Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1965, Az.: III ZR 198/63
Rechtsinhaberschaft eines Stiftungsvermögens; Territoriale Begrenzung staatlicher Hoheitsakte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 198/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 06.12.1962
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1966, 461 (Kurzinformation)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die beklagte Stiftung wurde am 5. Februar 1905 von russischen Minister des Inneren bestätigt. Stifter war der im Jahre 1903 verstorbene M.P. B., der die Gründung der Stiftung in einem Testament vom Jahre 1901 angeordnet, den Satzungsentwurf beigefügt und die Stiftung mit erheblichem Vermögen ausgestattet hatte. Zu dem Vermögen gehörte auch der von B. im Jahre 1885 unter der Firma M.P. B. in L. gegründete Musikverlag, der nach dem zweiten Weltkrieg nach B. verlegt und dort im Handelsregister eingetragen wurde.
In Rußland stellte das Kuratorium seine Tätigkeit gegen Ende des Jahres 1917 ein. Das dortige Vermögen wurde eingezogen oder auf andere Weise der Verfügung des Kuratoriums entzogen. Am 10. September 1920 wurde in einer Sitzung in L. in Anwesenheit zweier Kuratoren und des Leiters des L. er Verlages beschlossen, die Tätigkeit des Kuratoriums in P. zu eröffnen. Über den Zweck der Stiftung sagt § 1 der Satzung:
"Aus Kapitalien des Erblassers wird in St. P, ein Kuratorium gegründet, das den Zweck hat, die Tätigkeit russischer Komponisten und Musiker materiell zu fördern und ihre musikalischen Werke durch Veröffentlichung zu verbreiten."
Vor dieser Bestimmung befindet sich folgender Vermerk:
"Sollte das Kuratorium infolge dar Weigerung der Personen, die sich daran beteiligen wollten, oder aus anderen Gründen zu bestehen aufhören, so ist mit dem in der Verwaltung des Kuratoriums befindlichen Vermögen gem. Art. 986 Band X Teil 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren."
Die Kläger, die seit 1928 ohne Erfolg mehrere Klagen mit dem Ziel, das Vermögen der Stiftung zu erlangen, anhängig gemacht haben, begehren mit der gegenwärtigen Klage als angebliche Erbeserben des Stifters von der beklagten Stiftung, seit dem Berufungsrechtszug auch von den Kuratoren, die Übergabe eines Verzeichnisses des gesamten in und ausländischen Betriebsvermögens des von der Stiftung verwalteten Musikverlages M.P. B. sowie Rechnungslegung über die Verwaltung des Verlages seit dem 1. Januar 1950, ferner Abtretung oder Herausgabe der aus dem Verzeichnis ... ersichtlichen Rechte und Sachen und Herauszahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Endbetrages, hilfsweise die Herauszahlung des Erlöses aus der Liquidation des Musikverlages. Nach Meinung der Kläger ist die Stiftung erloschen und sind ihre Rechte auf Herausgabe des Vermögens nach dem in die Satzung aufgenommenen Art. 986 des früheren russischen Bürgerlichen Gesetzbuches begründet.
Die Beklagten sind mit dem Ziel der Klagabweisung dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und haben auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Vorinstanzen haben zu Ungunsten der Kläger erkannt. Diese verfolgen mit der Revision ihre Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Soweit das Berufungsgericht die Klage nicht an einer Rechtskraft der in den Vorprozessen ergangenen Entscheidungen scheitern läßt, sind seine Ausführungen rechtsfehlerfrei.
Das Berufungsgericht erklärt es für nicht ersichtlich, wie die Kläger, deren Erbberechtigung es dahingestellt sein läßt, Rechtsinhaber des Stiftungsvermögens geworden sein und als solche einen Anspruch aus § 985 BGB geltend machen könnten. Einen aus der Satzung abgeleiteten schuldrechtlichen Anspruch der Kläger auf Abtretung oder Herausgabe verneint es, weil die beklagte Stiftung in der Bundesrepublik als werbende Stiftung fortbestehe. Hierbei erwägt es: Die Stiftung habe durch die Enteignung ihrer in Rußland vorhandenen Vermögenswerte im Zuge der russischen Revolution jede Möglichkeit verloren, mit diesen Mitteln im Sinne der Satzung tätig zu worden. Selbst wenn mangels einer ausdrücklichen Einzelaufhebung und -enteignung durch die sowjetischen Staatsbehörden gegen ein rechtliches Erlöschen der Stiftung als juristische Person im Zeitpunkt der Einziehung des Vermögens Bedenken bestehen sollten, so sei doch die Stiftung angesichts der durch den Verlust des gesamten in Rußland belegenen Vermögens entstandenen Unmöglichkeit, ihre Aufgabe zu erfüllen, damals für das russische Staatsgebiet de facto erloschen. Der Vermögensverlust habe schließlich auch dazu geführt, daß die Haftung nicht, wie es nach dem neuen sowjetischen Bürgerlichen Gesetzbuch zur Erhaltung ihrer, Rechtsfähigkeit erforderlich gewesen wäre, zur Genehmigung und Registrierung angemeldet worden sei. Die in Rußland vollzogene Enteignung sei daher auch für den rechtlichen Untergang der Stiftung ursächlich geworden und nicht etwa nur der Umstand, daß die Stiftung nicht angemeldet und registriert wurde. Dann aber greife der Grundsatz der Beschränkung von Staatshoheitsakten, hier der allgemeinen Enteignung von Privatvermögen, auf das Territorium des handelnden Staates ein. Die Ansicht der Kläger, es sei wohl das Stiftungsvermögen in Rußland verloren gegangen, aber die Stiftung als juristische Person hiervon rechtlich nicht berührt worden, sei nur geeignet, diesen Grundsatz in unzulässiger Weise zu umgehen. Der Auffassung der Kläger könnte höchstens dann gefolgt werden, wenn, was hier nicht der Fall sei, unter Berücksichtigung aller Umstände die Ursächlichkeit des staatlichen Hoheitsaktes für das Erlöschen einer juristischen Person innerhalb des Staatsgebietes mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Der Sitz der Stiftung sei auch nicht etwa, worüber unter den Parteien Streit bestanden habe, nach der russischen Revolution nach Paris verlegt worden, möge die Stiftung auch dort de facto bestehen und anerkannt werden. Damit bestehe ein Bedürfnis, die Stiftung für ihr in der Bundesrepublik belegenes Vermögen anzuerkennen, um die Wirkungen der Enteignung und insbesondere des durch sie verursachten Erlöschens der Stiftung auf das Gebiet der Sowjetunion zu beschränken. Die in der Bundesrepublik fortbestehende Stiftung sei mit der im Zarenreich errichteten Stiftung identisch, habe mithin ihren Sitz nach wie vor in Petersburg und werde weiterhin maßgeblich von ihrer Satzung in Verbindung mit den Vorschriften des alten russischen Rechts bestimmt. Die Stiftung bestehe auch als werbende fort. Ob bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden eine in der Bundesrepublik als fortbestehend angenommene juristische Person sich in Liquidation befinde, sei nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden, insbesondere danach, ob nach der Satzung und den übrigen einschlägigen Vorschriften eine Liquidation erforderlich sei oder nicht. Mithin hänge die Frage der Liquidation der beklagten Stiftung davon ab, ob sie angesichts der fehlenden staatlichen Kontrolle überhaupt rechtlich existenzfähig sei, ob sie nach den in der Satzung zum Ausdruck gelangten Willen des Stifters auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen aufrecht erhalten werden solle, ob der Stiftungszweck noch erreichbar sei oder ein sonstiger in der Satzung vorgesehener Erlöschensgrund vorliege. Die staatliche Kontrolle sei indessen kein begrifflich notwendiges Merkmal einer Stiftung. Nach dem Willen ihres Stifters solle die beklagte Stiftung auch unter den jetzigen Verhältnissen weiter arbeiten; es solle alles verfügbare Vermögen, wenn auch außerhalb Rußlands und nicht mehr in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang, zum Zwecke