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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1961, Az.: VI ZR 226/60

Kfz-Insasse; Angetrunkener Fahrer; Unfall auf Heimfahrt; Anrechnung von Mitverschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1961
Aktenzeichen
VI ZR 226/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 15.06.1960

Fundstelle

  • VersR 1962, 84-85 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Vertraut sich ein Kfz-Insasse nach einer gemeinsamen Zechtour in angetrunkenem Zustand einem ebenfalls unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrer zur Heimfahrt an, zerstreut dessen Bedenken gegen die Ausführung der geplanten Fahrt und erleidet dann bei der Fahrt einen vom Fahrer verschuldeten tödlichen Unfall, muß der Kfz-Insasse sich 1/3 Mitverschulden anrechnen lassen.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K.E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Witwe des Holzkaufmanns Karl Re., der am ... 1955 in Sp. als Insasse eines vom Beklagten gesteuerten Volkswagens der Firma Jakob M. tödlich verunglückt ist. Die Firma M., für die der Beklagte ständig und Karl R. zeitweilig tätig waren, hatte den Wagen dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Am Tage des Unfalls waren der Beklagte und R. mit dem Fahrzeug geschäftlich unterwegs. Zwischendurch nahmen sie in Gaststätten alkoholische Getränke, meist Wein, zu sich. In einer Pension, die zwischen Bi. und Ar. liegt, tranken sie in der Zeit von 17 bis 19,45 Uhr zusammen mit zwei Geschäftsfreunden drei bis fünf Flaschen Wein. Als sie um 19,45 Uhr die Heimfahrt antraten, war R. stark angetrunken. Er ließ sich von dem Beklagten zu dem rechten Vordersitz des Wagens geleiten und schlief, nachdem er dort Platz genommen hatte, bald ein. Als bei H. eine Verkehrsstreife den Wagen durch Reichen mit dem Anhaltestab anzuhalten versuchte, reagierte der Beklagte auf diese Zeichen nicht. Am Ortsausgang von Sp. geriet das Fahrzeug auf der 5,90 m breiten Straße in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß mit seinem rechten vorderen Teil gegen einen Straßenbaum. Hierbei wurde R. aus dem Wagen geschleudert und so schwer verletzt, daß er alsbald starb. Eine Blutprobe ergab, daß der Beklagte zur Zeit des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille hatte.

2

Die Klägerin macht den Beklagten für den Schaden verantwortlich, der ihr durch den Tod ihres Mannes entstanden ist. Sie hat von ihm 767,35 DM Beerdigungskosten, eine Unterhaltsrente von monatlich 245 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. Dezember 1958 und von monatlich 237,30 DM für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1968 sowie ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall ihres Mannes zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind.

3

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Der Unfall sei nicht auf den Alkoholgenuß, sondern darauf zurückzuführen, daß er durch ein entgegenkommendes größeres Fahrzeug geblendet worden und R., vom grellen Lichtschein des entgegenkommenden Fahrzeugs aufgeschreckt, ihm auf den rechten Arm gefallen sei. Dadurch sei er unverschuldet aus der Fahrbahn geraten. Die Klägerin müsse sich auch den Haftungsausschluß, den er mit R. stillschweigend vereinbart habe, zumindest dessen Mitverschulden an dem Unfall entgegenhalten lassen. Jedenfalls sei ein Betrag von 5.000 DM, den die Klägerin von der A.-Versicherungs-AG erhalten habe, auf ihre etwaigen Schadensersatzansprüche anzurechnen. Hierzu ist unstreitig, daß die Firma Jakob M. für ihren Volkswagen bei der A.-Versicherungs-AG neben der Haftpflichtversicherung eine Insassen-Unfall-Versicherung mit einer Versicherungssumme von 15.000 DM für den Todesfall abgeschlossen und daß die Versicherungsgesellschaft auf Grund dieser Insassen-Unfall-Versicherung 5.000 DM an die Klägerin gezahlt hat.

4

Das Landgericht hat die Klagt hinsichtlich des Schmerzensgeldes abgewiesen und im übrigen die Zahlungsansprüche (Beerdigungskosten und Unterhaltsrente) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die Errichtung eines standesgemäßen Grabmals auf dem Grabe ihres Ehemannes zu ersetzen.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur zu 2/3 bejaht.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß die Klage abgewiesen wird, soweit die Klägerin mit ihr Erstattung der Beerdigungskosten und die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht begehrt. Die Rentenansprüche der Klägerin beantragt der Beklagte dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären, soweit sie nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen oder durch die Zahlung der 5.000 DM aus der Insassenversicherung erloschen sind. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 ff BGB bejaht. Es hat aus dem Verhalten des Beklagten bei der Begegnung mit der Verkehrsstreife, aus dem festgestellten Blutalkoholgehalt und aus der Tatsache, daß der Beklagte zwischen weißmarkierten Straßenbäumen mit dem Wagen von der 5,90 m breiten Fahrbahn geraten und gegen einen dicken Straßenbaum gefahren ist, mit Recht auf Grund der Lebenserfahrung gefolgert, daß der Beklagte durch den Alkoholgenuß in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war und den Unfall schuldhaft verursacht hat.

8

Auch die Revision zweifelt nicht an, daß der erste Anschein zunächst für ein Verschulden des Beklagten spricht. Sie wendet sich in diesem Zusammenhang nur dagegen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, R. sei ihm auf den rechten Arm gefallen und habe dadurch das Abweichen von der Fahrbahn verursacht, nicht für bewiesen, hält. Ihre Angriffe richten sich gegen die dem Tatrichter vorgehaltene Beweiswürdigung. Mit ihnen kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler enthalten oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruhen.

9

Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, R. sei ihm in den Arm gefallen, schon auf Grund der festgestellten Bremsspur für unwahrscheinlich. Daß die Spur in ihrer ganzen Länge von 11,70 m gerade verlief, spricht nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts nicht für einen unvermuteten Eingriff in das Steuerrad.

10

Soweit das Berufungsgericht weiterhin die sich widersprechenden Angaben des Beklagten über den Unfallverlauf anführt, rügt die Revision zu Unrecht, es sei übersehen worden, daß bei einer Gehirnerschütterung mittleren Grades, wie sie bei dem Beklagten vorgelegen habe, immer wieder Erinnerungslücken festzustellen seien und daß diese sich nach einiger Zeit von selbst wieder schließen könnten, wie der medizinische Sachverständige Dr. K. im Strafverfahren bestätigt habe. Allerdings hat sich das Berufungsgericht mit dieser Erfahrungstatsache nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß es sie übersehen habe. Ersichtlich hat es ihr mit Rücksicht auf die festgestellten Bremsspuren, die in erster Linie für seine Entscheidung maßgebend waren, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.

11

II.

Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht einen stillschweigenden Haftungsausschluß verneint hat, enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. In diesem Punkte hat auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben.

12

III.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Ersatzansprüche der Klägerin nach § 254 BGB auf zwei Drittel ihres Schadens zu mindern, weil ihren Ehemann ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. R. hätten bei dem gemeinsamen Alkoholgenuß Bedenken kommen müssen, ob der Beklagte noch fahrtüchtig sei oder es bleiben werde. Wer die Wirkung einer gemeinsam mit dem Kraftfahrer genossenen Alkoholmenge an sich selbst verspüre, müsse damit rechnen, daß die Fahrtüchtigkeit des anderen durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt sei. Den Beklagten, so wird im Berufungsurteil weiter ausgeführt, treffe jedoch als Fahrer die größere Verantwortung. Er habe nur mit größter Zurückhaltung dem Alkohol zusprechen dürfen, denn er habe gewußt, daß Reinemann erwartet habe, von ihm mit dem Kraftwagen wieder nach Hause gebracht zu werden. Es sei grob fahrlässig, wenn er statt dessen so viel getrunken habe, daß sein Blutalkoholgehalt an der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit gelegen habe und er deshalb mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st gegen einen 80 cm von der Fahrbahngrenze entfernt stehenden weißmarkierten dicken Birnbaum gefahren sei.

13

Die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.

14

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen, weil es dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorwerfe, obwohl die Klägerin selbst eine solche nie behauptet habe. Von einem Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz könnte nur gesprochen werden, wenn das Gericht bei seiner Bewertung Tatsachen berücksichtigt hätte, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Das ist aber nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat nur Tatsachen verwertet, die Gegenstand der Verhandlung waren. Bei der rechtlichen Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses war es von dem Parteiverhalten unabhängig. Es war auch nicht gehindert, bei der Abwägung der Unfallursachen das Verschulden des Beklagten als grob fahrlässig zu bewerten.

15

Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte ein Zimmer zum Übernachten habe mieten wollen, daß R. aber auf der Heimfahrt bestanden habe. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nach § 254 BGB diesen Umstand erwähnt und berücksichtigt. Es hat bei seiner Abwägung nach § 254 BGB ausdrücklich zu Lasten der Klägerin in die Waagschale geworfen, daß Reinemann auf die Ausführung der in nüchternem Zustand geplanten Heimfahrt nicht habe verzichten wollen und durch sein Beharren auf der Heimfahrt zu seinem Unfalltode beigetragen habe.

16

IV.

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den von der A.-Versicherungs-AG gezahlten Betrag von 5.000 DM auf die Schadensersatzansprüche der Klägerin zu verrechnen. Seine Ausführungen zu dieser Frage stehen im Einklang mit den in BGHZ 19, 94 und 32, 44 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Ebenso wie in den damals entschiedenen Fällen hatte der verunglückte Insasse auch hier weder schriftlich in den Abschluß einer Unfallversicherung eingewilligt noch mit dem Versicherungsnehmer (Firma Jakob M.) eine Vereinbarung über die Auskehrung der Versicherungssumme getroffen. In einem solchen Falle ist nur der Insasse Versicherter im Sinne von § 75 VVG, so daß der Versicherungsanspruch allein ihm zusteht und als Bestandteil seines Vermögens in seinen Nachlaß fällt. Der Klägerin standen daher neben ihrem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Fahrer des Unfallwagens als Erbin ihres Hannes die Rechte aus der Insassen-Unfallversicherung zu. Da diese Versicherung nicht den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat, sondern unabhängig von ihm summenmäßig durch den Versicherungsvertrag bestimmt ist, haben Leistungen, die auf Grund der Insassen-Unfallversicherung erbracht werden, grundsätzlich keinen Bezug auf die bei dem Unfall eingetretenen Vermögensschaden. Sie können auch nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Unfallschaden angerechnet werden.

17

Allerdings wäre mit der Zahlung von 5.000 DM durch die A.-Versicherungs-AG der Schadensersatzanspruch der Klägerin in dieser Höhe getilgt worden, wenn, wie der Beklagte behauptet, zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden wäre. Daß dies der Fall war, hält das Berufungsgericht aber nicht für bewiesen. Es hat mit Recht hervorgehoben, daß gegen eine solche Vereinbarung schon die Abfindungserklärung der Klägerin vom 14. Februar 1956 spricht, in der sie in einem handschriftlichen Zusatz ausdrücklich betont hat, daß die Abfindung von 5.000 DM alle Forderungen umfaßt "soweit sie die vorstehende Insassen-Unfallversicherung betreffen". Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das weitere Beweisergebnis würdigt, enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. Sie binden daher den Senat (§ 561 Abs. 2 ZPO).

18

V.

Auch im übrigen gibt das Berufungsurteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

19

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer