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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1959, Az.: II ZR 215/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1959
Aktenzeichen
II ZR 215/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.10.1957
LG Köln - 21.02.1957

Fundstellen

  • MDR 1959, 372 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 673 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der C. Aktiengesellschaft, in D., vertreten durch den Vorstands Direktor Hanns De. und Direktor L.,

Prozessgegner

das O. Ko. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation, vertreten durch den Liquidator, Rechtsanwalt Hans Sch., in K., H.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Begründung eines Sitzes in der Bundesrepublik ist bei einer in der Sowjetzone, enteigneten, für das Gebiet der Bundesrepublik aber bestehen gebliebenen Aktiengesellschaft ein konstitutiver Akt der Gesellschaft erforderlich.

War bis zum 21. Juni 1948 für eine juristische Person im Währungsgebiet lediglich ein Geschäftsführer ohne Auftrag tätig, so befand sich hier auch dann kein "Ort der Geschäftsleitung" im Sinne des §6 Abs. 1 Nr. 2 a der 35. DV-UmstG, wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers später vom zuständigen Organ der juristischen Person genehmigt worden ist.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Oktober 1957 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 21. Februar 1957 wird zurückgewiesen.

Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist das für bestimmte Gebietsteile Deutschlands östlich der Elbe in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtete Kohlensyndikat, das seinen Sitz bis zum Jahre 1945 im heutigen Ostsektor Berlins hatte. Ihr oblag der Vertrieb der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, den sie ohne Absicht eigener Gewinnerzielung durchführte. Die Klägerin ist durch die Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht in deren Zone im Jahre 1946 enteignet und aufgelöst worden. Sie besitzt weiteres Vermögen im Gebiet der Bundesrepublik. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bereits am 21. Juni 1948 den Ort ihrer Geschäftsleitung im Währungsgebiet hatte.

2

Auf Antrag einer Gläubigerin hat das Amtsgericht Köln am 27. April 1948 für die Klägerin den Wirtschaftsprüfer Z. in K. zum Pfleger mit dem Wirkungskreis bestellt, ihre Forderungsrechte gegen das Rheinische Braunkohlensyndikat zu verwalten. Am 9. Juni 1948 wurde sein Wirkungskreis dahin erweitert, daß er die Klägerin in einem gegen sie geführten Rechtsstreit vertreten solle. Im Jahre 1949 wurde Z. zum Pfleger für alle Vermögensangelegenheiten, die in der Britischen Zone zu erledigen seien, bestellt. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloß im Jahre 1951 die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach K. Sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern wurde für die Zeit vom 1. April 1944 ab Entlastung erteilt. Es wurde ein neuer Aufsichtsrat bestellt, der den bisherigen Pfleger Wirtschaftsprüfer Z. zum alleinigen Geschäftsführer bestellte. Im Jahre 1953 wurde die Auflösung der Gesellschaft von der Gesellschafterversammlung beschlossen.

3

Die Klägerin hat von der Beklagten als Abwicklungsbank ihr Guthaben von 698.621,89 RM bei der Commerzbank in B. zur Umstellung im Verhältnis 100 : 6,5 gemäß der 35. DVO zum UmstG mit der Begründung angemeldet, daß der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin sich am 21. Juni 1948 in K. befunden habe. Die Beklagte hat lediglich die Umstellung im Verhältnis 100 : 5 gemäß dem Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 anerkannt.