der Förderung und Verbreitung russischer Musik eingesetzt werden; das sei auch heute noch möglich, wobei es mit dem Willen des Stifters und der Satzung vereinbar sei, wenn die Organe der beklagten Stiftung mit dem Musikverlag zunächst kommerzielle Zwecke verfolgten, um die durch die Enteignung entstandene finanzielle Lücke zu schließen und sodann die Stiftungszwecke weiter durchführen zu können. In § 24 der Satzung sei nur gesagt, daß der Verlag nach einer Verbesserung und Verbilligung seiner Ausgaben trachten müsse, weil er keine kommerziellen Zwecke verfolge; das sei möglich gewesen, weil größere Kapitalien neben dem Verlag zur Verfügung gestanden hätten. Die Satzung biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Verlag nicht auch zur Beschaffung von Mitteln eingesetzt werden dürfe, die zur Erreichung des Stiftungszweckes erforderlich seien. Auch die weiteren in der Satzung erwähnten Fälle, die zu einer Liquidation der Stiftung führten, ebenso die Voraussetzungen, an die der genannte Art. 986 einen Rückgabeanspruch des Stifters und seiner Erben anknüpfe, seien nicht gegeben. Die letztere Vorschrift verlange für den Heimfallanspruch, daß die Erreichung des Stiftungszweckes unmöglich geworden sei und die Mittel ohne Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens für andere Zwecke verwendet würden. Die Erreichung des Stiftungszweckes sei jedoch nicht unmöglich geworden; die von den Klägern behauptete mißbräuchliche Verwendung des Stiftungsvermögens, insbesondere eine Verwendung erheblicher Stiftungsmittel für die persönliche Lebenshaltung der Kuratoren, falle nicht unter die Voraussetzung der Vorschrift, nach der nur eine willkürliche Verwendung der Mittel im Falle der Unmöglichkeit eines Stiftungszweckes verhindert und ein Heimfallrecht des Stifters oder der Erben begründet werde.
Was die Revision diesem Gedankengang entgegensetzt, führt nicht zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht hätte nicht die Grundsätze über die Beschränkung staatlicher Hoheitseingriffe auf das Gebiet des handelnden Staates heranziehen dürfen, denn die beklagte Stiftung sei de jure nicht durch eine Konfiskation zugunsten des russischen Staates erloschen, sondern dadurch, daß nach dem Inkrafttreten des neuen russischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht die erforderliche Neuanmeldung und Genehmigung herbeigeführt worden sei. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht die Bescheinigung des Kommissariats für Volksaufklärung vom 23. September 1918 an die Adresse von Artzibuscheff gewürdigt, aus der sich ergebe, daß die Stiftung nicht enteignet worden sei, so hat sie gegen sich: Einmal hat die Revision in der Revisionsbegründung entgegen § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO nicht aufgezeigt, auch in der Revisionsverhandlung nicht aufzuzeigen vermocht, an welcher Stelle der Akten sich die Bescheinigung befindet; das aber wäre bei so umfangreichen Akten, wie sie im vorliegenden Streitfall angefallen sind, unumgänglich gewesen, ebenso wie eine Revision aufzeigen muß, wo die Partei ihre angeblich vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht erörterten Behauptungen aufgestellt hat (vgl. BGHZ 14, 205, 209 [BGH 08.07.1954 - IV ZR 67/54]; Urt. v. 28. November 1963 III ZR 52/62 S. 15). Zum anderen hat das Berufungsgericht den Tatbestand, daß eine ausdrückliche (Einzel-)Enteignung nicht ausgesprochen worden ist, in seine Erwägungen einbezogen. Insofern das Berufungsgericht aber annimmt, die Stiftung habe im Zuge der allgemeinen staatlichen Enteignungsmaßnahmen ihre in Rußland vorhandenen Vermögenswerte verloren, handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Art. Es wäre demgegenüber Aufgabe der Revision gewesen, aufzuzeigen, daß der Stiftung entgegen der Feststellung russische Vermögenswerte von Belang verblieben seien. Das hat sie nicht getan. Insoweit das Berufungsgericht im Blick auf die territoriale Begrenzung staatlicher Hoheitsakte ausführt, der Verlust ihres gesamten Vermögens habe (mindestens) zum Erlöschen der Stiftung für das russische Gebiet de facto und in der Folge (spätestens, weil die als nutzlos erscheinende Anmeldung zur Genehmigung und Registrierung unterlassen worden sei) zum Erlöschen auch de jure geführt, mag dahinstehen, ob diese Ausführungen als Anwendung ausländischen Rechts in dem Umfang, wie die Revisionserwiderung meint, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind. Die Annahme des Berufungsgerichts freilich, die Stiftung sei (spätestens) de jure erloschen, als sie nicht, wie dies nach sowjetrussischem Recht erforderlich gewesen sei, zur Genehmigung und Registrierung angemeldet wurde, beruht auf der Auslegung ausländischen Rechts, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann (§ 549 ZPO). Dar in diesem Zusammenhang von der Revision gemachte Hinweis auf eine Verletzung des § 293 ZPO, darin liegend, das Berufungsgericht habe nicht die erforderlichen Quellen zur Erkenntnis des ausländischen Rechts ausgeschöpft, versagt als Revisionsrüge deswegen, weil die Rüge eine Verfahrensverletzung beträfe (so auch Pohle in MDR 1957, 33, 34) [BGH 04.05.1956 - VI ZR 138/54] und daher, was aber nicht geschehen ist, innerhalb der Frist zur Begründung der Revision hätte geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus ist der Hinweis nicht recht verständlich. Das Berufungsgericht läßt ausdrücklich offen, ob die Stiftung, wie dies die Revision gewürdigt wissen will, nach sowjetrussischem Recht de jure erst infolge einer fehlenden Neugenehmigung und Registrierung untergegangen ist. Daß aber die beklagte Stiftung ihr russisches Vermögen im Zuge der Revolutionsmaßnahmen verloren hat, ist der Beurteilung des Falles zugrundezulegen. Wieso aber die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Verlust habe letztlich zum Erlöschen der Stiftung de jure geführt, eine bei der Ermittlung des ausländischen Rechts begangene Rechtsverletzung darstellen soll, ist der Revision nicht zu entnehmen. Die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Untergang der Stiftung eine Auswirkung der Konfiskation des russischen Vermögens sei, gehört jedenfalls als eine Beurteilung der Frage der Ursächlichkeit im wesentlichen dem dem Tatrichter vorgehaltenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an. Der Revisionsrichter kann das Ergebnis dieser Würdigung nur in beschränktem Umfang nachprüfen, daraufhin, ob wesentliche Umstände außer acht gelassen oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen sind (Urteile vom 18. Januar 1962 III ZR 185/61 S. 6 und 28. Februar 1963 III ZR 207/61 S. 11). Ein Grund, der das Eingreifen des Revisionsrichters zuließe, ist nicht zu ersehen. Insoweit die Revision die Ursächlichlichkeit leugnet, bewegt sie sich auf tatsächlichem Gebiet. Es bedeutet namentlich keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn der Berufungsrichter es für nicht ersichtlich erklärt, welche Bedeutung angesichts des Verlustes des russischen Vermögens eine Anmeldung der Stiftung zur Genehmigung und Registrierung gehabt hätte. Der Vortrag der Revision, bei den musikfreudigen Sowjets sei unter Umständen eine staatliche Förderung der Stiftung oder allenfalls auch eine ganze oder teilweise Freigabe der Vermögenswerte der Stiftung zu erreichen gewesen, betrifft so entfernt liegende Möglichkeiten, daß der Tatrichter nicht gegen das Gesetz verstoßen hat, wenn er sie nicht ohne ausdrücklichen Vortrag im Prozeß berücksichtigte. Darüber hinaus ist der Revisionserwiderung darin recht zu geben, daß das sogleich zu erörternde Territorialitätsprinzip und seine Folgen bereits dann Platz zu greifen haben, wenn eine Ursächlichkeit des Zwangseingriffs seitens des ausländischen Staates für das Erlöschen einer juristischen Person nicht ausgeschlossen ist. Anderenfalls würde das Territorialitätsprinzip ausgehöhlt und in einer nicht vertretbaren Weise abgeschwächt. Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe die bei seinen Prozeßakten befindlichen Bescheinigungen des Volkskommissariats für Volksaufklärung vom 20. Januar 1932 (Artzibuscheff) und die Bescheinigung des Obersten Gerichts der Sowjetunion vom 21. Januar 1932 über das Erlöschen der Stiftung de jure in der Sowjetunion nicht gewürdigt, greift auch hier wegen mangelnder Bestimmtheit der Fundstelle nicht durch, ferner deswegen nicht, weil das Berufungsgericht ein solches Erlöschen bejaht hat, freilich unter der - von dieser Revisionsrüge jedoch nicht erfaßten - Annahme einer Ursächlichkeit des Vermögensverlustes.
Von seiner zu billigenden Annahme aus, daß die beklagte Stiftung ein Opfer der allgemeinen Enteignungsmaßnahmen in der Sowjetunion geworden sei, durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Grundsätze des Territorialitätsprinzips zur Anwendung bringen, nach dem die Wirkung einer Enteignung da aufhört, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet und ein staatlicher Zwangseingriff gegen eine juristische Person nur innerhalb der Machtgrenzen des ihn anordnenden Staates wirkt. Eine juristische Person, deren Vermögen in ihrem ausländischen Heimatstaat enteignet wird, besteht demnach grundsätzlich in der Bundesrepublik fort (vgl. u.a. das Urteil des IV. ZS im Vorprozeß IV ZR 204/57 vom 5. Februar 1958 S. 19-20 sowie BGHZ 23, 333, 336 [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54]; 25, 134 [BGH 11.07.1957 - VII ZR 226/56]; 32, 257 [BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58]; 33, 195) [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]. Anderenfalls würden die Wirkungen eines ausländischen Zwangseingriffs im Inland anerkannt.
Das bedeutet: Die beklagte Stiftung hat, nachdem sie in der Sowjetunion ihr Vermögen eingebüßt hat und rechtlich untergegangen ist, mit dem von dem Zwangseingriff und seinen Auswirkungen nicht erfaßten, in der Bundesrepublik belegenen und daher enteignungsfrei gebliebenen Vermögen (hier zumindest mit dem Musikverlag Belaieff in Bonn) fortgelebt und lebt hier auch jetzt noch weiter. Daß die beklagte Stiftung eine kulturelle Einrichtung und keine Handelsgesellschaft ist, steht dem, anders als die Revision meint, nicht entgegen. Die Revision nimmt an, im vorliegenden Falle fehle ein Bedürfnis, die Grundsätze des Territorialitätsprinzips anzuwenden, denn es seien weder Gesellschafter noch Gläubiger der Stiftung vorhanden, während die Rechtsprechung zum Territorialitätsprinzip lediglich den Gläubigern unter dem Liquidationsgesichtspunkt den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen eröffnen soll. Der Revision ist soviel zuzugeben, daß anfänglich die Grundsätze des Territorialitätsprinzips im Blick auf die Notwendigkeit eines Schutzes der Gläubiger und auch der Schuldner (vgl. RGZ 129, 98, 105) einer wie hier von einem Zwangseingriff einer anderen Staatsgewalt betroffenen Rechtsperson angewendet wurden. Im weiteren Verlauf setzte sich aber die Auffassung durch, Sinn und Inhalt des Territorialitätsprinzips sei vor allem, unberechtigte Eingriffe eines Staates in den Hoheitsbereich eines anderen Staates zu unterbinden und es zu verhindern, daß ein Staat Hilfestellung zu einem - bisher unvollständigen - Wirksamwerden von Maßnahmen eines anderen Staates leistet (vgl. BGHZ 23, 333, 337 f [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54]; 32, 256, 261) [BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58]. Der tragende Grund für die Anwendung des Territorialitätsprinzips ist heute die Beschränkung staatlicher Zwangsmaßnahmen auf das Gebiet des handelnden Staates, nicht die Erhaltung einer Zugriffsmöglichkeit von Gläubigern, auch nicht der Vermögensschutz deutscher Staatsbürger.
Zu dem Fortleben der Stiftung sind noch folgende Erwägungen anzustellen: Ein Fortbestand der beklagten Stiftung in der Bundesrepublik kann nicht etwa damit in Abrede gestellt werden, die Stiftung habe ihren Sitz nach P. verlegt; denn das Berufungsgericht verneint eine wirksame Sitzverlegung dorthin u.a. mit der das Revisionsgericht bindenden (§ 549 ZPO) Erwägung, nach französischem Recht sei hierzu eine Genehmigung oder Bestätigung der französischen Behörden erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt sei. Die von den Beklagten erwähnte de facto-Existenz und Anerkennung der Stiftung in P. reicht nicht aus, um die beklagte Stiftung als nicht in der Bundesrepublik fortbestehend anzunehmen. Daß die in der Bundesrepublik fortbestehende Stiftung ihren Sitz in Pe. weiter behalten hat, darin kann allerdings dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werden. Es ist sinnwidrig, den satzungsmäßigen Sitz in einem Land als fortbestehend anzusehen, das den Bestand und die Rechtsinhaberschaft der juristischen Person selbst nicht anerkennt und wo von der juristischen Person nichts mehr übrig geblieben ist (BGHZ 19, 102, 105 f [BGH 21.11.1955 - II ARZ 1/55]; 33, 195, 203 [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]; 38, 36, 40 [BGH 20.09.1962 - VII ZB 1/62]; 43, 51, 55 [BGH 21.01.1965 - II ZR 120/62]; BGH WM 1959, 322; Beitzke JZ 1963, 361 [BGH 20.09.1962 - VII ZB 1/62]). Ob man der Stiftung einen faktischen Sitz, etwa in Bonn als dem Ort des Musikverlages zuerkennen will (vgl. hierzu Beitzke a.a.O.), oder ob man, weil man für einen Sitz einen konstitutiven Akt z.B. einen Beschluß über die Verlegung oder Neubegründung des Sitzes fordert, die juristische Person bis zur Vornahme dieses Aktes ohne inländischen Sitz als existent betrachten will (vgl. hierzu BGHZ 33, 204 [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59], BGH WM 1959, 322), kann auf sich beruhen bleiben. Keine der beiden Auffassungen steht der Ansicht entgegen, daß die beklagte Stiftung in der Bundesrepublik fortbesteht. Deshalb hat der I. Zivilsenat im Urteil vom 24. Juli 1957 I ZR 21/56 S. 56 = LM BGB § 12 Nr. 18 (vgl. auch Urt. I ZR 50, 150/57 vom 6. Februar 1959 S. 20 = LM UWG § 1 Nr. 79) auch entschieden, daß die in der Ostzone enteignete Carl Zeiss-Stiftung ihre Rechte in der Bundesrepublik geltend machen kann, unabhängig davon, ob sie ihren rechtlichen Sitz rechtswirksam in die Bundesrepublik verlegt oder hier einen zweiten Sitz begründet habe.
Ferner kann der Revision insofern nicht gefolgt werden, als sie den Fortbestand der beklagten Stiftung damit leugnen will, daß sie in der Bundesrepublik nicht einer Staatsaufsicht und staatlichen Mitwirkung unterliege. Die beklagte Stiftung ist, wovon das Revisionsgericht auszugehen hat, in Rußland als selbständiger Rechtsträger wirksam entstanden. Als ausländische juristische Person ist sie in Deutschland ohne weiteres anerkannt worden. Ihr Untergang im Heimatstaat kann nicht dazu fuhren, daß sie in der Bundesrepublik (neu) genehmigt werden müßte, um weiter zu bestehen. Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die staatliche Aufsicht kein begriffsnotwendiges Merkmal der Stiftung ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Bestimmungen über eine Staatsaufsicht, es setzt sie nur voraus. Nach dem öffentlichen Recht der einzelnen Bundesländer unterstehen die Stiftungen nur in der Regel einer Staatsaufsicht; nötig ist sie nicht in jedem Fall, was darin augenfällig wird, daß z.B. im Freistaat Bayern nur die öffentlichen Stiftungen der Staatsaufsicht unterliegen (Stiftungsgesetz vom 26. November 1954 BS II 661 Art. 34). Die Frage kann nicht die sein, ob die Stiftung einer Staatsaufsicht unterliegt und deshalb fortbesteht, sondern höchstens die, ob die in der Bundesrepublik fortbestehende Stiftung nicht nach dem für sie in Betracht zu ziehenden Landesrecht einer Staatsaufsicht und auch einer Publikationspflicht unterliegt. Selbst wenn aber keine Aufsicht über die beklagte Stiftung in der Bundesrepublik bestehen sollte, so lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts, der in der Satzung zum Ausdruck gelangte Wille des Stifters sei dahin zu verstehen, daß die Stiftung gleichwohl weiter bestehen solle, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dem Stifter kam es, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, vor allem darauf an, daß sein Ziel, die russische Musik zu verbreiten und zu fördern, erreicht werde.
Die beklagte Stiftung besteht, worin dem Berufungsgericht ebenfalls beizupflichten ist, auch als eine sich betätigende Stiftung fort. Die Möglichkeit, eine innerhalb der Bundesrepublik bestehende Stiftung nach der Enteignung ihres ausländischen Vermögens als "werbende" Stiftung weiterbestehend anzusehen, hat im Gründe bereits der I. Zivilsenat für die Carl Zeiss-Stiftung in seinen genannten Urteilen vom 24. Juli 1957 I ZR 21/56, insbesondere S. 46, 49, 56 und vom 6. Februar 1959 I ZR 50, 150/57, insbesondere S. 21 bejaht. Es ist auch nicht einzusehen, daß eine im Ausland enteignete juristische Person, die im Inland als fortbestehend angenommen wird, stets nur im Liquidationsstadium weiterbestehen könne und es Sache der Beteiligten sei, sie wieder in Gang zu bringen (so auch Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 66 IV). Im vorliegenden Fall haben die Kuratoren den der Stiftung gehörenden Verlag - soviel geben die Feststellungen des angefochtenen Urteils her - und die Stiftungsgeschäfte, wenn auch in beschränktem Umfang, weitergeführt. Daß die Möglichkeit der Fortführung beschränkt war, ist rechtlich ohne Belang (vgl. das mehrfach erwähnte BGH-Urteil I ZR 21/56 vom 24. Juli 1957 S. 46).
Nun meint freilich die Revision, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar. Entgegen dem angefochtenen Urteil komme es auf den Umfang der Möglichkeit, russische Komponisten zu fördern, an. Damit kann die Revision, auch wenn man die hier heranzuziehende Satzung der Stiftung insoweit der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterstellt, nicht durchdringen.
Ihre Rüge, das Berufungsurteil gebe für eine Förderungsmöglichkeit überhaupt keine Begründung, scheitert jedenfalls daran, daß das Berufungsgericht sich mit der Möglichkeit der Förderung beschäftigt und dabei offenbar zumindest in gewissem Umfang den mit Unterlagen versehenen Angaben der Beklagten über die Förderung einer Reihe von russischen Musikern und Unterstützung ihrer Angehörigen und über die Förderung russischer Musik gefolgt ist, was zu tun in seinem tatrichterlichen Ermessen lag. Wenn es insoweit Einzelheiten nicht aufzeigt, so steht dies dem Fehlen jeglicher Begründung, wie sie § 551 Nr. 7 ZPO im Auge hat, nicht gleich. Insofern das Berufungsgericht glaubt, selbst eine geringe Förderung sei Durchführung des Stiftungszweckes und entspreche dem Willen des Stifters, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu bedenken, daß es dem Stifter, wie § 1 der Satzung zeigt, auch auf die Verbreitung russischer Musik und nicht, wie die Revision meint, nur um die Förderung junger Komponisten ankam.
Auch insofern kann die Revision nicht durchdringen, als sie die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, eine mißbräuchliche Verwendung des Stiftungsvermögens erfülle nicht die Voraussetzungen von Art. 986 Band X Teil 1 des alten russischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vermerk vor § 1 der Stiftungssatzung macht Art. 986 nur für den hier nicht gegebenen Fall zum Bestandteil der Satzung, daß das Kuratorium zu bestehen aufhört. Soweit aber Art. 986 kein Bestandteil der Satzung ist, kann es nicht zweifelhaft sein, daß es bei seiner Anwendung um die Anwendung ausländischen und nach § 549 ZPO nicht revisiblen Rechts geht. Eine andere Bestimmung als die des Art. 986 ist von den Klägern nicht dargetan und vom Berufungsgericht nicht ermittelt worden. Auch wenn man hinsichtlich der Herausgabepflicht deutsches Recht anwenden wollte, würde dies übrigens den Klägern nichts nützen. Denn eine mißbräuchliche Verwendung von Stiftungsmitteln führt nach deutschem Recht nicht von selbst zum Erlöschen der Stiftung oder zu ihrer Liquidation, sondern kann allenfalls ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde mit den sich daran schließenden Weiterungen auslösen. An einem solchen Eingreifen der Behörde fehlt es.
Sind aus all diesen Gründen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Stiftung zu verneinen, so kann gleicherweise auch die Klage gegen die mitbeklagten Kuratoren zu 2) und 3) nicht durchgreffen.
Die Revision ist daher, ohne daß die nicht berührten Punkte ihres Vorbringens etwas daran zu ändern vermöchten, als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 97 ZPO sind die Kläger mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt