserslautern
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1984, 999-1000
- MDR 1985, 134 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2348-2350 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Frau Gisela H., R.straße ..., L.-O.
2. minderjährige Silke H., R.straße ..., L.-O.,
vertreten durch ihre Mutter Gisela H., ebenda,
Prozessgegner
1. Herr Albert D., O. straße ..., Z.,
2. R.-V.-AG, M.platz ..., N., :
vertreten durch den Vorstand Heribert W., Werner S., Klaus H., Ernst K. ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Klage auf Schmerzensgeld namens des bewußtlosen Verletzten vor dessen Tod auf Grund einer vor dem Unfall erteilten Blankovollmacht erhoben, so wird dadurch der Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht vererblich, wenn mit der Vollmacht der Auftrag an den Rechtsanwalt verbunden worden war, "Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall in jedem Fall geltend zu machen" (Fortführung von BGHZ 69, 323 [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77]).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1984
durch
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Klägerinnen zur Last.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind die Erben (Ehefrau und Tochter) des Lehrers Christian H. Dieser war am 27. September 1980 als Motorradfahrer mit einem von dem Erstbeklagten gesteuerten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw zusammengestoßen. Er ist an den dabei erlittenen Verletzungen am 7. Oktober 1980 verstorben, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben. Noch vor seinem Tode hatte Rechtsanwalt Ha. mit einem dem Erstbeklagten am 3. Oktober 1980 zugestellten Mahnbescheid im Namen des Verunglückten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 DM verlangt, und zwar - nach der Behauptung der Klägerinnen - auf Grund einer von H. vor dem Unfall erteilten Blankovollmacht, verbunden mit dem Auftrag, "ihm zustehende Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall in jedem Fall geltend zu machen". Das Landgericht, bei dem die von den Klägerinnen aufgenommene Streitsache nach Erhebung des Widerspruchs der Beklagten alsbald anhängig geworden ist, hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerinnen, mit der sie um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bitten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1982, 1082 abgedruckt ist, führt aus, den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu, da er nicht auf sie als Erben übergegangen sei. Der höchstpersönliche Anspruch aus § 847 BGB sei nur dann vererblich, wenn er vor dem Tode des Verletzten rechtshängig geworden sei und wenn dieser nach dem Schadensereignis erklärt habe, daß er den Anspruch geltend machen wolle. Ein vor dem Unfall unter Aushändigung einer Blankovollmacht erteilter Prozeßauftrag reiche für die Vererblichkeit ebensowenig aus wie die Genehmigung der Prozeßführung durch die späteren Erben des Verunglückten.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1.
Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist der Schmerzensgeldanspruch allerdings im verfahrensrechtlichen Sinne vor dem Tode des Christian H. rechtshängig geworden, ohne daß es insoweit darauf ankommt, ob die gerichtliche Geltendmachung von einer Prozeßvollmacht des H. gedeckt war. Da die Rechtshängigkeit nach § 263 ZPO durch jede Klageerhebung begründet wird, reicht dazu auch die Zustellung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht eingereichten Klage aus; der insoweit vorliegende verfahrensrechtliche Mangel kann mit rückwirkender Kraft durch die spätere Genehmigung der Erben des ursprünglich benannten Klägers geheilt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1967 - VI ZR 82/66 - LM § 847 BGB Nr. 32 = VersR 1967, 1075 m.w.N.).
Daß Rechtsanwalt Ha. keine Klage erhoben, sondern den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird in solchen Fällen die Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nur dann bereits mit der Zustellung des Mahnbescheides begründet, wenn die Streitsache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht abgegeben wird. Diese Voraussetzung ist aber hier erfüllt. Daß der Verletzte vor der Abgabe der Sache verstorben war, steht dem Eintritt der Rechtshängigkeit nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 - LM § 847 BGB Nr. 50 = VersR 1974, 489, 490 und vom 8. März 1977 - VI ZR 111/76 - LM § 847 BGB Nr. 58 = VersR 1977, 475, 476).
2.
Die allein nach verfahrensrechtlichen Regeln zu beurteilende Rechtshängigkeit reicht jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, für sich allein nicht aus, um den Schmerzensgeldanspruch nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB vererblich zu machen. Dies setzt vielmehr zusätzlich die vom materiellen Recht geforderte Erklärung des Verletzten voraus, den Anspruch geltend machen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1977 in BGHZ 69, 323 [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77] = VersR 1978, 62 mit Anm. Weber LM § 847 BGB Nr. 61; s. auch Münzel NJW 1961, 1558, 1559 f; Pecher AcP 171, 44, 51 ff).
a)
Unstreitig hat Christian H. nach dem Unfall keine solche Erklärung abgegeben.
b)
Den Willen, den hier fraglichen Schmerzensgeldanspruch zu verfolgen, konnte H. auch nicht dadurch zum Ausdruck bringen, daß er Rechtsanwalt Ha. schon vor dem Unfall "vorsorglich" eine Blankovollmacht zur gerichtlichen Geltendmachung eines ihm in Zukunft möglicherweise erwachsenden derartigen Anspruchs ausstellte. Selbst wenn er mit der Unterzeichnung der Blankovollmacht Rechtsanwalt Ha. nicht nur zu einer "späteren Interessenvertretung gleich welcher Art bevollmächtigt", sondern die Vollmacht "ausdrücklich auf die Erteilung einer Schmerzensgeldklage gerichtet" und sich zu diesem Zeitpunkt "entschieden hatte, ihm zustehende Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall in jedem Fall geltend zu machen", und zwar insbesondere auch dann, "wenn er aufgrund der Unfallverletzungen das Bewußtsein verlieren und möglicherweise nicht wiedererlangen sollte", so reicht das für die Vererblichkeit des Anspruchs nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus.
Ob ein Geschädigter einen ihm zustehenden Schmerzensgeldanspruch tatsächlich geltend macht, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Schadensfalles ab. Ist der Schädiger mit dem Verletzten verwandt oder befreundet oder handelt es sich bei ihm um einen nicht haftpflichtversicherten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer), so ist es keineswegs von vornherein sicher, daß der Verletzte ihn auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch nimmt. Dieser kann auch nicht alle derart möglichen Fallgestaltungen schon im voraus, d.h. vor Eintritt eines konkreten Unfallgeschehens, übersehen und seinen Willen zur Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs daran ausrichten. Selbst wenn er die von ihm im vorhinein erteilte Prozeßvollmacht dahin einschränken sollte, daß sie nur das Vorgehen gegen ihm fremde und haftpflichtversicherte Schädiger umfaßt, so bliebe sein Wille zur Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs zwangsläufig abstrakt. Er würde nicht ausschließen, daß im Einzelfall u.a. darüber Zweifel auftreten, ob der - dies möglicherweise behauptende - Schädiger mit dem Verletzten befreundet oder nahe genug verwandt war, um ein Vorgehen gegen ihn als von der Blankovollmacht nicht mehr gedeckt anzusehen. Gerade solche Zweifel und etwaige darüber entstehende Streitigkeiten sollen aber nach dem Willen des Gesetzgebers (Motive II S. 802) vermieden werden. Kann und muß deshalb bei einer schon vor dem Unfall blanko erteilten Vollmacht erst später anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falles ergründet werden, ob die Verfolgung des Schmerzensgeldanspruchs wirklich den Vorstellungen des Verunglückten entspricht, so läuft das - ähnlich wie in den Fällen einer vollmachtlosen, erst von den Erben nachträglich genehmigten Prozeßführung - letztlich auf die Feststellung seines mutmaßlichen Willens hinaus, den der erkennende Senat bei jener Fallgestaltung in seinem Urteil vom 4. Oktober 1977 (aaO) unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Senatsurt. v. 19. September 1967 aaO) für nicht ausreichend erachtet hat. Die Gründe für diese Entscheidung, an der der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält, treffen auch auf eine "antizipierte Bevollmächtigung" zu.
Es ist allerdings richtig, daß der mutmaßliche Wille des Verletzten insbesondere bei Verkehrsunfällen unter den heutigen Verhältnissen in der Regel, d.h. mit den oben genannten Einschränkungen, dahin gehen wird, einen ihm zustehenden Schmerzensgeldanspruch auch geltend zu machen, selbst wenn das Schmerzensgeld nicht mehr ihm persönlich, sondern seinen Erben und damit meist seinen Angehörigen zugute kommt (Senatsurteile vom 19. September 1967 und 4. Oktober 1977 = aaO; Münzel a.a.O. S. 1560). Insoweit haben sich die der Schaffung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB zugrunde liegenden Verhältnisse und Anschauungen des späten 19. Jahrhunderts in der seither vergangenen Zeit verändert. Insbesondere das starke Anwachsen des Kraftfahrzeugverkehrs und die Möglichkeit, bei Verkehrsunfällen die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf den Haftpflichtversicherer abzuwälzen, haben zu einem Schwinden der Abneigung geführt, sich einen immateriellen Schaden in Geld aufwiegen zu lassen. War die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Ausnahme, so werden solche Ansprüche vor allem bei Verkehrsunfällen heute regelmäßig geltend gemacht. Aus diesem Grund wird zwar die Betrachtungsweise des damaligen Gesetzgebers, "daß es etwas Anstößiges hat, den Erben des Verletzten die Verfolgung eines Anspruches zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletzte nicht dachte" (Motive aaO), in dieser Form für die heutigen Verhältnisse nicht mehr zutreffen (Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl. § 847 Rdn. 98 f; Brehm JZ 1978, 191 f). Das ändert jedoch im Kern nichts an dem nach wie vor zutreffenden Grundgedanken, es "sterbe mit dem Verletzten auch der von demselben erduldete Schmerz" und es dürfe "daher den Erben nicht gestattet sein, den hier fraglichen Anspruch zu erheben, sofern dieser von dem Verletzten selbst noch nicht geltend gemacht ist" (Motive aaO). Dieser Grundgedanke von der Höchstpersönlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ist im Gesetz klar zum Ausdruck gekommen; ohne eine gesetzliche Änderung kann sich die Rechtsprechung hierüber nicht unter Berufung auf die veränderten Verhältnisse und die besonderen Gegebenheiten im Straßenverkehr hinwegsetzen. Freilich liegt mit den Erklärungen, sollte der Verletzte sie so, wie behauptet, vor dem Unfall abgegeben haben, eine höchstpersönliche Willensbekundung über die Beanspruchung von Schmerzensgeld vor; diese reicht jedoch nach den Zielvorstellungen, wie sie in der Fassung des § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB ihren Niederschlag gefunden haben, hier so nicht aus. Im Zeichen der Höchstpersönlichkeit des Schmerzensgeldes stehen auch die besonderen Erschwernisse, die das Gesetz für die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Anspruchs anordnet; diese verlangen eine höchstpersönliche Inanspruchnahme des Schmerzensgeldes durch den Verletzten, und zwar auf einem Wege (Anerkenntnis, Rechtshängigkeit), der etwaige Zweifel an seinem ernstlichen Willen hieran von vornherein ausschließt. Deshalb muß es auch bei Verkehrsunfällen nicht nur in der alleinigen Entscheidung des Verletzten verbleiben, ob er den Anspruch geltend machen will, sondern dieser Wille muß auch nach außen hin in der vom Gesetz geforderten Eindeutigkeit in Erscheinung treten (Senatsurteil vom 4. Oktober 1977 aaO). Dem wird das Abstellen auf eine vor dem konkreten Schadensereignis abgegebene generelle Erklärung des Betroffenen auch dann nicht gerecht, wenn der später eingetretene Unfall so gestaltet ist, daß der Verletzte hieraus mutmaßlich einen Schmerzensgeldanspruch hergeleitet hätte. Ein solcher Schluß auf das früher Erklärte, der nicht gänzlich von Feststellungs- und Auslegungszweifeln frei sein könnte, erreicht die vom Gesetz gewollte generelle Gewähr für die höchstpersönliche Beanspruchung von Schmerzensgeld in dem jeweils zur Entscheidung stehenden Fall nicht. Die Erklärung des Betroffenen muß vielmehr auf einer Entscheidung in Ansehung des konkreten Falles beruhen, die notwendig erst nach dem Unfall getroffen werden kann. Das Berufungsgericht hat es deshalb im Ergebnis mit Recht abgelehnt, die Ausstellung einer Blankovollmacht an Rechtsanwalt Ha. für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs des H. ausreichen zu lassen (so auch Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl. § 847 Anm. 5 c; s. ferner MünchKomm-Mertens, BGB § 847 Rdn. 51; a.A. Brehm JZ 1978, 191, 192).
c)
Entgegen der Rechtsansicht der Revision wurde Rechtsanwalt Ha. durch die Blankovollmacht auch nicht in die Lage versetzt, nach dem Unfall in Vertretung des H. den Willen zur Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs erklären zu können. Das steht nur einem gesetzlichen Vertreter des Verletzten zu (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 a.a.O. und vom 13. Januar 1981 - VI ZR 180/79 - VersR 1981, 447, 448 unter I 1 a; insoweit in BGHZ 80, 8 [BGH 13.01.1981 - VI ZR 180/79] nicht abgedruckt).
Daß schließlich die Erklärung der Erben nicht an die Stelle der erforderlichen Willensäußerung des H. zu treten vermag, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Die Revision greift das nicht an.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff