Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1959, Az.: VI ZR 122/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 122/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14.05.1958
Prozessführer
des Handelsvertreters Herbert P. in F., A.straße ...,
Prozessgegner
1. den Kaufmann Hermann B. in F., S.str ...,
2. Christel B., ebenda, vertreten durch den Kläger Ziff. 1 als gesetzlichen Vertreter,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. Mai 1958 teilweise aufgehoben.
- II.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger Hermann B. mit ihr den Schmerzensgeldanspruch seiner Ehefrau in Höhe von 4.000 DM geltend macht.
- III.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
- IV.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Beklagte die Kosten der Klägerin Christel B. zu tragen. Die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges werden zu fünf Neunteln dem Beklagten und zu vier Neunteln dem Kläger Hermann B. auferlegt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 21/25 dem Beklagten, zu 4/25 dem Kläger, die Kosten des Revisionsrechtszuges zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 dem Kläger Hermann B. zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger Hermann B. befuhr am 25. Januar 1953 morgens gegen 315 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Volkswagen), in dem außer ihm seine Ehefrau und seine Tochter, die Klägerin Christel B. saßen, die Z.straße in F. in westlicher Richtung. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte mit seinen Opel-Personenkraftwagen auf der S.straße in nördlicher Richtung, um in westlicher Richtung, also nach links, in die Z.straße einzubiegen. Auf der Kreuzung dieser beiden Straßen stießen die beiden Fahrzeuge zusammen. Dabei wurden der Kläger und seine Ehefrau erheblich verletzt und beide Kraftwagen beschädigt. Die Klägerin Christel B. und der Beklagte erlitten leichtere Verletzungen.
Die Kläger haben von dem Beklagten mit der Behauptung, er habe ihr Vorfahrtrecht verletzt, Ersatz ihres Schadens und Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat der Kläger Hermann B. auf Grund der Abtretung seiner Frau auch deren Schaden und deren Schmerzensgeldanspruch mit der Klage geltend gemacht.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zur Zahlung von 1.710 DM Sachschaden und 3.000 DM Schmerzensgeld zu verurteilen. Er ist der Ansicht, der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er zu schnell gefahren sei.
Das Landgericht hat der Klägerin Christel B. 300 DM Schmerzensgeld und dem Kläger Hermann B. 7.491,02 DM als Ersatz für materiellen Schaden sowie 8.000 DM Schmerzensgeld (2.000 DM für sich und 6.000 DM für Ehefrau) zugesprochen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte allen weiteren Schaden des Klägers zu 4/5 und den seiner Ehefrau in voller Höhe zu tragen hat. Auf die Widerklage hat das Landgericht den Kläger verurteilt, an den Beklagten 171 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat folgendes Urteil erlassen:
- I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.2.1956 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- II.
Auf die Anschlußberufung des Erstklägers wird das genannte Urteil dahin geändert:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt
- a)
an den Erstkläger 23.849,20 DM
nebst 4 % Zinsen aus 14.571 DM ab 10.4.1954, aus 4.000 DM ab 1.7.1955, aus 2.000 DM ab 1.7.1956, aus 3.278,20 DM ab 1.5.1958
- b)
an die Zweitklägerin 300 DM Schmerzensgeld
zu zahlen, abzüglich am 26.7.1957 gezahlter 5.777,71 DM.
- 2.
Der Beklagte hat allen weiteren Schaden des Klägers und seiner Ehefrau aus dem Unfall vom 25.1.1953 zu tragen, und zwar den des Klägers zu 4/5, den seiner Ehefrau in voller Höhe.
- 3.
Auf die Widerklage wird der Erstkläger verurteilt, an den Beklagten 171 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.1954 zu zahlen.
- 4.
Im übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen.
- III.
Die weitergehende Anschlußberufung des Erstklägers wird als unbegründet zurückgewiesen.
- IV.
Die Kosten der 1. Instanz werden mit der Einschränkung gegeneinander aufgehoben, daß der Beklagte die gesamten Kosten der Zweitklägerin zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß er entsprechend seinem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag nur zur Zahlung von 2.440,99 DM für materiellen Schaden und von 2.667 DM als Schmerzensgeld (667 DM für den Kläger und 2.000 DM für Ehefrau) verurteilt und seine Pflicht, den weiteren Schaden des Klägers und seiner Ehefrau zu ersetzen, nur zu 2/3 festgestellt wird. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
Zur Klagebefugnis des Klägers Hermann B..
