Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.1962, Az.: VII ZB 1/62
Anordnung der Vorlage an den BGH bezüglich Landesgesetzen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Anwendung von Landesrecht; Pflicht zur Vorlage an den BGH bei Abweichung der Auslegung des bundesrechtlich nachgebildeten § 7 Abs. 1 Altbankengesetz (AltbG) von einer Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH; Konfiszierung des ganzes Vermögens oder deren Mitgliedschaftsrechte in einem Ostblockstaat als Kriterium zur Bestimmung des Sitzes einer juristischen Person i.S.d. währungsrechtlichen Bestimmungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1962
- Aktenzeichen
- VII ZB 1/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin
- LG Berlin - 09.09.1960
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Buchst. b BlnAltbG i.d.F.v.1953
- § 7 Abs. 1 BlnAltbG i.d.F.v.1953
- § 7 Abs. 7 BlnAltbG i.d.F.v.1953
- § 8 BlnAltbG i.d.F.v.1953
- § 1 Abs. 1 UmstEG
- § 3d UmstEG
- § 24 Abs. 2 S. 2 UmstEG
- § 42 Abs. 1 UmstEG
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a 35. DVO UmstG
- Art. 99 GG
- § 28 Abs. 2 FGG
Fundstellen
- BGHZ 38, 36 - 44
- JZ 1963, 359-361 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1963, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 2348-2351 (Volltext mit amtl. LS) "Sitz einer juristischen Person nach Konfiskation)"
Amtlicher Leitsatz
Durch Landesgesetz kann in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt, die Vorlage an den Bundesgerichtshof für den Fall angeordnet werden, daß ein Oberlandesgericht von der früheren Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.
Nach § 7 Abs. 7 AltbG in Verbindung mit§ 24 Abs. 2 Satz 2 UmstEG besteht die Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof, wenn das Kammergericht bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 AltbG von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, die zu einer der bundesrechtlichen Vorschriften, denen der § 7 Abs. 1 AltbG nachgebildet ist, ergangen ist.
Eine juristische Person, deren ganzes Vermögen oder deren Mitgliedschaftsrechte in einem Ostblockstaat konfisziert worden sind, hat in diesen Staat keinen Sitz im Sinne der währungsrechtlichen Bestimmungen mehr (hier entschieden für § 7 Abs. 1 AltbG - Bestätigung von BGHZ 33, 195).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. September 1962
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß der 82. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 9. September 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Kammergericht beabsichtigt, in der vorliegenden Altbankensache bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 des Berliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953, GVBl 1953, 1483 (AltbG) von dem Urteil des Bundesgerichtshofs VII ZR 136/59 vom 6. Oktober 1960 = BGHZ 33, 195 abzuweichen. Es hat deshalb die Sache unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 7 Abs. 7 AltbG, 24 Abs. 2 Satz 2 UmstEG und 28 Abs. 2 Satz 1 FGG vorgelegt.
Für den Sachverhalt und die Gründe, die das Kammergericht zur Vorlegung bestimmt haben, wird im einzelnen auf den in WM 1962, 122 veröffentlichten Vorlegungsbeschluß vom 11. Dezember 1961 verwiesen.
II.
Die Vorlegung ist zulässig.
1)
Zwar sieht § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG die Vorlegung nur vor, wenn das vorlegende Gericht bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen (bundesgesetzlichen) Vorschrift von einer früheren Entscheidung abweichen will. Hier handelt es sich um die Auslegung des § 7 Abs. 1 AltbG. Das Altbankengesetz ist Landesrecht (BGH VII ZR 425/56 vom 10. Oktober 1957 = WM 1958, 74).
Nach § 7 Abs. 7 AltbG sind aber auf das Verfahren in Altbankensachen die Vorschriften der §§ 21-28 UmstEG entsprechend anzuwenden, und § 24 Abs. 2 Satz 2 UmstEG bestimmt seinerseits, daß für die sofortige Beschwerde § 28 Abs. 2 FGG entsprechend gelte.
Die Vorlegungspflicht ist damit rechtswirksam bestimmt worden.
a)
Art. 99 GG ermächtigt die Länder, den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechtszug die Entscheidung von Sachen zuzuweisen, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt. Das ist allerdings durch das Altbankengesetz nicht allgemein geschehen. In Altbankensachen entscheidet das Kammergericht im letzten Rechtszug (§ 7 Abs. 7 AltbG i.V. mit § 24 Abs. 1 UmstEG; BGH VII ZB 16/61 vom 11. Januar 1962 = WM 1962, 157). Jedoch hätte das Altbankengesetz auf Grund des Art. 99 GG die Entscheidung über die Beschwerde dem Bundesgerichtshof statt dem Kammergericht zuweisen können. Die Anordnung der Vorlegungspflicht bedeutet nun, daß dem Bundesgerichtshof die Entscheidung im letzten Rechtszug nur in eingeschränktem Umfange zugewiesen wird, in solchen Sachen nämlich, in denen das Kammergericht von einer der in § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG bezeichneten früheren Entscheidungen abweichen will. Auch diese Zuweisung war nach Art. 99 GG zulässig. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, daß der auf Grund einer Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG mit der Sache befaßte Bundesgerichtshof nicht nur über die Vorlegungsfrage entscheidet; er tritt vielmehr an die Stelle des für den Regelfall vorgesehenen Beschwerdegerichts und hat wie dieses in jeder Beziehung über die Beschwerde zu entscheiden (BGH VII ZB 3/58 vom 14. Juli 1958 = WM 1958, 1044).
b)
Eröffnete demnach Art. 99 GG dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, eine Vorlegung an den Bundesgerichtshof anzuordnen, so ist es allerdings eine weitere Frage, in welchem Umfange durch das Altbankengesetz die Vorlegung nun auch wirklich angeordnet worden ist. In der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 UmstEG, auf die§ 7 Abs. 7 AltbG verweist, ist nur gesagt, daß § 28 Abs. 2 FGG entsprechend gelte. § 28 Abs. 2 FGG stellt aber auf die Auslegung einer reichsgesetzlichen (bundesgesetzlichen) Vorschrift ab. Es könnte deshalb die durch§ 7 Abs. 7 AltbG, § 24 Abs. 2 Satz 2 UmstEG angeordnete entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 FGG dahin zu verstehen sein, daß auch im Verfahren in Altbankensachen die Vorlegung nur in Betracht käme, wenn das Kammergericht bei der Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts von einer früheren Entscheidung abweichen will; und es ist nicht unbedingt gesagt, daß auch eine Abweichung bei der Auslegung von Landesrecht, hier einer Vorschrift des Altbankengesetzes, schon zur Vorlegung führen soll. Dem Sinn der durch§ 7 Abs. 7 AltbG, § 24 Abs. 2 Satz 2 UmstEG getroffenen Regelung entspricht es jedoch nach Auffassung des Senats, daß jedenfalls im vorliegenden Fall, wo es um die Auslegung des § 7 Abs. 1 AltbG geht, die Vorlegung zulässig sein muß. Diese Vorschrift knüpft die Inanspruchnahme der Altbanken an bestimmte Voraussetzungen, die in der Person des Gläubigers gegeben sein müssen, daß nämlich der Gläubiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt in Berlin-West, im Bundesgebiet oder außerhalb von Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte. Die Vorschrift ist verschiedenen bundesrechtlichen Bestimmungen nachgebildet, die in gleicher Weise eine Bedienung von Forderungen an eben dieselben Voraussetzungen in der Person des Gläubigers knüpfen (vgl. § 6 der 35. DVO/UmstG,§§ 1 Abs. 1, 42 Abs. 1 UmstEG.) Nach Ansicht des Senats bezweckt die Anordnung der Vorlegungspflicht durch § 7 Abs. 7 AltbG, § 24 Abs. 2 Satz 2 UmstSG auch (oder sogar gerade), eine einheitliche Auslegung jedenfalls solcher währungsrechtlichen Bestimmungen des Altbankengesetzes zu gewährleisten, die bundesrechtlichen Vorschriften nachgebildet sind, mit ihnen im wesentlichen gleichlauten und dieselben Begriffe wie diese verwenden. Zu ihnen gehört die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AltbG.
2)
Der Zulässigkeit der Vorlegung steht nicht entgegen, daß die Entscheidung BGHZ 33, 195 nicht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern als Urteil in einem nach der Zivilprozeßordnung geführten Rechtsstreit ergangen ist (BGH II ZB 9/53 vom 4. Juli 1953 = LM Nr. 1 zu§ 24 HGB).
3)
Die vom Kammergericht beabsichtigte Entscheidung und das Urteil des Bundesgerichtshofs betreffen auch dieselbe "Rechtsfrage" i.S. des§ 28 Abs. 2 Satz 1 FGG. Es handelt sich beide Male darum, ob die Konfiskation des Vermögens einer juristischen Person oder der Mitgliedschaftsrechte an ihr in einem Ostblockstaat, die in der Bundesrepublik für das hier belegene Vermögen nicht als wirksam angesehen wird, den "Sitz" der Person im Ostblockstaat unberührt läßt mit der Folge, daß der Träger der in der Bundesrepublik belegenen Vermögensrechte seinen "Sitz" im Sinne des Währungsrechts so lange in dem Ostblockstaat hat, bis der Sitz in das Gebiet der Bundesrepublik verlegt wird. In der vorliegenden Sache ist über die Frage des Sitzes i.S. des § 7 Abs. 1 AltbG zu entscheiden, das Urteil des Bundesgerichtshofs befaßt sich mit dem Sitz im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a der 35. DVO/UmstG. Die Verschiedenheit der Gesetzesbestimmungen steht aber der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen (BGHZ 7, 339, 342; vgl. auch - zu § 136 GVG - BGHZ 9, 179). Es ist nach dem schon unter 1 b Gesagten davon auszugehen, daß der den bundesrechtlichen Bestimmungen nachgebildete § 7 Abs. 1 AltbG, soweit er das rechtliche Schicksal von Forderungen von bestimmten Voraussetzungen in der Person des Gläubigers abhängig macht, die bei der Normierung dieser Voraussetzungen verwandten Begriffe wie "Sitz", "Sitz im Ausland" usf. in demselben Sinne gebraucht wie (u.a.) § 6 der 35. DVO/UmstG.
Daß nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a der 35. DVO/UmstG ein Sitz im Ausland, nach § 7 Abs. 1 AltbG ein Sitz, außerhalb von Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 maßgebend ist, begründet keinen sachlichen Unterschied.
Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, daß in dem einen Falle die juristische Person in Polen, in dem anderen in der Tschechoslowakei ansässig war und enteignet worden ist. Ebenso wie in der Tschechoslowakei sind auch in Polen alle Rechte der von den Maßnahmen des Staates betroffenen Personen entschädigungslos enteignet und von Gesetzes wegen dem polnischen Staatsfiskus zu Eigentum übertragen worden (Gesetz vom 3. Januar 1946 mit Durchführungsverordnung vom 11. April 1946 und Dekret vom 8. März 1946; vgl. Böhmer-Duden-Janssen, Deutsches Vermögen im Ausland, Bd. I S. 333 ff; Nachrichten der Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen Heft 4 S. 15).
III.
Gegen die Beschwerdebefugnis der Bundesrepublik bestehen keine Bedenken. Die sofortige Beschwerde ist ferner form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist auch begründet.
IV.
1)
Wie im Vorlegungsbeschluß zutreffend bemerkt ist, ist davon auszugehen, daß unter dem "Sitz" in den beiden genannten Vorschriften - wie auch in anderen währungsrechtlichen Bestimmungen, die auf den Sitz juristischer Personen als Anknüpfungspunkt für die Bedienung ihrer Forderungen abstellen (BGH VII ZB 22/60 v. 16.2.1961 = WM 1961, 476) - der satzungsgemäße Sitz zu verstehen ist. In der Satzung der Deutschen Genossenschaftsbank AG Litzmannstadt, die unter dieser Bezeichnung, vertreten durch einen. Abwesenheitspfleger, im vorliegenden Verfahren als Antragsteller auftritt, war Litzmannstadt, also ein Ort "außerhalb Deutschlands nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937" oder "im Ausland", als Sitz bestimmt. Ein konstitutiver Akt, durch den ein anderer Sitz hätte begründet werden können (vgl. BGH II ZR 215/57 vom 21. Januar 1959 = WM 1959, 322 und BGHZ 33, 204), ist nicht vorgenommen worden.
Die Ansicht des Kammergerichts geht nun dahin, daß die Antragstellerin nach wie vor ihren Sitz in Litzmannstadt hat, und zwar so lange, bis sie eine Verlegung des Sitzes in die Bundesrepublik oder nach Westberlin förmlich beschließt.
Im Gegensatz dazu hat der beschließende Senat in dem Urteil BGHZ 33, 195 angenommen, daß infolge der Enteignung in der Tschechoslowakei die Klägerin jenes Rechtsstreits dort keinen (satzungsgemäßen) Sitz mehr habe. An der dort vertretenen Auffassung hält der Senat fest.
2)
Die in Polen vorgenommene Konfiskation vermag, wie heute fast allgemein anerkannt ist, in der Bundesrepublik gelegenes Vermögen der von der Konfiskation betroffenen juristischen Person nicht zu erfassen. Als Träger dieses Vermögens kann nicht eine noch in Polen befindliche juristische Person, mag es der polnische Staat oder jemand anders sein, dem das Vermögen oder die Mitgliedschaftsrechte übertragen worden sind, angesehen werden. Vielmehr kommt als Rechtsträger nur eine als solcher in der Bundesrepublik anerkannte juristische Person in Betracht, die von einer in dem Ostblockstaat etwa noch unter dem alten Namen weiter auftretenden juristischen Person rechtlich verschieden ist.
3)
Mit dieser Rechtslage, die in dem angeführten Urteil BGHZ 33, 195 näher begründet ist, hält der Senat es nach wie vor für nicht vereinbar, daß die in der Bundesrepublik als Rechtsträger anerkannte Person, deren Existenz und Rechtsinhaberschaft der konfiszierende Staat in keiner Weise anerkennt, gleichwohl ihren Sitz noch in diesem Staate haben soll. Das gilt auch bei Berücksichtigung der im Vorlegungsbeschluß gegebenen Definition des satzungsmäßigen Sitzes als eines rein gedanklichen Rechtsbegriffes, der den örtlichen Mittelpunkt bezeichnet, auf den die Rechtsverhältnisse der juristischen Personen zu beziehen sind Ein Mittelpunkt für die Anknüpfung von Rechtsverhältnissen kann schwerlich als in einem Staat liegend angesehen werden, der der betroffenen juristischen Person nicht die Fähigkeit zuerkennt, irgendwelche Rechtsbeziehungen zu begründen.
Die Auffassung des Senats, daß die Konfiskationsmaßnahmen zum Verlust des satzungsgemäßen Sitzes geführt haben, stimmt mit derjenigen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überein (BGHZ 19, 102, 105 f; Urteil II ZR 215/57 vom 29. Januar 1959 = WM 1959, 322).
4)
Daß diese Auffassung mit dem Schutzzweck des Territorialitätsprinzips - kraft dessen die Enteignung nicht über den Bereich des enteignenden Staates hinauswirkt - nicht vereinbar sei, wie das Kammergericht, im Vorlegungsbeschluß meint, ist nicht richtig. Dieser Schutzzweck läßt sich, wie der Senat in seinem angeführten Urteil dargelegt hat, vielmehr gerade nur dadurch verwirklichen, daß als Träger der nicht wirksam enteigneten Rechte eine zwar nicht im Konfiskationsstaat, aber in der Bundesrepublik anerkannte juristische Person angesehen wird. Sonst wäre es nicht möglich, daß die Antragstellerin überhaupt Rechte an irgendwelchem, in der Bundesrepublik belegenen und von der Enteignung nicht betroffenen Vermögen geltend machen konnte. Die Frage der Abwehr der Konfiskation hat grundsätzlich nichts damit zu tun, daß die Währungsgesetzgebung die Verwirklichung gewisser Ansprüche nur dann ermöglicht, wenn in der Person des Gläubigers bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, z.B. Wohnung, Aufenthalt, Sitz, Ort der Geschäftsleitung im Währungsgebiet oder im Ausland. Das wird z.B. deutlich am Beispiel der im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands enteigneten Personen, die nach § 6 der 35. DVO/UmstG, dem Umstellungsergänzungsgesetz und den Altbankengesetz ihre Ansprüche nur durchsetzen können, wenn sie in ihrer Person schon eine nähereörtliche Beziehung zum Gebiet der Bundesrepublik oder Westberlins hergestellt haben.
