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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1957, Az.: IV ZR 263/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1957
Aktenzeichen
IV ZR 263/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.05.1956
Landgerichts in Traunstein - 15.12.1955

Fundstellen

  • BGHZ 23, 279 - 282
  • JZ 1957, 344
  • MDR 1957, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 869 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1957, 671 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Frau Elise Sch., jetzt verehelichte H. in St.-Be., Haus E.,

Prozessgegner

Frau Elly Hi., Be.-S., Villa K.,

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Ehe wegen ehewidriger Beziehungen eines Ehegatten zu einem Dritten geschieden, so sind Ersatzansprüche auf Grund der §§823 ff BGB wegen des Schadens, der dem anderen Ehegatten durch die Scheidung seiner Ehe entsteht, auch gegen den Dritten nicht gegeben.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25. Mai 1956 wird aufgehoben. Das Teil-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Traunstein vom 15. Dezember 1955 wird geändert. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,- DM wird abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision bleibt dem Endurteil des Landgerichts vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die im Jahre 1909 geborene Klägerin war mit dem am 17. August 1955 verstorbenen Dentisten Eugen Hi. seit dem 23. Januar 1937 verheiratet. Ihre Ehe wurde Ende 1951 auf Grund ihrer Widerklage geschieden, die sie in dem von ihrem Ehemann eingeleiteten Ehescheidungsverfahren erhoben hatte. Der Ehemann wurde für schuldig erklärt. Als Grund der Scheidung ist nur angegeben, daß der Ehemann seiner Frau seit 1 1/2 Jahren den ehelichen Verkehr verweigert habe. In dem Scheidungsprozeß ist nur der Ehemann über die von der Frau behauptete Verweigerung des Verkehrs gehört worden, Zeugen sind nicht vernommen worden. Die Eheleute haben nach Verkündung des Urteils sogleich auf Rechtsmittel verzichtet.

2

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Ehe der Klägerin dadurch zerstört, daß sie mit ihrem, der Klägerin, Ehemann, ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Durch die Zerstörung ihrer Ehe sei sie, die Klägerin, seelisch und körperlich aufs schwerste erkrankt, sie könne sich nicht mehr als Köchin und sogenannte Kaltspeiserin betätigen. Dadurch habe sie einen Verdienstausfall von jährlich 2.520,- DM. Sie verlangt von der Beklagten als Ersatz für diesen Ausfall und als Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, einen Betrag von insgesamt 18.000,- DM.

3

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,- DM verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung war ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine Abweisung der Klage hinsichtlich des der Klägerin zugesprochenen Schmerzensgeldes. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

Das Berufungsgericht hat auf Grund einer umfangreichen in diesem Rechtsstreit durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, daß die Ehe der Klägerin im wesentlichen durch ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu dem Ehemann der Klägerin zerstört worden und daß die Folge dieser Zerstörung eine Gesundheitsschädigung der Klägerin sei. Für diese Gesundheitsschädigung, so meint das Berufungsgericht, hafte die Beklagte gemäß §823 Abs. 1 BGB. Denn sie habe die Klägerin, die in ihrem Hause gewohnt habe, gekannt und gewußt, daß sie eine feinfühlige und empfindsame Frau sei, und sie habe auch damit gerechnet, daß die Klägerin durch den Verlust ihres Mannes und das Scheitern ihrer Ehe einen gesundheitlichen Zusammenbruch erleiden könne, aber diese mögliche Folge bewußt in Kauf genommen. Sie sei deshalb ebenso wie der inzwischen verstorbene Ehemann Hilscher für den der Klägerin entstandenen Gesundheitsschäden verantwortlich und hafte als Mittäterin mit diesem. In Anbetracht der Schwere des entstandenen seelischen Schadens sei auch ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM nicht zu hoch.

5

Die Revision rügt eine Verkennung der Beweislast, Verstöße gegen die Lebenserfahrung, rechtsirrtümliche Feststellungen eines bedingten Vorsatzes, einer Feinfühligkeit der Klägerin und eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der Beklagten und den von der Klägerin behaupteten Folgen. Die Revision erhebt weiter sachlich-rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer Schadensersatzpflicht. Diese müsse, so meint sie, auch daran scheitern, daß es sich bei dem Schaden der Klägerin um einen reinen Neuroseschaden handele. Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht genügend den immateriellen Schaden von dem reinen Körperschaden der Klägerin geschieden und auch das Mitverschulden der Klägerin als überwiegend nicht berücksichtigt.

6

Grundlage des von der Klägerin erhobenen Schadensersatzanspruchs sind die vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellten ehewidrigen Beziehungen ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes mit der Beklagten, die eine Zerstörung und Scheidung ihrer Ehe und dadurch eine Gesundheitsschädigung der Klägerin zur Folge gehabt haben sollen.

7

Es fragt sich daher, ob das ehewidrige Verhalten eines Ehegatten unabhängig von den Bestimmungen des Familienrechts, insbesondere des Ehegesetzes, Schadensersatzansprüche auf Grund des Schuldrechts auslösen kann. Der erkennende Senat hat diese Frage in seiner ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 30. Januar 1957, soweit es sich um den schuldigen Ehegatten handelt, verneint. Die dort angestellten Überlegungen führen dazu, auch eine solche Schadensersatzpflicht eines Dritten zu verneinen, die lediglich aus der Beteiligung des Dritten an dem ehewidrigen Verhalten des Ehegatten hergeleitet wird. Der vielfach vertretenen Rechtsauffassung, daß der Dritte rechtlich anders zu behandeln sei als der schuldige Ehegatte (vgl. insbes Schwab NJW 1956, 1149 f), vermag der Senat auch nach erneuter Prüfung nicht beizutreten. Er hält vielmehr an seiner in dem Urteil vom 21. März 1956 (abgedruckt u.a. in LM Nr. 3 zu §823 Af BGB, sowie NJW 1956, 11492) dargelegten Rechtsansicht fest. Hervorzuheben ist noch folgendes:

8

1)

Die durch die Eingehung einer Ehe begründeten Pflichten sind dem Wesen der Ehe entsprechend persönliche Verpflichtungen der Ehegatten. Ihre Beachtung, insbesondere die Wahrung der Treuepflicht liegt dem Ehegatten persönlich ob. Infolgedessen können diese persönlichen Verpflichtungen gegenüber dem anderen Ehegatten auch nur durch den Ehegatten selbst verletzt werden. Diesen allein können daher grundsätzlich nur die Folgen einer Verletzung treffen.

9

2)

Zwar ist nicht zu verkennen, daß ein ehewidriges Verhalten, insbesondere wenn dieses zu einer Scheidung führt, einen Schaden für den schuldlosen Ehegatten zur Folge haben kann. Das Gesetz will aber, wie in dem oben angeführten Urteil des Senats näher ausgeführt ist, hierfür einen über die familienrechtlichen Bestimmungen hinausgehenden Ersatz nicht geben. Dies würde jedoch eintreten, wenn das ehewidrige Verhalten als eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§823 ff nach diesen Bestimmungen eine Schadensersatzpflicht auslösen würde. Denn der in Anspruch genommene Dritte würde dann von dem schuldigen Ehegatten als Mittäter bei der unerlaubten Handlung einen Ausgleich gemäß den §§840, 426, 254 BGB verlangen können.

10

3)

Eine über einen Verstoß gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten hinausgehende unerlaubte Handlung im Sinne der §§823 ff BGB liegt nicht vor. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben lediglich ehewidrige Beziehungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten bestanden, die Anlaß zur Scheidung der Ehe gegeben haben, und nur durch diese und die damit erfolgte Zerstörung der Ehe soll der Gesundheitsschaden der Klägerin eingetreten sein. Das, was die Klägerin von der Beklagten fordert, ist somit lediglich Schadensersatz wegen der Zerstörung ihrer Ehe infolge ehewidriger Beziehungen und der ihrer Darstellung nach nur dadurch verursachten Gesundheitsschädigung.

11

Da somit schon aus den dargelegten Gründen der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu versagen war, mußte, ohne daß es einer Entscheidung bedarf, ob und inwieweit die übrigen Angriffe der Revision gerechtfertigt sind, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und unter Änderung des Teilurteils des Landgerichts der Schmerzensgeldanspruch abgewiesen werden.

Schmidt Johannsen v. Werner Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist durch Krankheit verhindert, das Urteil zu unterschreiben Schmidt