Das Berufungsgericht hat dem Kläger neben seinem eigenen Schmerzensgeld weitere 6.000 DM als Schmerzensgeld für seine Ehefrau zugebilligt und dabei ersichtlich angenommen, daß ihm insoweit auf Grund der Abtretungserklärung seiner Frau, zumindest auf Grund einer Ermächtigung zur Prozessführung, die Befugnis zur Klage zustehe. In Höhe von 2.000 DM ist dem Kläger das Schmerzensgeld für seine Frau rechtskräftig zugesprochen, denn in dieser Höhe hat der Beklagte gegen die ihn verurteilende Entscheidung des Landgerichts keine Berufung eingelegt. Er hat diesen Betrag anerkannt und bezahlt.
Im Revisionsrechtszug ist daher - nach § 56 ZPO von Amts wegen - nur noch zu prüfen, ob dem Kläger hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs seiner Frau in Höhe von 4.000 DM die Prozessführungsbefugnis zusteht. Das ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Fall. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Frau ihren Schmerzensgeldanspruch an ihn abgetreten habe. Der Schmerzensgeldanspruch ist wegen seines höchstpersönlichen Charakters nur übertragbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder wenn er rechtshängig geworden ist (§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB). Keine dieser Voraussetzungen für die Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchsist hier gegeben. Das Anerkenntnis des Beklagten hat sich nur auf einen Schmerzensgeldanspruch der Frau in Höhe von 2.000 DM, nicht aber auf den hier interessierenden Anspruchsteil von 4.000 DM erstreckt. Daß der Kläger den Schmerzensgeldanspruch seiner Frau mit der Klage vom 22. März 1954 gerichtlich geltend gemacht hat und daß die zur Abtretung einer Forderung notwendige, aber auch ausreichende, stillschweigende Willenseinigung (Vergl. BGB RGR Komm. 10. Aufl. § 398 Anm. 2) des Klägers und seiner Frau auch nach der Klageerhebung fortbestanden hat, könnte die Übertragbarkeit des Anspruchs nur begründen, wenn der Kläger befugt gewesen wäre, diesen Anspruch seiner Frau in eigenem Namen einzuklagen. Diese Befugnis stand ihm aber im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr zu. Allerdings konnte der Mann vor dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung, also bis einschließlich 31. März 1953, beim gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung des Mannes nach § 1380 BGB einen zum eingebrachten Gut der Ehefrau gehörenden Anspruch, darunter auch einen Schmerzensgeldanspruch, in eigenem Namen gerichtlich geltend machen. Das ist aber, wenn der Anspruch nicht übertragbar geworden ist seit dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung nicht mehr möglich, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 11. November 1958 (- VI ZR 201/57 = FamRZ 1959, 55 Nr. 21 = VRS 16, 86 Nr. 37) entschieden hat. Mit Ablauf des 31. März 1953 hat der Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung des Mannes am Vermögen der Frau sein Ende gefunden, weil er dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspricht. Damit ist auch § 1380 BGB zu diesem Zeitpunkt unwirksam geworden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1953 - VI ZR 40/53 - MDR 1954, 95). Als der Kläger mit seiner Klage vom 22. März 1954 den Schmerzensgeldanspruch seiner Frau gerichtlich geltend machte, hat somit die frühere gesetzliche Prozessführungsbefugnis des Mannes nicht mehr bestanden. Das hat zur Folge, daß der Kläger in diesem Zeitpunkt den Schmerzensgeldanspruch seiner Frau nicht mehr in eigenem Namen einklagen konnte und daß die Abtretung unwirksam ist, weil der Schmerzensgeldanspruch der Frau nicht übertragbar war.
Daher war die Klage wegen des Schmerzensgeldbetrages von 4.000 DM abzuweisen. Da dem Kläger für diesen Anspruch die Sachbefugnis (Gläubigerstellung) fehlt, die er auf Grund der Abtretung für sich in Anspruch nimmt, war kein Prozessurteil, sondern eine Sachentscheidung zu erlassen und die Klage daher nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen. Bosch (FamRZ 1959, 56) hält es für zweifelhaft, ob die Rechtskraft eines solchen Urteils sich nicht auch auf die Ehefrau erstreckt, weil sie der Prozessführung des Mannes faktisch zugestimmt habe. Sein Bedenken ist nicht berechtigt, denn durch das Urteil wird rechtskräftig nur festgestellt, daß dieser Schmerzensgeldanspruch nicht dem Kläger zusteht (§ 325 ZPO). Von der Rechtskraft dieses Urteils wird aber die Frage, ob dieser Anspruch der Ehefrau selbst zusteht, nicht erfaßt.
B.
Zu den weiteren Ausführungen über den Grund der Ansprüche.
1.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 ff BGB bejaht, weil der Beklagte grob fahrlässig dem von rechts kommenden Kläger die diesem zustehende Vorfahrt nicht eingeräumt und nicht hinreichend darauf geachtet habe, ob sich von rechts ein Fahrzeug nähere. Wie es feststellt, ist der Beklagte erst durch den Zusammenstoß auf den Kläger aufmerksam geworden.
Bei Prüfung der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, er habe seine Geschwindigkeit vor der Kreuzung soweit herabsetzen müssen, daß er vor einem von rechts kommenden Fahrzeug rechtzeitig hätte halten können (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 - VRS 11, 109 Nr. 47). Daß der Kläger dieser Verpflichtung zuwider gehandelt hat, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Es hat ausgeführt: Der Gutachter Sch. errechne zwar eine Geschwindigkeit des Klägers von 45 km/st. Das beruhe aber auf der aus dem Gutachten E. übernommenen Hypothese, die Geschwindigkeit sei durch den Zusammenstoß um 20 km/st gemindert worden. Insoweit handele es sich jedoch, wie der Gutachter Sch. betone, nur um einen Hilfswert, der sich nicht ermitteln lasse und der auch wesentlich tiefer gelegen haben könne. Daher könne der Kläger auch erheblich langsamer gefahren sein. Dafür sprächen vor allem die glaubhaften Bekundungen der unbeteiligten Unfallzeugen G. und Fl., der Kläger habe eine Geschwindigkeit von etwa 30 bis 40 km/st eingehalten, er habe erst kurz vor der Kreuzung vom zweiten in den dritten Gang hinaufgeschaltet, habe aber vor der Kreuzung gebremst. Da der Kläger bremsbereit in die Kreuzung hineingefahren sei und beim Erblicken des Beklagten sehr schnell reagiert habe, sei zu vermuten, daß er die gebotene Vorsicht gewahrt und eine mäßige Geschwindigkeit eingehalten habe. Allein daraus, daß er mit dem zwar langsam - etwa 20 km/st - fahrenden, aber nicht bremsbereiten und unachtsamen Beklagten zusammengestoßen sei, lasse sich nicht folgern, daß er bei seiner Fahrweise einen Unfall mit einem von rechts kommenden, vorschriftsmäßig fahrenden Wagen nicht hätte vermeiden können, denn bei einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen richte der Kraftfahrer sich naturgemäß in erster Linie darauf ein, dem von rechts kommenden Fahrzeug die Vorfahrt zu lassen.
Da dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Verschulden an dem Unfall nachzuweisen ist, hat es bei der Abwägung nach § 17 StVG zu Lasten des Klägers nur die Betriebsgefahr des Volkswagens berücksichtigt. Es hat angenommen, daß der Kläger Hermann B. zu 1/5, der Beklagte dagegen zu 4/5 für den Unfall verantwortlich sei.
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
a. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Beklagten keine Schrecksekunde zugebilligt hat. Dem Kraftfahrer ist neben der stets zu berücksichtigenden Reaktionszeit eine besondere Schreckzeit, d.h. die durch Schreck verursachte Verzögerung der Reaktion, nur zuzubilligen, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist. Mußte der Kraftfahrer nach der Verkehrslage reaktionsbereit sein, so ist ihm eine besondere Schreckzeit zu versagen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1954 - VI ZR 208/53 - VersR 1955, 41). Daß der Beklagte reaktionsbereit sein mußte, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Da er in eine Straßenkreuzung hineinfuhr, an der die von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer ihm gegenüber die Vorfahrt hatten, mußte er sich auf die Möglichkeit einstellen, daß von rechts ein Fahrzeug herankam. Er mußte daher bereit sein, sofort zu bremsen, wenn sich dies zur Erfüllung seiner Wartepflicht als notwendig erwies.
b. Fehl gehen auch die Rügen der Revision, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers nicht für erwiesen hält. Seine Ausführungen hierzu gehören dem tatsächlichen Gebiet an und geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Ob zu der Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger gefahren ist, außer dem Sachverständigen Sch. ein weiterer Sachverständiger zu hören war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei seiner Entscheidung die seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten hat.
c. Auch im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Grund der beiderseitigen Ansprüche aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
C.
