Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1961, Az.: VI ZR 40/61
Klageerhebung; Bezifferter Zahlungsantrag; Schmerzensgeldanspruch; Rechtshängigkeit; Vererblichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 40/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 09.11.1960
- LG Ulm
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1962, 18
- DB 1961, 1547 (Kurzinformation)
- JZ 1962, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 45
- NJW 1961, 2347 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Schmerzensgeldanspruch wird durch Klageerhebung mit beziffertem Zahlungsantrag nur bis zur Höhe des geltend gemachten Betrages rechtshängig und damit vererblich.
Redaktioneller Leitsatz
Die Klageerhebung mit beziffertem Zahlungsantrag läßt einen Schmerzensgeldanspruch nur bis zur Höhe des geltend gemachten Betrages rechtshängig werden und ist vererblich.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am ... 1958 verstorbenen Ehemannes, des Kraftfahrers Emil S. der am 4. Dezember 1955 gegen 1 Uhr nachts bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde. S. befand sich nach dem Genuß von etwa 3/4 l Wein (Blutalkoholgehalt 1,36 Promille) auf dem Heimweg aus Richtung Stadtmitte und benutzte den östlichen Gehweg der U. Straße (Bundesstraße ...) in G.. Beim Uhrengeschäft H., U. Straße ..., überquerte er im Scheitelpunkt einer stumpfwinkligen (etwa 120 °) Linkskurve die U. Straße, um in die He. Straße zu gelangen. Die 22 m breite gemeinsame Einmündung der He. Straße und der Sch.straße liegt gegenüber dem Uhrengeschäft H.. Die mit Kleinpflaster versehene U. Straße war infolge Sprühregens naß. Im Bereich der Kurve brannten zwei Neonlampen.
Zur gleichen Zeit kam auf der U. Straße aus Richtung Stadtmitte der Beklagte mit seinem Mietwagen Fiat 1,4 l und streifte den Ehemann der Klägerin mit der rechten hinteren Wagentür. Dieser stürzte zu Boden und blieb auf der rechten Straßenseite - in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - in etwa 3 m Entfernung vom Mittelstreifen, parallel zu diesem, liegen. Dabei erlitt er rechtsseitig neun Rippenbrüche, davon zwei doppelte. An dem Personenwagen entstanden durch die Berührung keinerlei Schäden; an einer Stelle der rechten hinteren Tür war der Schmutz etwas weggewischt.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Ersatz ihrer Vermögensschäden sowie ein auf sie übergegangenes Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- DM.
Ihr Ehemann hatte mit Zahlungsbefehl am 27. Juli 1957 ein Schmerzensgeld von 2.000 DM geltend gemacht.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann habe sich, bevor er mit der senkrechten Überquerung der U. Straße begonnen habe, überzeugt, daß von beiden Seiten kein Fahrzeug kam. Während er auf den Mittelstreifen zugegangen sei, habe er einen Lichtschein bemerkt, nach rechts gesehen und in einer Entfernung von 70-80 m einen Personenwagen kommen sehen. Er sei dann unmittelbar vor dem Mittelstreifen stehen geblieben, um das Fahrzeug vor sich vorbei zu lassen. Dieses sei aber hinter ihm vorbeigefahren und habe ihn noch mit der rechten Tür gestreift und zu Boden geworfen, so daß er bewußtlos auf der Fahrbahn liegen geblieben sei. Die Unfallstelle sei für einen aus Richtung Stadtmitte kommenden Kraftfahrer auf mehr als 100 m gut einzusehen. Wenn der Beklagte trotzdem den auf der Mittellinie stehenden Fußgänger nach seinen eigenen Angaben erst aus 4-6 m Entfernung gesehen habe, so treffe ihn die Alleinschuld am Unfall. Der Verunglückte habe die richtige Stelle zum Überqueren benutzt, weil er von hier aus alle einmündenden Straßen habe überblicken können. Zudem wäre der Unfall auch nicht vermieden worden, wenn er die Strasse vor Beginn der Kurve überquert hätte, weil der Beklagte nicht genügend auf die Fahrbahn geachtet habe. Der am 4. Juli 1958 eingetretene Tod ihres Ehemannes sei auf den Unfall zurückzuführen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat jedes Verschulden am Unfall in Abrede gestellt und geltend gemacht, er habe nicht damit rechnen können, daß ein Fußgänger gerade an der ungünstigsten Stelle, nämlich in der Kurve und auf dem weitesten, 27 m langen Wege die Straße überqueren wolle. Ausserdem habe er sein Hauptaugenmerk auf die Einmündung der Sch.straße und He. Straße (Autobahnzufahrt) richten müssen. Infolge der Linkskurve sei der Fußgänger zunächst außerhalb des von seinen abgeblendeten Schweinwerfern ausgeleuchteten Raumes gewesen, so daß er ihn erst aus einer Entfernung von 5-6 m habe erkennen können. Er sei mit etwa 40 km/st Geschwindigkeit und etwa 0,80 m vom Mittelstreifen entfernt, verkehrsrichtig gefahren. Dagegen habe der Verunglückte, obwohl er das Kraftfahrzeug aus 70-80 m Entfernung erblickt habe, den Mittelstreifen überquert. Er, der Beklagte, habe versucht, hinter ihm vorbeizukommen, was ihm aber nur mehr mit der Front des Personenwagens geglückt sei. Da der Verunglückte nach dem Unfall etwa 3 m vom Mittelstreifen entfernt gelegen habe, müsse sich der Unfall so abgespielt haben, daß dieser wieder zurückgetreten sei oder infolge seiner Trunkenheit geschwankt habe.
Das Landgericht hat die Klageansprüche zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen öffentlichen Versicherungsträger.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel der vollen Zuerkennung ihrer Ansprüche, der Beklagte mit dem Antrag, die Klage insoweit abzuweisen, als die Ansprüche der Klägerin zu mehr als 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurden und ein Schmerzensgeld von mehr als 2.000 DM geltend gemacht wird.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klageansprüche zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, daß 2.000 DM die obere Grenze des Schmerzensgeldes sind. Es hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld von mehr als 2.000 DM verlangt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf vollen Schadensersatz und Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM weiter. Der Beklagtet bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung ist außer Streit. Das Berufungsgericht erblickt zutreffend ein unfallursächliches Verschulden darin, daß er infolge ungenügender Beobachtung der Fahrbahn den Ehemann der Klägerin erst auf 5-6 m Entfernung erkannt hat und daher nicht mehr in der Lage war, die zur Abwendung eines Unfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Revision wendet sich gegen die Schadensabwägung des Berufungsgerichts, insbesondere gegen seine Auffassung, den Verunglückten treffe ein erhebliches, für den Unfall ursächlich gewordenes Mitverschulden.
2.)
Ohne Rechtsirrtum rechnet das Berufungsgericht es dem Verunglückten als mitwirkendes Verschulden an, daß er die Straße an der unzweckmäßigsten, gefährlichsten Stelle überschritten hat. Er begann die Überquerung vom inneren Scheitelpunkt einer Kurve aus, gegenüber der 22 m breiten gemeinsamen Einmündung der Sch.straße und der He. Straße, einer Autobahnzufahrt. Von dieser Stelle aus müßte er bis zum gegenüberliegenden Gehweg eine Strecke von 27 m zurücklegen, während die Breite der Ulmer Straße außerhalb des Bereiches der Einmündung nur 10 bis 11 m beträgt. Mag der Fußgänger nach § 37 Abs. 2 StVO im allgemeinen auch nicht verpflichtet sein, die Fahrbahn gerade an der schmalsten Stelle zu überschreiten, so hat der Verunglückte doch durch das Überqueren der Fahrbahn an der von ihm gewählten Stelle eindeutig gegen Sinn und Zweck dieser Bestimmung verstoßen, die das Überqueren der Fahrbahn auf dem kürzesten Wege vorschreibt. Er setzte sich außerdem ohne Grund der Gefährdung aus, die der hier aus vier Richtungen sich begegnende Fahrzeugverkehr mit sich brachte. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß es für ein Kraftfahrzeug gerade im Scheitelpunkt einer Kurve schwieriger ist, eine Notbremsung durchzuführen, oder eine Ausweichbewegung zu machen. Endlich mußte ein - wie der Beklagte - aus Richtung Stadtmitte kommender Kraftfahrer, dessen Scheinwerfer zudem die linke Fahrbahnseite in der Kurve nicht voll ausleuchteten, seine Aufmerksamkeit zum Teil auf die von rechts einmündenden Straßen richten. Dieser Häufung von Gefahrenmomenten gegenüber fällt entgegen der Meinung der Revision der Umstand, daß der Verunglückte an der von ihm gewählten Überquerungsstelle auch die einmündenden Straßen einsehen konnte, kaum ins Gewicht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt. Der Verunglückte hätte die angeführten Gefahren ohne weiteres dadurch vermeiden können, daß er die U. Straße bereits beim Erreichen des Anfangs der Kurve überquerte. Er hat durch sein verkehrswidriges Verhalten in erheblichem Maße die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein verständiger Mensch zur Abwendung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, das Überschreiten einer Straße im Scheitelpunkt einer Kurve stelle immer einen Verstoß gegen § 1 StVO dar, richtig ist. Ausschlaggebend ist hier, daß der Verunglückte sich durch das Überschreiten der Straße an der von ihm gewählten Stelle in mehrfacher Hinsicht erheblichen Gefahren ausgesetzt hat, die durchaus vermeidbar waren.
