Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1967, Az.: VI ZR 82/66
Annahme einer vollmachtlosen Vertretung einer auf Grund eines Unfalls bewußtlosen Person; Begründung der Rechtshängigkeit durch Klageerhebung auch bei Mängeln der Prozessvoraussetzungen; Übertragung eines Schmerzensgeldanspruches auf Erben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 82/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 01.02.1966
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1967, 1891-1892 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2304-2305 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Schmerzensgeldanspruch wird mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten auch dann rechtshängig und damit vererblich, wenn die Klage im Namen des bewußtlosen Verletzten ohne Vertretungsmacht erhoben und die Prozeßführung später von den Erben genehmigt worden ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Februar 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am ... 1963 gegen 23.40 Uhr fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen (Renault) auf der Fahrbahn der W. Straße ... die Gewerbelehrer in Annemarie H., eine Tochter der Kläger, an, die gerade die Straße überquerte. Die Fußgängerin wurde von dem Kraftwagen ein Stück mitgetragen und auf die Fahrbahn geschleudert. Sie erlitt eine 4 cm lange, breit klaffende Wunde am rechten Unterarm, multiple Prellungen und Hautabschürfungen an Armen und Beinen, eine schwere Hirnquetschung mit Lähmungserscheinungen des rechten Armes und Blutungen im Gehirn.
Die Verunglückte verfiel sofort in einen tief bewußtlosen Zustand. Am ... 1963 gegen 13.10 Uhr verstarb sie im Krankenhaus an den Unfallfolgen. Im ersten Rechtszug war unstreitig, daß sie in der Zeit zwischen Unfall und Ableben das Bewußtsein nicht wieder erlangt hatte.
Mit der am ... 1963 beim Landgericht in F. eingereichten und dem Beklagten am ... 1963 zugestellten Klageschrift hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in erster Instanz "Namens und in Vollmacht" der Gewerbelehrerin Annemarie H. vom Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt. Die Kläger führen als ihre Rechtsnachfolger den Rechtsstreit fort. Sie haben vorgetragen, die alleinige Schuld am Unfall trage der Beklagte; ein Mitverschulden der Verunglückten scheide aus. Nach ihrer Auffassung war der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch im Zeitpunkt des Todes der Verunglückten rechtshängig und deshalb auf sie übergegangen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger vorgebracht, in der Zeit zwischen Unfall und Ableben sei die Verunglückte nicht ständig bewußtlos gewesen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen; treffe ihn aber ein Verschulden, dann habe die Verunglückte den Unfall überwiegend schuldhaft mitverursacht. Vorsorglich hat er gegen den Schmerzensgeldanspruch mit der Forderung auf Ersatz der Aufwendungen auf gerechnet 9 die ihm nach seinen Angaben in Höhe von 1.025,80 DM zur Behebung der Unfallschäden an seinem Kraftwagen entstanden sind.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 737,10 DM verurteilt. Hierbei hat es unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Verunglückten ein Schmerzensgeld von 1.250 DM als angemessen erachtet, wovon es die Hälfte der zur Aufrechnung gestellten Reparaturkosten des Beklagten in Höhe von 512,90 DM abgezogen hat. Die Anschlußberufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint abweichend vom Landgericht, daß der in der Person der tödlich Verunglückten entstandene Schmerzensgeldanspruch auf die Kläger kraft Erbfolge übergegangen sei.
I.
Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Verunglückte vom Zeitpunkt des Unfalls am ... 1963 bis zu ihrem Tode am ... 1963 bewußtlos und nicht fähig war, zur Klageerhebung eine Willensäußerung kund zu tun oder eine Vollmacht zu erteilen. Es nimmt weiter an, daß der erstinstanzliche Rechtsanwalt die im Namen der Verunglückten erhobene Klage daher als vollmachtloser Vertreter eingereicht hat.
Trotzdem bejaht das Berufungsgericht zutreffend, daß der Klageanspruch durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am ... 1963 im Sinne des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtshängig geworden ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Vollmacht der damaligen Klägerin zur Klageerhebung fehlte, auch dann nicht, wenn die Verunglückte prozeßunfähig gewesen sein sollte (vgl. §§ 51, 52 ZPO, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB; vgl. Rosenberg ZPR 8. Aufl. § 43 I 2 a alpha; RGRK BGB 11. Aufl. § 104, 10, 14). Die Rechtshängigkeit wird durch jede Klageerhebung begründet, selbst bei Mängeln der Prozeßvoraussetzungen (Rosenberg a.a.O. § 97 II 1 c, III 2 b; § 89 I 3; Stein-Jonas-Pohle 18. Aufl. § 263 I 1, II 1 bei N. 12; Baumbach-Lauterbach ZPO 28. Aufl. § 263, 2 A; bei Klageerhebung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmachts RG DR 1940, 1634; vgl. auch: BGHZ 10, 147; BGH Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = LM § 209 BGB 10). Erforderlich ist nur, daß im Falle schriftlicher Klageerhebung die Klageschrift dem Beklagten zugestellt ist (Rosenberg a.a.O. § 97 II 1 c). Die Mängel können mit rückwirkender Kraft durch Genehmigung geheilt werden (Rosenberg a.a.O. § 43 III 2; § 51 I; Stein-Jonas-Pohle a.a.O. § 56 I 3; § 263 II 1; Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 52, 1 Bb; vgl. BGHZ 10, 147; 23, 207, 212 [BGH 30.01.1957 - V ZR 186/55]= NJW 1957, 906 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bruns). Das ist hier dadurch geschehen, daß die jetzigen Kläger, die als Erben der Verunglückten an ihre Stelle getreten sind (vgl. BGHZ 23 a.a.O.), den Rechtsstreit fortgeführt haben.
Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1953 (III ZR 34/52 = LM § 847 BGB Nr. 3 = VersR 1953, 497) und vom 26, November 1957 (VIII ZR 70/57 = LM § 185 BGB Nr. 8) sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 11. November 1958 (VI ZR 201/57 = LM § 847 BGB Nr. 13 = VersR 1959, 68) und vom 30. Juni 1959 (VI ZR 122/58 = VersR 1959, 900) nicht entgegen. Dort wurden die Klageansprüche von einem sachlich Nichtberechtigten im eigenen Namen geltend gemacht, ohne daß die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft vorlagen.
II.
Obwohl das Berufungsgericht zutreffend den Eintritt der Rechtshängigkeit des Klageanspruchs bejaht, hält es die Klage für unbegründet, weil der Schmerzensgeldanspruch nicht auf die Kläger übergegangen sei. Nach seiner Auffassung muß der Begriff der Rechtshängigkeit im Rahmen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeschränkt werden. Dem kann nicht gefolgt werden.
1.
Der erkennende Senat hat die Rechtshängigkeit als Voraussetzung der Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs (§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB) in einem streng verfahrensrechtlichen Sinne verstanden und eine erweiternde Auslegung abgelehnt (Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 146/60 = LM § 847 BGB Nr. 17 = VersR 1961, 661; vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 1961 - VI ZR 40/61 = LM § 847 BGB Nr. 19). Aus den Gründen dieser Entscheidungen erscheint es nicht gerechtfertigt, in dem jetzt zu beurteilenden Sachverhalt den eindeutigen verfahrensrechtlichen Begriff der Rechtshängigkeit anders, und zwar enger zu verstehen.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fordert auch der Sinn des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB keine derartige Einschränkung.
Allerdings will § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB den Erben verwehren, ein Schmerzensgeld zu fordern, dessen Geltendmachung nicht in der Absicht des Erblassers lag (vgl. Motive zum Entwurf eines BGB II S. 802). Wegen des persönlichen Charakters dieses Anspruchs soll es dem Verletzten anheim gestellt bleiben, ob er ihn geltend macht. Somit kommt es auf die Willensrichtung des Verletzten oder eines für ihn handelnden gesetzlichen Vertreters an. Es kann naheliegen, trotz prozessualer Rechtshängigkeit den § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB dann einzuschränken, wenn der Verletzte sich zu seinen Lebzeiten trotz physischer und psychischer Möglichkeit nicht zur Geltendmachung seines Schmerzensgeldanspruchs entschlossen hat oder sein Wille gar einem solchen Vorgehen entgegenstand.
Fehlt es aber an einem Willen des Verletzten in dieser Richtung, weil er wie in dem zu beurteilenden Sachverhalt im Zeitraum zwischen Verletzung und Tod ohne Bewußtsein war, dann beantwortet sich die Frage nicht schon mit der Erwägung, daß der nach dem Normsinn maßgebliche Wille des Verletzten eben nicht vorliege, jedenfalls nicht feststehe. Eine nach dem Zweck des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgerichtete Auslegung führt vielmehr zu der Überlegung, von welchem mutmaßlichen Willen des Verletzten auszugehen ist, Mangels Feststellbarkeit des wirklichen Willens stellt das Gesetz auch sonst hierauf ab (vgl. §§ 677 f, 683 S. 1 BGB). Mangels besonderer entgegenstehender Anhaltspunkte ist anzunehmen, daß der Verletzte einen ihm zustehenden Schmerzensgeldanspruch gegen Fremde in der Regel geltend machen will, auch sofern er nicht ihm persönlich, sondern seinen Erben und damit meist seinen Angehörigen zugute kommt (so auch: Münzel NJW 1961, 1558; Behr NJW 1961, 2242 [BGH 14.03.1961 - VI ZR 146/60]; Lieberwirth, Das Schmerzensgeld 3. Aufl. S 102).
3.
Gegen diese Auffassung spricht nicht, daß die verstorbene Verletzte die nach § 847 BGB zu entschädigenden Beeinträchtigungen erlitten hat, nicht aber die Kläger als ihre Rechtsnachfolger. Das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, da er den Schmerzensgeldanspruch für übertragbar und vererblich erklärt (§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gründe gegen die vertretene Ansicht können auch nicht aus der Erwägung hergeleitet werden, daß der Verletzte wegen dauernder Bewußtlosigkeit die körperlichen Beeinträchtigungen nicht habe empfinden können. Dieser Gesichtspunkt findet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seine Berücksichtigung. Nach unserer Rechtsordnung steht den Klägern als Angehörigen grundsätzlich kein eigener Schmerzensgeldanspruch zu; sie machen den auf sie kraft Erbfolge übergegangenen Anspruch der Verunglückten geltend. Damit sind bei der Bemessung allein die in deren Person und deren Verhältnissen liegenden Umstände zu beachten (vgl. hierzu: Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 8. Aufl. TZ 1517 a.E., 1518; Lieberwirth a.a.O. S. 71).
4.
Der erkennende Senat schließt sich daher der Auffassung an, daß der Schmerzensgeldanspruch auch dann vererblich ist, wenn er während der bis zum Ableben andauernden Bewußtlosigkeit des Verletzten rechtshängig geworden und die Prozeßführung von den Erben genehmigt worden ist (RG DR 1940, 1634; OLG Karlsruhe 1961, 287; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 210, 1 c; RGRK BGB 11. Aufl. § 847, 11; Soergel-Siebert-Schräder 9. Aufl. § 847, 20; Palandt-Gramm 25. Aufl. § 847, 5 b; Lieberwirth a.a.O. S. 103; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 12. Aufl. 6, 16; Meyer, VersR 1956, 265; Münzel HJW 1961, 1548; Behr NJW 1961, 2242 [BGH 14.03.1961 - VI ZR 146/60]; a. A.: Hofmann VersR 1958, 434; Kallfelz VersR 1962, 393; Wussow a.a.O. TZ 1516; OLG München VersR 1559, 19).
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da zur Entscheidung in der Sache weitere tatrichterliche Erörterungen und Feststellungen erforderlich sind, war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens