Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1955, Az.: II ZR 93/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 93/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.02.1953
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Ziff. 1a AHK-Gesetz Nr. 63 vom 31.8.1951
- § 4 2. VOLRV
Fundstellen
- BGHZ 17, 74 - 84
- MDR 1955, 351-354 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 868-870 (Volltext mit amtl. LS) "Lebensversicherungen Sudetendeutscher"
Prozessführer
der A. As. in T. (As. G.), vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten Carl R., H., M.str. ...,
Prozessgegner
Heinrich Ho., B.-L., Im E.,
Sonstige Beteiligte
F. und Ha. H., Finanzbehörde, H., Gä.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Gesetz Nr. 63 findet keine Anwendung, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die in einem ausländischen Staat gelegen waren. Ob dies der Fall ist, ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
- 2.
Zur Frage der Anwendung des §4 der 2. VOLRV auf Lebensversicherungen Sudentendeutscher.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Beklagten und ihrer Streitgehilfin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3. Februar 1953 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine italienische Versicherungsgesellschaft. Sie war früher u.a. zum Geschäftsbetrieb in Deutschland, Österreich und der Tschechoslowakei zugelassen und hatte in diesen Ländern selbständige Zweigniederlassungen mit Hauptbevollmächtigten in Hamburg, Wien, und Prag. Nach der im Jahre 1938 erfolgten Eingliederung Österreichs und des Sudetenlandes in das Deutsche Reich gab sie die selbständigen Niederlassungen in Hamburg und Prag auf und ließ nunmehr ihr gesamtes Geschäft für das Gebiet des damaligen "Großdeutschen Reiches" von ihrer Zweigniederlassung in Wien verwalten. Nach dem im Jahre 1945 erfolgten Zusammenbruch richtete sie wieder eine Zweigniederlassung mit einem Hauptbevollmächtigten in Hamburg ein. Ihre Zweigniederlassung in Wien blieb nunmehr nur noch für Österreich zuständig. Ihre Tätigkeit in der Tschechoslowakei mußte sie nach dem Zusammenbruch einstellen. Ein von dem tschechoslowakischen Staat unternommener Versuch, von ihr Leistungen auf Grund der Enteignung der Versicherungsforderungen der Sudetendeutschen zu erlangen, blieb erfolglos. Die Beklagte lehnte es ab, irgendwelche Prämienreserven herauszugeben.
Am 31. März 1942 schloß die D.-Bo. Ei. in K. mit dem Hauptbevollmächtigten der Beklagten in Wien mit Wirkung ab 1. Januar 1942 einen Gruppen-Rentenversicherungsvertrag zur Altersversorgung ihrer Angestellten, darunter auch des damals in K. wohnhaften Klägers ab. Dieser erhielt hierdurch ab 1. Januar 1944 einen Anspruch auf eine jährliche, monatlich im voraus zu zahlende Rente von 2.432 RM. Die einmalige Prämie für die Versicherung des Klägers wurde vereinbarungsgemäß in Höhe von 27.007 RM Ende 1941 in Wien an den Hauptbevollmächtigten der Beklagten gezahlte. Dieser stellte auch den Versicherungsausweis für den Kläger aus.
Im Zuge der von der Tschechoslowakei gegen die Sudetendeutschen durchgeführten Austreibungsmaßnahmen verlegte der Kläger am 20. April 1946 seinen Wohnsitz von K. in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik.
Die Beklagte zahlte dem Kläger die vereinbarte laufende Rente nur für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis 30. April 1945. Zu einer weiteren Zahlung hält sie sich unter Hinweis auf §24 Abs. 6 UmstG, §9 der 1. Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung vom 5.7.1948 (1. VOLRV), §§3, 4 der 2. VOLRV vom 27.7.1948 nicht für verpflichtet. Sie meint weiter, auch deshalb nicht an den Kläger zahlen zu brauchen, weil sie befürchten müsse, daß sie auch von der Tschechoslowakei auf Grund der Enteignung, der Versicherungsforderungen nochmals in Anspruch genommen werde. Der Kläger hat daraufhin auf Zahlung der seit dem 1. Mai 1945 fälligen und in Zukunft fällig werdenden, im Verhältnis 10:1 umgestellten und auf Grund des Rentenaufbesserungsgesetzes vom 1. April 1951 aufgebesserten Rentenbeträge geklagt. Die F. und Ha. H., der die Beklagte unter Hinweis auf die ihr bei einem Obsiegen des Klägers zustehenden Ausgleichsforderungen den Streit verkündet hat, ist der Beklagten als Streitgehilfin beigetreten. Das Landgericht hat der Klage (bis auf einen versehentlich zuviel verlangten Betrag von 20,25 DM) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten und ihrer Streitgehilfin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagte und ihre Streitgehilfin weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revisionen rügen in erster Linie, daß das angefochtene Urteil rechtsirrtümlich das Gesetz des Rats der Alliierten Hohen Kommission Nr. 63 vom 31. August 1951 (ABl AHK 1951, 1107) nicht beachtet habe. Sie führen hierzu aus, die streitige Versicherungsforderung sei ein Vermögensgegenstand, der nach der hierfür maßgebenden tschechoslowakischen Feindvermögensgesetzgebung liquidiert worden sei; sie falle damit unter die in Art. 1 Ziff 1 a (iii) aufgezählten Vermögenswerte. Das habe zur Folge, daß nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 63 die Rechte der Klägerin an der Versicherung erloschen seien und daß nach Art. 3 dieses Gesetzes die deutsche Gerichtsbarkeit über den Streitfall ausgeschlossen sei. Dieser auch von Prölss (VersR 1953, 228) vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Anwendbarkeit des Art. 1 Ziff 1 a und damit auch der Art. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 63 setzt voraus, daß es sich um Vermögensgegenstände handelt, "die bei oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren". "Ausländischer Staat" bedeutet dabei nach Art. 4 Ziff a des Gesetzes jeder Staat mit Ausnahme Deutschlands mit den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und der in dem Verzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Staaten, zu denen auch Österreich gehört. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nach der deutschen Rechtsordnung und dem zu ihr gehörenden internationalen Privatrecht zu beurteilen Art. 1 Ziff 1 a des Gesetzes Nr. 63 schreibt zwar vor, daß für die Frage, ob eine Liquidierung von Feindvermögen im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, das Recht des liquidierenden Staates maßgebend sein soll (BGHZ 8, 378[BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51]). Dies gilt aber nach dem klaren Wortlaut des Art. 1 Ziff 1 a des Gesetzes Nr. 63 nicht für die gesondert hiervon zu beurteilende Frage, ob es sich überhaupt um einen in einem ausländischen Staat gelegenen Vermögensgegenstand gehandelt hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt und damit ist auch das Gesetz Nr. 63 nicht anwendbar.
1.)
Der hier maßgebende Versicherungsvertrag wurde 1942 in Wien, also in einem Gebiet geschlossen, das damals zu Deutschland gehörte und das auch nicht zu den ausländischer Staaten im Sinne von §4 Ziff a des Gesetzes Nr. 63 zu rechnen ist. Der Vertragsabschluß erfolgte mit dem Hauptbevollmächtigten der Beklagten für Deutschland. Die Versicherung gehörte damit zum Versicherungsbestand der deutschen Zweigniederlassung der Beklagten. Sie unterlag streitlos dem am Sitz der Zweigniederlassung geltenden deutschen Recht und der deutschen Versicherungsaufsicht (BGHZ 9, 34 [38 ff]). Dies wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn das Sudetengebiet, in dem damals der Versicherungsnehmer und der versicherte Kläger ansässig waren, zu jener Zeit Ausland gewesen wäre (Prölss, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1951, 203 [205/6]; Versicherungsaufsichtsbehörden in VA Hamburg 1947, 35). Die einmalige Prämie wurde in Wien gezahlt und der für diese Versicherung gebildete Prämienreservefonds wurde gemäß dem für sie geltenden deutschen Versicherungsaufsichtsrecht in Deutschland sichergestellt und von dem deutschen Hauptbevollmächtigten der Beklagten selbständig verwaltet (BGHZ 9, 40[BGH 11.02.1953 - II ZR 51/52]). Die Versicherung war also territorial an Deutschland, und zwar an ein Gebiet gebunden, das auch nach Art. 4 Ziff a des Gesetzes Nr. 63 nicht unter den Begriff der ausländischen Staaten zählt. Demgemäß ist diese Versicherung als in diesem Gebiet belegen anzusehen (BGHZ 9, 43[BGH 11.02.1953 - II ZR 51/52]).