3.)
Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Verunglückte nicht auf der Mittellinie stehend angefahren worden ist, sondern diese im Augenblick des Zusammenstoßes bereits erheblich überschritten hatte. Es gelangt zu dieser Feststellung auf Grund folgender Erwägungen: Nach den Aussagen unbeteiligter Zeugen sei der Beklagte mit mäßiger Geschwindigkeit bis unmittelbar vor dem Unfall auf seiner rechten Fahrbahn, in der Nähe des Mittelstreifens gefahren. Ein am Mittelstreifen stehender Fußgänger wäre daher für ihn kein Anlaß gewesen, das Fahrzeug im letzten Augenblick nach links zu ziehen. Die Wagentür, durch die der Verunglückte gestreift worden sei, habe nach dem Unfall keinerlei Beschädigung aufgewiesen, nur der Schmutz sei an einer Stelle etwas abgerieben gewesen. Durch ein solch leichtes Streifen bei mäßiger Geschwindigkeit könne der Verunglückte unmöglich 3 m quer zur Fahrtrichtung des Wagens fortgeschleudert worden sein. Dieser habe aber unbestritten nach dem Unfall 3 m von der Mittellinie entfernt gelegen. Er müsse sich daher im Zeitpunkt des Zusammenstoßes in der Fahrbahn des Beklagten befunden haben. Das bestätige auch der im Ermittlungsverfahren vernommene Amerikaner T., ein Fahrgast des Beklagten bei der Unglücksfahrt.
4.)
Diese Beweiswürdigung wird von der Revision vergeblich angegriffen. Mag auch die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem Fehlen jeder Beschädigung an der Wagentür und der Lage des Verletzten nach dem Unfall zieht, nicht in dem Maße zwingend sein, wie das Berufungsgericht annimmt, so konnte es doch aus diesen Umständen in Verbindung mit der Erwägung, daß ein am Mittelstreifen stehender Fußgänger kein Anlaß für ein plötzliches Linksziehen des rechts der Mittellinie fahrenden Wagens gewesen wäre, in freier Würdigung die von ihm getroffene Feststellung herleiten.
5.)
Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des nur im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen T. verwertet, obwohl es selbst der Meinung Ausdruck gegeben habe, eine Verwertung sei nicht statthaft. Der Beklagte hatte sich in den Vorinstanzen ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen bezogen. Die Klägerin hat, was nicht einmal entscheidend ist (vgl. RGZ 105, 219, 221), der Verwertung der Aussage nicht widersprochen. Keine Partei hat die Vernehmung des Zeugen im vorliegenden Verfahren beantragt. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Niederschrift über die Aussage Talmans im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl. BGHZ 7, 116; RGZ 105, 219).
6.)
Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum ein erhebliches, für den Unfall in hohem Grade ursächlich gewordenes Mitverschulden des Verunglückten angenommen. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Überschreiten der Straße an der vom Verunglückten gewählten Stelle sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da der Beklagte die Fahrbahn nicht hinreichend beobachtet habe, der Unfall daher auch beim Überschreiten der Fahrbahn an anderer Stelle eingetreten wäre. Das Berufungsgericht konnte die Ursächlichkeit schon aus dem von ihm hervorgehobenen Umstand herleiten, daß die Aufmerksamkeit des Beklagten an dieser Stelle zum Teil durch die beiden von rechts einmündenden Straßen in Anspruch genommen wurde, des weiteren daraus, daß in der Kurve die Scheinwerfer des Beklagten den Verunglückten erst später erfaßten. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der Beklagte an dieser für ein Überqueren völlig ungeeigneter Stelle nicht mit einem die Fahrbahn überschreitenden Fußgänger habe zu rechnen brauchen.
7.)
Die auf den dargelegten Grundlagen vorgenommene Schadensabwägung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt entgegen der Meinung der Revision auch von der Auffassung des Berufungsgerichts, das Verschulden des Beklagten, dem nur eine ungenügende Beobachtung der Fahrbahn vorzuwerfen sei, wiege etwas leichter als das des Verunglückten, der sehen den Auges durch verkehrswidriges Verhalten sich in Gefahr begeben habe. Die Schadensteilung ist danach für das Revisionsgericht bindend.
II.
Die Klägerin kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den vom Verunglückten ererbten Schmerzensgeldanspruch nur bis zur Höhe des von diesem im Zahlungsbefehl geltend gemachten Betrages von 2.000 DM verlangen; denn nur in dieser Höhe ist der Anspruch zu Lebzeiten des Erblassers rechtshängig geworden. Nach Sinn und Zweck des § 847 BGB ist der Begriff der Rechtshängigkeit streng nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung auszulegen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. März 1961 - VI ZR 146/60 - VersR 1961, 661; Wussow, Haftpflichtrecht 6. Aufl., TZ 923, S. 487). Mit Rücksicht auf den höchstpersönlichen Charakter des Schmerzensgeldanspruchs, der dem Erblasser allein die Entscheidung überläßt, ob und in welcher Höhe er den Anspruch geltend machen will, erscheint eine weite Auslegung des Begriffs der Rechtshängigkeit nicht angebracht. Rechtshängig wird aber grundsätzlich nur das, was zur Entscheidung des Gerichts gestellt worden ist, ein bezifferter Zahlungsanspruch also nur bis zur geltend gemachten Höhe (vgl. Wieczorek, § 263 ZPO Anm. B III; Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. § 263 ZPO Anm. III 3 b). Wenn Wussow eine strenge Auslegung des Begriffs der Rechtshängigkeit fordert, trotzdem aber (a.a.O. TZ 724) eine Erhöhung des beziffert rechtshängig gemachten Betrages durch den Erben für zulässig hält, so erscheint diese Auffassung nicht folgerichtig. Dar Erblasser hätte, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, den Anspruch in vollem Umfang rechtshängig machen können durch Erhebung einer Feststellungsklage oder einer Klage, in der die Höhe des Schmerzensgeldes in das richterliche Ermessen gestellt wurde. Da er aber einen bestimmten Betrag eingeklagt hat, ist der Anspruch auch nur in Höhe dieses Betrages rechtshängig und damit vererblich geworden.
III.
Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag erst nach Ablauf der Begründungsfrist dahin erweitert, die Klage auch insoweit abzuweisen, als ein Schmerzensgeld von mehr als 2.000 DM verlangt wird. Die Revision meint, dieser Antrag sei nach § 519 ZPO verspätet, die Berufung hätte daher insoweit als unzulässig verworfen werden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung steht die Vorschrift des § 519 ZPO der Erweiterung eines form- und fristgerecht gestellten Berufungsantrages nicht entgegen. Dem Formerfordernis des § 519 ZPO ist genügt, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein ordnungsmäßiger Berufungsantrag gestellt worden ist. Es besteht kein Anlaß, die vom Gesetzgeber zur Beschleunigung des Verfahrens erlassenen Vorschriften ausdehnend auszulegen (RGZ JW 1930, 144 Nr. 21; Stein-Jonas, 18. Aufl. § 519 ZPO Anm. IV 1 a). Die Abweisung der Klage, soweit ein Schmerzensgeld in Höhe von mehr als 2.000 DM verlangt wird, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer