Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1958, Az.: IV ZR 204/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 204/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.05.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 1010 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1958, 363 (Volltext)
- MDR 1958, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1958, 471-479
Prozessführer
1. der Marija Michailowna I. in M. G., F., Wohnung Nr. ..., vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Ba. B. in London SW ...,
2. der unbekannten Erben der im Jahre 1942 verstorbenen Natalja Michailowna I., früher wohnhaft in L., Mo.str. ..., Wohnung Nr. ..., vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Ba. B. in London SW ...,
3. der Irina Michailowna I. in M., nähere Anschrift unbekannt, vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Ba. B. in London SW ...,
Prozessgegner
1. Alexander T. Br. Place, C., Il., USA,
2. Léon Mou., Rue de l'É., P.,
3. Wladimir Po., Avenue du Général C., P.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach deutschem internationalen Zivilprozeßrecht ist für die Rechtsbeständigkeit und Rechtswirkungen einer Prozeßvollmacht das deutsche Recht maßgebend, wenn die Prozeßvollmacht für einen im Inland zu führenden Zivilprozeß erteilt worden ist.
- 2.
Eine Klage ist nicht unzulässig, wenn sie namens des unbekannten Erben einer bestimmten Person durch einen von dem Erblasser bestellten Prozeßbevollmächtigten erhoben wird.
- 3.
Sind in einem früheren Rechtsstreit Ansprüche gegen Personen erhoben worden, die das Organ einer juristischen Person bilden, und hat sich die Zusammensetzung des Organs später geändert, so sind die neuen Organmitglieder in einem nunmehr gegen sie anhängig gemachten Rechtsstreit wegen gleicher Ansprüche keine Rechtsnachfolger ihrer Amtsvorgänger i.S. des §325 ZPO.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Mai 1957 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, auch soweit sie von den Klägern zu 1) und 3) erhoben ist, als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1903 verstarb zu St. Petersburg, dem heutigen Leningrad, seinem letzten Wohnsitz, der russische Staatsangehörige Kaufmann Mitrofan Petrowitsch Be.. Be. hatte im Jahre 1885 unter der Firma M. P. Be. einen Musikverlag in Leipzig begründet, der heute noch fortgeführt wird und dessen Sitz jetzt in Bonn ist. In einem im Jahre 1901 errichteten Testament traf der Erblasser verschiedene Verfügungen von Todes wegen über sein Vermögen. Unter anderem wandte er das Verlagsgeschäft, ein in St. Petersburg belegenes Grundstück und andere erhebliche Vermögenswerte einer zu gründenden Stiftung unter dem Namen "Kuratorium zur Förderung russischer Komponisten und Musiker" zu, für die das Testament den Entwurf einer Satzung enthielt. Diese Stiftung erhielt im Jahre 1905 die Genehmigung des russischen Ministers des Innern. Sie entfaltete bestimmungsgemäß bis zur russischen Revolution im November 1917 ihre Tätigkeit in St. Petersburg (Leningrad). Mit Genehmigung des Sächsischen Ministers des Innern wurde das Kuratorium, das unter der Leitung von drei Vorstandsmitgliedern stand, im Jahre 1908 als Inhaber des Verlags M. P. Be. in das Handelsregister des Amtsgerichts in Leipzig eingetragen.
Seit Ende 1917 hat die Stiftung ihre Tätigkeit in Russland eingestellt. Die Enteignungsdekrete, die im Gefolge der Oktoberrevolution des Jahres 1917 ergingen, enthielten keine Bestimmungen über die von der Enteignung und Sozialisierung betroffenen juristischen Personen. Die Genehmigung der Regierung und die Registrierung als juristische Person, die nach Art. 14 und 15 des Einführungsgesetzes zu dem am 1. Januar 1923 in Kraft getretenen russischen Zivilgesetzbuch zur Erhaltung der Eigenschaft einer juristischen Person erforderlich war, ist für das Kuratorium weder nachgesucht noch erteilt worden. Von den zur Zeit der Revolution amtierenden Kuratoren blieb einer, G., zunächst in Russland und siedelte erst später nach Paris über. Von den beiden anderen wanderte W. nach Riga aus und A. nach Leipzig und später ebenfalls nach Paris. Von hier aus wurde seit etwa 1920 der Verlag verwaltet. Für die nicht in Paris ansässigen Mitglieder des Kuratoriumsvorstandes wurden durch die Kuratoren Stellvertreter bestellt. Falls ein Kurator durch Tod ausschied, wählten die überlebenden Kuratoren einen Nachfolger. Auf diese Weise wurden auch die Beklagten dieses Rechtsstreits Kuratoren der Stiftung.
Der Verlag besitzt Verlags- und Aufführungsrechte für eine Anzahl russischer Komponisten. Die Verwaltung und Ausübung dieser Rechte wurde von den für die Stiftung handelnden Kuratoren der in London ansässigen Firma Bo. and Ha. übertragen, die in Bonn eine Vertretung für Deutschland unterhält.
Die Klägerinnen zu 1 und 2 sowie die verstorbene Natalja Michailowna I., deren im Jahre 1942 erfolgter Tod sich erst im Verlaufe dieses Rechtsstreits herausgestellt hat, sind die Töchter einer Adoptivtochter des Erblassers und Stifters Mitrofan Be.. Sie machen durch den durch Urkunde vom 20. Oktober 1928 bevollmächtigten Ba. B. in London Rechte auf den Verlag und das ihm gewidmete Betriebsvermögen geltend. Zur Begründung dieses Anspruchs haben sich die Schwestern I. darauf berufen, daß die Stiftung infolge der in Russland getroffenen Enteignungsmaßnahmen spätestens am 1. Januar 1923 erloschen sei. Das im Ausland befindliche Vermögen, also vornehmlich der Verlag in Leipzig (jetzt in Bonn), sei von der Enteignung nicht erfaßt worden. Dieses Vermögen sei ihnen als Erbeserben des Stifters, der unmittelbar von ihrer Mutter beerbt worden sei, zugefallen.
Die Klägerinnen und ihre verstorbene Schwester Natalja haben schon in zwei früheren Prozessen ihre angeblichen Ansprüche geltend gemacht.
Die erste Klage haben sie im Jahre 1930 gegen die damaligen Kuratoren A., G. und W. sowie das Kuratorium selbst bei dem Landgericht in Leipzig anhängig gemacht. In diesem Rechtsstreit haben sie beantragt, die Beklagten A., W. und G. zu verurteilen,
- 1.
einzuwilligen, daß die Klägerinnen als Inhaberinnen der Firma M. P. Be. in das Handelsregister eingetragen werden,
- 2.
über die Einnahmen und Ausgaben der Firma M. P. Be. unter Vorlage der Belege seit dem 20.12.1920 bis zur Eintragung der Klägerinnen im Handelsregister Rechnung zu legen,
- 3.
den Klägerinnen dasjenige herauszugeben oder zu zahlen, was sie auf Grund der Rechnungslegung ihnen schulden.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 9. Februar 1931 den Klaganträgen zu 1 und 2 stattgegeben. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der damaligen Beklagten hat das Oberlandesgericht in Dresden durch Urteil vom 14. Juli 1931 die Klage, soweit sie Gegenstand des angefochtenen Teilurteils war, abgewiesen. Die Revision der damaligen Klägerinnen gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Reichsgerichts vom 28. Januar 1932 zurückgewiesen.
Den nunmehr noch in erster Instanz anhängigen Klagantrag zu 3 der damaligen Klage haben die Klägerinnen geändert und nunmehr beantragt,
sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägerinnen das unter der Firma M. P. Be. im Handelsregister in Leipzig eingetragene Handelsgeschäft mit Inventar, Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren, insbesondere den Verträgen und dem Archiv, allen Aktiven und Passiven nach dem Stande zur Zeit der Klageerhebung herauszugeben, den Beklagten zu 4 als den noch eingetragenen Inhaber zu verurteilen, einzuwilligen, daß die Klägerinnen als Inhaberinnen der Firma M. P. Be. im Handelsregister eingetragen würden.
Durch rechtskräftiges Schlußurteil vom 30. Mai 1932 hat das Landgericht auch diesen Teilanspruch abgewiesen mit der Begründung, daß auch über diesen Anspruch bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden vom 14. Juli 1931 rechtskräftig und daher auch für das Schlußurteil bindend entschieden worden sei.