2.)
Hieran hat sich auch nach dem im Jahre 1945 erfolgten Zusammenbruch nichts geändert. Nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen ändert sich das für den Versicherungsvertrag bei seinem Abschluß geltende Recht der Zweigniederlassung grundsätzlich nicht, es sei denn, daß die Vertragsparteien ein anderes Vertragsstatut vereinbaren oder beide gemeinsam unter die Herrschaft eines anderen Rechts geraten (Prölss, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1951, S. 214 m.w.Nachw). Hier ist keiner dieser beiden Ausnahmefälle gegeben. Zwar ist nach dem Zusammenbruch der Kläger unter die Herrschaft des tschechoslowakischen Rechts gekommen, nicht aber die deutsche Zweigniederlassung der Beklagten, die im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln ist (BGHZ 9, 42[BGH 11.02.1953 - II ZR 51/52]). Abgesehen davon, daß die nach wie vor zum Geschäftsbetrieb, in Deutschland zugelassene Beklagte ihrer Verpflichtung aus §106 Nr. 3 VAG, im Inland eine Niederlassung mit einem hier wohnenden Hauptbevollmächtigten aufrechtzuerhalten, auch nach dem Zusammenbruch nachkam, indem sie nunmehr wieder in Hamburg eine Zweigniederlassung errichtete und hier einen Hauptbevollmächtigten bestellte, geriet ihre deutsche Zweigniederlassung jedenfalls nicht, wie der Kläger, unter die Herrschaft des tschechoslowakischen Rechts, so daß der streitige Versicherungsvertrag weiter dem deutschen Recht unterwerfen blieb (so auch Prölss, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht S. 215). Die Frage, ob etwa aufsichtsrechtlich ein tschechoslowakischer Bestand abgespalten wurde, ist hierfür ohne Belang, denn auch eine solche Abspaltung würde keine vertragsrechtlichen Wirkungen haben (Prölss a.a.O.). Infolgedessen hat sich auch an der nach dem Vertragsrecht zu beurteilenden Belegenheit der Streitforderung nichts geändert.
3.)
War hiernach diese Forderung niemals in einem Gebiet belegen, das zu einem ausländischen Staat im Sinne von Art. 4 Ziff a des Gesetzes Nr. 63 zu rechnen ist, so findet dieses Gesetz auf sie keine Anwendung. Infolgedessen ist schon aus diesem Grunde weder die deutsche Gerichtsbarkeit über den zur Entscheidung stehenden Streitfall nach Art. 3 des Gesetzes ausgeschlossen, noch sind die Rechte des Klägers an der geltend gemachten Versicherungsforderung nach Art. 2 des Gesetzes erloschen. Bei dieser Rechtslage bedürfen die weiteren, bei einer Anwendung des Gesetzes Nr. 63 sich ergebenden Zweifelsfragen keiner Erörterung.
II.
Da die streitige Versicherungsforderung zu keinem Zeitpunkt in der Tschechoslowakei belegen war, konnte sie nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen auch nicht von den tschechoslowakischen Enteignungsmaßnahmen erfaßt werden (BGHZ 9, 38 ff[BGH 11.02.1953 - II ZR 51/52] m.w.Nachw). Es bedarf deshalb gar nicht erst der vom Berufungsgericht vorgenommenen Prüfung der Frage, ob jene Enteignungen nach Art. 30 EGBGB unbeachtlich sind. Ebenso erübrigt sich eine Untersuchung darüber, ob der tschechoslowakische Gesetzgeber mit den Enteignungen auch solche nicht in seinem Staatsgebiet belegenen Forderungen erfassen wollte; denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre das unerheblich, weil er hierzu nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des internationalen Privatrechts gar nicht in der Lage war.
III.
Für die Frage, ob die Zweigniederlassung der Beklagten im Währungsgebiet die streitige Versicherungsverbindlichkeit zu erfüllen hat, ist die gesetzliche Regelung maßgebend, die im Zusammenhang mit der Währungsreform darüber getroffen worden ist, inwieweit die Verbindlichkeiten der im Währungsgebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer aus Lebens- und Rentenversicherungen durch die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des früheren "Großdeutschen Reiches" eingetretenen Veränderungen berührt worden sind. Diese Regelung geht von dem Grundsatz aus, daß ein im Währungsgebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer weiter mit den Verpflichtungen aus den zu seinem deutschen Bestand gehörenden Lebens- und Rentenversicherungen belastet bleibt, es sei denn, daß einer der gesetzlich festgelegten Ausnahmetatbestände vorliegt. Da auch die Beklagte mit ihrer deutschen Zweigniederlassung, die, wie schon ausgeführt wurde, im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln ist, zu den im Währungsgebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen gehört und da die Versicherung des Klägers Teil ihres deutschen Bestandes war, kann es sich nur fragen, ob einer jener gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegt, und hierum geht auch nur der Streit der Parteien. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
1.)
Die §§24 Abs. 6 UmstG, 3 der 2. VOLRV sind, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, auf die streitige Versicherungsverbindlichkeit nicht anwendbar, weil diese nicht einem anderen Versicherungsunternehmen übertragen worden ist und weil der Kläger deshalb auch keine Versicherungsansprüche gegen ein anderes Versicherungsunternehmen außerhalb des Währungsgebietes geltend machen kann. Zu den nach Art. 2 C des tschechoslowakischen Dekrets Nr. 2088 vom 20. November 1946 der Prager Versicherungsanstalt - Nationalunternehmen - übertragenen Versicherungsverbindlichkeiten gehörte diese Versicherung schon deshalb nicht, weil sie unstreitig niemals, insbesondere auch nicht an dem nach Art. 5 dieses Dekrets maßgebenden Stichtag, dem 31. Dezember 1946, in den Geschäftsbüchern der früheren Niederlassungen der Beklagten in Prag oder Brunn, geführt wurde und weil zudem der Kläger bei Erlaß jenes Dekrets bereits aus dem Sudentenland nach Deutschland vertrieben war.
2.)
Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die Anwendbarkeit des §9 der 1. VOLRV schon deshalb Verneint, weil es sich hier um keine Versicherung aus dem in dieser Bestimmung bezeichneten "Ausschlußgebiet" handelt, nämlich aus einem Gebiet von Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 außerhalb des Währungsgebiets.
3.)
Das Berufungsgericht hat schließlich im Ergebnis auch darin recht, daß §4 der 2. VOLRV den Kläger ebenfalls nicht hindert, seine Versicherungsforderung gegen die Beklagte geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung können Ansprüche aus solchen Versicherungen, die zu einem selbständigen ausländischen Bestand eines deutschen Versicherungsunternehmens mit Sitz oder Verwaltung im Währungsgebiet gehören, bis auf weiteres nicht im Währungsgebiet geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht läßt es mit Recht dahingestellt, ob die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht schon daran scheitert, daß es sich bei der Beklagten um ein ausländisches Versicherungsunternehmen handelt. Diese Frage kann hier deshalb offenbleiben, weil die streitige Versicherung jedenfalls nicht zu einem selbständigen ausländischen Bestand der Beklagten gehört. Das Berufungsgericht führt zur Begründung hierfür aus, daß die Versicherung bei der Abgrenzung der westdeutschen und österreichischen Versicherungsbestände der Beklagten in deren westdeutschen Bestand übernommen worden sei. Demgegenüber meinen die Revisionen, gestützt auf Prölss (VersR 1953, 228 [229]), es sei nicht ersichtlich, worauf eine solche Übernahme beruhen soll. Bei dieser Streitfrage wird aber folgendes nicht beachtet: Die Versicherung des Klägers gehörte bei ihrem Abschluß streitlos sowohl vertragsrechtlich als auch aufsichtsrechtlich zum deutschen Bestand der Beklagten. Es kann sich deshalb nur fragen, ob sie etwa nachträglich von dem deutschen in einen selbständigen ausländischen Bestand der Beklagten übergegangen ist; erst wenn dies der Fall wäre, könnte die Frage auftauchen, ob sie etwa später von dem ausländischen Bestand wieder in den deutschen übertragen worden ist. Eine Übernahme von dem deutschen in einen selbständigen ausländischen Bestand im Sinne von §4 der 2. VOLRV hat jedoch nie stattgefunden. Die Versicherungsaufsichtsämter haben es bei der Abgrenzung des Begriffs des selbständigen ausländischen Bestandes darauf abgestellt, ob die betreffenden Versicherungen dem deutschen oder einem ausländischen Recht unterliegen (Hartmann-Meisch, Die Lebensversicherungsverträge in der Währungsumstellung 2. Aufl. S. 94; VA Hamburg 1947, 35). Folgt man dieser Auffassung, so kann von vornherein nicht zweifelhaft sein, daß die Versicherung des Klägers nie zu einem ausländischen Bestand der Beklagten gehört hat; denn für sie galt immer nur das deutsche Recht (so auch VAA Hamburg a.a.O.). Prölss, meint dagegen, daß der in §4 der 2. VOLRV verwandte Begriff des selbständigen ausländischen Bestandes sehr viel weiter ausgelegt werden müsse und daß unter ihn die Versicherungen fielen, die, wenn auch erst nachträglich, nach ihrem Abschluß, aufsichtsrechtlich "abgespalten", d.h. einem ausländischen Aufsichtsrecht unterworfen worden seien (VersR 1953, 228 [229] und in seinem dort sowie von Hartmann-Meisch a.a.O. zitierten privaten Rechtsgutachten über Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsnehmern in der Tschechoslowakei und im Sudetengebiet vom 13. März 1950). Ob diese "Abspaltungstheorie" den Vorzug vor der von den Versicherungsaufsichtsämtern vertretenen Auffassung verdient, bedarf hier keiner Entscheidung; denn auch von ihrem Standpunkt aus ist die Versicherung des Klägers keinem ausländischen Aufsichtsrecht unterworfen worden. Daß sie nach dem Zusammenbruch auch aufsichtsrechtlich nicht zum österreichischen Bestand der Beklagten abgespalten wurde, steht außer Streit. In Frage kommt nur, ob sie etwa dem tschechoslowakischen Aufsichtsrecht unterworfen wurde. Auch dies ist nicht der Fall.
a)
Die Revisionen werfen mit Prölss (VersR 1953, 229) die Frage auf, ob die Versicherung nicht schon mit dem 4. Mai 1945 automatisch in einen aufsichtsrechtlich "abgespaltenen" tschechoslowakischen Versicherungsbestand übergegangen war, und zwar dadurch, daß mit diesem Tage auf Grund des Dekrets des Präsidenten der Tschechoslowakei vom 3. August 1944 (Amtsbl Nr. 11), bestätigt und wiederholt durch das Gesetz Nr. 12 vom 19. Dezember 1945 und die RegierungsVO vom 27. Juli 1945 (Slg Nr. 31), das frühere tschechoslowakische Recht und damit auch dessen Versicherungsaufsichtsrecht wieder in Kraft getreten ist. Es bedarf hier keiner Prüfung, ob dieser Rechtsvorgang überhaupt geeignet war, für sich allein aufsichtsrechtlich wieder einen tschechoslowakischen Versicherungsbestand zu schaffen; denn selbst wenn man Prölss insoweit folgen wollte, so konnte doch jedenfalls die Versicherung des Klägers von einer solchen aufsichtsrechtlichen Abspaltung des tschechoslowakischen Bestandes nicht erfaßt werden. Das am 4. Mai 1945 zusammen mit dem übrigen tschechoslowakischen Recht wieder in Kraft getretene tschechoslowakische Sicherstellungsgesetz vom 11. Juli 1934 (Slg Nr. 147) macht zwar in §1 Abs. 1 auch den für den Geschäftsbetrieb in der Tschechoslowakei zugelassenen ausländischen Versicherungsanstalten zur Pflicht, in der Tschechoslowakei einen Sicherstellungsfonds für alle Versicherungsverträge zu errichten, bei denen die Prämien an Zahlstellen des Versicherers im Gebiet der Tschechoslowakei zu entrichten waren oder sind; es unterwirft damit also alle diese Versicherungen der Tschechoslowakischen Versicherungsaufsicht. Die Versicherungsforderung des Klägers wurde hiervon aber nicht betroffen, weil die einmalige Prämie für sie nicht an Zahlstellen der Beklagten in dem tschechoslowakischen Gebiet, sondern außerhalb von ihm in Wien zu entrichten war und hier auch gezahlt worden ist. Da diese Versicherung nach dem angefochtenen Urteil nicht einmal in den Geschäftsbüchern der früheren tschechoslowakischen Niederlassungen der Beklagten geführt wurde und somit in dem Gebiet der Tschechoslowakei organisatorisch überhaupt nicht erfaßt war, ist es ja auch schlechterdings nicht möglich, anzunehmen, daß sie durch jene gesetzliche Regelung automatisch in einen aufsichtsrechtlich abgespaltenen tschechoslowakischen Versicherungsbestand einbezogen worden sei (so auch Hartmann-Meisch a.a.O. S. 95).
b)
Die streitige Versicherung ist auch später nicht der tschechoslowakischen Versicherungsaufsicht unterworfen worden. Nach dem Dekret vom 20. Oktober 1945 über die Anmeldung von Einlagen und anderen Geldforderungen (Slg Nr. 95) unterlagen zwar auch Lebensversicherungsverträge der Anmeldepflicht. Dieses Dekret ergibt aber nichts darüber, daß die anzumeldenden Versicherungen aufsichtsrechtlich in einen selbständigen tschechoslowakischen Bestand übernommen werden sollten. Die Versicherungsforderung des Klägers konnte auch nicht durch das bereits erwähnte Dekret Nr. 2088 vom 20. November 1946 in die tschechoslowakische Versicherungsaufsicht einbezogen werden. Dies war schon deshalb nicht mögliche weil der Kläger bei Erlaß dieses Dekrets seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei bereits aufgegeben hatte, so daß damit dieser einzige territoriale Anknüpfungspunkt der Versicherung an die Tschechoslowakei weggefallen war. Dasselbe gilt von der von Prölss (VersR 1953, 228) zitierten, dem Senat nicht im Wortlaut vorliegenden tschechoslowakischen RegierungsVO vom 30. Oktober 1946. Auch die in dieser Verordnung enthaltene Definition des tschechoslowakischen Versicherungsbestandes als der "Gesamtheit der Versicherungsverträge auf dem Gebiet der Tschechoslowakei" setzt unverkennbar voraus, daß bei Erlaß dieser Vorschriften die von ihr betroffenen Versicherungen noch in einer territorialen Beziehung zur Tschechoslowakei standen. Es wäre ja auch sinnlos, gewesen, die tschechoslowakische Versicherungsaufsicht auch auf solche Versicherungen auszudehnen, die, wie die vorliegende, keinerlei Anknüpfungspunkte an das tschechoslowakische Gebiet mehr hatten.
Selbst nach der Theorie über die aufsichtsrechtliche Abspaltung der Versicherungsbestände kann also die Versicherung des Klägers nicht als in einen selbständigen ausländischen Bestand übergegangen angesehen werden, so daß auch von diesem Standpunkt aus §4 der 2. VOLRV auf sie nicht anwendbar ist.
c)
Wie die Revisionen mit Recht ausführen, liegt dieser Regelung allerdings der Gedanke zugrunde, daß das Schicksal der selbständigen ausländischen Versicherungsbestände wie das des sonstigen deutschen Auslandsvermögens voraussichtlich in den kommenden Friedensverträgen geregelt werde und daß deshalb die Versicherer nicht der Gefahr einer Doppelzahlung ausgesetzt werden sollten (Hartmann-Meisch S. 94). Dieser Gesichtspunkt kann aber schon deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung des vorliegenden Streitfalles führen, weil die Versicherung des Klägers weder vertragsrechtlich noch aufsichtsrechtlich jemals zu einem ausländischen Bestand gehörte und deshalb ein Zugriff der Tschechoslowakei auf sie nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Privatrechts gar nicht möglich ist. Die Beklagte wäre aber auch bei Außerachtlassung dieser Rechtslage schon deshalb nicht der Gefahr ausgesetzt, von der Tschechoslowakei zu einer nochmaligen Zahlung gezwungen zu werden, weil sie in der neuen Tschechoslowakei gar nicht mehr tätig ist und an diese auch keine Prämienreserven herausgegeben hat. Damit ist von vornherein auch kein Raum für das Leistungsverweigerungsrecht, das die Beklagte unter Hinweis auf RGZ 130, 23 wegen der angeblichen Gefahr einer Doppelzahlung in Anspruch nimmt.