Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1983, Az.: V ZR 147/82

Anspruch auf die Erhöhung von Erbbauzinsen; Berücksichtigung der Änderung der Lebenshaltungskosten; Bestellung eines Erbbaurechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1983
Aktenzeichen
V ZR 147/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 13.05.1982
LG Kiel - 05.12.1980

Fundstelle

  • MDR 1984, 216 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Reinhard K., N. Straße ... in H.-U.,

2. Lieselotte W., B. in H.,

Prozessgegner

Firma A. Ba.-F.-GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans G., Be.straße ... in H.-U.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, was unter Vertragsabschluß im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu verstehen ist

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Mai 1982 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 5. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Streit der Parteien geht um die Erhöhung von Erbbauzinsen.

2

Durch notariellen Vertrag vom ... 1969 bestellte der Landwirt Hermann K. an ihm gehörendem Grundbesitz der Beklagten ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren. In dem Vertrag wurde ein Erbbauzins von 1 DM je qm und Jahr sowie eine - von der Landeszentralbank genehmigte - Anpassungsklausel vereinbart. Auf Grund notariellen Angebots des Erbbaurechtsbestellers vom 22. März 1972, das die Beklagten am 10. April 1972 annahmen, erhielt der Vertrag eine geänderte Fassung. Hinsichtlich der Höhe des Erbbauzinses blieb es bei dem bisherigen Betrag, zahlbar in vierteljährlichen Raten nachträglich; dabei ergab sich infolge Verknüpfung mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung eine Fälligkeit jeweils zu Ende der Monate August, November, Februar und Mai. In § 4 des Vertrages vom 22. März/10. April 1972 ist eine - ebenfalls von der Landeszentralbank genehmigte - Anpassungsklausel folgenden Inhalts vereinbart:

"1.
Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die gesamte Bundesrepublik amtlich festgestellte Lebenshaltungskostenindex für die mittlere Verbrauchergruppe (Verbrauchsschema 1962 = 100) künftig im Jahresdurchschnitt um mehr als 10 % gegenüber dem Jahresdurchschnittsindex für 1970 nach oben oder nach unten verändern, so verändert sich jeweils auch der Erbbauzins in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.

2.
Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpassung des Erbbauzinses durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes erneut anwendbar und ist der Erbbauzins demgemäß erneut anzupassen, sobald sich der Indexjahresdurchschnitt erneut gegenüber seinem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung um mehr als 10 % nach oben oder nach unten verändert hat."

3

In der ursprünglichen Fassung war als zeitlicher Bezugspunkt für die Berechnung künftiger Veränderungen des Lebenshaltungskostenindexes das Jahr 1969 vorgesehen.

4

Hinsichtlich einer Grundfläche von 18 372 qm ist der Kläger zu 1 und hinsichtlich einer Fläche von 15 725 qm ist die Klägerin zu 2 Rechtsnachfolger des Landwirts Hermann K. geworden.

5

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sich der Jahresdurchschnitt des nach der Anpassungsklausel maßgebenden Lebenshaltungskostenindexes für Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalte mit mittlerem Einkommen nach den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts (Basis 1962 = 100) für 1970 auf 122,1 Punkte, für 1972 auf 135,1 Punkte, für 1975 auf 163,5 Punkte und für 1979 auf 188,0 Punkte beläuft. Ausgehend vom Durchschnitt des Jahres 1970 ist daher nach Ansicht der Kläger eine erste Erhöhung des Erbbauzinses ab 1. Januar 1973 um 10,647 % auf 1,10647 DM eingetreten, eine zweite Erhöhung - wegen der durch § 9 a Abs. 1 Satz 5 ErbbauVO inzwischen eingeführten Dreijahressperre erst - ab 1. Januar 1976 um 21,0215 % auf 1,33907 DM und eine dritte Erhöhung ab 1. Januar 1980 um 14,9847 % auf 1,53973 DM, jeweils je qm und Jahr.

6

Die Kläger haben die Differenzbeträge zwischen dieser Berechnung und den unstreitigen Zahlungen der Beklagten für Dezember 1975 bis Mai 1980 in Höhe von insgesamt 10 490,21 DM (Kläger zu 1) und 8 978,13 DM (Klägerin zu 2) nebst Prozeßzinsen eingeklagt sowie die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Kläger ab 1. Januar 1980 einen Erbbauzins in Höhe von 1,5397 DM je qm und Jahr zu zahlen.

7

Die Beklagte hat sich demgegenüber hauptsächlich darauf berufen, daß Bezugszeitpunkt für die Frage, ob der Lebenshaltungskostenindex sich um mehr als 10 % geändert habe, nicht das Jahr 1970, sondern das Jahr 1972 sei. Des weiteren müßten die sich nach dem jeweiligen Erhöhungsprozentsatz ergebenden Erhöhungsbeträge stets vom Ausgangserbbauzins von 1 DM und nicht aus einem bereits erhöhten Erbbauzins berechnet werden.

8

Das Landgericht hat die Klage wegen der auf den Monat Dezember 1975 entfallenden Differenzbeträge von 163,01 DM (Kläger zu 1) und 139,52 DM (Klägerin zu 2) sowie wegen der beanspruchten Prozeßzinsen abgewiesen. Im übrigen hat es der Klage entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

9

Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

11

Die Berechtigung des Erhöhungsverlangens beurteile sich nach § 9 a ErbbauVO i.V.m. der Anpassungsklausel in der Fassung des Vertrags vom 22. März/10. April 1972. Der Änderungsvertrag sei auch der maßgebende zeitliche Ansatzpunkt für die nach § 9 a ErbbauVO vorzunehmende Billigkeitsprüfung, da es sich hierbei um eine grundlegende, nicht nur Nebenpunkte betreffende Änderung der in dem Vertrag vom 25. September 1969 vereinbarten ursprünglichen Anpassungsklausel gehandelt habe.

12

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Anpassungsklausel vom 22. März/10. April 1972 (im folgenden nur: Anpassungsklausel) dahin zu verstehen, daß nicht erst die gegenüber dem Durchschnittsindex für das Jahr 1972, sondern bereits die gegenüber dem Durchschnittsindex für das Jahr 1970 eintretenden Änderungen der Lebenshaltungskosten (um mehr als 10 %) Berücksichtigung finden sollten. Lägen danach die Voraussetzungen für eine Erhöhung vor, so trete die Erhöhung des Erbbauzinses jeweils automatisch ein. Der Erbbauzins habe sich daher so, wie von den Klägern dargelegt, ab 1. Januar 1973 um 10,6447 %, des weiteren ab 1. Januar 1976 um 21,0215 % und schließlich ab 1. Januar 1980 um 14,9847 % erhöht.

13

Andererseits sei aber der Beklagten darin beizupflichten, daß die Erhöhungen jeweils lediglich auf den ursprünglichen Erbbauzins von 1 DM verlangt werden könnten. Dies ergebe sich aus der in Nr. 2 der Anpassungsklausel enthaltenen Verweisung auf deren Nr. 1. Die Nr. 1 ihrerseits sei nämlich dahin zu verstehen, daß nicht von einem nach oben oder unten angepaßten Erbbauzins, sondern von dem ursprünglich vereinbarten Erbbauzins die Rede sei. Die Verweisung zeige, daß sich nach dem übereinstimmenden Willen der damaligen Vertragspartner die wirtschaftlichen Vorteile des Grundstückseigentümers bei Steigerung der Lebenshaltungskosten in ganz bestimmten Grenzen halten sollten.

14

Die danach gerechtfertigten Erhöhungen seien nicht unbillig im Sinn des § 9 a ErbbauVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme für die Beurteilung dieser Frage der aus den jeweiligen prozentualen Steigerungen einerseits der Lebenshaltungskosten und andererseits der Einkommen gebildete Durchschnittswert in Betracht. Es bedürfe aber keiner weiteren Ausführungen, daß der Durchschnitt der in diesem Zusammenhang maßgebenden Einkommen prozentual jeweils über der Steigerung der maßgebenden Lebenshaltungskosten gelegen habe, auf die allein die vereinbarte Anpassungsklausel abstelle.

