Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1985, Az.: VIII ZR 285/84
Zulässigkeit einer persönlichen, materiell-rechtlich bindenden Vereinbarung von Parteien eines dem Anwaltszwang unterliegenden Rechtsstreits hinsichtlich eines Berufungsverzicht vor Klageerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 285/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 19.09.1984
- LG Zweibrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1985, 1064
- MDR 1986, 313 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 198 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. a) Ruth N. geb. N., S. 5 in B.-E.
b) Robert N., B.str. 14 in P.
c) Daniel N., B.str. 14 in P.
d) Marc N., B.str. 14 in P.
2. a) Doris N., W.straße 18 in P.
b) Eugen N., W.straße 18 in P.
c) Peter N., W.straße 18 in P.
Prozessgegner
Firma H. AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser wiederum vertreten durch die Vorstandsvorsitzenden Heinz G., Bernd H. und Gerd
C. K., Am S. 1 in D.
Amtlicher Leitsatz
Die Parteien eines bevorstehenden Prozesses können wirksam persönlich vereinbaren, daß gegen das zukünftige erstinstanzliche Urteil des Landgerichts nur Sprungrevision und keine Berufung eingelegt werden darf.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. September 1984 wird auf Kosten der Beklagten, die sie als Gesamtschuldner zu tragen haben, zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten (diese als Miteigentümer der Mietgrundstücke) nahmen als Parteien eines Mietvertrags im Jahr 1978 Verhandlungen wegen eines Umbaus und einer Erweiterung des vermieteten Kaufhausgebäudes auf. Dabei ergaben sich Meinungsunterschiede zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt das Mietverhältnis gekündigt werden könne. Im Frühjahr 1982 verständigten sich die Parteien über die Möglichkeit, die Streitfrage durch eine Feststellungsklage klären zu lassen. Hierbei spielten auch Erwägungen eine Rolle, die Prozeßdauer durch eine Sprungrevision zu verkürzen. Ende 1982 reichte die Klägerin Klage auf Feststellung ein, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis unter der Bedingung, daß im Jahre 1983 die im Mietvertrag zugunsten der Klägerin vorgesehene Option ausgeübt wird, nicht durch eine von den Beklagten vor dem 31.12.1994 nach § 567 BGB ausgesprochene Kündigung beendbar ist.
Das Landgericht gab ihr antragsgemäß statt. Die Beklagten legten Berufung ein. Die Klägerin machte unter anderem geltend, die Parteien hätten vereinbart, das zu erwartende Urteil des Landgerichts mit der Sprungrevision anzufechten. Darin liege der Verzicht auf eine Berufung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil ihr der Verzicht der Beklagten auf das Rechtsmittel entgegenstehe.
Mit der Revision,
deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,
wollen die Beklagten weiterhin die Klagabweisung erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist statthaft (§ 547 ZPO), aber nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung zustandegekommen sei, derzufolge die im bevorstehenden Prozeß in erster Instanz unterliegende Partei das Urteil des Landgerichts nicht mit der Berufung, sondern nur mit der Sprungrevision (§ 566 a ZPO) sollte anfechten dürfen. Diese - nicht formbedürftige - Abrede über die Beschränkung auf eine Sprungrevision sei wirksam. Da die Klägerin die Vereinbarung einredeweise geltend gemacht habe, sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
a)
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Vereinbarung über den Berufungsverzicht vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils zulässig ist (vgl. BGHZ 28, 45, 48 f; 38, 254, 258; BGH, Urteil vom 30. November 1972 - II ZR 135/70, WM 1973, 144; s. auch Habscheid, NJW 1965, 2369, 2372 f). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Vereinbarung bereits vor Klägerhebung getroffen werden konnte. Die zukünftigen Prozeßparteien können sich zu jedem prozessualen Verhalten verpflichten, das möglich ist und weder einem gesetzlichen Verbot zuwider läuft noch gegen die guten Sitten verstößt. Dabei kann offenbleiben, inwieweit eine Beschränkung der Parteiautonomie aus der Erwägung folgt, daß die Parteien sich ihrer Entschlußfreiheit nicht unbegrenzt berauben können, etwa durch die Abrede, auf die Berufung für alle in Zukunft zwischen ihnen entstehenden Prozesse zu verzichten (vgl. Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß, S. 210; Schlosser, Einverständliches Parteihandeln im Zivilprozeß, S. 77). Hier war klar, daß sich die Vereinbarung nur auf die gemeinsam erwogene und nach ihrem Gegenstand eindeutig bestimmte Feststellungsklage bezog.
