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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1962, Az.: VII ZB 16/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1962
Aktenzeichen
VII ZB 16/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 12.10.1961

In der Uraltguthabensache
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin
gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Oktober 1961
in der Sitzung vom 11. Januar 1962
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 100 DM.

Gründe

1

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - zu ihnen rechnet das gerichtliche Verfahren nach dem Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September/10. Dezember 1953 (BGBl. I 1439/GVBl für Berlin S. 1476) - vgl. § 22 Abs. 2 daselbst - ist eine sofortige weitere Beschwerde in aller Regel nicht statthaft. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen dieses Rechtsmittel im Gesetz vorgesehen ist. § 24 UmstEG läßt zwar gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin eine sofortige Beschwerde an das Kammergericht zu; über eine sofortige weitere Beschwerde enthält das Gesetz jedoch keine Bestimmungen. Diese ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch KG in WM 1960, 207; Keidel FGG 7. Aufl. Anm. 10 zu § 27).

2

Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin gemäß den §§ 26, 27 UmstEG zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 100 DM.

Glanzmann
Dr. Winkelmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Finke