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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1957, Az.: II ZR 178/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1957
Aktenzeichen
II ZR 178/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt/Main
OLG Frankfurt/Main - 24.04.1956

Fundstellen

  • DB 1957, 629-630 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1957, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1278-1279 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der M. Büromaschinenwerke Aktiengesellschaft in F., B.-Allee ..., vertreten durch ihren Vorstand, den Kaufmann D., ebenda,

Prozessgegner

den Kaufmann Dr. Eduard B. in H., F.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Durch eine einem jungen Vorstandsmitglied für jeden Fall der Nichtwiederbestellung erteilte, dem Vermögen und der Ertragskraft der Gesellschaft entsprechende Pensionszusage wird die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats nicht in einer durch §75 AktG verbotenen Weise eingeschränkt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 24. April 1956 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der 1904 geborene Kläger war seit 1929 Syndikus und Abteilungsleiter und seit 1936 Vorstandsmitglied der M. Büromaschinenwerke Aktiengesellschaft. Diese Gesellschaft hatte ihren Sitz und ihren Fabrikationsbetrieb in Z. und besaß in West-Berlin eine Zweigniederlassung und in der Bundesrepublik Vermögen. Ihr in der Sowjetzone belegenes Vermögen wurde bei der Besetzung Thüringens durch sowjetische Truppen beschlagnahmt und einem sowjetischen Kombinat einverleibt. Alleiniger Aktionär ist die U. Corporation in N., die wirtschaftlich dem amerikanischen Staatsangehörigen W. gehört. Mit Rücksicht auf diese Eigentumsverhältnisse gab die Sowjetunion im Jahre 1946 auf Grund eines Kontrollratsbeschlusses das Gesellschaftsvermögen frei und stellte es unter Treuhandverwaltung. Unter dem 12. November 1947 wurde in das Handelsregister von Z. eingetragen, daß der Kläger aus dem Vorstand ausgeschieden sei. Unter dem 12. August 1949 wurde eingetragen, daß das Vermögen der Gesellschaft unter Treuhandschaft gestellt sei und die Tätigkeit des Vorstandes während der Treuhandschaft ruhe. Durch Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 nebst Ausführungsbestimmungen hierzu vom 11. August 1951 wurde bestimmt, daß ein solches Treuhandvermögen rückwirkend die Rechtsnatur einer juristischen Person erhalte, soweit das nicht schon der Fall sei. Am 25. Februar 1950 beschloß die Hauptversammlung der M. Büromaschinenwerke Aktiengesellschaft, den Sitz nach F. zu verlegen. Zugleich wurde ein neuer Aufsichtsrat gewählt. Dieser berief im Juni 1952 den alten Vorstand ab und bestellte den Geschäftsführer der A. Werke GmbH, deren Anteile der M. Büromaschinenwerke Aktiengesellschaft gehören, den Kaufmann D., zum alleinigen Vorstand. Die Sitzverlegung wurde am 20. Oktober 1952 ins Handelsregister F. eingetragen. Beklagte ist die M. Büromaschinenwerke Aktiengesellschaft in F..

2

Das Anstellungsverhältnis des Klägers als Vorstandsmitglied beruhte auf dem Vertrage vom 3. Dezember 1936. Dieser Vertrag enthielt keine Pensionsregelung. Der Aufsichtsratsvorsitzende (Sch.) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. August 1941 mit, der Aufsichtsrat habe beschlossen, mit dem Kläger "in Ergänzung" seines Dienstvertrages eine Pensionsklausel zu vereinbaren. Danach sollte der Kläger bei eintretender Erwerbsunfähigkeit oder vom 65. Lebensjahr ab und im Falle seiner Nichtwiederbestellung als Vorstandsmitglied ein näher geregeltes Ruhegeld erhalten. Das Ruhegeld sollte nach zehnjähriger Dienstzeit 20/60 des festen Gehalts zur Zeit des Eintritts in den Ruhestand betragen und sich mit jedem weiteren Dienstjahr um 1/60, jedoch nicht über 18.000 RM hinaus, erhöhen. Für die Berechnung der Dienstzeit wurde der 1. Januar 1930 als Eintrittsdatum zugrunde gelegt.

3

Der Kläger, der seit der Zeit vor 1933 Mitglied der NSDAP war, Mitte Januar 1945 zur Waffen-SS eingezogen und 1945 aus Kriegsgefangenschaft entlassen wurde und sich zunächst illegal, ab 1947 legal in Westdeutschland aufhielt, ist nicht nach Z. zurückgekehrt. Im Jahre 1946 setzte er sich mit Sch. in Verbindung, um mit ihm die Errichtung eines Westbetriebes zu erörtern. Dieser Plan konnte jedoch wegen der damaligen Ost-West-Verhältnisse nicht durchgeführt werden. Im November 1948 gründete der Kläger in H. ein Büromaschinen-Handelsgeschäft, das er bis heute betreibt. Im September 1949 suchte er über D. eine Besprechung mit dem von der amerikanischen Militärregierung für das Westvermögen der M. Büromaschinenwerke Aktiengesellschaft eingesetzten Treuhänder zu erreichen; zu dieser Besprechung kam es trotz eines Zwischenbescheides D.'s nicht. Nachdem der Kläger die Sitzverlegung und Bestellung D.'s zum alleinigen Vorstand erfahren hatte, meldete er mit Schreiben vom 26. Juni 1953 Pensionsansprüche an.

4

Die Klage geht davon aus, daß der einen Pensionsanspruch auslösende Fall der Nichtwiederbestellung eingetreten sei. Sie verlangt auf der Grundlage einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mindestens 18 Jahren einen Betrag von 14.000 DM für die Zeit vom 1. November 1952 bis 31. Januar 1954.

5

Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten. Sie ist der Ansicht, daß sich die M. Büromaschinenwerke Aktiengesellschaft in eine sowjetzonale und in eine westdeutsche juristische Person gespalten habe und daß die westdeutsche Aktiengesellschaft für die vor der Spaltung entstandenen Verbindlichkeiten nicht hafte. Das sei hier gegenüber den Fällen, in denen eine Aktiengesellschaft in der Sowjetzone enteignet worden sei, aber im Westen Vermögen habe, anders, weil die M. Büromaschinenwerke Aktiengesellschaft bloß unter Treuhandschaft gestellt sei, diese Maßnahme nicht gegen den ordre public verstoße und im Westen anzuerkennen sei. Die Beklagte behauptet, daß der Pensionsregelung kein wirksamer Aufsichtsratsbeschluß zugrunde liege, weil Mr. W. zu einer entsprechenden Aufsichtsratssitzung nicht eingeladen und eine Erklärung von ihm auch nicht schriftlich eingeholt worden sei. Sie leitet hieraus ab, daß der Aufsichtsratsvorsitzende keine Vertretungsmacht zur Abgabe eines Ruhegehaltsversprechens gehabt habe. Sei aber, so führt die Beklagte weiter aus, ein Pensionsvertrag zustande gekommen, so sei er nichtig, weil eine Pensionszusage, die einem 37-jährigen Vorstandsmitglied für jeden Fall seiner Nichtwiederbestellung gegeben werde und im Augenblick ihrer Erteilung 22 % des festen Gehalts betrage, die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats über das nach §75 AktG zulässige Maß hinaus einenge. Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, daß die Geltendmachung von Pensionsansprüchen gegen Treu und Glauben verstoße und insbesondere verwirkt sei.

6

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die Beklagte ist passiv legitimiert.

8

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß hoheitliche Maßnahmen nur im Machtbereich des sie anordnenden Hoheitsträgers wirken (OGHZ 1, 386 [390]; 4, 54; BGHZ 1, 109 [112]; 2, 218 [222]; 5, 27 [35]; 5, 35 [37]; 9, 34 [38]; 12, 79 [84]; 13, 106 [108]; 17, 209 [212]; Urt. v. 18.2.57 - II ZR 287/54 -). Das gilt nicht bloß von Enteignungsmaßnahmen, sondern auch von allen anderen hoheitlichen Zwangseingriffen, wie etwa der Einsetzung eines Treuhänders oder der Abberufung von Vorstandsmitgliedern (Kuhn WM 1956, 2 ff [7]). Anerkannt ist weiter, daß eine Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der Sowjetzone, aber in der Bundesrepublik Vermögen hat, hier ohne Rücksicht auf die gegen sie in der Sowjetzone ergriffenen Maßnahmen fortbesteht. Sie haftet daher auch für alle Verbindlichkeiten, die vor jenem Zwangseingriff begründet worden sind.

9

II.

Der Aufsichtsratsvorsitzende war berechtigt, eine Pensionsregelung mit dem Kläger zu treffen.

10

Bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Vorstand wird die Aktiengesellschaft an sich durch den Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit vertreten. Der Aufsichtsrat kann aber auch einzelne seiner Mitglieder zur Vertretung bevollmächtigen (RG JW 1928, 215; Schlegelberger-Quassowski AktG §97 Anm. 7). Der Senat hat davon auszugehen, daß dies im vorliegenden Falle geschehen ist.

11

Der Dienstvertrag vom 3. Dezember 1936, der unstreitig auf einen wirksam zustande gekommenen Aufsichtsratsbeschluß zurückgeht, enthält folgende Bestimmung: "Ergänzungen zu der vorliegenden Abmachung haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Aufsichtsrat bzw. dessen Vorsitzenden bestätigt sind." Das Berufungsgericht hat diese Klausel als eine Bevollmächtigung aufgefaßt und sie dahin ausgelegt, daß sie den Aufsichtsratsvorsitzenden ermächtige, dem Kläger im Namen der Beklagten einen Pensionsvertrag zu geben. Beides ist rechtlich möglich. Es ist durchaus üblich, dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Ergänzung von Anstellungsverträgen zu überlassen; hierin liegt dann eine Vollmachterteilung. In Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden häufig Pensionsregelungen aufgenommen. Unter einer Ergänzung des Dienstvertrages kann daher auch eine Ruhegehaltsvereinbarung verstanden werden. Das Revisionsgericht ist darum an die vom Berufungsgericht vorgenommene tatsächliche Würdigung gebunden.

12

War aber der Aufsichtsratsvorsitzende bereits auf Grund desjenigen Aufsichtsratsbeschlusses, auf dem der Dienstvertrag beruht, zum Abschluß einer Ruhegehaltsvereinbarung berechtigt, so kommt es nicht darauf an, ob der über die getroffene Pensionsregelung gefaßte Aufsichtsratsbeschluß wirksam ist und seinerseits dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Befugnis gibt (vgl. dazu RG HRR 1935 Nr. 1477), das Beschlossene zur Durchführung zu bringen.

13

III.

Die getroffene Pensionsabrede verstößt nicht gegen §75 AktG.

14

Der Revision ist zuzugeben, daß eine Pensionsvereinbarung dann unwirksam ist, wenn sie die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats bei der Bestellung des Vorstandes in einer dem §75 AktG zuwiderlaufenden Weise einschränkt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.1.53 (BGHZ 8, 348 [360]) einen Verstoß gegen diese Bestimmung für den Fall der lebenslänglichen Weiterzahlung des vollen aktiven Gehalts angenommen, jedoch unentschieden gelassen, wo die Grenze des Zulässigen liegt. Eine Stellungnahme hierzu erfordert auch der vorliegende Fall nicht. Die Revision meint, ein lebenslängliches Ruhegehaltsversprechen, das einem jungen Vorstandsmitglied für jeden Fall seiner Nichtwiederbestellung gegeben werde und im Hinblick auf die bereits abgeleistete Dienstzeit von 12 Jahren 22/60 des festen aktiven Gehalts betragen und jährliche um 1/60, insgesamt jedoch nicht über 18.000 RM (DM) steigen sollte, sei nichtig. Diese Ansicht geht mindestens in ihrer Allgemeinheit zu weit. Aus §75 AktG können keine Bedenken dagegen hergeleitet werden, daß einem jungen Vorstandsmitglied eine angemessene Versorgung für den Fall versprochen wird, daß er in den Diensten der Gesellschaft ein Alter erreicht, das üblicherweise als Pensionsgrenze genommen wird. Beiderseits kann auch ein anerkennenswertes Interesse daran bestehen, daß einem jungen Vorstandsmitglied eine gewisse Versorgung schon für den Fall vorzeitiger Invalidität oder für den Fall der Nichterneuerung des Anstellungsverhältnisses versprochen wird. Hält sich eine unter diesen Umständen abgegebene Pensionszusage im Rahmen dessen, was für die in Betracht kommende Aktiengesellschaft nach ihrem Vermögen und ihrer Ertragskraft tragbar ist, so schließt sie die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats nicht über das zulässige Maß hinaus ein und ist daher aus §75 AktG nicht zu beanstanden. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hatte ersichtlich ein Interesse daran, den bei Abgabe des Pensionsversprechens etwa 37-jährigen Kläger an sich zu binden. Sie hat nicht in Zweifel gezogen, daß sie nach ihren Vermögens- und Ertragsverhältnissen ohne weiteres zur Zahlung der versprochenen Pension imstande war. Die Höhe der Pension war danach bemessen, daß der Kläger, der bei der Beklagten schon in ungewöhnlich jungen Jahren Syndikus und Abteilungsleiter geworden und frühzeitig zum Vorstandsmitglied aufgestiegen war, bereits 12 Jahre in ihren Diensten stand. Auch die festgelegten Pensionsvoraussetzungen fallen nicht aus dem Rahmen dessen heraus, was nach den damaligen Verhältnissen der Beklagten vertretbarerweise vereinbart werden durfte, ohne die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats zu beeinträchtigen Es kommt daher nicht erst darauf an, daß ein Verstoß gegen §75 AktG in der Regel keine Nichtigkeit, sondern bloß zur Folge hat, die getroffene Vereinbarung auf das Angemessene zurückzuführen.

15

IV.

Die Pensionsberechtigung des Klägers ist eingetreten. Denn der Kläger ist zum 31. Dezember 1946 als Vorstandsmitglied der Beklagten ausgeschieden und nicht wiederbestellt worden.

16

In dem Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten vom 22. August 1941 wurde die Dauer des Dienstvertrages mit Wirkung ab 1. Januar 1942 auf drei Jahre mit der Maßgabe festgelegt, daß sich der Vertrag jeweils um drei weitere Jahre verlängere, falls er nicht mit einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ablauf des Dreijahresturnus aufgekündigt werde. Auch das ist Inhalt des Dienstvertrages geworden, selbst wenn hierüber kein Aufsichtsratsbeschluß gefaßt oder kein wirksamer Aufsichtsratsbeschluß zustande gekommen sein sollte. Denn hierbei handelt es sich erst recht um eine Ergänzung des Dienstvertrages, die durch den dem Dienstvertrag zugrunde liegenden Aufsichtsratsbeschluß gedeckt ist.

17

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 11.7.51 und 11.7.53 (BGHZ 3, 90;  10, 187 [BGH 11.07.1953 - II ZR 126/52][194]) bereits entschieden hat, ist die automatische Verlängerung des Anstellungsvertrages und der Vorstandsbestellung insoweit ohne rechtliche Wirkung, als sie zu einer Überschreitung der in §75 Abs. 1 AktG festgesetzten Höchstdauer der Bestellung von fünf Jahren führen würde. Eine stillschweigende Weiterbestellung ist ausgeschlossen, da das Aktiengesetz stillschweigende Aufsichtsratsbeschlüsse nicht zuläßt (BGHZ 10, 187 [BGH 11.07.1953 - II ZR 126/52] [194]). In Ermangelung eines über die Weiterverwendung des Klägers ausdrücklich gefaßten Aufsichtsratsbeschlusses endeten der Anstellungsvertrag und die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied mit dem 31. Dezember 1946. Damit ist der vertraglich als Pensionsgrund vorgesehene Fall der Nichtwiederbestellung eingetreten.

18

V.

Die von der Beklagten gegenüber dem Pensionsanspruch erhobene Arglisteinrede ist unbegründet.

19

Nach der Pensionsabrede sollte der Kläger für jeden Fall der Nichtwiederbestellung zum Vorstand der Beklagten ruhegehaltsberechtigt sein. Diese uneingeschränkte Fassung der Pensionsklausel umschließt sowohl, daß der Kläger aus einem bei Vertragsschluß nicht bedachten Grunde nicht wieder zum Vorstand bestellt wurde, wie auch, daß eine Wiederbestellung unterblieb, weil sich der Aufsichtsrat über die Notwendigkeit einer Entschließung überhaupt keine Gedanken machte oder eine Beschlußfassung rechtsirrtümlich unterließ.

20

Es kann davon ausgegangen werden, daß der Aufsichtsrat der Beklagten nicht erkannte, daß die Gesellschaft nach den in ihr sowjetzonales Vermögen vorgenommenen Zwangseingriffen wegen ihres davon nicht betroffenen Vermögens im Westen fortbestand, und daß er demzufolge gar nicht in Betracht zog, die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied zu widerrufen und sein Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen, was möglich gewesen wäre, da der Kläger als altes Mitglied der NSDAP nicht mehr in leitender Stellung verwendet werden durfte und dies ein wichtiger Grund sowohl für den Widerruf seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied wie für seine fristlose Entlassung war (BGHZ 8, 363 [BGH 28.01.1953 - II ZR 265/51];  12, 339 [BGH 24.02.1954 - II ZR 88/53];  23, 282 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]; WM 1955, 1222). Selbst wenn die Beklagte diese Maßnahmen ergriffen hätte, hätte sie sich angesichts der uneingeschränkten Fassung der Pensionsklausel nicht von der versprochenen Pension befreien können. Darum kann auch dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er nütze die Tatsache der unterbliebenen fristlosen Entlassung zu seinem Vorteil aus und verstoße damit gegen Treu und Glauben.

21

Nicht anders ist die Tatsache zu werten, daß der Kläger nicht mehr an seinen Dienstort (Z.) zurückgekehrt ist. Denn, gleichviel ob der Grund hierfür darin zu suchen ist, daß er seit der Zeit vor 1933 Mitglied der NSDAP war, oder ob er riskiert hätte, das Opfer irgendwelcher Denunziationen oder einer willkürlichen Verschleppung nach dem Osten oder sonstiger Verfolgungsmaßnahmen zu werden, lag darin kein Verschulden, das es dem Kläger versagt haben könnte, sich auf die Verwirklichung der Pensionsklausel zu berufen.

22

VI.

Da sich die Sache noch im Grundverfahren befindet, hatte der Senat über die Einwendungen zur Höhe des erhobenen Anspruchs nicht zu entscheiden.

23

VII.

Im Rahmen der gestellten Anträge, die sich auf die Zeit vom 1. November 1952 bis zum 31. Januar 1954 erstrecken, war auch nicht darüber zu befinden, ob der Kläger die beanspruchte Pension lebenslänglich und über die verlangte Zeit hinaus ohne jede Anrechnung seines anderweiten Verdienstes fordern kann. Für die geltend gemachte Zeit ist entscheidend, daß die Pensionsvereinbarung keine Anrechnung anderweiten Verdienstes vorsieht und dem Kläger jedenfalls einen Ausgleich für den Verlust seiner Stellung bei der Beklagten geben sollte.

24

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Liesecke