Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1983, Az.: VI ZR 19/82
Bestimmung der Tragweite eines wechselseitigen Anspruchsverzichts durch Auslegung; Umfassende und endgültige Entlastung von jeglichen Verpflichtungen; Erstreckung auf unerkannt gebliebene Forderungen aus unerlaubter Handlung; Anforderungen an den Nachweis eines entsprechenden Verzichtswillens; Schadensersatzansprüche wegen betrügerischer Verleitung zur Wechselzeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 19/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.11.1981
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 565 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1346-1347 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rudolf Graf von S., S. W., B.
Prozessgegner
Herrn Kurt Ferdinand S., S. str. ..., D.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Umständen die Verzichtserklärung eines Gläubigers auch diesem unbekannte Ansprüche aus unerlaubter Handlung umfaßt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, der Eigentümer mehrerer Grundstücke auf Ibiza war, wollte dort Feriensiedlungen errichten. Zu diesem Zweck gründete er mehrere spanische Grundstücksgesellschaften und beteiligte sich als Kommanditist an der in M. neu gegründeten "GBK Gesellschaft für Bau- und Kapitalanlagen S. S. Montagebau GmbH & Co. KG" (im folgenden: GBK), einer mit der Bebauung und Verwertung von Grundstücken befaßten Abschreibungsgesellschaft, deren Geschäfte von Rechtsanwalt Dr. K. geführt wurden. Der Beklagte war Geschäftsführer der von der GBK mit den Bauarbeiten beauftragten Firma "Los C. I. S.A.", die ihrerseits die Arbeiten an Subunternehmer vergab, und zwar im wesentlichen an mehrere von dem spanischen Rechtsanwalt und Bankier M. beherrschte Bauunternehmungen.
Als im Laufe der Bauarbeiten Finanzierungsschwierigkeiten auftraten, indossierte der Kläger zum Zwecke der Zwischenfinanzierung im Juni 1973 als Bürge 15 auf die GBK gezogene Wechsel über je 300.000 DM, die er Dr. K. aushändigte; dieser gab sie an den Beklagten weiter. In der Zeit vom 24. bis 27. Juli 1973 fanden erneut Gespräche über die Finanzierung statt, an denen der Kläger, Dr. K. und der Beklagte teilnahmen. Der Kläger wollte zunächst keine weiteren Geldmittel zur Verfügung stellen. Nachdem der Beklagte von erfolgversprechenden Kaufverhandlungen mit dem F.-Konzern berichtet, über die Gewährung langfristiger Kredite durch die Schweizer Bank R. gesprochen und erklärt hatte, daß auch über M. Gelder fließen könnten, versah der Kläger gegen Rückerhalt von 5 der oben genannten 15 Wechsel auf Vorschlag des Beklagten Wechsel über insgesamt 9,5 Millionen DM mit seinem Bürgschaftsindossament und übergab sie dem Beklagten, der sich am 27. Juli 1973 schriftlich unwiderruflich zur vorzeitigen Einlösung der Wechsel aus einem mittelfristigen Kredit verpflichtete, sofern ihm die notwendigen Sicherheiten für eine Garantieleistung zur Verfügung gestellt würden. Der Beklagte gab die Wechsel - nach Darstellung des Klägers abredewidrig - an M. weiter.
Zu einem Verkauf an den F.-Konzern und zur Gewährung langfristiger Bankkredite kam es nicht. Im November 1973 wurde die GBK zahlungsunfähig. Der Beklagte löste die Wechsel nicht ein.
Nach mehrtägigen Verhandlungen mit M. übernahm der Kläger am 12. September 1974 im Austausch gegen sämtliche von ihm indossierten Wechsel neue Wechselverbindlichkeiten von insgesamt 5.110.011 DM. Am selben Tage trafen die Parteien eine Vereinbarung, in welcher der Beklagte erklärte, gegen den Kläger mit Ausnahme von Forderungen in Höhe von 1,5 Mio DM keine weiteren Ansprüche "aus vertraglichen oder außervertraglichen Beziehungen" zu haben; der Kläger verpflichtete sich zur Übergabe indossierter Wechsel von 1,5 Mio DM und erklärte seinerseits, gegen den Beklagten "aus den vertraglichen Beziehungen" keine Forderungen mehr zu unterhalten; beide Parteien erteilten sich gegenseitig eine "umfassende und endgültige Entlastung von jeglichen Verpflichtungen".
Mit der Behauptung, auf die am 12. September 1974 eingegangenen Verbindlichkeiten 2.935.000 DM gezahlt zu haben, hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.000.000 DM in Anspruch genommen und dazu vorgetragen, der Beklagte und Dr. K. hätten ihn von vornherein in betrügerischer Absicht zu dem finanziellen Engagement in Spanien verleitet. Zu der Übernahme der Wechselverbindlichkeiten von 9,5 Mio DM am 27. Juli 1973 sei er durch Täuschung bewogen worden. Dabei sei ihm vom Beklagten nicht nur mündlich eine über die schriftliche Einlösungsverpflichtung vom selben Tage hinausgehende bedingungslose Einlösungszusage erteilt, sondern auch vorgespiegelt worden, daß seine Wechsel nur für eine kurze Übergangszeit bis zu den langfristigen Bankkrediten benötigt würden, während in Wahrheit solche Kredite gar nicht in Aussicht gewesen seien. Mit M. seien vom Beklagten keine Vorbesprechungen über Kredite geführt worden; Kaufabsichten des F. Konzerns seien ebensowenig realistisch gewesen wie die Gewährung von Krediten durch die Schweizer Bank. Auf die Täuschungen durch den Beklagten sei es zurückzuführen, daß er die Vereinbarungen vom 12. September 1974 mit M. und dem Beklagten eingegangen sei. Bei diesen Vereinbarungen habe er keine Ahnung davon gehabt, daß ihm der Beklagte aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Die Machenschaften des Beklagten seien ihm erst im Jahre 1975 nach seiner Trennung von Dr. K. klar geworden, dem er bis dahin als Berater vertraut habe.
Der Beklagte hat betrügerische Handlungen in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger durch die Vereinbarung vom 12. September 1974 auf eventuelle Ersatzansprüche verzichtet habe.
Das Landgericht hat den Beklagten gemäß § 826 BGB zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Kläger vom Beklagten im Juli 1973 durch Täuschung zur Zeichnung der Bürgschaftswechsel veranlaßt worden, ihm der Betrug bei Abgabe seiner Verzichtserklärung vom 12. September 1974 noch nicht bekannt und ihm deshalb dabei auch nicht bewußt gewesen ist, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen betrügerischer Verleitung zur Wechselzeichnung zu haben. Es meint, der Kläger habe in jedem Fall am 12. September 1974 sowohl auf vertragliche als auch auf deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wirksam verzichtet.
Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Die eingehenden Beratungen vor der Vereinbarung vom 12. September 1974, der Zusammenhang mit der am selben Tage zwischen dem Kläger und M. erfolgten Globalbereinigung und der Inhalt der Absprache der Parteien ließen auf eine ganz umfassend gewollte Abrechnung schließen. Wenn auch an den Nachweis des Verzichtswillens eines Gläubigers strenge Anforderungen zu stellen seien und es sich insbesondere verbieten könne, den Verzicht auf unerkannt gebliebene Forderungen aus unerlaubter Handlung zu erstrecken, so sei hier doch ein solcher Verzicht anzunehmen. Da der Kläger nach seinem vorausgegangenen Verhalten am 12. September 1974 aus der von ihm übernommenen Wechselhaftung gegen den Beklagten keine Ansprüche mehr habe herleiten wollen, komme es nicht darauf an, ob ihm bei Abgabe seines Verzichts bewußt gewesen sei, außer dem vertraglichen Anspruch auf Einlösung der Wechsel auch einen deliktischen Schadensersatzanspruch auf Freistellung von den Wechselverbindlichkeiten wegen betrügerischer Verleitung zur Wechselzeichnung zu haben. Auch wenn dem Kläger diese "zusätzliche rechtliche Qualifikation" seines Anspruchs unbekannt geblieben sei, liege ein umfassender Verzicht vor.
Im übrigen erscheine es auch ungewiß, ob dem Kläger durch die Verleitung zur Übernahme der Wechselbürgschaften im Juli 1973 überhaupt ein Schaden entstanden sei. Es stehe nämlich zu vermuten, daß die im September 1974 eingegangenen Wechselverpflichtungen über 5.110.011 DM ihre Grundlage in Vertragsansprüchen des M. gehabt hätten, die von den früheren Wechseln unabhängig gewesen seien. Der Kläger habe jedenfalls den Kausalzusammenhang zwischen dem betrügerischen Verhalten, das er dem Beklagten zur Last lege, und dem von ihm behaupteten Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
II.
Mit dieser Begründung hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts sind an die Annahme, daß ein rechtlich als Schulderlaß (§ 397 Abs. 1 BGB) einzuordnender Verzicht auf Ansprüche auch unbekannt gebliebene Forderungen aus unerlaubter Handlung des Vertragspartners umfasse, strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 24. März 1960 - II ZR 175/59 = WM 1960, 805, 806 f unter III der Entscheidungsgründe). Der Verzicht auf ein Recht ist niemals zu vermuten (RGZ 118, 63, 66; RG HRR 1928, 1795; MünchKomm-von Feldmann § 397 Rdn. 2). Erst recht kann ein Verzicht auf unbekannte Rechte nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (RGZ 84, 400, 405; Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 397 Rdn. 23 m.w.Nachw.).
a)
Die Auslegung einer individuellen Vereinbarung atypischen Inhalts, wie sie hier vorliegt, ist im Revisionsrechtszug zwar nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 145/53 = LM § 550 ZPO Nr. 5; Krüger-Nieland/Zöller in BGB-RGRK a.a.O. § 133 Rdn. 59 m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (RGZ 169, 122, 124; BGH, Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 68/72 = NJW 1974, 1082; BAG NJW 1956, 1732, 1733).
b)
Das Berufungsgericht, das aus dem in der Vereinbarung der Parteien vom 12. September 1974 enthaltenen Verzicht des Klägers auf vertragliche Ansprüche auf einen Willen des Klägers zum Verzicht auch auf deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geschlossen hat und insoweit von einer "zusätzlichen rechtlichen Qualifikation" der Ansprüche spricht, hat bei dieser Auslegung das tatsächliche Vorbringen des Klägers rechtlich unzutreffend eingeordnet, gegen die materiellen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verstoßen und der Verzichtserklärung des Klägers eine ihr nicht zukommende Tragweite beigemessen.
Ist der Kläger bereits im Juli 1973 vom Beklagten in betrügerischer Weise zur Zeichnung der Wechsel veranlaßt worden, so stellt sich der daraus folgende deliktische Schadensersatzanspruch des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur als eine zusätzliche rechtliche Qualifizierung der Haftung des Beklagten aus den getroffenen Vereinbarungen dar, sondern er beruht auf einem gänzlich anderen Haftungsgrund. Wenn deshalb der Kläger im September 1974 auf Rechte gegen den Beklagten aus der Weitergabe der Wechsel an M. trotz fehlgeschlagener Geldbeschaffung zur Ablösung der Zwischenfinanzierung und trotz der Weigerung des Beklagten zur eigenen Einlösung der Wechsel nicht mehr zurückgreifen wollte und damit auf Ansprüche aus einem Verstoß des Beklagten gegen die im Juli 1973 getroffenen Abreden verzichtet hat, etwa weil er die von ihm behauptete bedingungslose Einlösungsverpflichtung des Beklagten nicht nachweisen oder ihm Versäumnisse bei der Beschaffung von Krediten nicht vorwerfen konnte, so folgt daraus nicht, daß er auch auf deliktische Ansprüche für den Fall verzichten wollte, daß er vom Beklagten von vornherein in betrügerischer Absicht zur Zeichnung der Wechsel veranlaßt worden war. Die dies annehmende Auslegung der Vereinbarung vom 12. September 1974 durch das Berufungsgericht mißt dem Verzichtswillen des Klägers eine Bedeutung bei, die von dem Vertragsrahmen nicht mehr gedeckt wird und mit den nach § 157 BGB maßgeblichen Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. März 1960 = a.a.O.; BAG a.a.O.).
c)
Der Auslegungsfehler des Berufungsgerichts hat zur Folge, daß eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Vertragsauslegung nicht vorliegt. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere für die Auslegung der Verzichtsklausel erhebliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der erkennende Senat die Tragweite der Verzichtserklärung des Klägers durch eigene Auslegung bestimmen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1983 - V ZR 147/82 = WM 1983, 1360, 1361 und vom 13. Oktober 1983 - IX ZR 70/82 = WM 1983, 1335, 1336 m.w.Nachw.). Diese Auslegung führt - wie dargelegt - zu dem Ergebnis, daß deliktische Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus betrügerischer Verleitung zur Wechselzeichnung im Juli 1973 von dem Verzicht vom 12. September 1974 nicht umfaßt worden sind.
3.
Die Abweisung der Klage läßt sich auch nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts halten, daß dem Kläger aus der Übernahme der Wechselbürgschaften am 27. Juli 1973 vermutlich überhaupt kein Schaden entstanden sei, weil er die vom Beklagten an M. weitergegebenen Wechsel von M. zurückerhalten und nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, daß die von ihm am 12. September 1974 neu eingegangenen Wechselverpflichtungen im Zusammenhang mit den früher erteilten Wechselbürgschaften gestanden hätten. Einen solchen Zusammenhang hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juni 1981 (Bl. 580 f d.A.) eingehend dargelegt und unter Beweis gestellt.
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben; der Rechtsstreit muß zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird der vom Kläger behaupteten betrügerischen Verleitung zur Wechselzeichnung am 27. Juli 1973 durch den Beklagten nachzugehen, die dazu angebotenen Beweise zu erheben und vor einer Verneinung des Schadens des Klägers auch den im Schriftsatz vom 1. Juni 1981 vom Kläger benannten Zeugen M. zu vernehmen haben.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Bischoff