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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1977, Az.: VI ZR 47/76

Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs; Schmerzensgeld; Zustellung der Klageschrift; Rechtshängigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1977
Aktenzeichen
VI ZR 47/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1977, 452

Redaktioneller Leitsatz

Mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten wird ein Schmerzensgeldanspruch erst rechtshängig und damit vererblich. § 261b ZPO ist nicht anzuwenden.

Siehe MDR 1961, 588; NJW 1961, 1575; JR 1976, 504; VersR 1976, 837; Pecher, MDR 1977, 191: "Zur Vererblichkeit des Anspruchs auf Schmerzensgeld. "