15

Habe man aber somit für die Jahre 1976 bis 1979 von einem Erbbauzins von 1,2102 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Mai 1980 von einem Erbbauzins von 1,36 DM (1,2102 DM + 0,1498 DM), jeweils je qm und Jahr, auszugehen, so seien die von der Beklagten geschuldeten Beträge durch ihre außer Streit stehenden Zahlungen voll beglichen. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet. Denn nach der eigenen Erklärung der Beklagten schulde sie ab 1. Januar 1980 einen - nach dem Vorstehenden noch um 0,03 DM zu hoch berechneten - Erbbauzins von 1,39 DM je qm; in dieser Höhe habe sie auch bereits vor Klägerhebung Zahlungen geleistet.

16

II.

Die Revision hat Erfolg.

17

1.

Der Ansicht des Berufungsgerichts, den Klägern stehe schon auf der Grundlage der vereinbarten Anpassungsklausel - also unabhängig von der Überprüfung des vertraglichen Anspruchs unter den Billigkeitsgesichtspunkten des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO (s. dazu BGHZ 75, 279, 283) - für die Zeit ab 1. Januar 1976 kein höherer Erbbauzins zu, als er von der Beklagten gezahlt werde, kann nicht gefolgt werden.

18

a)

Die Auslegung der Anpassungsklausel durch das Berufungsgericht dahin, daß die jeweiligen aus dem Anstieg des einschlägigen Lebenshaltungskostenindexes sich ergebenden prozentualen Erhöhungen stets nur zu einer entsprechenden Anhebung des Ausgangserbbauzinses von 1 DM je qm und Jahr führen könnten, hält der revisionsrichterlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht gewinnt seine Ansicht nur aus Wortlaut und Zusammenhang der Absätze Nr. 1 und Nr. 2 der Anpassungsklausel. Dabei hat es das in Absatz Nr. 2 verwendete Wort "demgemäß" nicht berücksichtigt. Die Verwendung dieses Wortes bringt zum Ausdruck, daß die damaligen Vertragsparteien das im Anschluß daran Ausgesprochene nur als Folge des zuvor Gesagten angesehen haben. Wenn sie es aber (lediglich) als eine Folge der "erneuten Anwendung" des Absatzes Nr. 1 der Klausel (so der erste Teil des Absatzes Nr. 2) angesehen haben, daß die Frage, ob sich der Indexjahresdurchschnitt erneut um mehr als 10 % verändert hat, nicht im Vergleich mit der Indexzahl für das Ausgangsjahr 1970 zu beantworten ist, sondern im Vergleich mit der Indexzahl für den Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung (so ausdrücklich der zweite Teil des Absatzes Nr. 2), so muß derselbe Gedankengang auch für den Erbbauzinsbetrag gelten. Das heißt aber, bei der betragsmäßigen Errechnung (in DM) jeder erneuten Erhöhung ist nicht von dem Ausgangserbbauzins von 1 DM, sondern von dem jeweils zuletzt maßgebenden Erbbauzins auszugehen. Die Verwendung des Wortes "Erbbauzins" in Absatz Nr. 1 der Klausei spricht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen die hier gezogene Folgerung, da auch der jeweils erhöhte Erbbauzins "der Erbbauzins" ist, dessen Veränderbarkeit gerade auch in Absatz Nr. 1 der Klausel vorgesehen ist.

19

Der dargelegte Auslegungsfehler hat zur Folge, daß eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Vertragsauslegung nicht vorliegt (hierzu und auch zum folgenden BGH-Urteil vom 17. September 1980, IV b ZR 550/80, FamRZ 1980, 1104/1105 unter 3. b m.w.N.; Baumbach/Albers, ZPO 41. Aufl. § 550 Anm. 2 unter "Auslegung" B Abs. 2). Da weitere für die Auslegung der Anpassungsklausel erhebliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der erkennende Senat die Anpassungsklausel seinerseits auslegen.

20

b)

Er schließt sich hierbei den Ausführungen des Berufungsgerichts an, daß es nach dem Willen der Vertragsparteien auf Veränderungen des Lebenshaltungskostenindexes gegenüber dem Stand des Jahres 1970 ankommen und daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anpassung diese automatisch eintreten sollte.

21

Daß der prozentuale Auf- oder Abschlag in DM jeweils unter Zugrundelegung des zuletzt maßgebenden Erbbauzinses zu errechnen ist, ist bereits unter a) ausgeführt worden. Im übrigen weist die Revision auch zu Recht darauf hin, daß dies bei Verwendung von Anpassungsklauseln, die auf die Veränderung von Indexzahlen abstellen, die naheliegende und weitgehend übliche Berechnungsweise sei, während auch die Beklagte nichts dafür vorgetragen habe, weshalb hier eine so ungewöhnliche Regelung wie von ihr behauptet gewollt gewesen sei. Dem erkennenden Senat ist die erwähnte Praxis aus häufiger Befassung mit Klauseln der vorliegenden Art bekannt. Unzutreffend ist dagegen die von der Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, FamRZ 81, 2567 f (= NJW 1981, 2567 = LM ErbbauVO § 9 a Nr. 12) vertretene Meinung, die Auslegung durch das Berufungsgericht zu diesem Punkt entspreche der Ansicht des erkennenden Senats. Dabei wird schon übersehen, daß es in dem angeführten Senatsurteil nicht um die Auslegung einer vertraglichen Anpassungsklausel geht, sondern um die Feststellung, in welchem Ausmaß sich die "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO geändert haben, überdies gilt - unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt - auch nach dieser Gesetzesvorschrift im Ergebnis nichts anderes, als es nach Ansicht des Senats hier die Vertragsparteien mit ihrer Anpassungsklausel gewollt haben. Richtig ist zwar, daß bei der nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO vorzunehmenden Prüfung auch im Fall eines wiederholten Erhöhungsverlangens der geforderte neue Erbbauzins jeweils nicht mit dem zuletzt maßgebenden, sondern grundsätzlich mit dem ursprünglich vereinbarten Erbbauzins in Vergleich zu setzen ist. Dies gleicht sich aber dadurch aus, daß auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, der gesamte Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und neuem Erhöhungsverlangen zu berücksichtigen ist. Die Prüfung läuft damit im Ergebnis auf dasselbe hinaus, wie wenn jeweils nur die seit der letzten Erhöhung eingetretene Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt und anhand dieses Kriteriums der neu verlangte Erbbauzins verglichen würde mit demjenigen, der zuletzt maßgebend war. (Wegen der weiteren Fragen, die sich hier im Zusammenhang mit § 9 a Abs. 1 ErbbauVO stellen, s. die unter 2. folgenden Ausführungen.)

22

Nach alledem ergeben sich, wie von den Klägern errechnet, für die Zeit von Januar 1976 bis Dezember 1979 vertragliche Erbbauzinsansprüche in Höhe von 1,33907 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1980 von 1,53973 DM, jeweils je qm und Jahr. Der Umstand, daß Erhöhungsansprüche, die auf die Zeit bis einschließlich Dezember 1975 entfallen, zum Teil verjährt, zum Teil verwirkt sein mögen, steht dem nicht entgegen. Die Grundlagen für die Berechnung des ab 1976 zu zahlenden Erbbauzinses können hierdurch schon deshalb nicht berührt werden, weil nach der hier getroffenen Regelung bei einem entsprechenden Ansteigen der Lebenshaltungskosten der Erbbauzins sich jeweils automatisch erhöht.

23

Damit bedarf es keines Eingehens mehr auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe selbst dann, wenn man seine Vertragsauslegung zugrunde lege, die von der Beklagten ab Januar 1976 und ab Januar 1980 zu zahlenden Beträge falsch errechnet, weil es die erste, ab Januar 1973 eingetretene Erhöhung um 0,1065 DM je qm und Jahr jeweils unberücksichtigt gelassen habe.

24

2.

Die nach der vertraglichen Anpassungsklausel für die Zeit ab 1. Januar 1976 eingetretenen Erhöhungen halten sich auch im Rahmen der durch § 9 a Abs. 1 ErbbauVO gezogenen, an der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse orientierten Billigkeitsschranke.

25

a)

Für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die prozentualen Steigerungen abzustellen, die nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexzahlen einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (wegen der Einzelheiten s. BGHZ 77, 188 und 77, 194, 200 unter 2. sowie die Senatsurteile vom 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382 m.w.N. und vom 15. April 1983, V ZR 9/82, WM 1983, 753, 755 unter c) - auch zur Veröffentlichtung in BGHZ vorgesehen).

26

Auf eben den genannten Lebenshaltungskostenindex - und zwar allein auf diesen - stellt auch die vertragliche Anpassungsklausel ab. Was aber die erwähnten Einkommensindizes betrifft, so ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, auf Grund der Veröffentlichungen in den Statistischen Jahrbüchern gerichtsbekannt, daß diese Indizes in den letzten Jahrzehnten prozentual stets stärker angestiegen sind als der genannte Lebenshaltungskostenindex. Von den Erhöhungskriterien her bestehen daher keine Bedenken gegenüber den vertraglichen Ansprüchen.

27

b)

Eine Beschränkung dieser Ansprüche könnte sich bei dieser Sachlage allenfalls dann ergeben, wenn als zeitlicher Bezugspunkt ein späterer Zeitpunkt als das nach dem Vertrag maßgebende Jahr 1970 anzusetzen wäre, womit sich die Spanne zwischen den Verhältnissen zu Beginn und zu Ende des maßgebenden Zeitraumes zwangsläufig vermindern würde. Dies ist jedoch nicht der Fall:

28

Unter "Vertragsabschluß" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO ist diejenige Vereinbarung zu verstehen, die die Anpassungsklausel enthält (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]. Wird allerdings, wie es hier durch den am 10. April 1972 zustande gekommenen Änderungsvertrag geschehen ist, eine ursprünglich vereinbarte Klausel später durch eine andere ersetzt, so kann die spätere Vereinbarung zum zeitlich maßgebenden Bezugspunkt werden; dies ist etwa dann der Fall, wenn die Anpassungsklausel eine grundlegende, nicht nur Nebenpunkte betreffende Änderung erfahren hat (Senatsurteil vom 28. September 1979, V ZR 18/78, NJW 1980, 588), oder dann, wenn außer einer - selbst unwesentlichen - Änderung der Anpassungsklausel zugleich der Erbbauzins auf eine neue Basis gestellt worden ist (s. das bereits erwähnte Senatsurteil vom 27. Mai 1981). Im vorliegenden Fall haben zwar die Vertragsparteien durch die Vereinbarung vom 10. April 1972 den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Umfangs künftiger Änderungen des Lebenshaltungskostenindexes von 1969 auf 1970 verschoben, und es ergeben sich angesichts der vereinbarten Bestandsdauer des Erbbaurechts von 99 Jahren selbst aus einer solchen Verschiebung um nur ein Jahr nicht etwa nur unerhebliche finanzielle Folgen. Die Änderung wirkt sich aber, da der Ausgangserbbauzins als solcher unverändert bei 1 DM je qm und Jahr verblieben ist und die Lebenshaltungskosten von 1969 auf 1970 gestiegen und nicht gefallen sind (s. etwa Statistisches Jahrbuch 1980 S. 488), ausschließlich zugunsten des Erbbauberechtigten und zu Lasten des Grundstückseigentümers aus. Unter diesen Umständen kann - auch bei Berücksichtigung des Schutzgedankens des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO - die im Jahr 1972 vereinbarte Änderung der Anpassungsklausel nicht als eine wesentliche Änderung im Sinn der angeführten Senatsrechtsprechung angesehen werden, die es rechtfertigen würde, bei der Billigkeitsprüfung nach § 9 a Abs. 1 ErbbauVO jeweils den 10. April 1972 als zeitlichen Ansatzpunkt zu nehmen. Offenbleiben kann dabei, ob die vertragliche Verschiebung des zeitlichen Anknüpfungspunktes von 1969 auf 1970 im Rahmen dieser Überprüfung ganz außer Betracht zu bleiben hat und daher insoweit der Vertragsschluß vom 25. September 1969 Ansatzpunkt bleibt, oder ob auch in diesem Zusammenhang nunmehr - zu Lasten der Kläger - von den Verhältnissen im Jahr 1970 auszugehen ist. Auch wenn letzteres der Fall sein sollte, ergäben sich hier keine Einschränkungen der geltend gemachten Ansprüche, die ohnehin nur die gegenüber dem Jahr 1970 eingetretenen Veränderungen des Lebenshaltungskostenindexes zur Grundlage haben.

29

III.

Nach alledem sind die Klagansprüche, soweit das Landgericht ihnen stattgegeben hat und sie daher noch im Streit sind, in vollem Umfang begründet. Auf die Revision der Kläger ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Hagen
Linden
Vogt