Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1972, Az.: II ZR 135/70
Wirksamkeit von Verträgen hinsichtlich der Verpflichtung einer Partei zu einem bestimmten prozessualen Verhalten; Wirksamkeit der Vereinbarung hinsichtlich der Geltendmachung weiterer streitiger Ansprüche nur in einem speziellen Prozess; Erledigung eines Rechtsstreits durch Abschluß eines Teilvergleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 135/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.10.1970
Fundstelle
- DB 1973, 1451 (Kurzinformation)
Prozessführer
Kaufmann Walter M., R. (Mosel)
Prozessgegner
Rechtsanwalt Guido H., D.-O., H.straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1972
unter Mitwirkung
der Richter Fleck, Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien, die Ehefrau des Beklagten und zwei weitere Personen waren gemeinschaftliche Eigentümer eines in Düsseldorf gelegenen, von dem Beklagten verwalteten, Mietwohngrundstücks. Dieses wurde am 4. Oktober 1967 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert und der Erlös von 941.017,40 DM beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegt. Da außer dem Beklagten und seiner Ehefrau die übrigen Gemeinschafter mit einer Auszahlung des hinterlegten Betrages zunächst nicht einverstanden waren, weil zwischen ihnen und dem Beklagten noch verschiedene Streitpunkte bestanden, erhoben der Beklagte und seine Ehefrau Klage auf Einwilligung in die Auszahlung von 533.229,62 DM an sie.
Im Verlauf dieses Rechtsstreits (LG Düsseldorf, Akt.Z.: 7 O 375/67) schlossen alle Gemeinschafter am 1. März 1968 einen gerichtlich beurkundeten Teilvergleich. Darin vereinbarten sie, daß und wie der gesamte hinterlegte Betrag ausgezahlt werden sollte und welche der zwischen ihnen streitigen Punkte dadurch ihre Erledigung fanden. Weiter heißt es in dem Vergleich:
Die Parteien sind sich darüber einig, daß durch diesen Teilvergleich keine der Parteien ihren bisherigen Rechtsstandpunkt aufgibt, vielmehr diese Ansprüche weiterverfolgt werden können (Ziff. IV).
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die noch streitigen Forderungen in diesem Prozeß geltend gemacht werden sollen (Ziff. V).
Hierauf haben der Beklagte und seine Ehefrau in dem Rechtsstreit 7 O 375/67 verschiedene Zahlungsansprüche gegen die anderen Gemeinschafter geltend gemacht. Darunter befindet sich auch ein Anspruch auf Zahlung von 21.180,69 DM als restliches Entgelt an den Beklagten für die von ihm geführte Hausverwaltung und für seine Tätigkeit bei umfänglichen Bauarbeiten an dem Mietwohngrundstück. Darüber ist noch nicht entschieden.
In dem vorliegenden, am 20. Mai 1969 anhängig gewordenen Rechtsstreit fordert der Kläger von dem Beklagten die Hinterlegung von 64.741,73 DM nebst Zinsen beim Amtsgericht Düsseldorf zugunsten aller Gemeinschafter. Hierbei handelt es sich um die Summe zahlreicher Einzelbeträge, die der Beklagte in den Jahren 1962 bis 1967 aus den Mieteinnahmen der Gemeinschaft als Entgelt für die von ihm geführte Hausverwaltung und seine Tätigkeit bei den Bauarbeiten zu Unrecht entnommen haben soll.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Nach seiner Ansicht folgt aus Ziffer V des Teilvergleiches vom 1. März 1968, daß der Kläger die hier eingeklagte Forderung nur in dem Rechtsstreit 7 O 375/67 geltend machen könne. Außerdem stehe dem Begehren des Klägers entgegen, daß durch den Vergleich jede weitere Hinterlegung von Geldern zugunsten der Gemeinschaft wegen des damit verbundenen Zinsverlustes habe ausgeschlossen werden sollen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Gemeinschafter in Ziffer V des Teilvergleiches vereinbart, daß streitige Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis ausschließlich in dem Rechtsstreit 7 O 375/67 verfolgt werden sollen, und zwar auch solche der Gemeinschaft gegen den Beklagten aus dessen Verwaltertätigkeit. Deshalb sei die vorliegende Klage unzulässig. Demgegenüber meint die Revision, die Gemeinschafter hätten eine derartige Vereinbarung nicht wirksam treffen können. Jedenfalls falle aber der Klageanspruch nicht unter Ziffer V des Teilvergleiches. In beiden Punkten kann der Revision nicht gefolgt werden.
1.
In der Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, daß Verträge wirksam sind, in denen sich eine Partei zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpflichtet (RGZ 36, 421, 422; BGHZ 38, 254, 258), sofern dieses Verhalten möglich ist und weder einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft noch gegen die guten Sitten verstößt (RGZ 102, 217, 221; BGHZ 28, 45, 49) [BGH 25.05.1958 - IV ZR 75/58]. So wird die Vereinbarung für zulässig erachtet, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzunehmen (BGHZ 20, 198, 205) [BGH 10.03.1956 - IV ZR 336/55], gegen ein noch zu erlassendes Urteil kein Rechtsmittel einzulegen (BGHZ 28, 45, 49 ff.) [BGH 25.05.1958 - IV ZR 75/58] oder aus Urteilen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht zu vollstrecken (BGH NJW 1968, 700). Ferner wird die Absprache als wirksam angesehen, einen Anspruch nicht im Urkundenprozeß geltend zu machen (RGZ 160, 241, 243), die Beweisführung auf bestimmte Beweismittel zu beschränken (RGZ 96, 57, 59) oder sich im Prozeß nicht auf eine Aufrechnung zu berufen (BGHZ 38, 254, 258). Um einen dieser Fälle handelt es sich hier allerdings nicht. Vielmehr geht es darum, ob die Parteien eines Rechtsstreits wirksam vereinbaren können, weitere zwischen ihnen oder zwischen einzelnen von ihnen streitige Ansprüche nur in diesem Prozeß geltend zu machen. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn diese Ansprüche - wie vorliegend - im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses oder alsbald danach bezifferbar sind und zum Gegenstand einer zulässigen Klageänderung oder Widerklage gemacht werden können, der Vereinbarung somit zwingende Prozeßvorschriften oder wesentliche prozessuale Bedenken nicht entgegenstehen.
Die Revision hält die in Ziffer V des Teilvergleiches enthaltene Absprache deshalb für unzulässig, weil der Vergleich vor Stellung der Anträge geschlossen worden sei und es damit allein in der Hand des Beklagten und seiner Ehefrau, den Klägern des Rechtsstreits 7 O 375/67, gelegen habe, durch Rücknahme der Klage in diesem Rechtsstreit "die Geltendmachung weiterer als der verglichenen Ansprüche auszuschalten". Dabei übersieht die Revision, daß der Beklagte und seine Ehefrau wegen der in Ziffer V des Teilvergleiches enthaltenen Vereinbarung arglistig gehandelt hätten, wenn sie die Klage in dem Rechtsstreit 7 O 375/67 nach Vergleichsabschluß zurückgenommen und damit den anderen Gemeinschaftern die Möglichkeit entzogen hätten, Ansprüche, die unter die streitige Prozeßvereinbarung fielen, in diesem Prozeß geltend zu machen. Schon deshalb hätten sie in einem solchen Falle sich nicht mit Erfolg auf Ziffer V des Teilvergleiches berufen können, wenn sie von den anderen Gemeinschaftern wegen eines unter diese Bestimmung fallenden Anspruchs nunmehr mit einem weiteren Rechtsstreit überzogen worden wären. Es trifft daher nicht zu, wenn die Revision ausführt, der Teilvergleich habe dem Beklagten und seiner Ehefrau die Möglichkeit gegeben, die Geltendmachung von Ansprüchen durch die anderen Gemeinschafter in einem ordentlichen Verfahren zu verhindern.
2.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn, sie - im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichts - darlegt, der Klageanspruch werde von der in Ziffer V des Teilvergleiches enthaltenen Prozeßvereinbarung nicht umfaßt. Dabei kann offen bleiben, ob der Senat die Auslegung dieser Vereinbarung durch das Berufungsgericht nur beschränkt nachprüfen oder die Vereinbarung jedenfalls deshalb frei auslegen kann, weil sie Teil eines Prozeßvergleiches ist. Denn eine Auslegung der Vereinbarung durch den Senat führt zu keinem der Revision günstigeren Ergebnis.
Die Revision begründet ihre Ansicht, der Klageanspruch falle nicht unter Ziffer V des Teilvergleiches, im wesentlichen damit, daß diese Bestimmung - sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch dem Sinne nach - nur Ansprüche aus dem Innenverhältnis der Gemeinschafter betreffe, hingegen sich nicht auf Forderungen beziehe, die aus den Außenbeziehungen der Gemeinschaft zu einem ihrer Mitglieder herrührten. Das ist, jedenfalls was den Klageanspruch angeht, nicht richtig. Insoweit ist, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, die Vorgeschichte des Teilvergleiches von wesentlicher Bedeutung. Aus ihr ergibt sich eindeutig, daß auch der Klageanspruch Ziffer V des Teilvergleiches unterliegt.
Zwischen den Gemeinschaftern bestanden bei Abschluß des Teilvergleiches verschiedene Streitpunkte. Diese hatten sie in schriftlichen Erörterungen, mit denen sie den in dem Rechtsstreit 7 O 375/67 angesetzten Sühnetermin vom 1. März 1968 vorbereiteten (vgl. Schriftsatz der - damaligen - Kläger vom 22. Februar 1968 sowie Schreiben des - jetzigen - Klägers vom 15. Februar 1968 an Rechtsanwalt Plotz), näher dargelegt. Zu ihnen gehörten nicht nur Ansprüche aus dem Innenverhältnis der Gemeinschaft er, sondern auch Forderungen aus Tätigkeiten des Beklagten für die Gemeinschaft. Insbesondere bestand schon damals Streit zwischen den Gemeinschaftern darüber, ob der Beklagte verpflichtet sei, an die Gemeinschaft diejenigen Beträge zurückzuzahlen, die er für die von ihm geführte Grundstücks Verwaltung und für seine Tätigkeit bei den Bauarbeiten den Grundstücksmieten entnommen hatte, oder ob er hierfür sogar weitere Beträge verlangen könne. Dieser Streit (sowie derjenige über verschiedene weitere in den vorbereitenden Erörterungen der Gemeinschafter angesprochene Punkte) wurde aber durch den Abschluß des Teilvergleiches nicht erledigt; er blieb "noch" bestehen. Wenn daher in Ziffer IV des Teilvergleiches von einer Weiterverfolgung "dieser Ansprüche" die Rede ist und es im Anschluß hieran in Ziffer V heißt, daß die "noch streitigen Forderungen" in diesem Rechtsstreit geltend gemacht werden sollen, so sind bei vernünftiger Betrachtung damit jedenfalls alle diejenigen Ansprüche gemeint, welche die Parteien des Rechtsstreits 7 O 375/67 in ihren vorbereitenden Erörterungen als streitig dargelegt, durch den Teilvergleich jedoch nicht erledigt haben. Die Ansprüche stehen übrigens alle, was die Revision gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Unrecht in Zweifel zieht, "im Zusammenhang" mit dem Gemeinschaftsverhältnis. Ihre Einbeziehung in Ziffer V des Teilvergleiches entspricht daher auch dem vom Berufungsgericht zutreffend herausgestellten Sinn dieser Regelung, durch Klärung aller Ansprüche möglichst in einem Prozeß die erwünschte einheitliche Auseinandersetzung zu fördern.
Gegen diese Auslegung spricht nicht, wie die Revision weiter meint, der - unter Beweis gestellte - Vortrag des Klägers über den Inhalt der gerichtlichen Vergleichsverhandlung. Es mag sein, daß in dem Sühnetermin vom 1. März 1968 über die - nach Ansicht des Klägers unerlaubten - Entnahmen des Beklagten nicht "diskutiert" und von keinem der Anwesenden "gesagt" worden ist, daß auch der Anspruch auf Rückzahlung der von dem Beklagten entnommenen Beträge unter Ziffer V des Teilvergleiches falle. Hierfür bestand nach den vorbereitenden Erörterungen keine Notwendigkeit, weil dieser Punkt, wie insbesondere dem Schreiben des Klägers vom 15. Februar 1968 an Rechtsanwalt Plotz zu entnehmen ist, zunächst nicht verglichen, sondern einer weiteren Klärung zugeführt werden sollte, mithin "noch streitig" blieb. Aus seiner Nichterörterung im Sühnetermin ergibt sich daher nichts dafür, daß er von Ziffer V des Teilvergleiches nicht umfaßt werden sollte.
Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen, das Wort "sollen" in Ziffer V des Teilvergleiches deute daraufhin, daß es im Belieben der Gemeinschafter habe liegen sollen, Ansprüche, die unter diese Ziffer fielen, in dem Rechtsstreit 7 O 375/67 oder in einem anderen Rechtsstreit zu verfolgen. Dieses Vorbringen steht jedoch im Widerspruch zu dem Verhalten des Klägers in den Vorinstanzen. Dort hat dieser zu keinem Zeitpunkt bestritten, daß Ziffer V des Teilvergleiches im Sinne einer Verpflichtung aller Gemeinschafter zu verstehen ist, sämtliche Ansprüche, die von dieser Bestimmung erfaßt wurden, in dem Rechtsstreit 7 O 375/67 geltend zu machen; Zweifel hat er lediglich dahin geäußert, ob auch der Klageanspruch der genannten Ziffer unterliege. Danach kann aber die Revision mit ihrem anderweiten Vorbringen nicht gehört werden.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Richter am BGH Liesecke kann krankheitshalber nicht unterschreiben. Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Tidow