Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1981, Az.: V ZR 20/80
Anpassungsklausel; Vertragsabschluß; Neufestsetzung eines Erbbauzinses; Änderungsvereinbarung; Unwesentliche Änderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 20/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1982, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2567-2568 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 567-568
Amtlicher Leitsatz
1. Wird durch Vereinbarung gleichzeitig der Erbbauzins auf eine neue Basis gestellt und die ursprüngliche Anpassungsklausel geändert, so ist unter Vertragsabschluß i.S. des § 9 a I 2 diese Änderungsvereinbarung zu verstehen; dies gilt auch dann, wenn die Anpassungsklausel nur eine unwesentliche Änderung erfahren hat.
2. Zur Frage, nach welchen Maßstäben sich bei der Neufestsetzung eines Erbbauzinses die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. des § 9 a I 2 ErbbauVO richtet.