Zur Höhe der Ansprüche.
1.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger 3.300 DM als Ersatz dafür zugesprochen, daß ihm in dieser Höhe in seinem Geschäft (Sportartikel und Konfektion) beim Winterschlußverkauf 1953 und in der folgenden Zeit bis Ende 1955 infolge der beim Unfall erlittenen Körperverletzung ein Gewinn entgangen ist. Wie es auf Grund ärztlicher Gutachten feststellt, war der Kläger durch den Unfall vom 25. Januar bis 28. Februar 1953 zu 100 %, vom 1. März bis 31. Mai 1953 zu 40 %, vom 1. Juni 1953 bis 31. Januar 1954 zu 30 % und seitdem zu etwa 20 % erwerbsbeschränkt. Zur Prüfung der Frage, wieweit sich diese Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf den Umsatz und den Gewinn des Klägers ausgewirkt hat, hat das Berufungsgericht einen Sachverständigen herangezogen. Es hat den unfallbedingten Verdienstausfall in erster Linie auf Grund der Unterlagen geschätzt, die der Sachverständige nach einer Prüfung der Geschäftsbücher in seinem Gutachten beigebracht hat.
Zu dieser Schätzung war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO befugt, der dem Tatrichter das Recht gibt, über die Folgen einer feststehenden Körperverletzung nach freier Überzeugung zu entscheiden und dabei auch zu einer Schätzung zu greifen, wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt. Daß das Berufungsgericht sich hierbei von rechtsirrtümlichen Erwägungen habe leiten lassen oder gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Mit Recht hat es der allgemeinen Lebenserfahrung entnommen, daß der Wegfall und die Minderung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsinhabers sich in einem Geschäft, das mit verhältnismäßig wenig Kräften geführt wird, umsatzmindernd auszuwirken pflegen. Die Revision irrt, wenn sie meint, der Sachverständige habe eine Beeinträchtigung des Umsatzes nur für den Fall bejaht, daß der Betriebsinhaber dem Geschäft fernbleibt. Der Sachverständige hat vielmehr in sei nem Gutachten auch den "beschränkten Arbeitseinsatz" des Geschäftsinhabers als Ursache für die Umsatzminderung angeführt.
Daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers vom 1. Juni 1953 bis 31. Januar 1954 nur noch zu 30 % und anschließend nur zu 20 % beeinträchtigt war, schließt es nicht aus, auch für diesen Zeitraum einen unfallbedingten Verdienstausfall anzunehmen. Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Verletzung des Klägers sich erst in den auf den Unfall folgenden Jahren voll bemerkbar gemacht haben könne, vor allem weil in Betrieben dieser Art Maßnahmen für längere Zeit im voraus getroffen werden. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Folgen der Verletzung des Klägers für einen längeren Zeitraum, jedenfalls auch noch in den Jahren 1954 und 1955 tatsächlich in seinem Geschäft ausgewirkt haben. Diese Erwägung gehört dem tatsächlichen Gebiet an und zeigt keinen rechtlichen Irrtum. Vor allem besteht kein Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe den Schaden des Klägers für die Zeit, in der seine Arbeitsfähigkeit nur noch in beschränktem Maße beeinträchtigt war, entsprechend dem Prozentsatz der Erwerbsminderung abstrakt berechnet. Es war vielmehr, wie seine Ausführungen deutlich zeigen, auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, besonders des Sachverständigengutachtens davon überzeugt, daß der Kläger als Folge seiner Verletzung einen auf fast drei Jahre sich erstreckenden Schaden von 3.300 DM tatsächlich erlitten hat.
Entgegen der Meinung der Revision ist auch kein Verstoß gegen § 287 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht zu weiteren Einzelfragen keinen Sachverständigen herangezogen hat. Ob das erforderlich war, hatte es nach seinem Ermessen zu entscheiden.
2.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch mit Recht einen Betrag als Ersatz für die Dienste zuerkannt, die ihm durch die Verletzung seiner Ehefrau entgangen sind. Dieser Ersatzanspruch setzt nach § 845 BGB voraus, daß die Frau ihrem Ehemann zur Leistung der Dienste kraft Gesetzes verpflichtet war. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dieser Voraussetzung nicht ausdrücklich befaßt, weil ihr Vorliegen in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt worden ist. Es hat aber ersichtlich angenommen, daß sich die Pflicht der Ehefrau des Klägers zur Mitarbeit in einem Geschäft aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt, weil die Lebensverhältnisse, unter denen die Ehegatten die Ehe geschlossen haben und unter denen sie die Ehe führen, es erforderlich machen, daß die Ehefrau im Geschäft des Mannes mittätig ist, und weil das in Betrieben dieser Art auch weitgehend üblich ist (vgl. das Urteil des BGH vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - NJW 1954, 633 Nr. 2).
Die Revision bemängelt in erster Linie die Höhe des Betrages, den das Berufungsgericht dem Kläger als Ersatz für die entgangenen Dienste seiner Frau zugebilligt hat. Mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Anspruch aus § 845 BGB ein Ersatzanspruch besonderer Art und auf Ersatz des Wertes der Dienste gerichtet ist. Es hat als ungefähren Maßstab für die Bemessung des Wertes dieser Dienste die Höhe der Aufwendungen zugrunde gelegt, die erforderlich gewesen wären, um sich gleichwertige Dienste beschaffen zu können, und hat dabei auch den Rückgang des Gewinnes sowie ferner berücksichtigt, daß die Mitarbeit der Ehefrau in einem Geschäft des hier in Betracht kommenden Umfangs besonders hoch zu werten ist. Seine Berechnungsweise entspricht dem Zweck des Gesetzes und den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hierzu entwickelt hat (vgl. BGHZ 4, 123 und das Urteil vom 9. Oktober 1952 - III ZR 335/51 - NJW 1953, 97 Nr. 3).
Die Revision meint, der Kläger ziehe aus dem Unfall Gewinn, weil ihm bei dieser Berechnungsweise mehr zugesprochen werde, als ihm durch seine und die Verletzung seiner Frau an Schaden entstanden sei. Es kann hier unentschieden bleiben, ob der mittelbar Geschädigte den Wert der entgangenen Dienste auch dann voll ersetzt verlangen kann, wenn sein Schaden geringer ist als der Wert dieser Dienste, denn das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß der Kläger durch den Ausfall seiner Frau mindestens in der Höhe der zugesprochenen Beträge eine Vermögenseinbuße erlitten hat. Das kann auch nicht zweifelhaft sein, soweit der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts Buchhalter einstellen mußte, weil seine Frau infolge der Unfallverletzungen die Buchführungsarbeiten nicht mehr selbst erledigen konnte. Nach der Aussage der Ehefrau des Klägers, der das Berufungsgericht in der Frage der Beschäftigung der Buchhalter Glauben geschenkt hat, sind an den Buchhalter Eh. monatlich 200 DM und an seinen Nachfolger, den seit Mitte 1955 beschäftigten Buchhalter Bo., monatlich 216 DM gezahlt worden. Damit entfallen, wie die Revision übersieht, bereits erhebliche Teile der dem Kläger zugesprochenen Beträge auf den Buchhalterlohn. Aber auch die darüber hinaus zugesprochenen Beträge übersteigen nicht den Schaden des Klägers; denn das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß die weiteren Dienste seiner Frau, die ihm entgangen sind, dem Kläger mindestens so viel Geschäftsgewinn gebracht hätten, wie ihm im angefochtenen Urteil als Wert der entgangenen Dienste zugesprochen worden ist.
Soweit das Berufungsgericht den nach § 845 BGB zugebilligten Betrag im einzelnen errechnet hat, geben seine Ausführungen ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
3.
Auch die weiteren Darlegungen zur Höhe der Ansprüche halten einer rechtlichen Prüfung stand.
Daher war die Revision zurückzuweisen, soweit der Beklagte mit ihr mehr als die Abweisung des Schmerzensgeldbetrages von 4.000 DM erstrebt.
D.
Kostenentscheidung.
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Grade zu verteilen, in dem die Parteien unterlegen sind (§§ 97, 91, 92 ZPO).