Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1957, Az.: II ZR 318/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 318/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart
- OLG Stuttgart - 31.03.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 25, 134 - 154
- DÖV 1957, 675 (Kurzinformation)
- NJW 1957, 1433-1435 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Z. W. V. eGmbH in S., U.str. ..., vertraten durch Josef N., Wilhelm S., Wilhelm E. und Philipp S. als Vorstandsmitglieder,
Prozessgegner
die Z. S. G. eGmbH in M. vertreten durch ihren Vorstand Alfred W. in B., L.str. ..., und Josef K. in R., L.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Art. 3 Teil VI ÜV betrifft nicht deutsches Inlandsvermögen, das für die in dieser Vorschrift erwähnten Zwecke durch ausländischen Staatshoheitsakt, der sich extraterritoriale Wirkung beilegte, beschlagnahmt werden sollte, tatsächlich (effektiv) aber nicht erfaßt worden ist, weil die Maßnahme keine Unterstützung (Anerkennung) durch die Besatzungsmächte erfahren hat.
- 2.
- 1.
Eine sudetendeutsche juristische Person, deren Vermögen von der CSR enteignet worden ist, besteht mit ihrem in der Bundesrepublik belegenen Vermögen weiter.
- 2.
Die Enteignung aller Mitgliedschaftsrechte an einer sudetendeutschen juristischen Person, deren Vermögen enteignet worden ist, das zum Teil im Gebiet der Bundesrepublik belegen ist, erfaßt nicht die Mitgliedschaft an der in der Bundesrepublik fortbestehenden Rechtspersönlichkeit.
- 3.
Die durch staatlichen Hoheitsakt vorgenommene Absetzung von Vorstandsmitgliedern wirkt nicht für das extraterritoriale Vermögen der betroffenen juristischen Person.
- 3.
Eine Genossenschaftszentrale, die im Zeitpunkt der Währungsumstellung mangels Genehmigung keine Bankgeschäfte betreiben durfte, ist kein Geldinstitut im Sinne des §9 Abs. 2 WährG.
- 4.
Die nur bei einer Änderung des bestehenden Rechtszustandes drohende Gefahr doppelter Inanspruchnahme gibt kein Leistungsverweigerungsrecht.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das am 31. März 1955 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zum Zwecke der Zusammenfassung und geschäftlichen Vertretung der deutschen Kredit- und Warengenossenschaften wurde im Jahre 1936 die Z. S. G. (ZKSG) mit Sitz in A. gegründet.
Erst nach der Abtrennung des Sudetenlandes von der Tschechoslowakei wurde die ZKSG als Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht ins Genossenschaftsregister eingetragen. Der Eintragung lag die Satzung vom 29. April 1939 zugrunde. Die Eintragung wurde im Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 18 vom 22.1.1940 veröffentlicht. Der satzungsmäßige Zweck bestand nunmehr in der Förderung der Mitglieder durch die Errichtung und den Betrieb einer Geldausgleichsstelle für die Mitglieder mit näher festgestelltem Geschäftskreis. Der Vorstand der ZKSG setzte sich aus drei Mitgliedern (Alfred W., Josef K. und Josef G.) zusammen, von denen jeweils zwei zusammen vertretungsberechtigt waren.
Durch das tschechoslowakische Finanzministerium wurden auf Grund der sogen. Benesch-Dekrete vom 19.5. und 25.10.1945 Vorstand und Aufsichtsrat der ZKSG abberufen, die Liquidation angeordnet und zwei Liquidatoren eingesetzt, die den Sitz der Genossenschaft nach Prag verlegten. Die ZKSG besaß erhebliches Vermögen im Gebiet der heutigen Bundesrepublik, darunter ein Guthaben bei der Beklagten.
Alfred W. und Josef K. beriefen im Jahre 1947, nachdem fast alle Mitglieder der ZKSG und ihrer Mitgliedsgenossenschaften aus der CSR ausgewiesen oder ausgewandert waren, auf den 15. November 1947 eine Mitgliederversammlung nach München. Diese beschloß u.a. die Sitzverlegung von Aussig nach München. Der Beschluß wurde am 18. Februar 1948 ins Genossenschaftsregister des Amtsgerichts in München eingetragen. Die vorliegende Klage ist von der Münchener Z. S. G. eGmbH, vertreten durch W. und K., erhoben.
Das Guthaben der ZKSG bei der Beklagten, im Verhältnis von 10 : 0,65 umgestellt, belief sich per 30. Juni 1950 auf 17.756,70 DM (laufende Rechnung) und auf 1.388,24 DM (Anlagekonto). Die Beklagte überwies der Klägerin darauf am 30. August 1950 einen Betrag von 10.000 DM. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1950 (Bl 113 R/114 und 117) behielt sie sich die Rückforderung dieses Betrages für den Fall vor, daß eine Nachprüfung durch die Bank Deutscher Länder die Rücküberweisung erforderlich mache. Von dem Restguthaben macht die Klägerin einen Teilbetrag von 7.000 DM geltend.
Die Beklagte hält die Klage im Hinblick auf die Besatzungsbestimmungen für unzulässig und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, die Berechtigung der Sitzverlegung nach München und die Vertretungsbefugnis von W. und K.. Sie führt hierzu aus: Die ZKSG sei eine Genossenschaft ausländischen Rechts, da sie in der Tschechoslowakei nach dem dort geltenden oestorreichischen Genossenschaftsgesetz vom 9.4.1873 gegründet worden sei, die Einverleibung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich unberücksichtigt bleiben müsse und im Sudebenland seit 1945 wieder tschechisches Recht gelte. Das umstrittene Guthaben sei gemäß Art I 1 c MilRegG 53 ausländisches Vermögen; es sei daher nach den Militärregierungsgesetzen Nr. 52 und 53 gesperrt und dürfe von Deutschen nicht geltend gemacht werden. Jedenfalls handle es sich bei dem von der Klägerin beanspruchten Guthaben um deutsches zum Zwecke der Reparation erfaßtes Auslandsvermögen, das nach Art III KRG Nr. 5 nicht der Klägerin zustehe und nach Art. 1 Abs. 1 a, Art. 3 AHKG 63 der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliege. Die durch tschechoslowakischen Staatshoheitsakt vorgenommene Abberufung des Vorstandes der ZKSG wirke auch in der Bundesrepublik, da diese Maßnahme eine ausländische juristische Person betroffen habe. Darum sei die Generalversammlung vom 15. November 1947 von hierzu unbefugten Personen einberufen worden. Eine so berufene Generalversammlung habe keine wirksamen Beschlüsse fassen können. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Versammlung an einem nach Gesetz und Satzung anzulässigen Ort abgehalten worden sei und daß die Mehrzahl der Genossen der ZKSG aus Genossenschaften bestanden habe, die ihrerseits enteignet und deren Organe abberufen gewesen und weder unter ihrer Adresse noch zu Händen ihrer neuen allein legitimierten tschechoslowakischen Vertreter geladen worden seien. Die beschlossene Sitzverlegung sei auch deshalb nichtig, weil es sich um die unzulässige Sitzverlegung einer Genossenschaft ausländischen Rechts ins Inland und noch dazu einer nach tschechoslowakischem Recht aufgelösten Genossenschaft gehandelt habe; überdies sei die Sitzverlegung satzungswidrig, weil die ZKSG ihre satzungsmäßigen Zwecke, insbesondere die Unterstützung der Mitgliedsgenossenschaften und den Geldausgleich zwischen ihnen, im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse gar nicht mehr erfüllen könne. Im übrigen verstoße die Sitzverlegung auch gegen das MilRegG Nr. 53, da hierdurch Vermögen der ZKSG, das bis dahin Auslandsvermögen gewesen sei, Inlandsvermögen geworden sei. Schließlich ergebe sich die Nichtigkeit der Sitzverlegung daraus, daß die hierzu nach §3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 25.9.1939 (RGBl I, 1955) in Verbindung mit Art. 1 lit. a der 1. DVO vom 9.2.1935 (RGBl I, 205) erforderliche Genehmigung fehle. Durch die Eintragung der Sitzverlegung ins Genossenschaftsregister des Amtsgerichts in München habe die Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses nicht geheilt werden können.
Die Beklagte hält die Klage auch für unbegründet, da die Klägerin bei Wirksamkeit der Sitzverlegung ein "Geldinstitut im Währungsgebiet" und daher die Klageforderung als Altgeldguthaben unter Kreditinstituten gemäß §§2 Abs. 2, 1 Abs. 1 Ziff 1 b UmstG erloschen sei.
Schließlich macht die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, weil ihr auch durch tschechoslowakische Stellen eine Inanspruchnahme drohe und sie nicht der Gefahr doppelter Leistung ausgesetzt werden dürfe.
Die Klägerin hält diese Ausführungen für unberechtigt, aber auch für unerheblich, weil die Teilzahlung von 10.000 DM ein Anerkenntnis der Beklagten darstelle. Sie vertritt den Standpunkt, daß etwaige Mängel der Sitzverlegung nicht mehr geltend gemacht werden könnten, nachdem die Eintragung ins Genossenschaftsregister des Amtsgerichts in München mehr als drei Jahre unangefochten geblieben sei. Sie ist weiter der Meinung, daß einer Berücksichtigung der tschechoslowakischen Enteignungsmaßnahmen in der Bundesrepublik jedenfalls Art. 30 EGBGB entgegenstehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte noch geltend gemacht, daß auch Mitgliedschaftsrechte dem AHKG Nr. 63 unterfielen.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Für die Klage ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben.
Das Berufungsgericht prüft diese Frage auf Grund des AHK-Gesetzes Nr. 63 und bejaht die Zulässigkeit der Klage. Nicht anders ist zu entscheiden, wenn für die hier in Rede stehenden tschechoslowakischen Enteignungen der Art. 3 Abs. 3 Teil VI des (Pariser) Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - ÜV - (BGBl. 1955 II, 405 [440]) maßgebend wäre. Das ist eine Bestimmung, die die deutsche Gerichtsbarkeit in weiterem Maße als das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 63 ausschließt und die noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 13.12.1956 - II ZR 86/54 - [MDR 1957, 276]).
Nach den sogen. Benesch-Dekreten vom 19.5. und 25.10.1945 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen 1945 Nrn. 5 und 108; Nr. 108 auch in Deutsches Vermögen im Ausland, Bd. I, 440) wurde mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen "alles unbewegliche und bewegliche Vermögen besonders auch die Vermögenswerte (wie Forderungen, Wertpapiere, Einlagen, immaterielle Rechte) entschädigungslos konfisziert, welches am Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen Okkupation im Besitze von deutschen juristischen Personen oder von physischen Personen deutscher Nationalität war".
Im vorliegenden falle dreht sich der Streit um eine Forderung, deren Gläubiger eine sudetendeutsche Genossenschaft war. Diese Genossenschaft war nach der Einverleibung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich und ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister des damals deutschen Amtsgerichts in Leitmeritz eine deutsche juristische Person. Dem steht nicht entgegen, daß für sie das oesterreichische Genossenschaftsgesetz vom 9.4.1873 weitergalt. Denn das ändert nichts daran, daß das Sudetenland deutsches Gebiet war und daß das dort aufrechterhaltene Recht nur als deutsches Recht Geltung besaß. Die ZKSG hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht mit dem Ende der deutschen Herrschaft über das Sudetenland verloren. Diese Frage ist nicht anders zu beurteilen als für juristische Personen, die am 11. November 1918 ihren Sitz in Elsaß-Lothringen hatten und durch in Deutschland belegenes Vermögen von französischen Anordnungen nicht betroffen wurde (RGZ 107, 14). Die ZKSG und alle anderen sudetendeutschen Genossenschaften sind nach der Kapitulation auch von der Tschechoslowakei als deutsche juristische Personen angesehen und ihr Vermögen ist als deutsches Vermögen behandelt worden, denn es wurden die beiden erwähnten Benesch-Dekrete zur Anwendung gebracht, die bloß gegenüber Deutschen (und Ungarn) galten. Die umstrittene Forderung ist daher ein Vermögensstück, das "am Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen Okkupation" im Besitze einer deutschen juristischen Person war.
Der Schuldner dieser Forderung hat seinen Sitz in der Bundesrepublik. Daraus folgt, daß sich der Streit der Parteien um ein in der Bundesrepublik belegenes Vermögensstück dreht. Denn, wie der Senat in seinem Urteil vom 24.3.1955 - II ZR 93/53 - (BGHZ 17, 74) entschieden hat, ist die Frage nach der Belegenheit nach der deutschen Rechtsordnung und dem zu ihr gehörenden internationalen Privatrecht zu beurteilen, und hiernach ist für die Belegenheit einer Forderung der Wohnsitz oder Sitz des Schuldners maßgebend.
Damit stellt sich die Frage, ob die in der CSR vorgenommene Enteignung der ZKSG in das Gebiet der Bundesrepublik hinüberwirkt. Selbst wenn man davon auszugehen hätte, daß sich diese Frage nach dem Recht der CSR beurteilt und daß die Klageforderung mit der Enteignung des Vermögens der ZKSG erfaßt werden sollte, wurde diese Wirkung nicht erreicht. Die Wirkung von Hoheitsakten ist auf den Machtbereich des anordnenden Hoheitsträgers beschränkt. Eine tschechoslowakische Enteignungs- oder Beschlagnahmeanordnung konnte daher lediglich Vermögen erfassen, das im Gebiet der Tschechoslowakei belegen war. Der einzige Weg, wie einem Staatshoheitsakt mit den Mitteln des Rechts extraterritoriale Wirkung verliehen werden kann, ist die Anerkennung der fremden Hoheitsmaßnahme durch den betroffenen Staat. Für ein besetztes Land kann hierbei der tatsächliche Inhaber der Hoheitsgewalt handeln. Als Mittel hierzu stehen der Besatzungsmacht in dem von ihr besetzten Land Gesetze und Einzelanordnungen zugunsten fremder Staaten zur Verfügung. Von dieser Möglichkeit haben die westlichen Besatzungsmöchte zugunsten der CSR keinen Gebrauch gemacht. Das Kontrollratsgesetz Nr. 5 betrifft nur die Erfassung deutschen Vermögens im Ausland (BGHZ 8, 378[BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] [382]), und eine Forderung, deren Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik hat, gehört, wie noch auszuführen ist, hierzu nicht. Die Anwendbarkeit des AHK-Gesetzes Nr. 63 ist auf beschlagnahmte Vermögensgegenstände beschränkt, die zwar in deutschem Eigentum standen, aber in einem ausländischen Staat belegen waren (BGHZ 17, 74 [76]; 18, 1 [7]; BGH MDR 1957, 276). Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die westlichen Besatzungsmächte die Klageforderung durch Einzelakt zugunsten der CSR erfaßt hätten. Dafür ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Auch Art. 3 Abs. 1 Teil VI des Überleitungsvertrages gesteht fremden Hoheitszugriffen, mit denen in Deutschland belegenes Vermögen von außen her erfaßt werden sollte, keine extraterritoriale Wirkung zu. Diese Bestimmung geht allerdings, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.12.1956 - II ZR 86/54 - (MDR 1957, 276) hervorgehoben hat, einen Schritt weiter als das AHK-Gesetz Nr. 63. Denn sie betrifft nicht, bloß deutsches Auslandsvermögen, das für die im ersten Absatz der Vorschrift genannten Zwecke beschlagnahmt worden ist, sondern auch sonstiges deutsches Vermögen, das dieses Schicksal gehabt hat. Aber sie nimmt der Bundesrepublik nur alle Einwendungen gegen bereits beschlagnahmtes Vermögen und legt sich keine Geltung für Vermögensgegenstände bei, die beim Inkrafttreten des Überleitungsvertrages, also am 5. Mai 1955, tatsächlich (effektiv) noch nicht beschlagnahmt waren. Noch nicht beschlagnahmt waren diejenigen in Deutschland belegenen Vermögensstücke, die ein ausländischer Staat für Zwecke der Reparation oder der Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund eines Abkommens mit den drei Westalliierten zwar beansprucht hatte oder mittels eigenen Hoheitsakts von außen her für sich beschlagnahmen wollte, die aber tatsächlich (effektiv) noch nicht erfaßt waren. Durch Art. 3 Abs. 1 Teil VI ÜV begab sich die Bundesrepublik aller Einwendungen gegen bereits durchgeführte und noch durchzuführende Maßnahmen gegen deutsches Vermögen, das für die genannten Zwecke bereits beschlagnahmt war. Dabei handelt es sich um Einwendungen, die z.B. aus der Haager Landkriegsordnung gegen die Heranziehung deutschen Privatvermögens zu Reparationen oder daraus hergeleitet wurden, daß bestimmte Maßnahmen die Lebensfähigkeit des deutschen Volkes oder ganzer Industriezweige bedrohten, gar nicht Zwecken der Reparation oder Restitution, sondern der Ausschaltung des deutschen Wirtschaftspotentials oder deutschen Wettbewerbs dienten oder von einer gar nicht zuständigen Stelle getroffen waren. In allen diesen Fällen geht es um Einwendungen gegen bereits vollzogene, wenn auch vielleicht noch nicht wirksam gewordene Beschlagnahmen. Enteignungs- oder Beschlagnahmeakte, die aus einem fremden Land auf in der Bundesrepublik belegenes Vermögen hinüberzugreifen suchten, diesen Erfolg aber wegen der territorialen Beschränkung von Hoheitsmaßnahmen nicht erreichen konnten und die von den Besatzungsmächten zugunsten des fremden Staates weder generell noch im Einzelfall durchgeführt worden sind, sind noch keine Beschlagnahmen. Maßnahmen, die extraterritoriales Vermögen erfassen sollten, die aber nicht die Unterstützung der Besatzungsmächte gefunden haben und daher bis zum Inkrafttreten des Überleitungsvertrages effektiv noch nicht zur Beschlagnahme geführt hatten, dürfen auch nach dem Überleitungsvertrage nicht mehr durchgeführt werden. Art. 3 Abs. 1 Teil VI ÜV läßt für die Zeit nach seinem Inkrafttreten nur noch Maßnahmen zu, die gegenüber beschlagnahmtem Vermögen durchgeführt werden sollen, wie etwa die Verwertung derartigen Vermögens oder seine bis dahin unterbliebene Überführung ins Ausland. Hätte der Bundesrepublik auch das Recht genommen werden sollen, geltend zu machen, daß eine sich extraterritoriale Wirkung beilegende Beschlagnahmeanordnung noch gar nicht effektiv geworden sei, so würde Art. 3 Abs. 1 Teil VI ÜV eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip geschaffen und Vermögen ergriffen haben, das bisher noch nicht einmal tatsächlich erfaßt worden ist, oder gar Vermögen, das in einer ausländischen Beschlagnahmeanordnung genannt ist, die bis zum 5. Mai 1955 überhaupt noch nicht zu Tage getreten war. Jede dieser Wirkungen hätte klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist nicht geschehen. Es kann daher nicht Inhalt des Art. 3 Abs. 1 Teil VI ÜV geworden sein, daß extraterritoriale Maßnahmen, die von den Besatzungsmächten nicht verwirklicht worden sind, noch vollendet und auf diese Weise dem Einwendungsverzicht dieser Vorschrift unterworfen werden dürfen.
Die Revision meint, die Beschlagnahme der Klageforderung sei dadurch effektiv geworden, daß sowohl die tschechoslowakische Militärmission wie die in der CSR eingesetzten Liquidatoren Anspruch auf die Klageforderung erhoben haben. Keine dieser beiden Maßnahmen reichte zu einer Effektuierung der Beschlagnahme aus. Die tschechoslowakische Militärmission konnte ohne Mitwirkung oder wenigstens Billigung der Besatzungsmacht auf deutschem Territorium überhaupt keine Hoheitsmaßnahmen und erst recht keine solchen vornehmen oder vollenden, die allein der CSR und nicht allen Alliierten zugute kommen sollten. Die in der CSR eingesetzten Liquidatoren hatten auf deutschem Gebiet und über in der Bundesrepublik belegenes Vermögen erst recht keine hoheitlichen Funktionen. Vom Ausland her konnten in der Bundesrepublik belegene Vermögensstücke nur mit Unterstützung der über den Belegenheitsort herrschenden Besatzungsmacht beschlagnahmt werden.
Selbst wenn Art. 3 Teil VI ÜV zugunsten der CSR gelten, würde, so wird doch die Klageforderung von der Ausschließung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht betroffen, weil sie im Gebiet der Bundesrepublik belegen, aber nicht beschlagnahmt ist. Denn hierzu reichten tschechoslowakische Maßnahmen infolge ihrer territorialen Begrenztheit nicht aus, und die Besatzungsmächte haben nichts getan, um in der Bundesrepublik belegenes Deutsches Vermögen zugunsten der CSR zu erfassen.
II.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
1.
Bei den von der CSR gegen die ZKSG und ihre Genossen ergriffenen Maßnahmen handelt es sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um enteignungsgleiche staatliche Zwangseingriffe. Diese Annahme beruht ausschließlich auf der Würdigung ausländischen Rechts und ist daher gemäß §549 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung durch das. Revisionsgericht entzogen (BGH WM 1955, 1348 [1350]; BGH MDR 1957, 276 [BGH 13.12.1956 - II ZR 86/54]).
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die gänzliche Enteignung einer Genossenschaft nach tschechoslowakischem Recht den Untergang der juristischen Person zur Folge hat.
Sowohl im Völkerrecht wie im internationalen Privat- und Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, laß die Wirkung von Staatshoheitsakten an den Gebietsgrenzen der tätig werdenden Staatsgewalt endet (Territorialitätsprinzip). Enteignungsmaßnahmen eines Staates, mögen sie in Form eines Gesetzes gekleidet sein oder durch Verwaltungsakt vorgenommen werden oder auf reiner Gewalt beruhen, erfassen daher nur dasjenige Vermögen, das der Gebietshoheit dieses Landes unterliegt und greifen nicht über dessen Grenzen hinaus (Senatsurteil vom 18.2.1957 - II ZR 287/54 - m.w.Nachw. [WM 1957, 390] und das Urteil vom 27.5.1957 - II ZR 178/56 - [WM 1957, 846]). Das hat zur Folge, daß eine juristische Person, deren Vermögen in ihrem Heimatstaat enteignet wird, außerhalb ihres Landes, und sei es auch nur zum Zwecke der Liquidation, fortbesteht. Dieser anerkannte Grundsatz (vgl. Raape, Internationales Privatrecht §66 IV, 2; Serick, Rechtsform und Realität juristischer Personen, S. 47; Seidl-Hohenveldern, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht, S. 130, und JurBlätter 1952, 410; Kegel in Soergel Bd. IV S. 75/76 m.w.Nachw.) ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf das interzonale Recht und insbesondere nicht auf das Verhältnis der Sowjetzone zur Bundesrepublik beschränkt. Grundsätzlich richten sich allerdings die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person nach dem Recht ihres Sitzes (vgl. §37 AktG). Dieses Recht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die juristische Person entsteht, lebt und vergeht. Daher ist eine ausländische, nach den Gesetzen des Heimatstaates mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Organisation auch im Inlande als juristische Person anzuerkennen (RGZ 73, 367; 83, 367; 159, 46). Aus demselben Grunde kann die von einer bestimmten Staatshoheit erteilte Rechtsfähigkeit auch nicht beliebig in ein anderes Land hinübergetragen werden (RGZ 7, 69; 88, 55). Kraft des Territorialitätsprinzips wirken aber staatliche Zwangseingriffe gegen eine juristische Person nur innerhalb der Machtgrenzen des sie anordnenden Hoheitsträgers. Das gilt gleichviel, ob die Maßnahme die Vernichtung der juristischen Person oder ihre Liquidation zur Folge hat. Eine in dieser Weise betroffene sudetendeutsche juristische Person lebt mit dem von der tschechoslowakischen Zwangsmaßnahme nicht erfaßten, in der Bundesrepublik belegenen und daher enteignungsfrei gebliebenen Vermögen weiter.
3.
Die tschechoslowakischen Zwangsmaßnahmen betrafen nicht bloß das Vermögen der ZKSG, sondern auch das Vermögen aller ihrer Genossen, mögen sie physische Personen oder Genossenschaften sein. Die Enteignungen richteten sich daher auch gegen sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Insoweit waren sie nicht schon deshalb gegenstandslos, weil die Mitgliedschaft an einer juristischen Person, deren gesamtes Vermögen enteignet ist, keinen enteignungsfähigen Vermögenswert mehr darstellt. Bestritten ist, welche Wirkung die Enteignung deutscher Beteiligungen an juristischen Personen hat, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik, aber Vermögen in der Bundesrepublik haben. H. Lewald (Zur one man's Company als Mittel der Nationalisierung im IPR, JurBlätter 1952, 238) vertritt den Standpunkt, es sei lediglich zu prüfen, ob die Enteignung aller Anteilsrechte nach dem Recht des Sitzstaates der Korporation den Verlust der Rechtspersönlichkeit zur Folge habe, und meint, daß, falls die juristische Person als selbständiges Rechtssubjekt weiterbestehe und damit Herrin ihres Vermögens bleibe, sich die Frage nach der extraterritorialen Wirkung konfiskatorischer Maßnahmen gar nicht stelle, weil Auslandsvermögen überhaupt nicht Gegenstand des hoheitlichen Zugriffs sei. Seidl-Hohenveldern (Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht, S. 55-153 [71-75, 130]; Getarnte extraterritoriale Konfiskationsansprüche, JurBlätter 1952, 411; Getarnte Konfiskationen von Auslandsvermögen BB 1953, 839/40 und noch vielfach) meint, würden die Mitgliedschaftsrechte an einer juristischen Person in deren Heimatland enteignet, und besitze diese juristische Person außerhalb des Sitzstaates Vermögen, so greife das Statutarland über die Grenzen seines Territoriums hinaus, weil durch die Zwangsmaßnahme die Verfügungsgewalt über das extraterritoriale Vermögen der juristischen Person geändert und damit in die Interessen und Rechtsordnung eines anderen Staates eingegriffen werde; aus der Abwehrfunktion des Territorialitätsprinzips folge, daß auch solche über das enteignende Land hinausgreifenden Wirkungen unzulässig seien und sich die Mitgliedschaftsrechte an den extraterritorialen Vermögen der juristischen Person fortsetzten. Serick (Rechtsnorm und Realität juristischer Personen, ferner in JZ 1956, 198 ff und noch mehrfach) ist der Ansicht, daß der Grundsatz der scharfen Scheidung zwischen dem Vermögen der Korporation und den Rechten ihrer Mitglieder auch für das Konfiskationsrecht gelte und darum das Vermögen der Rechtsperson nur dann den Mitgliedern zugerechnet werden dürfe, wenn die juristische Person zu unlauteren Zwecken mißbraucht werde, und das sei bei einer entschädigungslosen Enteignung der Mitgliedschaftsrechte nur dann der Fall, wenn diese Maßnahme in der Bundesrepublik regen der Vorbehaltsklausel (Art. 30 EGBGB) unbeachtet bleiben müsse. Baitzke (JZ 1956, 673 ff) meint: Die Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten müsse anderwärts nicht schon deshalb anerkannt werden, weil das Mitgliedschaftsrecht im Statutarland lokalisiert sei; der Grundsatz, daß Hoheitsrechte eines Staates in einem anderen Staate nur insoweit Wirkung haben, als dieser Staat die Wirkungen für sein Gebiet ausdrücklich zuläßt oder sanktioniert, gelte nicht bloß für das von einer Enteignung betroffene Objekt, sondern auch für das von dem ausländischen Hoheitsakt betroffene Rechtssubjekt; weil auch das mittelbare vermögensrechtliche Interesse der Mitglieder einer juristischen Person an dem Vermögen der Rechtsperson schutzwürdig sei, sei der Machtakt des enteignenden Staates bei der Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten auf das im Konfiskationsstaat belegene Vermögen beschränkt; würde ein anderer Staat das in seinem Gebiet belegene, der juristischen Person gehörige Vermögen der Organisation in ihrer neuen Zusammensetzung zurechnen und damit den bisherigen Mitgliederbestand auch bei sich als ausgeschaltet ansehen, so würde er die Durchführung der Konfiskation fördern und sich damit zum Büttel fremder Hoheitsgewalt machen, obwohl er Rechtshilfe nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu leisten habe.
