Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1958, Az.: VI ZR 201/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 201/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.06.1957
- Landgerichts in Wuppertal - 11.01.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 110-111 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Fabrikanten Kurt H. in W., D.straße ...,
2. der Stadtgemeinde W., vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser Vertreten durch den Oberstadtdirektor,
Prozessgegner
den Handelsvertreter Friedrich R. in W., W.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Seit dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung kann der Ehemann den Schmerzensgeldanspruch seiner Ehefrau, wenn er nicht übertragbar geworden ist, auch mit ihrer Ermächtigung grundsätzlich nicht in eigenem Namen geltend machen.
Amtlicher Leitsatz
Der wegeunterhaltungspflichtige Anlieger haftet nicht für Folgen eines bürgersteigfremden Eingriffs (Kabelverlegung).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1957 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 11. Januar 1956 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten, die der Streithelferin in den Rechtsmittelverfahren entstanden sind, werden dem Kläger auferlegt, ausgenommen die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin; diese hat die Streithelferin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Ehefrau des Klägers stürzte am Abend des 6. Oktober 1954 gegen 18.30 Uhr auf dem Bürgersteig vor dem Hausgrundstück des Beklagten in W.. Dabei trug sie einen Bruch des linken Zeigefingers davon, der einen längeren Krankenhausaufenthalt notwendig machte und trotz Vornahme mehrerer Bruchkorrekturen dazu führte, daß die Gebrauchsfähigkeit der Hand beeinträchtigt blieb.
Der Kläger hat behauptet, seine Ehefrau sei über einen sog. Kabelstein gefallen, der, wie unstreitig ist, in den Bürgersteig eingelassen war, um ein Fernkabel der Deutschen Bundesbahn zu kennzeichnen; das Kabel war auf Grund eines Gestattungsvertrages zwischen der Stadt W. und der Deutschen Reichsbahn vom 30. September/9. Oktober 1940 unter dem Bürgersteig verlegt worden. Zur Zeit des Unfalls ragte der Stein etwa 7 cm aus der rauhen Oberfläche des Bürgersteiges hervor.
Der Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht, da ihn nach dem Recht der für W. auch heute noch maßgeblichen jülisch-bergischen Polizeiordnung vom 10. Oktober 1554 (mit Änderung vom 15. Mai 1558) und der Ortssatzung von W. die Pflicht der Wegeunterhaltung für den Bürgersteig vor seinem Grundstück getroffen habe und er die hieraus folgende Verkehrssicherungspflicht durch Duldung des verkehrsgefährlichen Zustandes schuldhaft verletzt habe.
Wegen der von ihm verauslagten Heilbehandlungskosten und der Aufwendungen, die ihm nach seinem Vorbringen infolge des Ausfalls seiner Ehefrau im häuslichen Wirkungskreis und bei ihrer Mitarbeit in seinem Erwerbsgeschäft erwachsen sind, hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 1.285,65 DM in Anspruch genommen. Weiter hat er mit der Behauptung, daß seine Ehefrau die ihr persönlich zustehenden Ansprüche an ihn abgetreten und, soweit unabtretbar, ihn zur Geltendmachung in eigenem Namen ermächtigt habe, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 750 DM verlangt und festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm und seiner Ehefrau allen noch erwachsenden Unfallschaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Er hat behauptet, der Kabelstein sei 1946 angebracht worden, während sein Grundstück - bis 1951 - für Zwecke der Besatzungsmacht requiriert gewesen sei; der Stein habe von Anfang an etwa 7 cm über den Bürgersteig hinausgeragt. Hieran etwas zu ändern, so hat er geltend gemacht, sei er weder befugt noch verpflichtet gewesen. Hinter die Sondernutzung, die die Stadt der Bundesbahn eingeräumt habe, sei seine Wegeunterhaltungspflicht zurückgetreten. Insoweit habe die Stadt die Anliegerpflichten an sich gezogen. Nicht er habe daher für den Schaden einzustehen, sondern die Stadt und neben ihr die Deutsche Bundesbahn. Der Beklagte hat auch eingewendet, daß der Ehefrau des Klägers ein eigenes Verschulden an ihrem Unfall zur Last falle.
