Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1974, Az.: IV ZR 94/73
Ausgleichspflicht der Versicherer bei Vorliegen einer Doppelversicherung; Ersetzen einer Haftpflichtversicherung durch eine Sachversicherung oder auch Unfallversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1974
- Aktenzeichen
- IV ZR 94/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 23.03.1973
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1061 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 743 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1139-1140 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Versicherer auf Grund einer Fahrzeugversicherung für Handel und Handwerk für Schäden an einem fremden Fahrzeug Ersatz zu leisten und gleichzeitig ein anderer Versicherer auf Grund einer von dem Halter des Kundenfahrzeugs abgeschlossenen Fahrzeugversicherung Entschädigung zu gewähren, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs. 2 VVG verpflichtet sind.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Knüfer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. März 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG wegen Doppelversicherung geltend. Ihre Versicherungsnehmerin, die Kraftfahrzeug-Werkstatt Mü. & Sohn, hatte bei ihr eine Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk genommen. Diese umfaßte nach den hierfür geltenden Sonderbedingungen eine Haftpflicht- und eine Fahrzeugversicherung und deckte auch Schäden an fremden Fahrzeugen, wenn und solange sie sich betriebsbedingt in der Obhut der Versicherungsnehmerin befanden. Außerdem bestand bei der Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Zusatzhaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten.
Am 24. August 1970 fuhr der bei der Versicherungsnehmerin angestellte Kraftfahrzeugmeister K. den Mercedes-Pkw eines Kunden, der Firma W., zur Reparatur in die Werkstatt. Er verunglückte infolgeüberhöhter Geschwindigkeit; an dem Fahrzeug entstand Totalschaden. Die Eigentümerin hatte ihrerseits bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen, nahm jedoch die Versicherungsnehmerin der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin regulierte den Schaden, indem sie an ihre Versicherungsnehmerin 15.285,- DM zahlte. In ihrer mitgeteilten Abrechnung schlug sie dem Fahrzeugzeitwert eine um 35 % erhöhte Ersatzleistung zu; andererseits zog sie den für die Kaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag von 500,- DM ab.
Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe Deckung ausschließlich auf Grund der Kaskoversicherung gewähren müssen und gewährt, die Bestandteil der Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk sei. Da das verunglückte Fahrzeug bei der Beklagten ebenfalls kaskoversichert gewesen sei, habe eine Doppelversicherung vorgelegen. Deshalb müsse ihr die Beklagte die Hälfte der Entschädigung erstatten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.642,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, es habe keine Doppelversicherung vorgelegen, weil das jeweils versicherte Interesse verschieden gewesen sei. Die von der Klägerin gewährte Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk schütze den Unternehmer bei Beschädigung in Obhut genommener Fahrzeuge vor Schadensersatzansprüchen seiner Kunden; sie decke damit das Haftpflichtinteresse des Versicherungsnehmers. Dagegen habe die bei der Beklagten genommene Kaskoversicherung das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs zum Gegenstand; dieses Eigentümerinteresse habe bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht bestehen können. Überdies sei das Ausgleichsverlangen der Klägerin rechtsmißbräuchlich, weil die Beklagte im Falle der Leistung nach § 67 VVG bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin und ihrem schuldigen Angestellten Rückgriff nehmen könnte. Die Klägerin müßte als deren Haftpflichtversicherer dann Versicherungsschutz gewähren und im Ergebnis die Leistung zurückerstatten.
Die Klägerin hat hierauf unter anderem erwidert, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Versicherungsnehmerin seien Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf die Beklagte übergehen könnten, ausgeschlossen gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - in Höhe von 6.992,50 DM nebst ermässigten Zinsen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die volle Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die von der Klägerin gewährte Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk eine Fahrzeugvollversicherung ist, soweit sie sich nach Ziff. I, 3 der Sonderbedingungen (in der ab 1. April 1968 gültigen Fassung) auf Schäden an fremden, betriebsbedingt in die Obhut des Versicherungsnehmers genommene Fahrzeuge erstreckt. Gemäß dem Antrag der Versicherungsnehmerin sind alle zugelassenen fremden Fahrzeuge in Werkstattobhut in die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung eingeschlossen. Da hier der Schaden nicht durch das fremde Fahrzeug, sondern an ihm selbst entstanden ist, mußte die Klägerin als Kaskoversicherer eintreten. Sie hat den Schaden denn auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch Ersatzleistung nach§ 13 AKB reguliert.
Die Kaskoversicherung fremder, in Obhut genommener Fahrzeuge ist eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VVG, Der Versicherungsnehmer (Werkstattinhaber) verschafft den Eigentümern der in Obhut gegebenen Wagen für den Fall der Beschädigung, Zerstörung oder des Verlustes einen Ersatzanspruch gegen die Klägerin nach § 75 Abs. 1 VVG, §§ 12, 13 AKB. Damit bringt er das fremde Eigentümerinteresse unter Versicherung. Dieses ist identisch mit dem Interesse, das vorliegend der Eigentümer selbst gegen dieselbe Gefahr bei der Beklagten versichert hatte. Damit ist der Fall einer Doppelversicherung im Sinne von § 59 VVG gegeben (ebenso Stiefel/Wussow/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 9. Aufl.,§ 12 AKB Anm. 2 für den gleichliegenden Fall des Vermieters eines Garagenplatzes). Denn hierfür ist nicht erforderlich, daß derselbe Versicherungsnehmer die mehreren Verträge geschlossen hat (Prölss/Martin VVG 19. Aufl., § 59 VVG Anm. 2 mit Nachw.). Eine Doppelversicherung kann daher auch beim Zusammentreffen einer Eigen- mit einer Fremdversicherung vorliegen.
An der Folge, daß die beteiligten Versicherer im Verhältnis zueinander nach § 59 Abs. 2 VVG zur Ausgleichung verpflichtet sind, ändert es nichts, daß die Fahrzeugversicherung für fremde Rechnung innerhalb der Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk an Stelle einer entsprechenden Haftpflichtversicherung gewährt wird. Dieser Beweggrund ist freilich nicht zu verkennen. Die Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk deckt nur die Haftpflichtgefahren, die von den in Werkstattobhut genommenen Fahrzeugen ausgehen. Haftpflichtansprüche des Kunden wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlustes seines Fahrzeugs fallen nach§ 11 Nr. 6 AKB nicht darunter, und auch nicht unter die gleichzeitig bestehende Betriebshaftpflichtversicherung (Ausschluß unter IV A der Erläuterungen zum Antrag). Für ihre Deckung kommt allein die Zusatzhaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten in Betracht. Aber auch hier fallen nach Nr. 5 c der Besonderen Bedingungen unter den Versicherungsschutz nicht Ansprüche wegen Schäden, die sich bei Fahrten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen außerhalb des Betriebsgrundstücks ereignen (wie vorliegend). Diese Deckungslücke wird durch die Fahrzeugversicherung für fremde Rechnung weitgehend ausgefüllt. Denn mit der Entgegennahme der Kasko-Entschädigung aus der Fremdversicherung verzichtet der geschädigte Eigentümer in dieser Höhe auf Haftpflichtansprüche gegen den Werkstattinhaber (so zutreffend Stiefel/Wussow/Hofmann a.a.O.). Damit ist das Haftpflichtrisiko, von einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung und von weitergehenden mittelbaren Schäden abgesehen, in aller Regel von dem Werkstattinhaber (Versicherungsnehmer) abgewandt. Er und der geschädigte Eigentümer genießen darüber hinaus den Vorteil, daß es bei einer ausreichenden Kasko-Entschädigung keiner Auseinandersetzung über den Grund der Haftung und deren etwaigen Ausschluß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkstattinhabers bedarf. Die Funktion der Fahrzeug-Fremdversicherung als Haftpflichtschutz ist vorliegend besonders deutlich dadurch hervorgetreten, daß die Klägerin aus Entgegenkommen eine um 35 % (statt 25; § 13 Abs. 2 AKB) über den Zeitwert liegende Entschädigungsleistung zur Verfügung gestellt hat, ersichtlich damit sich ihre Versicherungsnehmerin auf diese Weise von dem entsprechend hohen Schadensersatzanspruch der Geschädigten ganz befreien konnte. (Das Berufungsgericht hat diesen Mehrbetrag bei der Ausgleichung mit Recht unberücksichtigt gelassen.)
Die wenn auch nicht deckungsgleiche Ersetzung einer Haftpflichtversicherung durch eine Sach- oder auch Unfallversicherung ist nicht ungewöhnlich und teilweise sogar ein vom Gesetzgeber beschrittener Weg, vgl. § 636 RVO, § 50 LuftVG. Die Lösung wird z.B. häufig bei der Kaskoversicherung von Mietwagen und der in einer Garage oder auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge gewählt. Auf derselben Linie liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Haftpflichtansprüche gegen die Verpflichtung ausschließen, für ausreichende Deckung des Risikos durch eine Sach- oder Unfallversicherung zu sorgen (vgl. hierzu Wussow, Informationen 1974, S. 29 ff).
In keinem Falle führt der Beweggrund, Schadensersatzansprüche möglichst anders als über die zivilrechtliche Haftung auszugleichen, zu einer Änderung des Charakters der zu diesem Zweck tatsächlich abgeschlossenen Versicherung (ebenso Wussow, Informationen 1972, S. 87). Deren Art bestimmt sich allein nach dem versicherten Interesse, dessen Verletzung bedingungsgemäß den Versicherungsanspruch auslösen soll. Bei der Fahrzeugversicherung, gleich ob sie für eigene oder fremde Rechnung genommen wurde, ist dies ausschließlich das Eigentümerinteresse an der unversehrten Erhaltung des Fahrzeugs. Damit ist der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, die dasselbe Interesse gedeckt hat, nach § 59 Abs. 2 VVG gegeben (ebenso für den hier vorliegenden Fall Stiefel/Wussow/Hofmann a.a.O., Sonderbedingungen für Kfz-Handel und -Handwerk Anm. 14).
Auf die Frage, ob und inwieweit der Beklagten Rückgriffsansprüche über § 67 VVG erwachsen könnten, ist die Revision mit Recht nicht zurückgekommen. Da die Klägerin nach dem Gesagten als Haftpflichtversicherer für den Schaden nicht einzutreten hat, scheidet der Gesichtspunkt aus, daß sie in dieser Eigenschaft die mit der Klage begehrte Leistung alsbald zurückzugewähren hätte. Im übrigen kommt es darauf, ob die Beklagte den Versicherungsnehmer der Klägerin oder seinen schuldigen Angestellten in Anspruch nehmen könnte, für die Entscheidung nicht an.
Die Revision der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Knüfer