Zu diesem Meinungsstreit braucht wie in dem vom Senat mit Urteil vom 30.1.1956 - II ZR 168/54 - (BGHZ 20, 4) entschiedenen Falle nicht grundsätzlich Stellung genommen zu werden. Im vorliegenden Falle geht es nicht darum, ob oder inwieweit die im Sitzstaat einer juristischen Person vorgenommene Enteignung der Mitgliedschaftsrechte außerhalb des Konfiskationsstaates anzuerkennen ist, wenn die Rechtsperson dort Vermögen besitzt, sondern darum, ob die territorial beschränkte Wirkung der Enteignung des Vermögens der juristischen Person bei hinzukommender Enteignung aller Mitgliedschaftsrechte auf das extraterritoriale Vermögen der Rechtsperson ausgedehnt wird. Und das ist ohne weiteres zu verneinen. Nach tschechoslowakischem Recht ist an die Stelle der enteigneten sudetendeutschen Genossen und Mitgliedsgenossenschaften entweder niemand - so, wenn die eingesetzten Liquidatoren das Vermögen für bestimmte Zwecke versilbern sollten - oder die tschechoslowakische Republik als der durch die Enteignung Begünstigte getreten; in der CSR ist also aus der ZKSG eine Genossenschaft geworden, die entweder gar keine Genossen oder den tschechoslowakischen Staat als einzigen Genossen hat. Gleichviel ob die ZKSG nach dem Recht der CSR zur Keinmann-Genossenschaft oder zur Staatsgenossenschaft geworden ist, keinesfalls kann dem tschechoslowakischen Unternehmen auf dem Weg über die Enteignung der Mitgliedschaftsrechte eine Forderung verblieben sein, die von der Enteignung der juristischen Person nicht erfaßt worden ist. Denn wegen der scharfen Trennung zwischen der juristischen Person und ihren Mitgliedern gehört das Vermögen der juristischen Person nicht den Mitgliedern. Wollte man annehmen, daß das in der Bundesrepublik belegene Vermögen der ZKSG deshalb von den tschechoslowakischen Enteignungen erfaßt worden sei, weil diese nicht bloß das Vermögen der juristischen Person sondern das gesamte Vermögen aller Genossen betrafen, so würde dies die Durchlöcherung des grundlegenden Satzes von der territorialen Beschränkung von Staatshoheitsakten bedeuten, wofür lediglich angeführt werden könnte, daß die Mitglieder einer Genossenschaft wirtschaftlich die Eigentümer des Vermögens der Rechtsperson sind, ein Gesichtspunkt, der nicht zu einer Ausweitung territorial begrenzter Staatshoheitsmaßnahmen berechtigt (vgl. BGHZ 5, 35 [38]). Auch die Enteignung aller natürlichen Genossen und aller Mitgliedsgenossenschaften der ZKSG hat also den Fortbestand dieser juristischen Person und die Fortdauer ihrer Gläubigerschaft an den in der Bundesrepublik belegenen und enteignungsfrei gebliebenen Forderungen nichts geändert. Vielmehr müssen wegen des Fortbestandes der ZKSG in der Bundesrepublik hier auch alle Mitgliedschaften an ihr als fortbestehend angesehen werden, weil es dem Schutzzweck des Territorialitätsprinzips widerspricht und nicht sinnvoll ist, eine juristische Person um ihres enteignungsfrei gebliebenen Vermögens willen aufrechtzuerhalten, ohne daß dies ihren bisherigen Mitgliedern nützt, und weil andererseits die Wirkungen der Enteignung des Vermögens einer juristischen Person schlechterdings nicht unter Außerachtlassung des Territorialitätsprinzips auf das extraterritoriale Vermögen ausgedehnt werden können, bloß weil auch die Mitglieder dieser Rechtsperson enteignet worden sind. Die ZKSG lebt durch ihr außerhalb der CSR gleichviel wo belegenes Vermögen als deutsche Genossenschaft weiter, und die Mitgliedschaften verdanken ihr Weiterleben dem Fortbestande der Rechtsperson. Hierbei darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Belegenheitsbegriff, wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 1.2.1952 (BGHZ 5, 36[BGH 01.02.1952 - I ZR 123/50] [38]) ausgesprochen hat, nur eine Hilfskonstruktion ist, um die Lokalisierung eines Rechtsverhältnisses oder einer bloßen rechtlichen Beziehung anschaulich zu machen.
4.
Auch das Kontrollratsgesetz Nr. 5 und die Militärregierungsgesetze Nr. 52 und 53 stehen dem Fortbestande der Klägerin in der Bundesrepublik nicht entgegen.
Die ZKSG war, wie bereits ausgeführt, keine ausländische Firma, sondern eine deutsche Genossenschaft. Sie besteht automatisch in der Bundesrepublik fort. Der Sitzverlegung nach München bedurfte es nicht. Aber auch in dieser Maßnahme liegt kein unter die angezogenen Bestimmungen fallendes Geschäft, da es sich weder um die Verlegung einer ausländischen Genossenschaft ins Inland noch um die Verlegung einer deutschen Genossenschaft aus dem Ausland, sondern darum handelt, einer bestehen gebliebenen Rechtsperson einen Sitz und ein Registergericht zu geben.
Entgegen der Ansicht der Revision kann keine Rede davon sein, daß aus einer Devisenausländerin eine Deviseninländerin entstanden sei. Gewiß handelt es sich bei der Klägerin um die ursprünglich in der CSR nach dem oesterreichischen Genossenschaftsgesetz von 1873 gegründete Genossenschaft und keine in der Bundesrepublik neu errichtete juristische Person. Aber diese Rechtsperson hat durch Einverleibung des Sudetenlandes ins Deutsche Reich und ihre Eintragung ins deutsche Genossenschaftsregister eines deutschen Amtsgerichts die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, und sie hat diese Staatsangehörigkeit für das in der Bundesrepublik belegene Vermögen nicht verloren.
Die Revision hält die Spaltung der juristischen Person jedenfalls als Rechtsperson der Ostblockstaaten für unvertretbar und beruft sich hierfür auf §3 d des Umstellungsergänzungsgesetzes (BGBl. 1953, 1439). Nach dieser Bestimmung sind Uraltkonten von Kontoinhabern, die am 31. Dezember 1952 in einem nicht deutschen Gebiet ansäßig waren, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland bis zum 1. November 1953 nicht anerkannt hat, von der Umwandlung in Deutsche Mark ausgeschlossen. Die Revision meint, beständen in den Ostblockstaaten enteignete Rechtspersonen, die am 8. Mai 1945 bei einer Berliner Zweigniederlassung eines Kreditinstituts ein Guthaben hatten, dieses Kontos wegen in Deutschland fort, so gäbe es unter den juristischen Personen der Ostblockstaaten keine Gläubiger, auf die §3 d des Umstellungsergänzungsgesetzes zuträfe. Diese Bestimmung nimmt, wie die Revision übersieht, zur Enteignung und deren Wirkungen auf das im Bundesgebiet oder in Westberlin belegene Vermögen überhaupt nicht Stellung, sondern erklärt von den Uraltguthaben iin Ausland ansäßiger Kontoinhaber nur bestimmte Guthaben für nicht umwandlungsfähig, wie auch Uraltguthaben, deren Gläubiger ihren Sitz oder Wohnsitz im sowjetisch besetzten Gebiet Deutschlands haben, von der Umwandlung ausgenommen wurden. Hieraus kann schlechterdings nicht abgeleitet werden, die deutsche Gesetzgebung habe den in den Ostblockstaaten oder in der Sowjetzone vorgenommenen Enteignungen extraterritoriale Wirkung zugebilligt oder die Möglichkeit des Fortbestehens einer enteigneten juristischen Person abgelehnt.
Entgegen der Ansicht der Revision kann die Anspruchsberechtigung der Klägerin schließlich auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin sei ein Kreditinstitut im Sinne des §1 des Kreditwesengesetzes vom 25.9.1939 - KWG - (RGBl. I, 1955) und habe nach Art. I der 1. DVO z KWG vom 9.2.1935 (RGBl I, 205) zu ihrer räumlichen Verlegung einer Erlaubnis bedurft, die ihr jedoch nicht erteilt worden sei. Denn diese Bestimmungen berühren weder ein bestehendes Gläubigerrecht noch die Rechtspersönlichkeit eines Kreditunternehmens, sondern haben nur Bedeutung für die Aufnahme und Ausübung bankgeschäftlicher Tätigkeit.
III.
Auch die Vertretungsbefugnis von W. und K. ist nicht zu bezweifeln.
Die Abberufung beider durch tschechoslowakischen Hoheitsakt wirkte nur innerhalb der Grenzen der CSR und nicht für das in der Bundesrepublik belegene, enteignungsfrei gebliebene Vermögen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27.5.1957 - II ZR 178/56 - (WM 1957, 846) ausgesprochen, daß die mittels staatlichen Zwangseingriffs vorgenommene Absetzung (Abberufung) von Vorstandsmitgliedern nicht für das extraterritoriale Vermögen der betroffenen juristischen Person gilt. Das folgt aus dem Territorialitätsprinzip, das nicht bloß die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Auswirkung staatlicher Zwangsmaßnahmen auf ein anderes Land ausschließt. Darum ist der durch tschechoslowakischen Hoheitseingriff abgesetzte Vorstand der ZKSG berechtigt geblieben, über das in der Bundesrepublik belegene Vermögen zu verfügen, während die in der CSR durch Hoheitsakt eingesetzten Liquidatoren keine Verfügungsmacht über dieses Vermögen erlangt haben (Würdinger in RGRKomm z HGB Allgem Einl Anm. 77).
Da die Mitgliedschaft aller bisherigen Genossen der ZKSG in der Bundesrepublik fortbesteht, läßt sich der Fortbestand der Vorstandseigenschaft von W. und K. auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft Genossen sein müssen (§9 Abs. 2 GenG), in Zweifel ziehen.
Anders als die Amtsdauer des Vorstands einer Aktiengesellschaft (§75 AktG) ist die Amtsdauer des Vorstands einer Genossenschaft nicht von Gesetzes wegen befristet. Darum reicht die seit der Bestellung von W. und K. verflossene Zeit für sich allein nicht aus, diese beiden Vorstandsmitglieder nicht mehr als zur Vertretung der ZKSG legitimiert anzusehen.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß sich die Klägerin in Liquidation befindet. Die Revision leitet daraus ab, daß Abwickler bestellt werden müßten und daß W. und K. nicht mehr vertretungsberechtigt seien. Sie übersieht hierbei, daß die Liquidation einer Genossenschaft durch den Vorstand erfolgt, wenn sie nicht durch das Statut oder durch Beschluß der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird (§83 Abs. 1 GenG), und daß es im vorliegenden Falle an Behauptungen über das Vorliegen dieser Ausnahme fehlt.
Für die Vertretungsmacht von W. und K. kommt es nicht erst darauf an, ob die Generalversammlung vom 15. November 1947 eine Scheinversammlung, eine mangelhaft oder eine gehörig berufene Versammlung war, ob die von ihr gefaßten Beschlüsse Scheinbeschlüsse, nichtige oder anfechtbare Beschlüsse waren und ob sich die Beklagte auf eine etwaige Nichtigkeit dieser Beschlüsse deshalb nicht berufen kann, weil die Sitzverlegung nach München ins Genossenschaftsregister eingetragen worden ist und die Nichtigkeit dieses Beschlusses in entsprechender Anwendung des §196 Abs. 2 AktG (befürwortend Baumgärtel ZGen 6 [1956], 328/29) nach Ablauf von drei Jahren seit Eintragung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
IV.
Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an, daß die Teilzahlung von 10.000 DM kein Anerkenntnis der Beklagten darstellt.
V.
Die Klageforderung ist nicht nach den §§2 Abs. 2, 1 Abs. 1 Ziff 1 b UmstG erloschen.
Nach diesen Bestimmungen sind die Altgeldguthaben der Geldinstitute am 10. Juni 1948 erloschen. Hiernach ist Voraussetzung für das Erlöschen der Klageforderung, daß die Klägerin Geldinstitut wäre. Daran fehlt es jedoch, da die Klägerin keine Tätigkeitserlaubnis nach dem KWG hat. Nach §9 Abs. 2 WährG sind allerdings Genossenschaftszentralen Geldinstitute im Sinne des Währungsgesetzes. Das gilt aber nicht für Institute, die im Zeitpunkt der Währungsumstellung mangels Genehmigung der zuständigen Bankaufsichtsbehörde gar keine Bankgeschäfte betreiben dürfen. Auf derartige Institute ist die Bankenverordnung (2. DVO z UmstG) unanwendbar; derartigen Instituten können keine Ausgleichsforderungen zugeteilt werden. Andererseits kann ihnen gegenüber aber auch nicht §2 Abs. 2 UmstG eingreifen, denn, würden ihre Altgeldguthaben erloschen sein, so würde ihren Gläubigern und ihren Mitgliedern ersatzlos ein wesentlicher Teil der Befriedigungsgrundlage entzogen worden sein, und hierfür fehlt jeder vernünftige Grund.
Die Bank Deutscher Länder, die Landeszentralbank von Bayern und das Bayerische Staatsministerium für Finanzen (Bl. 60 bis 65 d.A.) haben übereinstimmend verneint, daß die Klägerin Geldinstitut im Sinne der Währungsgesetze (§9 Abs. 2 WährG) sei. Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen und festgestellt, daß die Klägerin seit Erlaß der tschechoslowakischen Enteignungsmaßnahmen keinerlei bankmäßigen Geschäfte mehr ausgeübt habe und sich in Liquidation befindet. Die Behauptung der Revision, daß die Klägerin die Verwaltung der bei deutschen Bankinstituten verwahrten Wertpapiere ihrer Genossen "interessewahrend" ausübe, ist neu, aber auch unerheblich, da es zu den Liquidationsaufgaben der Klägerin gehört, sich um die ihr anvertrauten Wertpapiere ihrer Depotkunden zu kümmern.
Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, daß die ZKSG, wenn sie im Bundesgebiet als fortbestehend anzusehen sei, auch ihre frühere Eigenschaft als Kreditinstitut nicht verloren haben könne. Denn diese Folgerung scheitert daran, daß die räumliche Verlegung eines Kreditinstituts genehmigungspflichtig ist und daß ein Kreditinstitut, das seinen Sitz bloß zum Zwecke der Liquidation verlegt, gar keine Bankgeschäfte mehr betreibt und für den anderen Ort auch gar keine Erlaubnis als Kreditinstitut hat, diese Eigenschaft verliert.
VI.
Der Einwand der Beklagten, daß sie der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt sei, ist unbegründet.
Die Frage, ob bei der Enteignung einer Forderung der Schuldner vor der Gefahr doppelter Inanspruchnahme gemäß §242 BGB zu schützen ist (vgl. dazu BGH NJW 1953, 861 [862] [BGH 17.03.1953 - I ZR 77/52]; BGH LM Nr. 31 zu §242 [Cd]BGB), bedarf keiner Entscheidung. Nach der gegenwärtigen Rechtslage droht der Beklagten keine doppelte Inanspruchnahme, da die Klageforderung von den tschechoslowakischen Enteignungsmaßnahmen nicht erfaßt worden ist und daher die von der CSR für das dort belegene Vermögen eingesetzten Liquidatoren die Beklagte nicht mit Erfolg vor einem deutschen Gericht in Anspruch nehmen können. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, das Berufungsgericht habe feststellen müssen, ob die Beklagte in irgend einem Lande, das Enteignungsmaßnahmen der Tschechoslowakei anerkennt, Vermögen hat oder gehabt hat, kann sie nicht gehört werden, da in den Tatsacheninstanzen nichts behauptet worden ist, was zu einer derartigen Prüfung Anlaß gegeben hätte. In der Revisionsinstanz hat daher diese Möglichkeit auszuscheiden. Der Senat kann nur davon ausgehen, daß der Beklagten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nur und erst dann drohen würde, wenn in einem Friedens- oder sonstigen Vertrage mit oder zu Gunsten der CSR für die deutschen Gerichte bindend anerkannt werden sollte, daß die gegenüber sudetendeutschen juristischen und physischen Personen gerichteten tschechoslowakischen Zwangsmaßnahmen auch Forderungen beträfen, deren Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb der Bundesrepublik hat. Eine solche zur Zeit nur theoretisch bestehende Möglichkeit berechtigt nicht dazu, den Gedanken des Schuldnerschutzes einer berechtigten Forderung gegenüber durchgreifen zu lassen, und vermag darum ein Leistungsverweigerungsrecht nach §242 nicht zu begründen.
VII.
Schließlich ist auch der erst von der Revision erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unbegründet.
Ihn rechtfertigt die Revision, wie folgt: Die ZKSG könne ihre Aufgabe, fremde Gelder treuhänderisch zu verwalten und zu verwerten, nicht mehr erfüllen. Wegen der eingetretenen Entwicklung, insbesondere weil sich die Bücher und alle sonstigen Unterlagen in der Hand der tschechoslowakischen Liquidatoren befänden, könnten die Einleger, die Höhe ihrer Forderungen, die Schuldner und die Höhe der Verbindlichkeiten auch nicht annähernd ermittelt werden, so daß die Liquidation der Klägerin eine unlösbare Aufgabe sei. Eine ordnungsgemäße Verteilung des Vermögens sei umso schwieriger, als die Einlagen vornehmlich von den Genossen der Mitgliedschaften über ihre Genossenschaft hinweg gemacht worden seien und jede einzelne Mitgliedsgenossenschaft mit denselben Schwierigkeiten wie die Klägerin zu kämpfen habe. Hinzu komme weiter, daß eine Regelung für tschechoslowakische Schulden fehle und auch gar nicht in Aussicht stehe. Die Forderungen der ZKSG gegen deutsche Genossenschaftskassen und andere Kreditinstitute in der Bundesrepublik betrügen rund zehn Millionen DM und könnten nur zu Lasten von Ausgleichsforderungen gegen Bund und Länder bezahlt werden. Unter diesen Umständen sei es wirtschaftlich widersinnig und volkswirtschaftlich schädlich, der Klägerin die Verfügungsgewalt über einen so hohen Betrag einzuräumen, obwohl sie eine abschließende Verteilung gar nicht vornehmen könne.
Es ist Sache der Klägerin, wie sie das ihr zustehende Vermögen verwendet. Die Schwierigkeiten, die der Durchführung der Liquidation der Klägerin entgegenstehen, und der Umstand, daß die zur Befriedigung ihrer Ansprüche benötigten Beträge Ausgleichsforderungen ihrer Schuldner gegen Bund und Länder auslösen soll, sind keine Gründe, ihr die ihr zukommenden Beträge vorzuenthalten. Die Revision denkt offenbar daran, daß die Liquidation der Klägerin völlig undurchführbar sei und daß das von ihr beanspruchte Kapital im Falle einer Zahlung totgelegt würde. Davon kann jedoch keine Rede sein, da über die Forderungen der Mitgliedsgenossenschaften eine Verständigung erzielt werden kann und auch die §§82, 90 GenG eine Handhabe bieten, um die Voraussetzungen für eine Vermögensverteilung zu schaffen. Die Rechtsausübung der Klägerin verstößt keinesfalls gegen Treu und Glauben, sondern ist vielmehr als berechtigt anzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.