Die Stadtgemeinde W. ist im landgerichtlichen Verfahren dem Kläger als Streithelferin mit dem Ziel beigetreten, daß die Passivlegitimation des Beklagten festgestellt werden möge.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren des Klägers entsprechen.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sich die Stadt W. als Streithelferin auf die Seite des Beklagten gestellt und mit ihm den Standpunkt vertreten, es sei unbewiesen geblieben, daß die Ehefrau des Klägers überhaupt über den Kabelstein gefallen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, der Formel des landgerichtlichen Urteils zur Klarstellung jedoch folgende Fassung gegeben:
- 1.
Der bezifferte Klageanspruch sowie der Schmerzensgeldanspruch werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
- 2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm und seiner Ehefrau aus dem Unfall vom 6. Oktober 1954 noch entstehen wird, den Schaden des Klägers jedoch nur im Rahmen des § 845 BGB.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Soweit es sich bei den Klageansprüchen um solche handelt, die nicht dem Kläger selbst erwachsen, sondern nur in der Person seiner Ehefrau entstanden sein können, hat das Berufungsgericht die Sachbefugnis des Klägers darum bejaht, weil die Ehefrau, wie es als erwiesen angesehen hat, zu dem Kläger nach erfolglosem Schriftwechsel mit dem Versicherer des Beklagten gesagt hat, er solle alles einklagen. Das Berufungsgericht hat hieraus entnommen, daß die Ehefrau ihre Ansprüche an den Kläger zur Einziehung abgetreten hat. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, der nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht übertragen werden kann, solange er nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, hat es in den Worten der Ehefrau des Klägers eine Ermächtigung an den Kläger erblickt, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 930, 935 ff; 166, 218, 238; BGHZ - Großer Senat für Zivilsachen - 4, 153, 164/165; BGH Urteil vom 15. Oktober 1953 III ZR 34/52 LM Nr. 3 zu § 847 BGB - JZ 1954, 169; BGH Urteil vom 5. Oktober 1955 IV ZR 302/54 LM Nr. 6 zu § 50 ZPO) und der auch in der Rechtslehre überwiegend vertretenen Ansicht (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. Bem. I 3 b vor § 50; Baumbach ZPO 24. Aufl. Grundz. 4 C vor § 50; Pohle in der Anmerkung zu der letztgenannten Entscheidung MDR 1956, 156 [BGH 05.10.1955 - IV ZR 302/54]; a.A. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen. Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 45 II 2 c; derselbe JZ 1952, 137/138) eine Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen geltend zu machen, prozeßrechtlich nur anerkannt werden kann, wenn für den Ermächtigten ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis in Form eines bestimmten eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltendmachung des Anspruchs besteht. Der Mangel der Prozeßführungsbefugnis ist - und zwar auch in der Revisionsinstanz - nach § 56 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 1953 III ZR 34/52 a.a.O.). Obwohl der Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1956 zum Ausdruck gebracht hatte, daß Beanstandungen zur Sachbefugnis des Klägers nicht mehr erhoben wurden, hat das Berufungsgericht daher mit Recht die Frage geprüft, ob der Kläger zur Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs seiner Ehefrau befugt ist. Es hat dies bejaht, weil es der Ansicht ist, daß sich das hierfür erforderliche Interesse des Klägers für ihn aus seiner Stellung als Ehemann ergebe.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Bevor mit dem Ablauf des 31. März 1953 das dem Grundsatz der, Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) entgegenstehende Recht ausser Kraft trat (Art. 117 Abs. 1 GG), konnte allerdings beim gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes am Vermögen der Frau, von dessen früherem Bestehen nach dem Vorbringen des Klägers auch in seiner Ehe ausgegangen werden muß, der Mann nach § 1380 BGB einen zum eingebrachten Gut der Ehefrau gehörenden Anspruch, darunter auch einen Schmerzensgeldanspruch, in eigenem Namen gerichtlich geltend machen. Der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes am Vermögen der Frau hat aber, da er dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspricht, mit Ablauf des 31. März 1953 sein Ende gefunden (BGHZ 10, 266, 279). Auch die Bestimmung des § 1380 BGB ist zu diesem Zeitpunkt daher unwirksam geworden (BGH Urteil vom 29. Oktober 1953 IV ZR 40/53 LM Nr. 8 zu Art. 3 GG = MDR 1954, 95). Als die Ehefrau des Klägers den Unfall vom 6. Oktober 1954 erlitt und der Kläger ihren Schmerzensgeldanspruch mit seiner Klage anhängig machte, hat die frühere gesetzliche Prozeßführungsbefugnis des Mannes also nicht mehr bestanden.
Mit Wirkung vom 1. April 1953 ist an die Stelle des Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung die Gütertrennung getreten. Fortan unterlag das Vermögen eines jeden Ehegatten seiner eigenen selbständigen Verwaltung. Daran hat auch das am 1. Juli 1958 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 1957 über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz) grundsätzlich nichts geändert. Die Zugewinngemeinschaft, die hier zum gesetzlichen Güterstand erhoben worden ist, läßt die Trennung der Vermögen und die Selbständigkeit jedes Ehegatten in der Verwaltung seines Vermögens grundsätzlich unberührt. Kur wenn ein Ehegatte über Gegenstände des ehelichen Haushalts oder über das Vermögen im ganzen verfügt oder Verpflichtungen hierzu eingeht, ist er an die Zustimmung des anderen gebunden und bei fehlender Zustimmung auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten geltend zu machen (§§ 1365 ff BGB neuer Fassung). Daß der Kläger unter diesem Gesichtspunkt ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs seiner Frau hätte, kommt nicht in Betracht. Ein solches Interesse kann er auch nicht im Hinblick darauf haben, daß bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielt haben, ausgeglichen wird. Abgesehen davon, daß der Zugewinn nur der rechnerische Betrag ist, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, das bei Eintritt der Zugewinngemeinschaft vorhanden war (§ 1373 BGB n.F.), ist der Schmerzensgeldanspruch der Ehefrau des Klägers entstanden, bevor mit dem Gleichberechtigungsgesetz die Zugewinngemeinschaft in Kraft trat (Art. 8 I Ziff. 3 des Gleichberechtigungsgesetzes); der Anspruch zählt nicht zum Zugewinn.
Schließlich ist ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung des Anspruchs auch nicht daraus abzuleiten, daß nach § 1360 BGB n.F. die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob ein Interesse, das die Geltendmachung des Anspruchs in eigenem Namen rechtfertigt, dann angenommen werden könnte, wenn der Kläger zu seinem und seiner Familie Unterhalt auf die Verwertung des Schmerzensgeldanspruchs seiner Frau angewiesen wäre und die Frau ihn zu der Einziehung des Anspruchs ermächtigt hätte, um auf diese Weise ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Für eine derartige Sachlage bietet sich nämlich nicht der mindeste Anhalt.
Daß der Kläger den Anspruch seiner Ehefrau mit deren Ermächtigung in eigenem Namen geltend macht, beruht offenbar nur auf Gründen, die in dem persönlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander wurzeln. So sehr es nun auch im Sinne der Ehe als einer auf gegenseitiger Liebe und Achtung gegründeten Lebensgemeinschaft liegt, daß der eine Ehegatte dem anderen in seinen Angelegenheiten Beistand leistet, so hat der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau aber doch vor allem in der Hinsicht klare Verhältnisse geschaffen, daß in vermögensrechtlichen Dingen jeder Ehegatte sein eigener Herr ist. Zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Schmerzensgeldanspruches war die Ehefrau des Klägers daher nur selbst befugt; ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers, diesen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen, kann nicht anerkannt werden. In seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1953 - III ZR 34/52 (a.a.O.) - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, daß der Vater den Schmerzensgeldanspruch seiner volljährigen Tochter - jedenfalls solange er nicht abtretbar ist - nicht eigenen Namens im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen kann. Das muß in ähnlicher Weise auch im Verhältnis des Ehemannes zur Ehefrau gelten.
2.
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Ehefrau des Klägers über den Kabelstein gestürzt ist. In dem 7 cm hohen Hinausragen des Kabelsteins aus der Fläche des Bürgersteigs hat es eine Gefahr für den Verkehr erblickt, der die Ehefrau des Klägers ohne eigenes Verschulden zum Opfer gefallen ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Klägers gefolgt, daß im Gebiet des ehemaligen Herzogtums B. und darum auch in der innerhalb dieses Gebietes belegenen Stadt W. die wegerechtlichen Vorschriften der jülischbergischen Polizeiordnung vom 10. Oktober 1554 (und 15. Mai 1558) noch heute in Geltung sind und daß es hiernach dem Beklagten als anliegendem Grundbesitzer (anschießendem Erben) obgelegen hat, den Bürgersteig als den zur Seite des Fahrdamms belegenen Teil eines Nachbarweges im Sinne der Polizeiordnung ungeachtet der Tatsache zu unterhalten, daß der Bürgersteig städtischer Grund und Boden ist. Es hat die Annahme abgelehnt, daß sich durch den Vertrag der Stadt mit der Deutschen Reichsbahn über die Kabelverlegung und die Einbringung des Kabels in den Bürgersteig hieran etwas geändert habe, und hat den Beklagten auf Grund seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Unterhaltung des Bürgersteigs für verpflichtet gehalten, für den verkehrssicheren Zustand des Bürgersteigs und daher für die Beseitigung der von dem Kabelstein ausgehenden Gefahr zu sorgen, soweit das in seinen Kräften stand, zum mindesten also der Deutschen Bundesbahn Anzeige zu machen und auf Abhilfe zu dringen oder sich an die Verkehrspolizei zu wenden. Es hat die Schadenshaftung des Beklagten wegen schuldhafter Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht bejaht.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß im Gebiet des vormaligen Herzogtums Berg die Anlieger auf Grund der Polizeiordnung von 1554 zur Unterhaltung des Bürgersteigs gesetzlich verpflichtet seien, steht im Widerspruch zu der Auffassung, die das Preussische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. März 1938 (OVG 102, 185) vertreten hat. Das Oberverwaltungsgericht hat hier dargelegt, daß bis etwa zum Anfang der dreißiger Jahre des vorigen Jahrhunderts im bergischen Land die Gemeinden überall für sämtliche gemeinen Wege und die wichtigeren Nachbarwege, namentlich für die Ortsstraßen, die Unterhaltung übernommen haben und daß sich dieser Zustand für die öffentlichen Wege seither befestigt und infolge dauernder Übung die Überzeugung von seiner Rechtmässigkeit herausgebildet hat. Dadurch sei, so hat es hieraus geschlossen, für das Gebiet des ehemaligen Herzogtums B. ein Gewohnheitsrecht entstanden, das die jülisch-bergischen wegerechtlichen Bestimmungen ausser Kraft gesetzt habe. Nach diesem das ganze frühere Geltungsgebiet der Polizeiordnung umfassenden Gewohnheitsrecht treffe die Gemeinden in ihrem Bezirk für die öffentlichen Wege grundsätzlich die ordentliche Wegebaupflicht, regelmäßig also auch die Unterhaltung der Bürgersteige der Ortsstraßen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht schon, in früheren Entscheidungen (OVG 49, 230; PrVBl Bd. 31, 28; 37, 88; 37, 790) ausgesprochen hatte, es sei eine auf die Rechtsquelle jener Polizeiordnungen zurückgehende Observanz, daß in Städten des bergischen Landes - Elberfeld, Solingen, Remscheid - die Anlieger zur Unterhaltung der Bürgersteige verpflichtet seien, hat es allerdings auch in dem Urteil vom 3. März 1938 betont, abweichend von der regelmäßig gegebenen Wegebaupflicht der Gemeinden könne sich die Unterhaltungspflicht im einzelnen Falle durch Observanzen (oder besondere Rechtstitel) anders gestaltet haben. Doch hat es weiter ausgeführt, derartige Observanzen seien Ortsrecht, das bei dem Zusammenschluß von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde gemäß dem Gesetz über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebiets vom 29. Juli 1929 (GS 1929, 91) zufolge § 11 des Einführungsgesetzes vom gleichen Tage (GS 1929, 137) ausser Kraft gesetzt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat demzufolge entschieden, daß bei dem Zusammenschluß von Solingen und Ohligs durch das Neugliederungsgesetz die Bürgersteigobservanz, die für Solingen früher festgestellt worden ist und möglicherweise auch in Ohligs bestanden hat, ausser Kraft getreten ist.
Da das ehemalige Herzogtum Berg ein Gebiet umfaßt hat, das heute zum größten Teil zum Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehört, zum Teil aber auch in den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln fällt, betrifft die Frage nach der Fortgeltung der jülisch-bergischen Polizeiordnung oder ihrer Verdrängung durch entgegenstehendes Gewohnheitsrecht revisibles Recht (§ 549 ZPO). Die Frage braucht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entschieden zu werden. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob, wenn nur eine observanzmäßige Anliegerpflicht zur Unterhaltung der Bürgersteige für E. angenommen werden müßte, diese bei dem Zusammenschluß von E. und B. durch das Neugliederungsgesetz ausser Kraft gesetzt worden ist und ob sich, wenn dies bejaht werden müßte, nachher vielleicht eine solche Observanz erneut gebildet hat. Denn auch wenn der Beklagte auf Grund jener alten Polizeiordnung oder auf Grund einer Observanz zur Unterhaltung des Bürgersteiges verpflichtet gewesen sein sollte, würde er für die Folgen des Unfalls der Ehefrau des Klägers nicht haftbar sein.
Es ist nämlich ein in der Natur der Sache liegender Grundsatz von allgemeiner Gültigkeit, daß unter die Wegebaulast nicht die Anlegung und Unterhaltung von Anlagen und Vorrichtungen fallen, die einem der Wegeanlage fremden Zweck dienen (Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preussen, 4. Aufl. Bd. I S. 52/53, 306). Auch eine etwaige Bürgersteigunterhaltungspflicht des Beklagten kann sich nicht auf derartige Anlagen bezogen haben. Das Kabel, das die Deutsche Reichsbahn verlegt hat, und der Kabelstein, den sie zu seiner Markierung gesetzt hat, haben aber mit der Zweckbestimmung des Bürgersteigs, dem Fußgängerverkehr der betreffenden Straße zu dienen nichts zu tun. Es kommt hiernach nicht in Betracht, daß sich die Wegeunterhaltungspflicht des Beklagten auf den Kabelstein erstreckt hätte. Das Preussische Oberverwaltungsgericht hat gleichfalls bereits anerkannt, daß nach dem regelmäßig anzunehmenden Inhalt einer Bürgersteigobservanz der Anlieger nicht verpflichtet ist, Schäden zu beseitigen, die infolge eines bürgersteigfremden Eingriffs wie die Verlegung von Kabel- und Rohrleitungen auftreten (OVG 100, 160; Urteil vom 5. Juli 1937, abgedruckt in der von Kitzing zusammengestellten Kurzausgabe von Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts, Gruppe X Bd. 1 S. 454 f). Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges ist auch gar nicht Ausfluß der Straßenbaulast, von der die öffentlich-rechtliche Wegeunterhaltungspflicht einen Teil bildet, sondern ergibt sich aus der allgemeinen Rechtspflicht, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, so daß für die Beseitigung der von einem öffentlichen Weg ausgehenden Gefahrenlage derjenige verantwortlich ist, der den gefährlichen Zustand "geschaffen" hat, indem er den Verkehr tatsächlich zugelassen hat und andauern läßt (BGHZ 14, 83, 85 mit Anmerkung von Pagendarm in LM Nr. 14 zu § 823 [Dc] BGB; BGHZ 16, 95, 96; 21, 48, 50; 24, 124, 130). Da es sich bei dem Bürgersteig, auf dem die Ehefrau des Klägers gestürzt ist, um eine städtische und von der Stadt zum Verkehr zugelassene Wegefläche gehandelt hat, traf die Verkehrssicherungspflicht hiernach die Stadt W.. Daneben kann auch eine Verkehrssicherungspflicht der Deutschen Bundesbahn in Betracht gekommen sein, weil der Kabelstein, der für den Verkehr auf dem Bürgersteig zur Gefahr wurde, von der Deutschen Reichsbahn gesetzt worden war und von der Deutschen Bundesbahn als eine ihrer Einrichtungen weiter aufrechterhalten und für ihren Zweck verwendet wurde.
Dagegen bietet sich kein Anhalt dafür, daß der Beklagte als Urheber oder Miturheber der Gefahr, die von dem Kabelstein ausging, angesehen werden könnte. Auch wenn, wie der Kläger behauptet, Auswaschungen des Bürgersteiges dazu geführt haben, daß der Kabelstein zur Unfallzeit über die Fläche des Bürgersteiges hinausragte, und wenn der Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, den Bürgersteig zu unterhalten, ergeben der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen des Klägers doch nichts für die Annahme, daß der Bürgersteig als solcher in einen schadhaften Zustand geraten sei, dem der Beklagte kraft seiner Unterhaltungspflicht hätte abhelfen müssen, und daß ein pflichtwidriges Unterlassen von Ausbesserungen für die von dem Kabelstein ausgehende Gefahr ursächlich geworden wäre. Die Verkehrsgefahr entstand nur darum, weil der Kabelstein als eine wegefremde Vorrichtung die natürliche Entwicklung der Bürgersteigbeschaffenheit nicht mitmachte. Es war aber nicht Sache des Beklagten, allein des Kabelsteins wegen den Bürgersteig wieder auf ein höheres Niveau zu bringen oder den Stein der veränderten Umgebung höhenmässig wieder anzupassen.
Die Klage erweist sich hiernach als unbegründet.