Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1981, Az.: VI ZR 180/79
Tod aufgrund eines Verkehrsunfalls ; Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von Beerdigungskosten; Leistungen aus einer Insassen-Unfallversicherung ; Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs; Verrechnung der Leistung aus einer Unfallversicherung auf einen Schadensersatzanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1981
- Aktenzeichen
- VI ZR 180/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 31.05.1979
- LG Kleve
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 80, 8 - 16
- MDR 1981, 574 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1613-1615 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Adrian Ludger S., M. weg ..., K.-Sc.
2. Winterthur Schweizerische Versicherungs-Aktiengesellschaft
vertreten durch den Vorstand Dr. Helmut B., D.
Prozessgegner
1. Johannes Be., R. straße ..., K.
2. Berta Adelgunde Be. geb. N., ebenda
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei der Insassenunfallversicherung kann der Versicherungsnehmer die Anrechnung der Versicherungsleistung auf einen Haftpflichtanspruch auch dann anordnen, wenn er selbst nicht haftet, aber zu dem haftpflichtigen Fahrer (hier als Vater) in näherer Beziehung steht.
- b)
Der Versicherungsnehmer muß solchenfalls die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung erklären, zumindest sich vorbehalten.
Daß die Zustellungsurkunde nicht mehr auffindbar ist, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen; der Nachweis ihrer Aufnahme kann auch mit anderen Beweismitteln erbracht werden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der damals 19jährige Erstbeklagte verschuldete am 26. Oktober 1977 als Fahrer eines seinem Vater gehörigen Personenkraftwagens einen Verkehrsunfall, bei dem u.a. die 16jährige Tochter der Kläger als Insassin des Fahrzeugs so schwer verletzt wurde, daß sie, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, am 29. Oktober 1977 gegen 11.20 Uhr verstarb. Der Vater des Erstbeklagten war als Halter des Fahrzeugs bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert; außerdem hatte er bei dieser eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen.
Die Kläger haben als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter in deren Namen zunächst den Erstbeklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes verklagt. Ihre Klageschrift ist am 29. Oktober 1977 um 9.30 Uhr beim Amtsgericht Geldern eingegangen; darüber, wann sie dem Erstbeklagten zugestellt worden ist, herrscht zwischen den Parteien Streit. Nach dem Tode der Tochter haben die Kläger als deren Erben den Rechtsstreit aufgenommen, die Klage auf die Zweitbeklagte erstreckt und ihr Begehren erweitert; sie verlangen nunmehr neben einem angemessenen Schmerzensgeld auch den Ersatz der Beerdigungskosten.
Im Januar 1978 überwies die Zweitbeklagte auf Veranlassung des Vaters des Erstbeklagten aus der Insassen-Unfallversicherung an die Kläger einen Betrag von 27.000 DM. Auf dem Überweisungsträger war als Verwendungszweck "Todesfallsumme i.S. Gabriele Be., Unfall vom 26.10.1977" angegeben. Am 12. Mai 1978 unterzeichneten der Erstbeklagte und dessen Vater gegenüber einem Vertreter der beklagten Versicherung eine von diesem entworfene Erklärung dahin, daß "die Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf die Schadensersatzansprüche der Insassen angerechnet" werden sollten. Diese Erklärung legten die Beklagten in der Folge im gegenwärtigen Rechtsstreit vor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klägern ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 DM sowie einen Betrag von 4.859,98 DM für Beerdigungskosten zuerkannt. Mit ihrer (zugelassenen) Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Über die Haftung der Beklagten für die Folgen des vom Erstbeklagten verschuldeten Todesfalles besteht kein Streit. Damit hatten die Beklagten den Klägern (Eltern der Verstorbenen) zunächst für die Beerdigungskosten aufzukommen (§ 844 Abs. 1 BGB). Die Berechnung des vom Berufungsgericht hierfür ausgeworfenen Ersatzbetrags läßt keinen Rechtsirrtum erkennen; auch die Revision hat insoweit nichts erinnert.
Ferner sind die Beklagten der Getöteten, die die Verletzungen zunächst überlebt hatte, ein Schmerzensgeld (§ 847 BGB) schuldig geworden. Auch das ist dem Grunde nach nicht streitig.
1.
Den klagenden Eltern der Getöteten steht dieser Schmerzensgeldanspruch allerdings nur zu, wenn er noch zu Lebzeiten ihrer Tochter rechtshängig geworden ist (§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei der Prüfung dieser Frage ist nach der Auffassung des Senats (Urteile vom 22. Juni 1976 - VI ZR 167/75 - VersR 1976, 1045 und vom 25. Januar 1977 - VI ZR 47/76 - VersR 1977, 452 sowie vom 8. März 1977 - VI ZR 111/76 - VersR 1977, 189) die Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO (früher § 261 b ZPO) nicht anwendbar; daran hält der Senat entgegen der Kritik im Schrifttum fest (Peters VersR 1976, 1005; Behr, VersR 1976, 1106; Pecher, MDR 1977, 191; Langerhans, ZRP 1977, 132). Infolgedessen genügte die im Streitfall noch rechtzeitige Einreichung der Klage bei Gericht nicht, vielmehr kommt es auf deren Zustellung noch vor dem Tode der Verletzten an. Diese Voraussetzung stellt das Berufungsgericht indessen ohne Rechtsirrtum fest. Danach ist die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage mindestens 20 Minuten vor dem Ableben der Verletzten durch einen Gerichtswachtmeister in der elterlichen Wohnung einer damals 17jährigen Schwester des Beklagten ausgehändigt worden, während dieser sich selbst wegen seiner eigenen Verletzungen im Krankenhaus befand. Das Berufungsgericht findet in diesem Vorgang eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 181 Abs. 1 ZPO. Erwachsen im Sinne dieser Vorschrift sei auch ein Minderjähriger, von dem nach seinem Entwicklungsstand erwartet werden könne, daß er das zuzustellende Schriftstück ordnungsgemäß weitergeben werde. So verhalte es sich hier. Das "Fehlen" der nach § 190 ZPO aufzunehmenden Zustellungsurkunde sei unschädlich, weil dieser Mangel gemäß § 187 ZPO geheilt worden sei.
Das hält der von der Revision erbetenen rechtlichen Prüfung, wenn auch nur im Ergebnis, stand.
a)
Da die Tochter der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung minderjährig war, konnten diese den Schmerzensgeldanspruch in deren Namen wirksam rechtshängig machen, ohne daß es deren Zustimmung bedurfte. Der vorliegende Fall ist insoweit mit dem vom Senat in BGHZ 69, 323 ff [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77] entschiedenen nicht vergleichbar. Schon damals hat er erwähnt, daß der Wille des Verletzten, den vom Gesetzgeber als höchstpersönlichen Anspruch ausgestalteten Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen, auch von dessen gesetzlichem Vertreter erklärt werden könne (a.a.O. S. 327).
Daß die Kläger den Schmerzensgeldanspruch beim sachlich unzuständigen Amtsgericht geltend gemacht haben, steht der Anwendung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Der Gesetzgeber will mit dieser Vorschrift lediglich sicherstellen, daß der Rechtsnachfolger des Verletzten den Schmerzensgeldanspruch nicht ohne dessen erklärten Willen erhebt. Der Zweck der Regelung, insoweit einen jeden Zweifel ausschließenden Tatbestand zu schaffen (Senatsurteil vom 22. Juni 1976 - aaO), wird durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Gerichts - dessen Zuständigkeit im übrigen nachträglich durch Prorogation (§ 38 ZPO) begründet werden könnte - nicht in Frage gestellt.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem in § 181 Abs. 1 ZPO verwendeten Begriff "erwachsen" gibt, entspricht allgemeiner, zutreffender Auffassung (BSG MDR 1977, 82, 83 m.w.Nachw.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 38. Aufl. § 181 Anm. 1 B a; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl. § 181 Anm. III 1 a; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 181 Anm. B III a 1).
aa)
Bedenken begegnen allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den §§ 187, 190 ZPO. Wäre § 187 ZPO im Streitfall anzuwenden, so könnte die Zustellung frühestens in dem Zeitpunkt als bewirkt angesehen werden, in dem die Klageschrift dem Erstbeklagten tatsächlich zugegangen ist (Gemeinsamer Senat BGHZ 67, 355, 358) [BGH 09.11.1976 - GmS-OGB - 2/75]. Das aber ist, da er zur fraglichen Zeit schwerverletzt im Krankenhaus lag, mit hoher Wahrscheinlichkeit erst geschehen, als die Tochter der Kläger bereits gestorben war. Dann aber wäre die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs im Streitfall ausgeschlossen. Es trifft indessen nicht zu, daß die Klageschrift - wie das Berufungsgericht meint - dem Erstbeklagten unter Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschrift des § 190 Abs. 1 ZPO zugegangen ist. Diese Bestimmung schreibt für Zustellungen lediglich die Aufnahme einer Urkunde vor (BGHZ 8, 316[BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52]). Ist die Urkunde später nicht mehr auffindbar, so kann der Nachweis ihrer Aufnahme auch mit Hilfe anderer Beweismittel erbracht werden. Der Zweck der Zustellung, eindeutige Feststellungen über den Zugang eines Schriftstücks, insbesondere über dessen Zeitpunkt, zu ermöglichen, wird hierdurch nicht berührt (RGZ 124, 22, 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 190 Anm. 1; Stein/Jonas, ZPO § 187 Anm. II 2 und § 190 Anm. I 2; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 190 Anm. 2).
Den danach erforderlichen Nachweis der Aufnahme einer Zustellungsurkunde hält das Berufungsgericht bei Zusammenhalt seiner Gründe für erbracht. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
bb)
Daß die somit rechtzeitige Klagzustellung an den Erstbeklagten mit Rücksicht auf deren in § 3 Nr. 1 PflVG angeordneten gesetzlichen Schuldbeitritt (BGHZ 57, 265, 269) [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] auch dem zweitbeklagten Versicherer gegenüber die Haftung den Erben gegenüber bewirkt, wird zu Recht auch von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen.
b)
Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu, die sich im wesentlichen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74 - VersR 1976, 660), lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dies trifft auch in den beiden von der Revision besonders gerügten Punkten zu:
Darauf, ob sich die klagenden Eltern besonders eifrig bemüht haben, den Schmerzensgeldanspruch durch Herbeiführung der Rechtshängigkeit noch vererblich zu machen, kann es für die Bemessung dieses Anspruchs, den die Kläger eben erst im Erbgang erworben haben, nicht ankommen.
Entsprechendes gilt für die Erwägungen, die die Revision fürsorglich für den Fall angestellt wissen will, daß es entgegen ihrem Angriff bei der Nichtanrechnung der Zahlung aus der Insassenunfallversicherung bleiben sollte. Diese Versicherungsleistung ist nicht mehr der Verletzten, sondern erst nach ihrem Tode den Klägern zugeflossen; schon deshalb kann sie die Bemessung des im Erbgang, erworbenen Anspruchs nicht mehr beeinflussen. Daß die Todesfallsumme, die der Verletzten nie zu Lebzeiten zukommen konnte, in ihren Nachlaß fällt (BGHZ 32, 44), ändert daran nichts. Im übrigen können durch die Bemessung des Schmerzensgeldes, das seinem Wesen nach ebenfalls einen Schadensersatzanspruch darstellt (BGH - GSZ - BGHZ 18, 149, 151) nicht die nachstehend zu erörternden Grundsätze unterlaufen werden, die allgemein für die Möglichkeit gelten, eine Leistung aus der Insassenunfallversicherung auf einen Schadensersatzanspruch zu verrechnen. Dies liefe nämlich auf eine Doppelwertung desselben Umstandes hinaus.
II.
Eine Verrechnung der Leistungen aus der Insassenunfallversicherung auf den Schadensersatzanspruch lehnt das Berufungsgericht ab. Insoweit hat seine Entscheidung nach den bisherigen Feststellungen nicht in allen Punkten Bestand.
1.
Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus: Die Zahlung der 27.000 DM aus der Insassen-Unfallversicherung sei weder im Wege der Vorteilsausgleichung noch auf andere Weise auf die Schadensersatzschuld der Beklagten anzurechnen. Zwar sei der Versicherungsnehmer einer Insassen-Unfallversicherung berechtigt, eine solche Anrechnung zu verlangen, sofern er ein anzuerkennendes Interesse daran habe und keine abweichenden Zusagen entgegenstünden. Dazu bedürfe es jedoch, wenn - wie hier - Versicherungsnehmer und Haftpflichtiger nicht dieselbe Person seien, einer entsprechenden Bestimmung des Versicherungsnehmers bei der Leistung (§ 267 BGB). Daran fehle es im Streitfall. Nachdem der den Klägern zustehende Anspruch aus der Unfallversicherung durch die Zahlung der 27.000 DM erfüllt worden sei, gehe das mit der Erklärung vom 12. Mai 1978 nachträglich erhobene Anrechnungsverlangen ins Leere.