b)
Die Vereinbarung konnte entgegen der Auffassung der Revision von den Parteien selbst abgeschlossen werden, unterlag also nicht dem Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Zwar war die beabsichtigte Klage vor dem Landgericht zu erheben. Nach gefestigter Rechtsprechung können jedoch die Parteien eines dem Anwaltszwang unterliegenden Rechtsstreits materiell-rechtlich bindende Vereinbarungen über einen Rechtsmittelverzicht auch persönlich treffen. Der für Prozeßhandlungen bestehende Anwaltszwang beschränkt eine geschäftsfähige Person nicht in ihren Möglichkeiten, durch Vertrag mit dem (künftigen) Prozeßgegner Verpflichtungen über ihr Prozeßverhalten einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1983 - IV b ZR 1/82, LM ZPO § 515 Nr. 22 = NJW 1984, 805).
Die Revision verweist gegenüber diesem Grundsatz darauf, daß die nach § 566 a ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners zur Sprungrevision von dem dazu berufenen Prozeßbevollmächtigten unterschrieben sein muß (vgl. BGHZ 92, 76, 77). Dann aber habe der Anwaltszwang auch für die Vereinbarung der Sprungrevision zu gelten. Hielte man die Vereinbarung einer Sprungrevision durch die Parteien persönlich für zulässig, hätte es der Rechtsmittelgegner in der Hand, durch bloße Nichtabgabe der prozessualen Einwilligungserklärung das Rechtsmittel unzulässig zu machen.
Daß die Einwilligungserklärung dem Anwaltszwang unterliegt - ebenso wie der vor dem Prozeßgericht erklärte Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Januar 1984 - IV b ZB 53/83, NJW 1984, 1465) - folgt jedoch aus ihrer Natur als Prozeßhandlung. Insoweit enthält § 566 a Abs. 2 ZPO sogar noch eine Erleichterung, als die Erklärung auch von dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszugs abgegeben werden kann. Die von der Revision gesehene Gefahr, daß die Partei durch die Verpflichtung zum Rechtsmittelverzicht an der Berufung gehindert sei und mangels Einwilligung des Gegners keine zulässige Sprungrevision einlegen könne, besteht indessen nicht. Denn würde der Gegner sich weigern, die Einwilligung ordnungsgemäß zu erklären, stünde der Geltendmachung des Berufungsverzichts der Arglisteinwand entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1972 aaO; s. auch Senatsurteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84, WM 1985, 739 unter Ziff. 4).
2.
Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Parteien sich zum Verzicht auf die Berufung verpflichtet haben, ist frei von Rechtsfehlern; die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen ist nicht im Streit. Das Berufungsgericht leitet die Vereinbarung aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten zu 2 b) vom 19. Mai 1982, einem Telefongespräch am 1. Juni 1982 zwischen Dr. L. für die Beklagten und Rechtsanwalt J. von der Klägerin sowie einem Schreiben von Dr. Litzenburger an die Klägerin vom 3. Juni 1982 her. In dem Schreiben vom 19. Mai 1982 wird die Möglichkeit der Sprungrevision aufgezeigt: "Wir sehen allerdings eine Chance und bieten Ihnen an, daß Sie sich vorab damit einverstanden erklären, das Landgericht anzurufen und je nach Ausgang "Sprungrevision" zuzulassen. Dann könnte unseres Erachtens das Verfahren auf etwa 1 1/2 Jahre verkürzt werden." Nach einer von Rechtsanwalt Janßen über das Telefongespräch gefertigten Aktennotiz hatte Herr N. (einer der Beklagten) mitteilen lassen, daß er mit einer Sprungrevision einverstanden sei. In dem Schreiben von Dr. L. vom 3. Juni 1982 heißt es auszugsweise:
"Unter Bezugnahme auf das mit Ihnen am 1. Juni 1982 geführte Telefongespräch bestätige ich, daß die Herren N. im Hinblick auf die von Ihnen vorgesehene Feststellungsklage mit der Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) einverstanden sind. Auch die Herren N. halten es für richtig, das Verfahren abzukürzen."
Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Schriftwechsel und das Telefongespräch hätten zur Vereinbarung des Berufungsverzichts geführt, greift die Revision ohne Erfolg an. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der erkennende Senat die Auslegung nur beschränkt nachprüfen oder die Erklärungen selbst auslegen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 1972 aaO). Denn die eigene Auslegung würde zu keinem für die Beklagten günstigeren Ergebnis führen. Die Parteien wollten den Prozeß abkürzen; das legt die Verbindlichkeit ihrer Absicht, die Berufungsinstanz zu übergehen, nahe. Nach § 566 a Abs. 4 ZPO, auf den sich die Revision beruft, gelten allerdings "die Einlegung der Revision und die Erklärung der Einwilligung" als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung. Diese Regelung besagt indessen nichts gegen die Möglichkeit, bereits vorher die Verpflichtung zum Verzicht auf die Berufung einzugehen. Auch der Hinweis der Revision darauf, daß im Schreiben vom 19. Mai 1982 die Möglichkeit behandelt werde, die Sprungrevision "je nach Ausgang" zuzulassen, ergibt nichts für ihren Standpunkt. Jedenfalls liegt hier die Deutung wesentlich näher, derjenige, der unterlegen sei, solle Sprungrevision einlegen, als die von der Revision versuchte Erklärung, die Begründung des landgerichtlichen Urteils habe ausschlaggebend sein sollen, etwa wegen der Notwendigkeit, Verfahrensrügen zu erheben, auf welche die Revision nach § 566 a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht hätte gestützt werden können. Schließlich ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu erkennen, welche Bedeutung es für die Auslegung haben soll, daß die Klage erst Ende Dezember 1982, also mehr als sechs Monate nach den Verhandlungen im Frühjahr 1982, eingereicht worden ist.
Die Revision macht noch geltend, daß die Beklagten sich jedenfalls über die Tragweite des Verzichts nicht im klaren gewesen seien. Unabhängig davon, ob es sich hier um neues Vorbringen handelt, das schon nach § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden könnte, hat die Revision nicht dargelegt, unter welchem Gesichtspunkt die Fehleinschätzung des Verzichts rechtserheblich sein sollte. Auf eine Anfechtung will die Revision ersichtlich selbst nicht hinaus, so daß dahingestellt bleiben kann, ob sie überhaupt in Betracht kommt (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 243 vor § 128). Nach der von ihr herangezogenen Fundstelle (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 514 Rdn. 2) soll zwar darauf geachtet werden, daß die Partei sich über die Tragweite des Verzichts im klaren ist; dieser Gesichtspunkt könne dazu führen, dem vorgängigen Rechtsmittelverzicht im Einzelfall die Wirkung zu versagen oder ihn restriktiv auszulegen. Die bloße Möglichkeit, daß die Beklagten den Ausschluß von Verfahrensrügen (§ 566 a Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht bedacht haben, kann es jedoch nicht rechtfertigen, einen Wegfall oder eine Einschränkung ihrer Verpflichtung zum Berufungsverzicht anzunehmen.
3.
Die Verpflichtung der Beklagten zum Berufungsverzicht, die die Klägerin geltend gemacht hat, führt zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1983 aaO). Die Geltendmachung des Verzichts verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Die Revision stützt ihre gegenteilige Ansicht darauf, daß die Klägerin es unterlassen habe, ihre Einwilligung zur Sprungrevision in der Form des § 566 a ZPO zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten haben jedoch nicht vorgetragen, daß die Klägerin eine seitens der Beklagten von ihr verlangte Einwilligung abgelehnt habe. Unaufgefordert brauchte sie ihre Einwilligung nicht zu erklären.
Da die Berufung unzulässig war, hat das Oberlandesgericht sie zu Recht verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Skibbe,
Dr. Zülch,
Dr. Paulusch,
Groß