4

Mit der Klage verlangt die Klägerin den Unterschiedsbetrag von 12.505,20 DM. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß durch die Tätigkeit des Pflegers Z. K. nicht "Ort der Geschäftsleitung" geworden sei.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin in der Bundesrepublik, in der sie Vermögen hatte, auch nach den gegen sie an ihrem Sitz in Berlin (Ostsektor) getroffenen Enteignungsmaßnahmen fortbestand (BGHZ 13, 106, 108) [BGH 12.04.1954 - IV ZR 231/53]. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich nach Verlust des satzungsmäßigen Sitzes nicht automatisch im Hinblick auf das Westvermögen der Sitz in das Gebiet der Bundesrepublik verlagert hat. Ein Sitz hatte zwar beim Vorhandensein von Vermögen in der Bundesrepublik hier ohne Sitzverlegung neu begründet werden können, würde aber einen besonderen konstitutiven Akt der Gesellschaft erfordert haben (vgl. Würdinger, RGRK HGB Allg. Einl. Anm. 80; Fischer in Großkomm. AktG §38 Anm. 11; anders W. Schmidt, a.a.O. §5 Anm. 6 a). Erst ein solcher bewirkt, daß die Gesellschaft in der Bundesrepublik an einem bestimmten Ort wieder in Funktion tritt. Ein derartiger Akt fehlt hier. Die Wahrnehmung von Vermögensinteressen durch einen Pfleger oder durch einen Beauftragten einzelner Aufsichtsratsmitglieder reicht für einen solchen nicht aus.

7

Das Berufungsgericht hat aber angenommen, die Klägerin habe am 21. Juni 1948 den "Ort ihrer Geschäftsleitung" im Währungsgebiet, nämlich in K., gehabt. Es hat deshalb die Voraussetzungen des §6 Abs. 1 Nr. 2 a der 35. DVO zum UmstG für erfüllt angesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.

8

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Pflegers Z., soweit sie sich im Rahmen des ihm übertragenen Wirkungskreises gehalten hat, nicht als solche angesehen, die K. zum Ort der Geschäftsleitung gemacht habe. Der Pfleger ist vor dem 21. Juni 1948 zur Verwaltung einer einzelnen Forderung der Klägerin (Verfügung des Amtsgerichts Köln vom 21. April 1948) und zur Vertretung in einem gegen sie gerichteten Rechtsstreit (Verfügung vom 9. Juni 1948) verpflichtet worden. Seine Bestellung diente gerade wegen des Fehlens einer Geschäftsleitung in K. der Fürsorge für einzelne bestimmte Vermögensangelegenheiten, bei denen ein Bedürfnis hervorgetreten war.

9

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Wirtschaftsprüfer Z. über seinen Wirkungskreis als Pfleger hinaus vor dem 21. Juni 1948 in K. eine umfassende Tätigkeit für die Klägerin ausgeübt, die der Ermittlung und Verwaltung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten diente. Die Revision greift diese Feststellungen mit einer Verfahrensrüge an, doch bedarf es ihrer Prüfung nicht. Auch dann, wenn die beanstandeten Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden, ist keine Geschäftsleitung der Klägerin in K. am 21. Juni 1948 dargetan.

10

Von der Geschäftsleitung einer juristischen Person an einem bestimmten Ort im Sinne des §6 der 35. DVO zum UmstG kann dann gesprochen werden, wenn dort entweder ihre zuständigen Organe selbst oder von ihnen rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter derart tätig werden, daß der Ort als Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint. Ob und unter welchen Voraussetzungen außer rechtsgeschäftlichen Vertretern auch Treuhänder (insbesondere ein custodian der Militärregierung) oder Notvertreter nach §29 BGB oder Pfleger mit umfassendem Wirkungskreis eine solche "Geschäftsleitung" am Ort ihrer Tätigkeit für die juristische Person begründen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Dem Wirtschaftsprüfer Zepter fehlte abgesehen von den ganz begrenzten Pflegschaftsgeschäften überhaupt die rechtliche Befugnis zu einer geschäftsleitenden Tätigkeit mit Wirkung für die Klägerin. Z. hatte lediglich von dem Vorsitzer des Aufsichtsrats und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, also Personen, die zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin nicht berechtigt waren, den Auftrag erhalten, sich um die Vermögensinteressen der Klägerin zu kümmern. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Tätigkeit Z. für die Klägerin, soweit sie über seinen Wirkungskreis als Pfleger hinausgegangen ist, als Geschäftsführung ohne Auftrag bezeichnet.

11

Gleichwohl nimmt das Berufungsgericht an, daß hierdurch eine "Geschäftsleitung" der Klägerin in K. begründet worden sei, weil die Gesellschafterversammlung im Jahre 1951 aus Anlaß ihrer Beschlußfassung über die Verlegung des Sitzes nach K. und über die Entlastung des bisherigen Aufsichtsrats die Tätigkeit Z. mindestens stillschweigend genehmigt habe, Z. sei gleichzeitig vom neuen Aufsichtsrat in Kenntnis seiner Maßnahmen seit Frühjahr 1948 zum neuen Geschäftsführer bestellt worden. Die Genehmigung habe gemäß §184 BGB rückwirkende Kraft.

12

Diese Auffassung hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Durch §6 DVO zum UmstG wurde der Kreis der Verbindlichkeiten, derentwegen Geldinstitute im Währungsgebiet aus Anlaß der Umstellung in Anspruch genommen werden können, näher bestimmt. Soweit es sich um Verbindlichkeiten handelt, die im Geschäftsbetrieb einer verlagerten Niederlassung begründet waren, sollen Personen, die am 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung im Währungsgebiet hatten, Ansprüche erheben können. An diesem Stichtag muß dasjenige Merkmal, das die Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Währungsgebiet begründet, gegeben gewesen sein. Die "Geschäftsleitung" verlangt aber, wie ausgeführt, in jedem Falle die tatsächliche Vornahme geschäftlicher Maßnahmen für die juristische Person mit Rechtswirkung für diese. Es handelt sich bei der Begründung einer Geschäftsleitung an einem bestimmten Ort nicht um ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen bei Fehlen einer erforderlichen Zustimmung zunächst in der Schwebe bleiben können, sondern um einen tatsächlichen Vorgang, der bereits am 21. Juni 1958 Rechtswirkungen für die Klägerin gehabt haben muß. Ob und in welchem Umfange die Vorschriften über Rechtsgeschäfte auf geschäftsähnliche Handlungen (etwa die Begründung des Wohnsitzes, vgl. Erman, BGB §7 Anm. 2) entsprechend angewendet werden können, bedarf keiner Erörterung. Die Umstellung knüpft jedenfalls an den Tatbestand so, wie er sich am 21. Juni 1948 darstellte, an. Damals wurde in Köln für die Klägerin eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommen. Es bestand aber keine Geschäftsleitung. Es wäre mit dem Zweck der 35. DVO zum UmstG, nach dem Stande vom 21. Juni 1948 abschließend eine Zuordnung bestimmter juristischer Personen zum Währungsgebiet vorzunehmen, nicht verträglich, wenn durch spätere Maßnahmen eine bis dahin für die Geschäftsleitung nicht ausreichende Tätigkeit zu einer solchen gemacht werden könnte. Die Genehmigung wie sie das Berufungsgericht als dargetan angesehen hat, mag für die Ansprüche und Verpflichtungen des Geschäftsführers ohne Auftrag und die etwa von ihm getroffenen Verfügungen bedeutsam sein. Sie kann aber nicht mehr denjenigen Tatbestand schaffen, an den die Umstellungsgesetzgebung die Zuordnung zum Währungsgebiet geknüpft hat.

13

Ob die über seinen Wirkungskreis als Pfleger hinausgehende Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers Z., die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Ermittlung und Verwaltung des Vermögens der Klägerin erschöpft und nur der Vorbereitung der Abwicklung gedient hat, überhaupt eine Geschäftsleitung im Sinne des §6 Abs. 1 Nr. 2 a der 35. DVO zum UmstG darstellt, braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden. Auch auf die Verfahrensrügen ist nicht mehr einzugehen.

14

Das angefochtene Urteil war vielmehr aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Liesecke