2.
Dem ist im Ausgangspunkt zuzustimmen.
a)
Daß die Leistung aus einer Insassen-Unfallversicherung nicht etwa schon im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer Minderung des Schadensersatzanspruches führt, entspricht der insoweit nie geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 94 ff; 25, 322, 328[BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56]; Senatsurteile vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 226/60 - VersR 1962, 84, 85 und vom 23. April 1963 - VI ZR 142/62 - VersR 1963, 521).
b)
Das Berufungsgericht geht andererseits zutreffend davon aus, daß eine Anrechnung der Leistung aus der Insassen-Unfallversicherung auf die Schadensersatzforderung des Verletzten bzw. der Erben des Getöteten durchaus in Frage kommen kann.
Eine solche Anrechnung scheitert zunächst nicht daran, daß der Versicherungsnehmer, soweit es um die Auszahlung der Versicherungssumme geht, nur als Geschäftsführer des Versicherten tätig würde. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 64, 260[BGH 07.05.1975 - IV ZR 209/73] (S. 262 ff in ausdrücklicher Abweichung von BGHZ 32, 44, 51 ff) aufgegeben. Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsansicht des bislang für Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats bei.
Auch im übrigen ist eine Verrechnung der Leistung aus der Unfallversicherung auf den Schadensersatzanspruch - entgegen dem versicherungsrechtlichen Konzept, daß beide Leistungen dem Geschädigten nebeneinander zufließen sollen - bei entsprechender Sach- und Rechtslage möglich. Denn die beiden Versicherungsarten sind immerhin verwandt und in gewisser Hinsicht austauschbar (so mit Nachw. BGHZ 64, 260, 266 f[BGH 07.05.1975 - IV ZR 209/73], wenn auch außerhalb der unmittelbar tragenden Gründe, weil dort der umgekehrte Fall der Vorenthaltung der Unfallversicherungssumme angesichts voller Haftpflichtentschädigung zu bescheiden war). Sofern früheren Entscheidungen des erkennenden Senats (BGHZ 19, 94; Urteil vom 23. April 1963 aaO) anderes zu entnehmen sein sollte, hält er daran nicht fest. Indessen hatte der Senat auch dort eine Anrechnungsmöglichkeit nicht ausnahmslos abgelehnt (worauf Mitsdörffer, Rechtsfragen der Insassen-Unfallversicherung bei Kraftfahrzeugen, Dissertation Freiburg 1974, S. 68 zutreffend hinweist; vgl. auch Gelhaar, Anm. zu LM § 179 VVG Nr. 1; Gelhaar/Thuleweit, Das Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs 1969, S. 272 f).
Inwieweit eine Anrechnungsmöglichkeit dort Grenzen findet, wo der Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig der Haftpflichtige ist, sondern ein Dritter (gar Fahrer und Halter eines fremden Fahrzeugs, wie im Falle BGHZ 19, 94), ist hier nicht abschließend zu prüfen. Für sie muß jedenfalls auch da Raum sein, wo der vom Versicherungsnehmer personenverschiedene Haftpflichtige nicht nur der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs ist (den zu schützen der Halter an sich schon ein berechtigtes Interesse haben kann), sondern überdies ein naher Angehöriger, im Streitfall offenbar ein wirtschaftlich noch unselbständiger Haussohn. In solchen Fällen jedenfalls darf dem Versicherungsnehmer eine Anrechnungsbefugnis nicht versagt werden (richtig Mitsdörffer a.a.O. S. 108; zu eng v. Marschall, Reflexschäden und Regreßrechte, 1967, S. 255, 257 und Klingmüller, VersR 1973, 385, 387). Dies gilt auch, soweit (im Streitfall etwa auch unter Berücksichtigung weiterer Anspruchsberechtigter) eine Versicherungsdeckung der Haftpflichtansprüche nicht gefährdet erscheint, worüber im vorliegenden Falle keine Feststellungen getroffen sind.
c)
All dies bedarf indessen keiner abschließenden Stellungnahme. Es kann auch dahinstehen, inwieweit der von einem Bediensteten des beklagten Versicherers entworfenen Erklärung vom 12. Mai 1978 ein unzulässiger Versuch dieser Beklagten zugrunde lag, sich der vertraglich an sich geschuldeten Erbringung beider Versicherungsleistungen teilweise auf Kosten der Unfallversicherten zu entziehen (für einen Fall offensichtlich sittenwidriger Kollusion vgl. OLG Hamburg VersR 1960, 1132). Denn es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß auch dann, wenn man eine grundsätzliche Anrechnungsbefugnis des Versicherungsnehmers anerkennt, im Zeitpunkt der (übrigens nur an den Versicherer gerichteten) Erklärung vom 12. Mai 1978 für eine solche Zweckbestimmung kein Raum mehr war.
aa)
Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Berufungsgericht in dem Überweisungstext ("Todesfallsumme i.S. Gabriele B.") bereits eine positive Zweckbestimmung der Zahlung gesehen werden konnte, die eine andere spätere ausschloß. Diese Angabe umfaßte allerdings den Zahlungszweck seitens des Versicherers zutreffend und erschöpfend (vgl. § 18 Abs. 4 AKB). Eine anderweite oder ergänzende Zweckbestimmung durch den Versicherer war aber auch gar nicht möglich, denn das Bestimmungsrecht steht allein dem Versicherungsnehmer zu (v. Marschall a.a.O. S. 256/257).
Die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten war aber durch die Auszahlungsanordnung des Versicherungsnehmers bedingt, ohne die eine Auszahlung nicht erfolgen durfte (§ 76 Abs. 1 VVG; § 3 Abs. 2 AKB). Dessen Anordnung ist nicht, wie in der älteren Rechtsprechung teilweise angenommen, unselbständiger Bestandteil eines bloßen Zahlungsdurchgangs, sondern ein echter Verfügungsakt (BGHZ 64, 260[BGH 07.05.1975 - IV ZR 209/73] durchgehend). Der Versicherungsnehmer kann sich grundsätzlich sogar dafür entscheiden, die Zahlung der Versicherungssumme dem Versicherten vorzuenthalten. Er kann sie demnach auch mit einer besonderen Zweckbestimmung, etwa der der Verrechnung auf den Schadensersatzanspruch des Verletzten, versehen (Brück/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. Bd. II § 80 Rdn. 37; Brück/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. V 1 Anm. B 72; Prölß/Martin, VVG 22. Aufl. § 49 Anm. 5 a; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 11. Aufl. § 16 AKB Rdnr. 3, 4); die darin liegende (teilweise) Ersetzung der Haftpflichtversicherung durch eine Unfallversicherung ist z.B. in § 50 LuftVG und § 636 RVO sogar vom Gesetz vorgeschrieben (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1974 - IV ZR 94/73 - VersR 1974, 535, 536). Hat der Kraftfahrzeughalter, wie dies inzwischen immer öfter der Fall ist, für sein Fahrzeug eine "kombinierte Versicherung" abgeschlossen (BGHZ 64, 260, 267) [BGH 07.05.1975 - IV ZR 209/73], so kann ihm nicht die Befugnis versagt werden, durch seine Anordnung zu bestimmen, daß der verletzte Insasse nicht zweimal entschädigt wird (vgl. Lorenz, VersR 1980, 697, 702). Ihm ist nur untersagt, die Versicherungsleistung bereichernd seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Inwieweit er im Einzelfall durch etwaige sachlich-rechtliche Beziehungen dem Versicherten gegenüber zu einer bestimmten Entscheidung verpflichtet ist (Zusagen oder arbeitsvertragliche Pflichten u. dergl.), ist für die Bejahung des Verfügungscharakters ohne Belang.
Damit stellt sich die Auszahlung der Versicherungssumme aus der Sicht des Versicherten als eine Leistung aus doppelter Richtung dar: Einmal erfüllt mit ihr der Versicherer seine ihm gegenüber seinem Versicherungsnehmer obliegende Vertragspflicht. Zum anderen aber erbringt der Versicherungsnehmer mit seiner Anordnung, die Versicherungsleistung zugunsten der Versicherten auszuzahlen, eine davon zu unterscheidende eigenständige Leistung. Sie ist, wenn sie - wie hier unterstellt: zulässigerweise - mit der Zweckbestimmung, auch eine fremde Schuld, nämlich die Haftpflichtverbindlichkeit des schuldigen Fahrers und damit gem. § 3 PflVG auch des Haftpflichtversicherers, zu tilgen, erfolgen soll, in der Tat die Leistung eines Dritten, jedenfalls wenn sich der Versicherungsnehmer, wie hier, von jeder Bindung gegenüber dem später Geschädigten freigehalten hatte (BGHZ 64, 263[BGH 07.05.1975 - IV ZR 209/73]; vgl. auch Wussow, WI 1975, 201). Damit hat das Berufungsgericht in wenigstens entsprechender Weise zu Recht auf die Vorschrift des § 267 BGB Bezug genommen.
In solchem Falle ist aber die Angabe dieses Zwecks bei der Leistung jedenfalls dann unerläßlich, wenn infolge der dargestellten eigenartigen Rechtsgestaltung die Leistung aus der Insassen-Unfallversicherung (hier die Auszahlungsanordnung des Versicherungsnehmers) ohne diese besondere Zweckangabe einen (anderen) naheliegenden Rechtsgrund hätte. Jedenfalls muß dies dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht auch selbst Haftpflichtschuldner ist. Denn daß er die Leistung in erster Linie dem Versicherten wirtschaftlich zukommen lassen will, darf jedenfalls bei solcher Fallgestaltung auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Regelfall gelten. Es wäre nicht erträglich, wenn sich der Versicherte bei solcher Sachlage noch nachträglich auf kaum begrenzbare Zeit Anrechnungsanordnungen ausgesetzt sähe, die ihm praktisch den Wert des Erhaltenen wieder entziehen können (vgl. Lenz, VersR 1973, 14, 15).
bb)
Damit braucht auf die vom Berufungsgericht angeschnittene Streitfrage, wann der Versicherungsnehmer die Anrechnung der Leistung auf seine eigene Haftpflichtschuld spätestens anordnen muß, nicht allgemein eingegangen zu werden. Jedenfalls bei einem nicht selbst haftpflichtigen Versicherungsnehmer, wie dies hier der Fall ist, gilt das gelegentlich geäußerte Argument nicht, es solle dem Schädiger durch den Zwang, sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Unfallversicherungsleistung und Haftpflichtanspruch alsbald festlegen zu müssen, nicht erschwert werden, zunächst eine rasche und unbürokratische Entschädigung (in anders als hier gelagerten Fällen: wenigstens Teilentschädigung) des Verletzten herbeizuführen. Diese Erwägung mag auch den bei Gelhaar/Thuleweit a.a.O. (vgl. auch v. Marschall aaO) geäußerten Bedenken zugrunde liegen. Indessen sieht sich der Senat insoweit zu einer abschließenden Stellungnahme nicht genötigt. Für den zur Entscheidung stehenden Fall ist vielmehr die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis zu bestätigen.
d)
Für einen Anrechnungsvorbehalt im Zeitpunkt der Überweisung - schon bei einem bloßen Vorbehalt könnte nicht vom Verlust der Befugnis zu einer späteren Anrechnungserklärung ausgegangen werden - hätte aber dann kein Anlaß bestanden, wenn der Vater des Erstbeklagten schon zuvor mit hinreichender Deutlichkeit den Klägern gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, daß er eine Anrechnung auf die Haftpflichtschuld seines Sohnes beabsichtige oder doch erwäge.
Insoweit haben die Kläger selbst vorgetragen, der Vater des schuldigen Fahrers habe noch vor dem Tode der Gabriele B. erklärt: "Wir kommen für alles auf" und dabei bemerkt, es bestehe eine Insassenunfallversicherung der man den Schaden melden könne. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zu dieser angeblichen Äußerung keine Feststellungen getroffen. Es hat daher auch nicht geprüft, ob dieser Erklärung etwa eine Anrechnung der erwähnten Versicherungsleistung auf die Haftpflichtschuld des Sohnes oder doch der Vorbehalt einer solchen entnommen werden konnte. Denkbar wäre es auch, daß sich der Versicherungsnehmer damit - insgesamt oder doch in Höhe der Unfallversicherung - für die Schuld seines Sohnes stark machen wollte, wie es andererseits denkbar ist, daß die Äußerung nur allgemein von einer besonderen Hilfsbereitschaft gegenüber der geschädigten Familie geprägt war, was gegen eine Anrechnungsabsicht sprechen könnte.
Das Revisionsgericht vermag diese Auslegung schon deshalb nicht nachzuholen, weil sie möglicherweise noch weitere Feststellungen über Wortlaut und Begleitumstände der Äußerung erfordern kann. Daher muß dem Berufungsgericht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit zu der erforderlichen Prüfung gegeben werden.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Deinhardt