Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1965, Az.: II ZR 120/62
Verteilung des Vermögens einer aufgelösten Genossenschaft; Kriterien für die Annahme des Vorliegens eines Kreditinstituts im Sinne des Währungsgesetzes; Möglichkeit der besonderen Zulassung eines Antrages auf Schuldenregelung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 120/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 09.05.1962
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 43, 51 - 65
- MDR 1965, 458-459 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 969-973 (Volltext mit amtl. LS) "Verteilung des Vermögens einer aufgelösten Genossenschaft"
Amtlicher Leitsatz
Ein sudetendeutsches Kreditinstitut kann aus Altverbindlichkeiten grundsätzlich nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Ist der Umfang bestehender Schulden nicht bekannt, so hindert das die Verteilung des Vermögens einer aufgelösten Genossenschaft nicht. Der für solche Schulden in Betracht kommende Betrag ist von den Liquidatoren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu schätzen und zu hinterlegen.
Können einzelne Mitglieder einer aufgelösten Genossenschaft die Höhe ihrer Geschäftsguthaben nachweisen, andere dagegen nicht, so hindert das die Verteilung des Genossenschaftsvermögens nicht. In einem solchen Fall ist für die letzteren Genossen entweder die Mindesteinlage oder der Betrag eines Geschäftsanteils anzusetzen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 9. Mai 1962 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Tatbestand
Die Parteien, die ihren Sitz im Sudetenland und Vermögen in der Bundesrepublik hatten, sind in der Tschechoslowakei enteignet worden.
Die Klägerin, eine V.bank eGmbH, ist Mitglied der beklagten Z. S. Genossenschaften eGmbH. Sie unterhielt bei ihr ein laufendes Konto, das am 8. Mai 1945 zu ihren Gunsten ein Guthaben von 319.446,53 RM aufwies. Hiervon verlangt sie Zahlung eines Teilbetrages von 7.000 DM.
Die Parteien, die in den Vorinstanzen noch darum gestritten hatten, ob die Klägerin ordnungsmäßig vertreten sei, streiten insoweit nur noch darum, ob die Beklagte im Hinblick auf die Schuldenregelung, des Bundesvertriebenengesetzes noch wegen der Kontoschuld in Anspruch genommen werden kann oder nicht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Berufung hat die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin hat noch hilfsweise beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, "an die Klägerin deren treuhänderisch verwaltete Gelder, zunächst im Betrage von 7.000 DM herauszugeben bzw. die Liquidationsquote in dieser Höhe" zu zahlen.
Sie stützt diesen Antrag einmal auf die Behauptung, die Beklagte habe ihre, der Klägerin. Gelder nur fiduziarisch verwaltet, und zum anderen darauf, daß die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Liquidationsquote in Höhe des, Klagebetrages gegeben seien.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag und den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
A.
Zum Hauptantrag der Klägerin kann die Revision keinen Erfolg haben.
I.
Nach § 82 BVFG können Vertriebene wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich aus den §§ 83 ff BVFG nichts Abweichendes ergibt. Das gilt nach § 85 BVFG entsprechend für Verbindlichkeiten von juristischen Personen.
Die Revision meint: Die Beklagte könne sich auf § 82 BVFG schon wegen des Zwecks dieser Vorschrift nicht berufene Diese Bestimmung diene dazu, den Vertriebenen den Aufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen und sie dabei nicht durch die Geltendmachung alter Verbindlichkeiten zu behindern. Dieser Zweck sei auch für die durch § 85 BVFG gebotene entsprechende Anwendung des § 82 BVFG auf juristische Personen maßgebend. Die Beklagte, die sich unstreitig seit dem 30. Juni 1951 in Liquidation befindet, wolle kein werbendes Unternehmen werden, sondern sei nur dazu da, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen und ihre Vermögenswerte zu versilbern und zu verteilen. Ihre Existenz oder ein Wiederaufbau könne durch die Geltendmachung der im Sudetenland begründeten Verbindlichkeiten nicht gefährdet werden.
Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. § 82 BVFG verbietet die Inanspruchnahme der Vertriebenen aus Altverbindlichkeiten schlechthin und nicht bloß, um ihnen den Aufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen. Diese Vorschrift kommt auch solchen Vertriebenen zugute, die sich aus Alters- oder anderen Gründen keine neue Existenz aufbauen wollen oder können, sowie solchen, die den überwiegenden Teil ihres Vermögens im Bundesgebiet hatten (vgl. Saage, Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, § 82 I 2, § 83 I 1, II 3) und davon unschwer eine neue Existenz hätten aufbauen können. Die Anwendbarkeit des § 82 BVFG entfällt daher nicht schon dann, wenn ein Vertriebener eine neue Existenz auch bei Erfüllung seiner vor der Vertreibung begründeten Verbindlichkeiten aufbauen könnte oder eine neue Existenz gar nicht aufbauen will.
II.
Des weiteren meint die Revision, der Grundsatz des § 82 BVFG komme deshalb nicht zur Anwendung, weil die Ausnahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4 BVFG vorlägen.
1.
Nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BVFG gilt § 82 BVFG nicht für Verbindlichkeiten, die mit Vermögenswerten des Vertriebenen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Die Klägerin hat zwar unter Beweis gestellt, sie habe der Beklagten Gelder zum Zwecke der Anlegung bei westdeutsche Kreditinstituten zur Verfügung gestellt, nachdem die Beklagte sie hierzu im Hinblick auf die Kriegs Verhältnisse aufgefordert habe, und die auf diese Weise in die Bundesrepublik verlagerten Gelder machten einen Teil des Westvermögens der Beklagten aus. Sie hat aber auf die Erhebung dieser Beweise verzichtete Das Berufungsgericht hat daher die Klägerin insoweit für beweisfällig erachtete, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Im übrigen hat das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, für die Ausnahme des wirtschaftlichen Zusammenhanges im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BVFG genüge nicht das bloße Vorhandensein von Vermögen des Vertriebenen in der Bundesrepublik oder in Westberlin. Das ist richtig.
Eine eindeutige, alle Falle treffende Bestimmung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs läßt sich nicht geben (BGH LM § 87 BVFG Nr. 2). Sicher ist, daß es zur Anwendung des § 87 Abs. 1 Ziff, 1 BVFG nicht genügt, daß der Vertriebene seinen Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik hat und hier Vermögen besitzt, denn sonst würde sich die in dieser Vorschrift verordnete Ausnahme nicht von der in den §§ 82-85 BVFG getroffenen grundsätzlichen Regelung unterscheiden. Eine besondere Beziehung ihres Anspruchs zu dem westdeutschen Vermögen der Beklagten hat die Klägerin aber nicht dargetan.
2.
Nach § 87 Abs. 1 Ziff. 4 BVFG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 VHG gilt § 82 BVFG nicht für Ansprüche aus Guthaben bei Kreditinstituten.
Wie die Amtl. Begründung zu § 2 VHG ergibt (abgedr. bei Saage, Vertragshilfegesetz S. 25), sind die Ansprüche aus Guthaben bei Geldinstituten wegen ihrer besonderen Behandlung bei der Währungsumstellung von der Möglichkeit richterlicher Vertragshilfe ausgenommen worden. Der Grund hierfür bestand darin, daß Guthaben bei Geldinstituten, die an sich Schuldverhältnisse sind, nicht der Umstellungsregelung für Schuldverhältnisse, sondern den besonderen Vorschriften des Teils I des Umstellungsgesetzes unterworfen, also wie Geld behandelt worden waren (§ 13 Abs. 1 UmstG, Teil I UmstG, §§ 8 ff WährG). Daher kann, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, der Begriff Kreditinstitut im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VHG und des § 87 Abs. 1 Ziff. 4 BVFG nur in dem von den Gesetzen zur Neuordnung des Geldwesens verwendeten Sinn verstanden werden.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 1957 - II ZR 318/55 - (BGHZ 25, 134, 151 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]/52) in Übereinstimmung mit der Bank deutscher Länder, der Landeszentralbank von Bayern und den Bayerischen Staatsministerium für Finanzen den Standpunkt vertreten, die Beklagte sei kein Kreditinstitut im Sinne des Währungsgesetzes, da sie zurzeit der Währungsumstellung mangels Genehmigung der zuständigen Bankaufsichtsbehörde keine Bankgeschäfte habe betreiben dürfen. Er hält an dieser Ansicht auch nach nochmaliger Prüfung fest.
Gurski (WM 1963, 1078, 1080-1085) sucht dieser Rechtsprechung dadurch den Boden zu entziehen, daß er den Fortbestand von juristischen Personen leugnet, die ihren Sitz in der Tschechoslowakei hatten, dort enteignet worden sind, in der Bundesrepublik aber Vermögen besaßen. Er hält zwar für richtig, daß Enteignungsmaßnahmen eines Staates nur das im Machtbereich dieses Landes belegene Vermögen erfaßten und nicht über dessen Grenzen hinausgriffen, meint aber, es sei nicht überzeugend, daß juristische Personen, die in ihrem Sitzstaat enteignet würden, außerhalb dieses Landes um ihres dort belegenen, enteignungsfrei bleibenden Vermögens willen fortbeständen (a.a.O. S. 1084/85). Zwingend sei allein, daß das enteignete Unternehmen auf das von der Enteignung nicht erfaßte Auslandsvermögen nicht zugreifen könne. Die Nichtanerkennung der Enteignungswirkungen auf das Auslandsvermögen des betroffenen Unternehmens mache es nicht notwendig, "eine neue Rechtsträgerschaft zu konstruieren und über sie einen bloßen Vermögensteil für parteifähig zu erklären".
Das ist nicht richtig. Auch wenn die juristische Person durch den hoheitlichen Zwangs eingriff im Sitzstaat vernichtet wird, ihre Organe entmachtet werden und ihren Sitz verliert, besteht sie mit ihrem enteignungsfrei gebliebenen Auslandsvermögen weiter. Das enteignungsfrei gebliebene extraterritoriale Vermögen wird nicht herrenlos. Es ist auch keine rechtsträgerlose Vermögensmasse, sondern gehört nach wie vor der von dem Zwangseingriff betroffenen juristischen Person. Insoweit galt auch die Vertretungsmacht ihrer vertretungsberechtigten Organe bis zum Ablauf der Bestallungszeit weiter. Soll der hoheitliche Zwangseingriff keine übergreifende Wirkung haben, so muß auch der mit der totalen Vernichtung der juristischen Person im Sitzstaat verbundene Verlust des statutarischen Sitzes für den extraterritorialen Fortbestand der juristischen Person ohne rechtliche Bedeutung bleiben. Denn sonst käme man über die Vernichtung des statutarischen Sitzes zur Vernichtung der juristischen Person außerhalb der Grenzen des enteignenden Staates. Grundsätzlich bestimmt zwar das Recht des Sitzstaates, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person entsteht, lebt und vergeht. Soweit aber für staatliche Zwangseingriffe gegen eine juristische Person über den Hoheitsbereich hinausgreifende Wirkungen in Betracht kommen, ist ihnen die Anerkennung zu versagen. Mit dieser Begründung hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Juli 1957 (BGHZ 25, 134, 143 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]/44) den Fortbestand der betroffenen juristischen Person angenommen. Er hat weiter ausgeführt (a.a.O. S. 147/48), daß die Mitgliedschaften an einer solchen juristischen Person ihr Weiterleben dem Fortbestande der Rechtsperson verdanken. Entgegen der Annahme von Gurski geht es also nicht um die Schaffung einer neuen Rechtsträgerachäft und nicht um die Ausstattung eines trägerlos gewordenen Vermögensteils mit Parteifähigkeit.
B.
Zum Hilfsanspruch ist die Revision dagegen begründet.
I.
Die Klägerin hat allerdings nicht dargetan, daß ihre Geldeinlagen bei der Beklagten "Depotgelder" oder "treuhänderisch verwaltete Mittel" gewesen seien. Insoweit kann auf die Ausführungen oben zu A II 1 Bezug genommen werden.
II.
Aber zum Anspruch auf Zahlung der Liquidationsquote sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht einwandfrei.
1.
Das Berufungsgericht meint, das Vermögen der Beklagten könne noch nicht unter die Genossen verteilt werden. Voraussetzung hierfür sei die Tilgung oder Deckung der Schulden (§ 90 GenG). Die Verbindlichkeiten der Beklagten könnten aber weder erfüllt noch gedeckt werden, da sie nicht bekannt seien.
a)
Hierbei hat das Berufungsgericht nicht den Gedanken zu Ende geführt, daß die Beklagte für ihre vor der Vertreibung begründeten Verbindlichkeiten nach § 82 BVFG nicht in Anspruch genommen werden kann.
Das gilt von den Ansprüchen aus laufender Rechnung - sie sind in ihrer Gesamtsumme und für die Mitglieder mit den Anfangsbuchstaben A bis K auch im einzelnen bekannt - und von den befristet eingelegten Geldern (Festkonten) - von ihnen ist bloß der Anspruch der Kreditanstalt der Deutschen (1.500.000 RM) der Höhe nach bekannt -.
Das gilt aber auch von den Beträgen, die die Geschäftsguthaben einzelner Mitglieder der Beklagten über den Betrag des Geschäftsanteils oder bei mehreren Geschäftsanteilen über deren Summe hinaus auf weisen sollen. Denn diese Beträge sind nicht Geschäftsguthaben im genossenschaftlichen Sinne, sondern Darlehen (KGJ 34, 175, 182) und nehmen an der Berechnung des Gewinnanteils (§ 19 GenG) und des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) nicht teil; sie gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Vermögens der aufgelösten Genossenschaft (§ 91 GenG).
Unter § 82 BVFG fallen auch alle Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber tschechoslowakischen Staatsangehörigen, soweit diese Schulden in deutscher Währung begründet worden sind und nicht unter Art. 5 Abs. 2 LAK fallen. Denn derartige Verbindlichkeiten durften nach Arte 10 LAK erfüllt werden.
Zur Vermeidung von Härten können die unter die Regelung des § 82 BVFG fallenden Verbindlichkeiten gerichtlich abweichend von dieser Vorschrift geregelt werden. Hierzu ist nach § 83 BVFG ein Antrag des Gläubigers erforderlich. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb der Ausschlußfrist des § 84 BVFG gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 1953, dem in erster Linie maßgebenden Stichtag, hat kein einziger Gläubiger der Beklagten einen derartigen Antrag angebracht. Mit der Versäumung der Antragsfrist geht eine unter § 82 BVFG fallende Forderung grundsätzlich unter (Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz § 84 Anm. 1). Die Beklagte hat daher nur noch mit Forderungen zu rechnen, die eine der Ausnahmen des § 84 BVFG erfüllen.
Hiervon kommt die Ausnahme für Gläubiger von Schuldnern, die erst nach dem 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, nicht in Betracht, da die Beklagte ihren Sitz bereits vor diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik verlegt hat.
Die Möglichkeit der besonderen Zulassung eines Antrages auf Schuldenregelung wird im Falle des § 84 Abs. 1 BVFG trotz der Länge der verstrichenen Frist und des Erfordernisses unverschuldeter Säumnis nicht ganz ausgeschlossen werden können.
Die Ausnahme des § 84 Abs. 2 BVFG setzt voraus, daß der Gläubiger in der Annahme, die Voraussetzungen des § 82 BVFG seien nicht gegeben, Klage erhoben und dadurch die Antragsfrist versäumt hat (Ehrenforth a.a.O. § 84 Anm. 6). Das trifft auf die vorliegende Klage, die unter dieser Annahme durchgeführt worden ist, nicht zu, da sie erst im Jahre 1960 erhoben worden ist. Mag auch ein Antrag auf Schuldenregelung selbst dann zugelassen werden, wenn die Klage in der Annahme, die Voraussetzungen des § 82 BVFG seien nicht gegeben, erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 84 Abs. 1 BVFG erhoben worden ist (so Ehrenforth a.a.O. § 84 Anm. 6), so wird auch diese Möglichkeit kaum noch in Betracht kommen. Selbst wenn aber damit noch zu rechnen wäre, könnte bei einer Teilklage, für die nicht vereinbart ist, sie solle für die ganze Forderung Rechtskraft schaffen, nur der eingeklagte Teilbetrag berücksichtigt werden, da § 84 Abs. 2 BVFG nur einen gerichtlich geltend gemachten Anspruch bevorzugt.
Hinzu kommt, daß danach noch in Betracht zu ziehende Verbindlichkeiten wie Schuldverhältnisse zu behandeln, also im Verhältnis von 10:1 umzustellen wären. Die Umstellungsquote des Festkontogesetzes ist unanwendbar, weil die Beklagte kein Kreditinstitut im Sinne der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens ist.
Danach kann für diejenigen Verbindlichkeiten, die noch im Hinblick auf § 84 BVFG zu berücksichtigen sind, nur ein Betrag in Betracht kommen, der außer jedem Verhältnis zu den Aktiven steht. Diese betragen nach der Einlassung der Beklagten rund 10,5 Millionen DM. Hierzu kommt noch ein Anspruch gegen die Bundesrepublik auf Grund des AKG (Ablösung von Kapitalanlagen) in Höhe von 7.000.000, DM.
Der in Betracht kommende Schuldbetrag kann allerdings nicht berichtigt werden. § 90 Abs. 1 GenG verlangt aber nicht, daß die sämtlichen Schulden einer aufgelösten Genossenschaft getilgt sein müßten, bevor das Vermögen unter die Mitglieder verteilt werden kann, sondern läßt auch die "Deckung" der Schulden genügen. Hierunter ist die Sicherstellung noch offener Verbindlichkeiten zu verstehen (RGZ 48, 33, 35). Wenn die Berichtigung einer Verbindlichkeit nicht ausführbar ist, darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. Danach ist es möglich und notwendig, die Forderungen der noch nach § 84 BVFG zu berücksichtigenden Gläubiger durch Hinterlegung eines angemessenen Betrages auszuklammern.
b)
Auf die Kenntnis der Beklagten von den noch zu berücksichtigenden Gläubigern kommt es nicht an.
Die Beklagte hat ihre Gläubiger vor mehr als Jahresfrist aufgefordert, sich zu melden (§ 82 Abs. 2 Satz 2 GenG). Verteilte sie ihr Vermögen unter ihre Mitglieder, so könnten dieser, auch soweit sie hierbei zum Zuge kämen, von den unbekannt gebliebenen Gläubigern selbst aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht in Anspruch genommen werden, weil § 90 GenG einen gesetzlich anerkannten Rechtsgrund für den Empfang von Ausschüttungen darstellt (vgl. RGZ 124, 210). In der Regel kann die Unkenntnis von Forderungen die Verteilung des Vermögens einer aufgelösten Genossenschaft weder aufhalten noch hindern.
2.
Die Beklagte meint, die Verteilung ihres Vermögens sei deshalb nicht möglich, weil ihr bis auf wenige Ausnahmen die Geschäftsguthaben ihrer Mitglieder unbekannt seien und sie auch nicht wisse, wieviele Geschäftsanteile die einzelnen Mitglieder besäßen.
Dieser Gesichtspunkt kann nicht durchgreifen, wenn er auch ernste Beachtung verdient.
Nach § 91 Abs. 1 GenG ist der Verteilung des Genossenschaftsvermögens unter die Mitglieder das Geschäftsguthaben zugrunde zu legen, wie es sich für den einzelnen Genossen aus der ersten Liquidationsbilanz ergibt. Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu verteilen (§ 91 Abs. 2 GenG). Durch das Statut kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden (§ 91 Abs. 3 GenG). Das ist bei der Beklagten geschehen. Nach § 31 Abs. 2 ihrer Satzung werden auch die Überschüsse, die sich über den Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben hinaus ergeben, nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben verteilt.
Die Satzung der Beklagten sieht weiter vor, daß jedes Mitglied mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen muß (§ 5), die Höhe des Geschäftsanteils 1.000 RM betragt und ein Mitglied mehrere Geschäftsanteile, jedoch nicht mehr als 100, erwerben kann (§ 7). Nach Behauptung der Beklagten (S. 6 ihres Schriftsatzes vom 29. August 1960, Bl. 52 d.A.) haben ihre Mitglieder meist mehrere Geschäftsanteile, eine Mitgliedsgenossenschaft sogar 50, besessen. In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, die Satzung abweichend von § 91 Abs. 1 GenG die Verteilung nach Geschäftsanteilen oder Haftsummen vorsehen zu lassen (Lang/Weidmüller, GenG § 91 Anm. 2). Denn die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen begründet nur ein Geschäftsguthaben und keine mehrfache Mitgliedschaft, und es ist durchaus möglich, daß der Inhaber mehrerer Geschäftsanteile ein geringeres Geschäftsguthaben hat als ein nur mit einem Geschäftsanteil beteiligter Genosse.
Die Klägerin meint, mangels Kenntnis der Höhe der Geschäftsguthaben der Mehrzahl der Mitglieder der Beklagten müsse § 91 Abs. 2 GenG entsprechend angewendet und das Vermögen der Beklagten unter die Genossen nach Köpfen verteilt werden. Das ist ausgeschlossen, weil § 91 Abs. 2 GenG nur von der Verteilung des Überschusses über den Gesamtbetrag aller Geschäftsguthaben handelt, die Satzung der Beklagten insoweit jedoch Verteilung nach Maßgabe der Geschäftsguthaben vorsieht und diejenigen Mitglieder der Beklagten, die die Höhe ihres Geschäftsguthabens nachweisen können, gegenüber Mitgliedern, die dies nicht tun können, unter Umständen benachteiligt würden.
Aus dem letzteren Grunde hat auch der Vorschlag der Klägerin, den für die Beklagte maßgeblichen Verteilungsmaßstab durch Satzungsänderung in eine Verteilung nach Köpfen zu ersetzen, kaum Aussicht auf Annahme.
Aber ein anderer Weg ist gangbar:
Nach § 90 GenG darf eine Verteilung des Vermögens unter die Genossen nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf des Sperrjahrs vorgenommen werden. Unter diesen beiden Voraussetzungen muß die Verteilung aber auch erfolgen (RGZ 48, 33; Parisius/Crüger/Crecelius, GenG § 90 Anm. 2). Dies folgt aus dem Liquidationszweck, die Geschäfte abzuwickeln und das Vermögen zu verteilen.
a)
Das Sperrjahr ist zeitlich abgelaufen. Fristsetzung und Zeitablauf müssen auch als gegenüber denjenigen Gläubigern wirksam angesehen werden, die die Beklagte trotz § 82 BVFG auf Grund eines etwa noch zuzulassenden Schuldenregelungsantrages (§ 84 BVFG) in Anspruch nehmen können. Wollte man dies nicht annehmen, so müßte das Liquidationsstadium der Beklagten auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten und ihr Vermögen umverteilt bleiben. Das ist mit dem Liquidationszweck nicht vereinbar und einiger Gläubiger wegen nicht sinnvoll, wenn die zur Befriedigung dieser Gläubiger mutmaßlich benötigten Beträge von der Verteilung ausgenommen und unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt werden. Dach der Behauptung der Klägerin unterhält die Beklagte einen größeren Apparat an Büropersonal und Verwaltungsmitgliedern. Unstreitig hat die außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom 14. Dezember 1958 beschlossen, ein "Verwaltungsgebäude für die sudetendeutsche Volksgruppe" zu errichten und "damit das gegenwärtig vorhandene Barvermögen wenigstens zum Teil sudetendeutschen Zwecken dienstbar" zu machen. Das kann nur mit der Unsicherheit über die Rechtslage, nicht aber mit dem Liquidationszweck erklärt werden. Gewiß läßt sich der für eine Hinterlegung in Betracht kommend Betrag nicht mit Sicherheit ermitteln. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß deshalb die Verteilung des Vermögens der Beklagten ganz unterbleiben müsse. Auch die persönliche Verantwortung der Liquidatoren (§ 90 GenG) berechtigt hierzu nicht. Denn, wie schon das Reichsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1900 (RGZ 48, 33, 35) hervorgehoben hat, sind die Liquidatoren nur gehalten, für die noch ungetilgten Schulden der Genossenschaft eine solche Deckung vorzunehmen, die noch der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 34 Abs. 1 GenG) die Befriedigung dieser Gläubiger sicherstellt.
b)
Die Altschulden, mit denen die Beklagte noch zu rechnen hat, sind zwar noch nicht sichergestellt. Gleichwohl kann die Klage nicht abgewiesen werden.
Die Sicherstellung dieser Schulden ist aus Unklarheit über die Rechtslage unterblieben. Die Beklagte hat, auf Seite 4 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 105 d.A.) erklärt, sie erwarte, daß "die rechtskräftige Entscheidung in diesem Rechtsstreit unanfechtbare Richtlinien für die Weiterführung und Beendigung der Liquidation erbringen" werde. Die Klägerin hatte keine Möglichkeit, ihrerseits die Sicherstellung jener Gläubiger herbeizuführen und für die Klärung der Verhältnisse etwas anderes zu tun, als die vorliegende Klage zu erheben. Bei dieser Sachlage würde die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie sich gegenüber der Klage darauf berufen würde, daß die Forderungen ihrer Altgläubiger bisher noch nicht sichergestellt sind.
Das letztere gilt auch, soweit neue Schulden noch offen sind. Denn auch sie sind zu tilgen oder sicherzustellen.
c)
Eine ungeschriebene Voraussetzung des Anspruchs aus § 90 GenG ist es, daß der klagende Genosse nicht mehr erhält, als ihm zusteht, und daß das nach Erfüllung der Klageforderung verbleibende Vermögen der Genossenschaft zur entsprechenden Befriedigung aller übrigen Genossen ausreicht (KGZ 48, 33, 34).
Im vorliegenden Fall stehen sich Genossen, die ihr Geschäftsguthaben nachweisen können, und Genossen gegenüber, die das nicht tun können.
Diejenigen Mitglieder der Beklagten, deren Geschäftsguthaben feststeht oder die dessen Höhe nachweisen können, nehmen an der Verteilung des Vermögens nach Maßgabe dieses Betrages teile, Es ist so anzusehen, als erfüllten sie die Voraussetzungen des § 91 GenG. Die Liquidatoren der Beklagten haben zwar keine dem § 89 GenG entsprechende Liquidationsbilanz aufgestellt. Wäre das aber geschehen, so hätten die feststehenden oder nachgewiesenen Geschäftsguthaben berücksichtigt werden müssen. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist auch die Zusammenrechnungsvoraussetzung des § 91 GenG erfüllbar und demzufolge auch der Anteil aller Mitglieder an der Teilungsmasse errechenbar.
Für die Genossen, deren Geschäftsguthaben nicht feststeht und die es auch nicht nachweisen können, kann nur ein Geschäftsguthaben in Höhe der in § 7 Ziff. 2 GenG zwingend vorgeschriebenen Mindesteinlage oder in Höhe eines Geschäftsanteils in Betracht kommen. Denn die Genossen haben für den Anspruch aus § 90 GenG die Beweislast für die Voraussetzungen dieses Anspruchs (RGZ 48, 33, 34) und müssen den Nachteil, daß sie die Höhe ihres Anteils an der Teilungsmasse nicht nachweisen können, tragen.
Der Betrag der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mindesteinlage kann der Auseinandersetzung des Vermögens bei der Beklagten grundsätzlich nicht zugrunde gelegt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten war der Geschäftsanteil entweder sofort oder in vom Vorstand festzusetzenden Raten innerhalb eines Jahres seit Beitritt einzuzahlen. Bei Mitgliedern, die der Beklagten länger als ein Jahr angehört haben, kann davon ausgegangen werden daß ihr Geschäftsguthaben die Höhe eines Geschäftsanteils erreichte. Dies ist deshalb möglich, weil ein Genosse seiner Beweislast für die Höhe seiner Kapitalbeteiligung enthoben ist, soweit wesentliche Tatsachen aus der Satzung erschlossen werden können und sich aus verbindlichen Angaben der Liquidatoren ergeben (vgl. RGZ 48, 33, 34). Hinzu kommt, daß der Ansatz von Geschäftsguthaben in Höhe der gesetzlichen Mindesteinlage zu einer nicht gerechtfertigten Verzerrung der Verhältnisse gegenüber den Mitgliedern führen würde, die die Hohe ihres Geschäftsguthabens nachweisen können.
Dieser Nachteil muß dagegen gegenüber den Genossen in Kauf genommen werden, deren Mitgliedschaft im Zeitpunkt der letzten Einlagezahlungen noch kein Jahr bestand.
Auf die wirkliche Höhe der nicht feststehenden oder unbeweisbaren Geschäftsguthaben kann deshalb nicht abgestellt werden, weil sonst bis zur Herausgabe der Unterlagen der Beklagten durch die Tschechoslowakei gewartet werden müßte und dies bedeuten würde, die Verteilung auf unabsehbare Zeit oder für immer zurückzustellen Dies ist aber ausgeschlossen, soll nicht die Liquidation um ihrer selbst willen fortbestehen und dazu führen, die Lidquidationsmasse, wie zum Teil schon jetzt, zweckfremd einzusetzen.
Es läßt sich auch nicht sagen, es müsse die Regelung des Fragenkomplexes durch den deutschen Gesetzgeber abgewartet werden, denn die anstehenden Fragen lassen sich bereits mit den Mitteln des geltenden Rechts verständig und nach Lage der Dinge sachgerecht lösen.
Die anzusetzenden Beträge sind Zahlen einer Rechenoperation, die in der Weise durchgeführt werden kann und muß, daß die feststehenden (nachgewiesenen) Guthaben mit denjenigen Beträgen zusammenzuzählen sind, die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen für die beweisfälligen Mitglieder anzusetzen sind, und daß die Teilungsmasse im Verhältnis der einzelnen Ansätze geteilt wird.
Der Ansatz einmal der nachgewiesenen Geschäftsguthaben und zum anderen des Betrages eines Geschäftsanteils oder der Mindesteinlage wird nicht dadurch ausgeschlossen daß Geschäftsguthaben, Geschäftsanteile und Mindesteinlagen auf Reichsmark lauten und die Verteilung in Deutscher Mark vorgenommen werden muß. Denn, da die Beklagte ihre Kapitalverhältnisse nicht neu festgesetzt hat, kommt es nicht auf die Umwertung des Geldes an; die Reichsmark-Beträge der Geschäftsguthaben, der Geschäftsanteile und der Mindesteinlagen sind vielmehr nur Zahlen, die im Verhältnis zu ihrer Gesamtsumme den auf jedes Mitglied entfallenden Anteil der Teilungsmasse angeben (vgl. § 77 Abs. 2, §§ 80, 64 ff DMBG).
Es muß in Kauf genommen werden, daß Mitglieder, die viele Geschäftsanteile und ein sehr hohes Geschäftsguthaben besaßen, dies aber nicht nachweisen können, schlechter gestellt werden als Genossen, die weniger Geschäftsanteile hatten, aber ein schon die Höhe eines Geschäftsanteils übersteigendes Geschäftsguthaben nachweisen können.
Unüberwindliche Schwierigkeiten können sich auch nicht daraus ergeben, daß in einzelnen Fällen zweifelhaft sein kann, ob ein bestimmtes Geschäftsguthaben als nachgewiesen angesehen werden kann oder nicht. Auch insoweit müssen die Liquidatoren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgehen.
Die Klägerin hat einen Betrag von 7.000 DM eingeklagte Sie hat die Zahl der Mitgliedsgenossenschaften einmal mit 155, ein anderes Mal mit 169 und ein drittes Mal mit 158 angegeben (vgl. Bl. 127 d.A., Bl. 42 d.A. und die namentliche Aufstellung, Anl. Bl. 185). Die Beklagte hat sich zu der Zahl ihrer Mitglieder nicht geäußert. Nach § 3 ihrer Satzung können auch natürliche Personen und andere juristische Personen als Genossenschaften Mitglieder der Beklagten sein. Ob es hierzu gekommen ist, ergibt der Sachvortrag der Parteien nicht. Es fehlt auch eine Angabe darüber, von wie vielen Genossen die Höhe des Geschäftsguthabens feststeht und wie hoch diese Geschäftsguthaben insgesamt sind. Da die Beklagte ihre Aktivmasse mit 10,5 Millionen DM angegeben hat und außerdem eine Forderung von rund 7 Millionen DM gegen die Bundesrepublik hat, könnte der Klage, wenn nicht mit außerordentlich hohen feststehenden Geschäftsguthaben zu rechnen ist, nach Vornahme der notwendigen Hinterlegung möglicherweise ohne weiteres stattzugeben sein, weil der Beklagten nach Ausschüttung des eingeklagten Betrages ein Vermögen verbleibt, das sie befähigt, ihren übrigen Mitgliedern den sich nach den vorstehenden Ausführungen ergebenden, der Klagesumme entsprechenden Betrag zu zahlen.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze