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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1982, Az.: IVb ZR 705/80

Dauer des Trennungsunterhaltsanspruches; Differenzierung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt; Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage; Auslegung eines Prozeßvergleichs über Trennungsunterhalt; Möglichkeit der Vereinbarung eines anderen Schuldgrundes nach Abschluss des Prozessvergleichs; Rechtsnatur des Prozessvergleichs; Möglichkeit eines (vertraglichen) Verzichts auf die Geltendmachung einer Vollstreckungsabwehrklage; Sachdienlichkeit einer im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 705/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.08.1980
AG Bochum

Fundstellen

  • IPRspr 1982, 49
  • MDR 1982, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2072-2074 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Lehrerin Elizabeth K. geb. H., D. Court, Mc K. Road, Kenilworth ..., S.

2. ...
3. ...

Prozessgegner

Studienrat Günter K., Hu. ring ..., B.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein über den Unterhalt getrennt lebender Ehegatten abgeschlossener Prozeßvergleich kann nicht durch nachträgliche außergerichtliche Vereinbarung dahin abgeändert werden, daß an die Stelle des Anspruchs auf Trennungsunterhalt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gesetzt und zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemacht wird.

  2. b)

    Zur Frage, ob ein Ehegatte, gegen den ein Titel auf Zahlung von Trennungsunterhalt besteht, sich durch entsprechenden Prozeßvertrag verpflichten kann, wegen des Wegfalls des titulierten Anspruchs durch die Ehescheidung keine Vollstreckungsabwehrklage gegen seine nacheheliche Inanspruchnahme aufgrund des bisherigen Titels zu erheben.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Ehe des Klägers und der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagte) ist auf beiderseitigen Antrag durch Urteil vom 28. September 1978, das seit 7. November 1978 rechtskräftig ist, geschieden worden. Der Kläger ist Deutscher, die Beklagte Südafrikanerin. Als das Scheidungsverfahren noch nicht anhängig war, hatte die Beklagte den seit Mitte Juli 1977 von ihr getrennt lebenden Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterhalt für sich und die beiden bei ihr lebenden ehelichen Kinder (die Beklagten zu 2 und 3) in Anspruch genommen. In diesem Verfahren war es am 25. Oktober 1977 zum Abschluß eines Prozeßvergleichs gekommen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, ab 1. November 1977 - neben Unterhaltsleistungen an die Kinder - monatlich 1 000 DM Unterhalt an die Beklagte zu entrichten.

2

Gegen die Zwangsvollstreckung aus diesem Prozeßvergleich hat der Kläger Vollstreckungsabwehrklage erhoben und gegen deren Abweisung insoweit Berufung eingelegt, als sich die Klage gegen die Vollstreckung wegen des Unterhaltsanspruchs der Beklagten für die Zeit ab 1. Dezember 1978 richtet. Diese hat die Zurückweisung der Berufung beantragt; hilfsweise hat sie im Wege der Anschlußberufung Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 1 000 DM erhoben. Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel des Klägers stattgegeben und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte (zugelassene) Revision eingelegt, mit der sie die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

4

I.

Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage für begründet erachtet, weil sich der Prozeßvergleich vom 25. Oktober 1977 nur auf den Anspruch der Beklagten auf Trennungsunterhalt bezogen habe und dieser Anspruch, der mit dem auf nachehelichen Unterhalt nicht identisch sei, mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils erloschen sei.

5

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

6

1.

Daß zwischen dem Unterhaltsanspruch eines getrenntlebenden Ehegatten während bestehender Ehe und dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten keine Identität besteht, hat der Senat sowohl für den bis zum 30. Juni 1977 geltenden Rechtszustand als auch für das neue Recht entschieden (BGHZ 78, 130 sowie Urteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242) und seitdem - gegen kritische Stimmen im Schrifttum (vgl. die Anmerkungen von Mutschier in FamRZ 1980, 1102 und 1981, 244 f. sowie von Bosch FamRZ 1981, 442) - in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. Urteile vom 18. Februar 1981 - IVb ZR 557/80-, 18. März 1981 - IVb ZR 585/80 - FamRZ 1981, 441 und 31. März 1982 - IVb ZR 668/80 -). Daran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Daß es sich hier um eine gemischtnationale Ehe handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Weil die Ehe im Inland geführt worden ist und beide Ehegatten während der Trennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, gilt für die Beurteilung des ehelichen Unterhaltsanspruchs deutsches Recht, mithin für die Zeit des Getrenntlebens § 1361 BGB (BGHZ 78, 288 sowie Senatsurteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 653/80 - FamRZ 1982, 466). Hinsichtlich der Scheidungsfolgen und damit auch für den nachehelichen Unterhalt ist anerkannt, daß in Fällen, in denen, wie hier, die Ehe sowohl auf Antrag des ausländischen Ehegatten als auch auf den des deutschen Ehepartners geschieden worden ist und damit die Regelungen der Absätze 1 und 3 des Artikel 17 EGBGB zusammentreffen, entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck des Absatz 3 einheitlich deutsches Recht anzuwenden ist (BGHZ 75, 241, 251 f. m.w.N.). Damit ist die unterhaltsrechtliche Situation im vorliegenden Fall nicht anders zu beurteilen als in Fällen, in denen beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

7

Die Verschiedenheit der Ansprüche hat zur Folge, daß ein Titel über den Anspruch auf Trennungsunterhalt den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht umfaßt. Das gilt sowohl für den Fall, daß der Unterhaltstitel in einem Urteil besteht, als auch dann, wenn die Eheleute über den Trennungsunterhalt einen Prozeßvergleich abgeschlossen haben. Die Ansicht der Revision, daß im Falle der Unterhaltsregelung durch Prozeßvergleich andere Grundsätze gelten müßten., kann nicht geteilt werden. Die Umgestaltung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen durch die Ehescheidung läßt den während des Getrenntlebens bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch auch dann mit der Scheidung entfallen, wenn die Eheleute über ihn einen Prozeßvergleich abgeschlossen haben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Parteien in dem Prozeßvergleich nicht nur den Unterhalt während der Trennung, sondern auch ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen nach der Scheidung geregelt haben. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.

8

a)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Prozeßvergleich sich bei seinem Abschluß nur auf den Trennungsunterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1361 BGB bezog. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage des Vergleichsabschlusses über Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in diesen Zusammenhang nicht näher erörtert und seine Feststellung nicht näher begründet hat. Angesichts des Wortlauts des Prozeßvergleichs sowie der Tatsache, daß er noch vor der Anhängigkeit des Scheidungsprozesses im Zuge eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgeschlossen worden ist, in dem die Beklagte den Kläger auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen hatte, ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche die Annahme einer umfassenden Regelung des Unterhalts der Beklagten, also auch für den Fall der Scheidung, nahegelegt hätten. Daran ändert es entgegen der Ansicht der Revision nichts, daß der Vergleich auch die Unterhaltsansprüche der Kinder umfaßte und diese Regelung keine Begrenzung auf die Zeit bis zur Ehescheidung enthielt. Anders als der Ehegattenunterhalt wird der Kindesunterhalt durch die Ehescheidung nicht beeinflußt. Ebensowenig ergibt sich ein Anhaltspunkt daraus, daß die Parteien nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten anläßlich des Termins zur mündlichen Verhandlung über die Ehescheidung vom 28. September 1978 mündlich übereingekommen sind, daß der Vergleich vom 25. Oktober 1977 auch den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung regeln solle. Diese Übereinkunft der Parteien spricht entgegen der Ansicht der Revision nicht für, sondern eher gegen die Annahme, daß der Prozeßvergleich von Anfang an auf die Regelung auch des nachehelichen Unterhalts der Beklagten gerichtet gewesen sei.

9

b)

Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Prozeßvergleich vom 25. Oktober 1977 durch das vorgenannte mündliche Übereinkommen der Parteien im Termin vom 28. September 1978 dahin abgeändert worden ist, daß er seitdem den nachehelichen Unterhalt der Beklagten betrifft. Es hat diese Frage aus Rechtsgründen verneint und ausgeführt, eine solche Abmachung laufe darauf hinaus daß die dem Unterhaltstitel zugrundeliegende Forderung ausgetauscht werde. Das sei nicht möglich. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß eine derartige Auswechselung des Schuldgrundes durch eine nachträgliche Vereinbarung zulässig sei. Sie beruft sich dazu auf die Rechtsprechung zur Frage der nachträglichen Änderung des Schuldgrundes bei vollstreckbaren Urkunden im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es in Fällen einer einverständlichen Abänderung des Schuldverhältnisses, dessentwegen sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterworfen habe, nur insoweit einer neuen Unterwerfung bedürfe, als der Anspruch erweitert werde. Die einverständliche Änderung des Schuldgrundes allein sei hierfür dagegen bedeutungslos (vgl. BGH Urteile vom 30. September 1964 - V ZR 143/62 - WM 1964, 1215, 1216 sowie vom 23. November 1979 - V ZR 123/76 - NJW 1980, 1050, 1051).

10

Der Ansicht der Revision, daß diese Grundsätze auf den Prozeßvergleich entsprechend anzuwenden seien und auch dort die nachträgliche Vereinbarung eines anderen Schuldgrundes ermöglichten, kann nicht gefolgt werden.

11

aa)

Der Prozeßvergleich ist ein Prozeßvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozeßhandlung, deren Wirkungen sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richten, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BGHZ 16, 388, 390;  28, 171, 172;  41, 310, 311;  NJW 1980, 1753). Anerkannt ist, daß die Parteien durch einen außergerichtlichen Abänderungsvertrag die materiell-rechtlichen Wirkungen des Prozeßvergleichs abändern oder beseitigen können. Für die prozessualen Wirkungen, die in der unmittelbaren Verfahrensbeendigung und in der Vollstreckbarkeit übernommener Leistungspflichten bestehen, kann jedoch nicht das Gleiche gelten. So hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 41, 310, 312 f. entschieden, daß die prozeßbeendende Wirkung eines Prozeßvergleichs nicht durch einen Abänderungsvertrag der Parteien beseitigt werden könne. Es sei entscheidend darauf abzustellen, daß eine außerhalb des beendeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der Parteien die Sache nicht von neuem rechtshängig machen könne (a.a.O. S. 313). Ferner kommt der mangelnde Einfluß außergerichtlicher Erklärungen auf die prozessrechtliche Wirksamkeit des Prozeßvergleichs auch darin zum Ausdruck, daß dieser, wie anerkannt ist, im Falle seines rechtswirksamen Widerrufs durch die Rücknahme des Widerrufs auch dann nicht wieder hergestellt wird, wenn die Gegenseite mit der Rücknahme einverstanden ist. Die Erklärungen der Parteien haben nur die Bedeutung, daß eine erneute Einigung des Inhalts zustande kommt, wie er in dem hinfällig gewordenen Vergleich niedergelegt ist. Diese Einigung ist indessen außergerichtlicher Natur und vermag dem früheren Vergleich seine prozessrechtliche Wirksamkeit nicht zurückzugeben (BGH Urteil vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 - LM Nr. 5 zu § 1542 RVO). Kommen die Parteien außergerichtlich überein, die in einem Prozeßvergleich begründeten Pflichten zu reduzieren, so kommt dem im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit keine unmittelbare prozessuale Wirkung zu. Vielmehr hat der Schuldner, falls die Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich im früheren Umfang weiter betrieben wird, lediglich die Möglichkeit, im Wege der Klage nach §§ 795, 767 ZPO dagegen vorzugehen (BGHZ 41, 310, 313). Ebensowenig wie die verfahrensbeendende Wirkung des Prozeßvergleichs durch außergerichtliche Parteivereinbarungen eingeschränkt werden kann, ergibt sich auch sonst die Möglichkeit, die Vollstreckbarkeit durch außergerichtliche Erklärungen unmittelbar abzuändern. Insoweit haben ähnliche Grundsätze zu gelten, wie beim Urteil. Wird der Beklagte darin aus einem bestimmten Rechtsgrunde zu einer Leistung verurteilt, so haben die Parteien nicht die Möglichkeit zu vereinbaren, daß sich die Vollstreckbarkeit dieses Urteils statt auf den zuerkannten Anspruch auf einen anderen Anspruch beziehen soll. Beruft sich der Gläubiger gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage darauf, daß er statt des ursprünglichen titulierten Anspruchs den anderen Anspruch geltend machen wolle, so kann er damit nicht gehört werden. Das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage hat sich lediglich mit dem bisherigen Urteilsanspruch zu befassen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, in diesem Verfahren die Rechtsbeziehungen der Parteien in jeder Hinsicht zu überprüfen und zu beurteilen. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung auf den Anspruch, der Gegenstand des Urteils war, und auf die Einwendungen des Schuldners gegen diesen Anspruch (vgl. KG DR 1940, 2116, 2119 m. Anm. von Schönke S. 2119). Ebenso können auch die verfahrensrechtlichen Wirkungen des Prozeßvergleichs lediglich auf die in ihm begründeten Rechte und Pflichten bezogen und nur diese, nicht aber die durch eine außergerichtliche Vereinbarung an ihre Stelle gesetzten Ansprüche zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemacht werden.

12

bb)

Für dieses Ergebnis spricht auch noch ein aus § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abzuleitender Grund. Diese Vorschrift bestimmt, daß der Prozeßvergleich während eines Rechtsstreits und zu dessen Beilegung geschlossen worden sein muß. Nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses ist die Schaffung eines derartigen, zur Vollstreckung geeigneten Titels ausgeschlossen (BGHZ 15, 190, 194 f.) [BGH 18.11.1954 - IV ZR 96/54]. Mit dieser Vorschrift, die durch den Parteiwillen nicht abgeändert werden kann (BGH a.a.O. S. 198), stände es nicht in Einklang, wenn den Parteien die Möglichkeit eröffnet würde, den Prozeßvergleich durch eine nachträgliche außergerichtliche Vereinbarung statt auf den bisherigen Anspruch auf einen anderen Anspruch zu beziehen und so für diesen einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Ein auf die Titulierung dieses Anspruchs gerichtetes Übereinkommen der Parteien kann dieses Ziel nur erreichen, wenn es seinerseits die Anforderungen des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt. Das ist hinsichtlich der Abmachung der Parteien anläßlich des Verhandlungstermins vom 28. September 1978 indessen nicht der Fall.

13

Hiernach ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht Gegenstand des Prozeßvergleichs geworden ist.

14

2.

Zu Recht hat sich das Berufungsgericht mit der Frage befaßt, ob die Abmachungen der Parteien einen (vertraglichen) Verzicht auf die Geltendmachung der Vollstreckungsabwehrklage durch den Kläger darstellen.

15

Wie die Rechtsprechung anerkennt, ist es den Prozeßparteien nicht verwehrt, sich vertraglich zu einem bestimmten prozessualen Verhalten zu verpflichten, sofern dieses Verhalten möglich ist und weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstößt (vgl. BGHZ 28, 45, 48 f.;  38, 254, 258;  BGH Urteil vom 30. November 1972 - II ZR 135/70 - DB 1973, 1451). Demgemäß sind neben den Fällen der Verpflichtung zur Klage- oder Rechtsmittelrücknahme etwa auch Vereinbarungen für zulässig erachtet worden, gegen ein noch zu erlassendes Urteil kein Rechtsmittel einzulegen (BGHZ 28, 45, 49). Hiernach erscheint es im Grundsatz auch für Fälle der vorliegenden Art zulässig, daß ein Ehegatte, gegen den ein Titel auf Zahlung von Trennungsunterhalt besteht, sich durch einen entsprechenden Prozeßvertrag verpflichtet, wegen des Wegfalls des titulierten Anspruches durch die Ehescheidung keine Vollstreckungsabwehrklage gegen seine nacheheliche Inanspruchnahme aufgrund des bisherigen Titels zu erheben. Allerdings können sich bei der Abwicklung eines derartigen Prozeßvertrages Probleme ergeben wenn der nacheheliche Unterhaltsanspruch des Berechtigten dem titulierten Betrag des Trennungsunterhalts nicht mehr entspricht. Wie diese Schwierigkeiten zu bewältigen sind und ob sich daraus letztlich Einschränkungen für die Zulassung derartiger Prozeßverträge ergeben können, braucht hier indessen nicht erörtert zu werden, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Abmachungen der Parteien keinen solchen Verzicht auf die Geltendmachung der Vollstreckungsabwehrklage durch den Kläger enthalten. Diese Auslegung des Übereinkommens der Parteien, gegen die von der Revision keine Rügen erhoben werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal an einen derartigen Prozeßvertrag mit den erheblichen Auswirkungen eines Klageverzichts strenge Anforderungen zu stellen sind.

16

3.

Das Berufungsgericht hat dargelegt, der Kläger habe nicht arglistig gehandelt, wenn er trotz seiner Zusicherung, es bei dem Unterhaltsanspruch auch für die Zeit nach der Ehescheidung zu belassen, die Vollstreckungsgegenklage erhoben habe. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung in dem Scheidungsverfahren ergebe sich nämlich, daß die Beklagte in jenem Termin versichert habe, sie werde mit den Kindern die Bundesrepublik nicht verlassen.

17

Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Daß die im Scheidungstermin abgegebene Erklärung der Beklagten, sie werde mit den Kindern nicht nach Südafrika zurückgehen, im Rahmen der Erörterungen über die Sorgerechtsregelung erfolgt ist, schloß den vom Berufungsgericht angenommenen Zusammenhang mit der Bereiterklärung des Klägers zur Fortsetzung der bisherigen Unterhaltszahlungen nicht aus. Auf den Sachvortrag der Beklagten, die Parteien seien am 28. September 1978 überein gekommen, daß der Vergleich vom 25. Oktober 1977 auch den nachehelichen Unterhalt regeln solle, hat der Kläger schriftsätzlich erwidert, daß es bei dem Vergleich nur verblieben sei, weil die Beklagte versprochen habe, mit den Kindern in der Bundesrepublik zu bleiben. Im Rahmen seiner tatrichterlichen Entscheidungsbefugnis war das Oberlandesgericht nicht gehindert, diesem Prozeßvortrag des Klägers Glauben zu schenken und ihn dahin zu würdigen, daß der Kläger sich damals im Hinblick auf die Zusicherung der Beklagten mit der Regelung des nachehelichen Unterhalts durch den Vergleich vom 25. Oktober 1977 einverstanden erklärt hat. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage im April 1979 als nicht arglistig beurteilt hat, weil die Beklagte noch im Jahre 1978 nach Südafrika zurückgekehrt ist, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebensowenig erscheint der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens im Sinne eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt. Vielmehr ist es verständlich, daß sich der Kläger an seine Zusicherung, es bei dem Unterhaltsanspruch auch nach der Ehescheidung zu belassen, nur so lange gebunden fühlte, als die Beklagte im Inland blieb.

18

II.

Die im Wege der Anschlußberufung erhobene Hilfswiderklage ist als unzulässig zurückgewiesen worden, weil der Kläger seine Einwilligung verweigert und das Oberlandesgericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für nicht sachdienlich erachtet hat.

19

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung einer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage als nicht sachdienlich ist der Nachprüfung der Revisionsinstanz nur daraufhin unterworfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 33, 398, 400; BGH Urt. v. 4. Oktober 1976 - VIII ZR 139/75 - WM 1976, 1278, 1280). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Sachdienlichkeit der Widerklage mit der Begründung verneint, daß die streitige Frage der Bedürftigkeit der Beklagten nur nach einer Beweisaufnahme geklärt werden könne, die erhebliche Schwierigkeiten bereite, weil u.a. die Kosten der Lebenshaltung in Südafrika zu beurteilen seien. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts liegt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Sachdienlichkeit einer erst in der Berufungsinstanz erfolgten Geltendmachung eines Widerklageanspruchs verneint werden kann, wenn die Zulassung der Widerklage die Entscheidung des aufgrund des bisherigen Vorbringens entscheidungsreifen Prozesses verhindern würde, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O. WM 1976, 1280). Diesem Gesichtspunkt kann auch im vorliegenden Fall die Eignung nicht abgesprochen werden, die Entscheidung des Berufungsgerichts ausreichend zu begründen.

Lohmann
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