5)
Wenn letztere Voraussetzung gegeben ist, kommen auch die Inhaber der Rechte zum Zuge, die solchen juristischen Personen zustanden, die in den Ostblockstaaten ansässig waren und dort enteignet worden sind. Für sie ist demnach notwendig, daß sie an dem jeweils maßgebenden Stichtag im Währungsgebiet oder in Westberlin bereits einen Sitz, einen Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung hatten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 a der 35. DVO/UmstG, §§ 1, 42 UmstEG, § 7 Abs. 1 AltbG). Ist das der Fall, dann erhalten sie die volle Westgläubigerquote, nicht nur die verschiedentlich (vgl. § 6 Abs. 2 der 35. DVO/UmstG, § 8 AltbG) vorgesehene Ausländerquote. Sofern sie die Voraussetzungen der Eigenschaft als Westgläubiger nicht erfüllen, können sie allerdings nach den angeführten Vorschriften ihre Schuldner überhaupt nicht in Anspruch nehmen, wenigstens vorerst nicht (z.B. ist die Inanspruchnahme der Berliner Altbanken durch sie vom Gesetzgeber nicht endgültig und auf die Dauer ausgeschlossen worden, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1,§ 12 AltbG, § 54 UmstEG). Darin kann eine aus der Auffassung des beschließenden Senats folgende Härte gesehen werden. Härten und Unebenheiten lassen sich aber bei der Anwendung der währungsrechtlichen Bestimmungen, da die Inanspruchnahme in den verschiedenen Vorschriften nur einem bestimmten Kreis von Gläubigern ermöglicht und an bestimmte, zu einem genauen Stichtag erforderliche Voraussetzungen geknüpft wird, nicht vermeiden; es kann oft von Zufällen abhängen, ob es z.B. dem einen oder anderen Gläubiger gelungen ist, den Ort der Geschäftsleitung bis zum Stichtag oder erst etwas später in dem maßgebenden Gebiet zu begründen. Unbillig erscheint dem Senat das aus seiner Auffassung folgende Ergebnis für die in Polen enteigneten juristischen Personen nicht; sie stehen für§ 6 der 35. DVO/UmstG und § 7 AltbG den juristischen Personen gleich, die in dem sowjetisch besetzten oder polnisch verwalteten Teil Deutschlands enteignet worden sind.
6)
Auf der anderen Seite würden die in Polen enteigneten juristischen Personen hinsichtlich der Umwandlung ihrer Uraltguthaben nach Abschnitt I des Umstellungsergänzungsgesetzes schlechter gestellt werden als die im sowjetisch besetzten oder polnisch verwalteten Teil Deutschlands enteigneten, wenn nicht der Auffassung des Senats, sondern der des Kammergerichts gefolgt würde. Nach § 3 d UmstEG sind nämlich Uraltguthaben von Kontoinhabern, die am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem nichtdeutschen Gebiet gehabt haben, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht anerkannt hat, von der Umwandlung ausgeschlossen. Sie können also nach der Auffassung des Kammergerichts eine Umwandlung nach Abschnitt I des Umstellungsergänzungsgesetzes selbst dann nicht beanspruchen, wenn sie am 31. Dezember 1952 einen Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Umstellungsergänzungsgesetzes hatten (KG WM 1957, 374; WM 1958, 735). Hat dagegen die Enteignung nicht in einem Ostblockstaat, sondern im sowjetisch besetzten oder polnisch verwalteten Teil Deutschlands stattgefunden, so kann, wenn an dem Stichtag ein Ort der Geschäftsleitung in der Bundesrepublik einschließlich Westberlins bestand, die Umwandlung beansprucht werden.
Das Kammergericht führt die Entstehungsgeschichte gerade dieser Bestimmung des § 3 d UmstEG für seine Auffassung an. In der amtlichen Begründung zu § 3 d UmstEG (Bundestagsdrucksache - 1. Wahlperiode - Nr. 4327 S. 22) ist allerdings als Beispiel die Commerzialbank Krakau genannt und von ihr (und anderen juristischen Personen) bemerkt, sie beständen zwar formell weiter, könnten jedoch die Zwecke, zu denen sie errichtet worden seien, nicht mehr erfüllen; deshalb erscheine es nicht als gerechtfertigt, ihnen zu Lasten der öffentlichen Hand Gelder zuzuführen.
Diese Begründung bezieht sich indessen nicht auf die heutige Fassung des Gesetzes, sondern auf die ursprünglich vorgesehene Bestimmung, daß Uraltguthaben solcher juristischen Personen, die in den nach dem 1. Mai 1938 Deutschland angeschlossenen oder von Deutschland besetzten Gebieten nach deutschem Recht errichtet worden sind, nicht umgewandelt werden sollten, sofern nicht diese Personen bei Ablauf des 31. Dezember 1952 ihren Sitz im Geltungsbereich des Umstellungsergänzungsgesetzes hatten. Ob die dort gegebene Begründung, daß diese Personen ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen können, auf alle juristischen Personen zutreffen würde, die bereits am 31. Dezember 1952 eine Geschäftsleitung im Bundesgebiet hatten, ist zweifelhaft; diese Begründung würde auch nicht verständlich machen, warum juristische Personen, die im sowjetisch besetzten oder polnisch verwalteten Deutschland enteignet worden sind, Anspruch auf Umwandlung haben, sofern sie am 31. Dezember 1952 einen Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes hatten; denn auch unter ihnen werden manche sein, die die Zwecke, zu denen sie errichtet worden sind, nicht mehr erfüllen können. Schließlich aber, kann aus der Begründung zu einer Bestimmung, die nicht Gesetz geworden ist, kein entscheidender Schluß gezogen werden. Das gilt hier umso mehr, als in jener alten Fassung von einem Sitz im Auslande (oder nichtdeutschen Gebiet) überhaupt nicht die Rede war. So wie § 3 d UmstEG heute lautet, läßt er auf das Bestreben schließen, keine öffentlichen Mittel für Kontoinhaber zur Verfügung zu stellen, die eine Beziehung (Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung) zu einem Gebiet haben, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt hat, eine Beziehung, auf Grund deren zu besorgen wäre, daß Mittel der Bundesrepublik in diese Staaten abfließen. Diese Besorgnis ist bei Personen wie der Antragstellerin, deren rechtliche Existenz nur in der Bundesrepublik anerkannt wird, nicht gegeben. Es sind deshalb auch keine währungsrechtlichen Bedenken zu erkennen, sie unter denselben Voraussetzungen wie die im sowjetisch besetzten oder polnisch verwalteten Gebiet Deutschlands enteigneten juristischen Personen als umwandlungsberechtigt anzuerkennen, also dann, wenn sie im Geltungsbereich des Umstellungsergänzungsgesetzes am Stichtag einen Ort der Geschäftsleitung begründet hatten.
Danach können entgegen der Meinung des Kammergerichts gegen die von dem beschließenden Senat vertretene Auffassung keine Schlüsse aus der Vorschrift des § 3 d UmstEG gezogen werden, weder aus ihrem Wortlaut noch aus ihrer Entstehungsgeschichte noch aus ihrem Zweck.
7)
Die vom Kammergericht angeführten §§ 9 der 35. DVO/UmstG, 16 AltbG geben für die hier zu beurteilende Frage keinen ausschlaggebenden Hinweis. Diese Bestimmungen regeln die Bestellung von Treuhändern für Vermögenswerte von Geldinstituten mit Sitz in Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, die im Währungsgebiet (oder in Berlin) keine Niederlassung haben. Sie befassen dich nicht mit den Voraussetzungen (des Sitzes usw.), die ein Gläubiger für die Inanspruchnahme von Geldinstituten (Kreditinstituten, Altbanken) erfüllen muß.
8)
Nach allem hatte die Antragstellerin am maßgebenden Stichtag, als der hier der 21. Juni 1948 in Betracht käme (vgl.§ 7 Abs. 2 Buchstabe a AltbG), ihren Sitz nicht außerhalb von Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937. Sie kann deshalb die Schuldnerin nicht als "Auslandsgläubiger" (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b AltbG) in Anspruch nehmen.
V.
Dagegen wäre eine Inanspruchnahme möglich, sofern die Antragstellern bis zum 31 - Dezember 1952 einen Ort der Geschäftsleitung im Bundesgebiet oder in Westberlin begründet hatte; dann würde ihr auch nicht nur die Ausländerquote des § 8 AltbG, sondern die Quote eines Westgläubigers zustehen.
Die Westgläubigerquote könnte ihr allerdings in diesem Vorfahren nicht mehr zugesprochen werden. Zwar hat die Antragstellerin sich auch im Beschwerdeverfahren wieder darauf berufen, daß ihr diese Quote zustehe. Jedoch hat nur der Beauftragte für Altbankenfragen, nicht auch die Antragstellerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Da in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Anschlußbeschwerde, die nach Ablauf der für eine sofortige Beschwerde vorgeschriebenen Frist eingelegt wird, nicht zulässig ist (BGHZ 19, 196), könnte der Beschluß des Landgerichts nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Bundesrepublik abgeändert und der Antragstellerin keine höhere als die Ausländerquote zugesprochen werden. Die Unzulässigkeit der Anschlußbeschwerde würde jedoch nicht hindern, daß, falls die Antragstellerin Westgläubiger wäre, die Möglichkeit der Inanspruchnahme bis zur Höhe der Ausländerquote bejaht würde, die Entscheidung des Landgerichts also, wenn auch aus anderen als von ihm angenommenen Gründen, durch Zurückweisung der Beschwerde bestätigt würde (§§ 7 Abs. 7 AltbG, 24 Abs. 2 Satz 2 UmstEG, 563 ZPO).
Insoweit ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich.
Das Landgericht hatte der Antragstellerin anheimgegeben darzutun, daß sie in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1952 eine Geschäftsleitung im Bundesgebiet oder Westberlin gehabt habe und deshalb die Altbank als Westgläubiger in Anspruch nehmen könne (Bl. 20, 24 R d.A.). Daraufhin hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf§ 4 Abs. 2 der 1. DVO/UmstEG eine Bescheinigung des Finanzamts Bonn-Stadt vorgelegt. Nach dieser Bescheinigung ist die Antragstellern unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1956 (abgedruckt in WM 1956, 1241) als unbeschränkt steuerpflichtige Person behandelt worden und wird als solche solange behandelt werden, als sie Vermögen im Bundesgebiet oder in West-Berlin hat. Das Landgericht legt diesem Schreiben keine Bedeutung bei. Es bemerkt, das Schreiben besage nur, daß die Antragstellerin Vermögen im Bundesgebiet oder in Westberlin habe, aber nichts dafür, daß ihre Organe dort in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1952 eine Geschäftsleitung ausgeübt hätten.
Mit dieser Begründung durfte das Vorhandensein einer Geschäftsleitung nicht verneint werden. Nach der Vorschrift des§ 4 Abs. 2 der 1. DVO/UmstEG, auf die sich die Antragstellerin bezogen hatte, kann der Nachweis des Ortes der Geschäftsleitung als erbracht angesehen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die Person, der ein Uraltguthaben am 31. Dezember 1952 zustand, im Dezember 1952 im Bundesgebiet oder Westberlin unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig war. Die Bestimmung bezieht sich allerdings auf die Umwandlung von Uraltguthaben nach Abschnitt I des Umstellungsergänzungsgesetzes. Die Antragstellerin durfte aber davon ausgehen, daß eine Unterlage, die der Gesetzgeber für geeignet hält, eine Geschäftsleitung im Sinne des § 1 UmstEG nachzuweisen, auch für den Nachweis einer Geschäftsleitung im Sinne des § 7 Abs. 1 AltbG ausreichen würde. Zudem hat das Landgericht nicht beachtet, daß die unbeschränkte Steuerpflicht nach§ 1 KStG eine Geschäftsleitung oder einen Sitz im Bundesgebiet voraussetzt.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht, wenn es auch die Bescheinigung des Finanzamts ohne Rechtsfehler nicht als genügenden Nachweis einer Geschäftsleitung im Bundesgebiet oder in Westberlin angesehen hat, doch, ehe es die Westgläubigereigenschaft der Antragstellerin verneinte, diese, darauf aufmerksam machen müssen, daß es die Bescheinigung nicht für ausreichend hielt, und ihr Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen zu ergänzen (§ 12 FGG).
Daraus folgt, daß nunmehr, wo in der Beschwerdeinstanz die Voraussetzung dafür, daß die Antragstellerin als Auslandsgläubigerin die Schuldnerin in Anspruch nehmen kann, verneint wird, es der Antragstellerin nicht versagt werden kann, noch Tatsachen dafür vorzubringen, daß sie Westgläubigerin ist und deshalb die Schuldnerin - bis zur Höhe der Ausländerquote (vgl. oben) - in Anspruch nehmen kann.
Aus diesem Grunde ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
VI.
Die Beschwerde meint, auch das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 331) stehe einer Inanspruchnahme entgegen. Sie beruft sich hierfür auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. b des Abkommens; nach dieser Vorschrift sei Voraussetzung einer Schuldenregelung nach dem Abkommen, daß die Schuld gegenüber einer Person bestehe, die in einem Gläubigerstaat ansässig sei; die Antragstellerin sei aber in Polen ansässig, das nicht Gläubigerstaat im Sinne des Abkommens sei.
Die Auffassung der Beschwerde ist nicht richtig, wie daß Kammergericht im Vorlegungsbeschluß zutreffend ausgeführt hat.
Es mag hier einmal entgegen dem oben Ausgeführten davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin in Polen ansässig wäre. Auch unter dieser Voraussetzung könnte der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden. Polen ist allerdings dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden nicht beigetreten und nicht Gläubigerstaat im Sinne des Art. 4 des Abkommens. Der Gläubiger, der nicht im Gläubigerstaat ansässig ist (oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt), muß Nachteile gegenüber anderen Auslandsgläubigern, die die genannte Voraussetzung erfüllen, auf sich nehmen (vgl. dazu Gurski, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, 2. Aufl. Art. 4 Anm. 19). Sie ergeben sich insbesondere aus dem Zahlungsverbot, das in Ausführung des Art. 10 des Abkommens durch§ 12 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes vom 24. August 1953 (BGBl. 1953 I 1003) ausgesprochen worden ist. Dieses Zahlungsverbot bezieht sich aber nur auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren. Auf Deutsche Mark umgestellte Reichsmark-Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger, der weder in einem Gläubigerstaat ansässig ist noch, dessen Staatsangehörigkeit besitzt, können unberührt von Art. 10 des Abkommens und § 12 des Ausführungsgesetzes erfüllt werden (Gurski a.a.O. Art. 10 Anm. 7). Das Abkommen und das Ausführungsgesetz enthalten auch sonst keine Bestimmung, die der Geltendmachung von RM-Verbindlichkeiten durch solche Personen entgegensteht, die in einem dem Auslandsschuldenabkommen nicht beigetretenen Staat ansässig sind oder die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzen.
Rietschel
Erbel
Meyer
Dr. Vogt