Ähnliche Anträge haben die Schwestern I. in einer bei französischen Gerichten anhängig gemachten Klage gestellt. Auch dieser Rechtsstreit ist durch klagabweisendes Urteil des Appellationsgerichtshofs in Paris vom 8. April 1938 beendet worden.
Die Kläger haben mit der im Jahre 1950 erhobenen Klage ihre Ansprüche auf das Verlagsvermögen erneut mit der Klage geltend gemacht. Die Klage war ursprünglich außer gegen die Beklagten zu 1 und 3 gegen Thomas de Ha. in Carches, Seine et Oise, in Frankreich erhoben. Nachdem er im Verlaufe des Rechtsstreits verstorben ist, ist im Einverständnis der Parteien der jetzige Beklagte zu 2 an seine Stelle in den Rechtsstreit eingetreten.
Die Kläger vertreten wie früher die Ansicht, da die Stiftung in Russland erloschen sei, könne sie auch im Ausland nicht als weiterbestehend angesehen werden. Daher sei das russische Recht maßgebend, französisches Recht sei nicht anzuwenden, weil eine satzungsmäßige Sitzverlegung nach Paris nicht erfolgt sei. Da von der sowjetrussischen Nationalisierungsgesetzgebung das Vermögen im Ausland, also im vorliegenden Fall das Vermögen des Verlages nicht erfaßt worden sei, seien die Rechte der Stiftung auf sie, die Kläger, als Erbeserben des Stifters nach seinem in der Stiftungsurkunde niedergelegten Willen übergegangen. Für die Erbfolge der Klägerinnen zu 1 und 3 und ihrer verstorbenen Schwester sei deutsches Recht maßgebend, da zur Zeit des Todes ihrer Mutter, der Alleinerbin des Stifters, im Jahre 1918 in Sowjetrussland das Erbrecht aufgehoben gewesen sei. Dies könne in Deutschland nicht anerkannt werden.
Die in den früheren Prozessen ergangenen Entscheidungen stünden ihrem Herausgabeverlangen nicht entgegen. Die nunmehrigen Klaganträge lauteten anders als die in den vorhergehenden Prozessen gestellten. Auch werde heute ein ganz anderes Vermögen herausverlangt als damals. Der Verlag habe durch den Krieg erhebliche Verluste an Druck platten und sonstigen Vermögenswerten gehabt. Die jetzt verklagten Personen seien auch nicht die Rechtsnachfolger der Beklagten der früheren Prozesse.
Eine Rechtskraftwirkung des früheren Urteils komme auch deswegen nicht in Frage, weil die Klage erstmals auf eine authentische Interpretation des Gesetzes durch das Oberste Sowjetische Gericht vom 21. Januar 1932 gestützt werde. Die französischen Urteile seien unbeachtlich, weil die Rechtskraft von Urteilen französischer Gerichte mangels verbürgter Gegenseitigkeit nicht anerkannt werden könne. Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das gesamte Betriebsvermögen der im Handelsregister in Leipzig auf Bl. HRA 1156 eingetragenen Firma M. P. Be., insbesondere die dem Verlag gehörenden Verlags- Aufführungs- und mechanischen Rechte, an die Klägerinnen zu Händen ihres Generalbevollmächtigten Ba. B. herauszugeben.
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Der Beklagte zu 3, an den die Klage zunächst allein zugestellt war, hat den prozessualen Einwand erhoben, daß es an einer gültigen Prozeßvollmacht für die Kläger fehle und daß die Kosten des früheren Prozesses noch nicht erstattet seien (§274 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. Mai 1953 diese Einwendungen für unbegründet erklärt. Die Berufung des Beklagten zu 3 hatte keinen Erfolg. Die Revision des Beklagten zu 3 ist noch beim Bundesgerichtshof anhängig, das Verfahren ruht.
Im Laufe des Rechtsstreits vor dem Landgericht haben die Kläger zusätzlich hilfsweise den Antrag gestellt,
den Beklagten zu 3 als Alleinschuldner zur Herausgabe der im Hauptantrag näher bezeichneten Gegenstände zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend, die Stiftung sei in Sowjetrussland noch nicht erloschen. Außerdem stünde die Rechtskraft der früheren Urteile einer erneuten Verhandlung und Entscheidung entgegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und nunmehr beantragt,
die Beklagten gemäß den in erster Instanz gestellten Anträgen mit der Maßgabe zu verurteilen, daß die Gegenstände, deren Herausgabe mit der Klage begehrt wurde, nunmehr an die beiden Klägerinnen zu 1 und 3 allein herauszugeben sind:
hilfsweise: die Beklagten nach den früher gestellten Anträgen mit der Maßgabe zu verurteilen, daß die Herausgabe an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägerinnen zu 1 und 3 sowie den Erben der verstorbenen Klägerin zu 2 erfolgen soll.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Sie haben nunmehr in der mündlichen Verhandlung weiter folgenden Antrag gestellt:
- 1.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Haupt- und Eventualanträgen zu erkennen,
- 2.
hilfsweise:
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, das gesamte Betriebsvermögen der im Handelsregister in Leipzig auf Blatt HRA 1156 eingetragen gewesenen Firma M. P. Be., insbesondere die dem Verlag gehörenden Verlags-, Aufführungs- und mechanischen Rechte an die Klägerinnen zu 1) und 3) und an die Erben der Klägerin zu 2) zu Händen ihres Generalbevollmächtigten Ba. B. herauszugeben,
- 3.
eventualiter die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Verlags-, Aufführungs- und mechanischen Rechte an den im Verlagskatalog der Firma M. P. Be. von 1953 verzeichneten Werken an die Klägerinnen, hilfsweise an die Klägerinnen zu 1) und 3) und an die Erbengemeinschaft der Klägerin zu 2) zu Händen ihres Generalbevollmächtigten Ba. B. abzutreten,
- 4.
äußerstenfalls festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Verlags-, Aufführungs- und mechanischen Rechte an den im Verlagskatalog der Firma M. P. Be. von 1953 verzeichneten Werken an die Klägerinnen, hilfsweise an die Klägerinnen zu 1) und 3) und an die Erbengemeinschaft der Klägerin zu 2) zu Händen ihres Generalbevollmächtigten Ba. B. abzutreten.
Die Beklagten haben gebeten,
die Revision zurückzuweisen.
Einer Änderung des Klagantrags im Revisionsrechtszug haben sie als unzulässig widersprochen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision erweist sich als unbegründet, da dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, zuzustimmen ist, wenn auch die Gründe, aus denen es die Berufung zurückgewiesen hat, einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Der Berufungsrichter hält die Klage, soweit sie im Namen der bereits vor Klagerhebung verstorbenen Natalja Michailowna I. erhoben ist, für unzulässig, weil namens einer nicht mehr existierenden Person nicht geklagt werden könne und die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen werden müsse. Dagegen meint er, daß der Klage der beiden anderen Klägerinnen der Erfolg versagt werden müsse, weil der mit der Klage begehrten Entscheidung die Rechtskraft des in dem Vorprozeß ergangenen Urteils des Landgerichts in Leipzig entgegenstehe.
I.
1.
Was die Abweisung der Klage im Namen der bereits 1942 verstorbenen Natalja M. I. anlangt, so ist dem Berufungsrichter darin zuzustimmen, daß namens einer verstorbenen Person eine Klage oder sonstige Prozeßhandlung nicht vorgenommen werden kann, weil die Parteifähigkeit der natürlichen Person mit ihrem Tode endet. Nicht zu billigen ist es aber, wenn der Berufungsrichter ausführt, die Klage könne auch nicht im Namen ihrer unbekannten Erben als erhoben angesehen werden. Unstreitig ist, daß von allen Klägerinnen, auch von Natalja I. selbst, dem Verleger Ba. B. in London eine Generalvollmacht ausgestellt worden ist, die auch die gegenwärtige Prozeßführung umfaßt. Die Bestellung der in den Vorinstanzen und in diesem Rechtszug für alle Klägerinnen auftretend Prozeßbevollmächtigten ist auf Grund dieser Vollmacht vom 20. Oktober 1928 durch B. erteilt worden, der hierzu befugt war. Die Generalvollmacht ist auch durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erloschen. Sie ist, wie die Urkunde vom 20. Oktober 1934 ausdrücklich hervorhebt, unwiderruflich erteilt. Der mit ihr verfolgte Zweck war für die Vollmachtgeberinnen als gesetzliche Erben des Mitrofan Petrowitsch Be. in Deutschland und anderen Staaten mit Ausnahme der Sowjetunion die Anerkennung ihres Eigentumsrechts an der in Leipzig befindlichen Verlagsfirma M. P. Be., "die in den Handelsregistern als dem Kuratoriumsrat zur Förderung russischer Komponisten und Musiker zugehörig bezeichnet ist, herbeizuführen und die Vollmachtgeberinnen vor Gerichtsbehörden in allen Instanzen zu vertreten und alle diesem Zweck dienenden Handlungen vorzunehmen". Dafür, daß dieser Zweck der Vollmacht mit dem Tode der Klägerinnen oder einer von ihnen ihr Ende finden sollte, ist nichts ersichtlich.
a)
Diese Vollmacht hat auch, soweit es sich um die Vertretung vor deutschen oder den Gerichten anderer Staaten handelt, den Charakter einer Prozeßvollmacht. Auf sie ist, soweit es sich um die Entfaltung einer Tätigkeit vor deutschen Gerichten handelt, nach bestehendem deutschen internationalen Prozeßrecht deutsches Recht anzuwenden, wie der Berufungsrichter in dem in dem Zwischenstreit ergangenen Berufungsurteil vom 2. März 1955 1 U 171/53 auf Seite 8 ff zutreffend angenommen hat.
Nach deutschem internationalem Privatrecht ist die Vollmacht ein selbständiges Rechtsgeschäft, die deshalb einem besonderen Vollmachtsstatut und grundsätzlich nicht dem Statut unterliegt, das für die Handlung maßgebend ist, die auf Grund der Vollmacht vorgenommen wird oder werden soll (weitaus herrschende Meinung; a.A. wohl Rabel, Conflict of Laws Band III S. 170 Fußnote 100).
Während früher in der Rechtslehre die Ansicht vertreten wurde, daß das Vollmachtsstatut das des Wohnsitzes oder der Nationalität des Vollmachtgebers sei (v. Bar, Zitelmann, Frankenstein), hat sich jetzt die Rechtslehre (Wolff Intern. Privatrecht 2. Aufl. S. 104 und Raape, Intern. Privatrecht 4. Aufl. S. 466) dahin ausgesprochen, daß grundsätzlich das Statut maßgebend sei, das dort gelte, wo sich die Vollmacht entfalten solle (Wirkungsland).
Die Praxis der deutschen Gerichte hat, soweit ersichtlich, überwiegend sich für das Recht des Wirkungslandes entschieden. Nach der Rechtsprechung ist für die Wahl des maßgebenden Rechts das Interesse des Rechtsverkehrs maßgebend, hinter dieses habe das Interesse des Geschäftsherrn zurückzutreten. Diese Rechtsprechung hat sich hauptsächlich an der Vertretung durch einen ständigen Handelsvertreter (Agenten) entwickelt. Das Reichsgericht spricht aber in seiner in Recht 1923 unter Nr. 1222 abgedruckten Entscheidung ganz allgemein aus, daß die Tragweite der Vollmacht sich regelmässig nach dem Recht des Ortes bestimme, wo der Beauftragte die ihm aufgetragene Tätigkeit entfalte, die Vollmacht also wirke. Nur das entspreche den Bedürfnissen des Verkehrs, die als vornehmste Quelle des internationalen Privatrechts gelten (vgl. weiter RGZ 38, 194 [196]; 51, 147 [149]; 134, 67 [69]; RG in SeuffArch 66 Nr. 73; OLG Kiel in SeuffArch 48 Nr. 89 und für Grundstücksgeschäfte LG Berlin in InternRspr 1932 Nr. 63). Auch der Bundesgerichtshof hat das in NJW 1954, 1561 - I ZR 60/53 - für das Statut des Wirkungslandes sogar dann ausgesprochen, wenn es sich nicht um die Vollmacht für einen ständigen Vertreter handelt.
Dieser Ansicht ist zum mindesten für die Prozessvollmacht beizutreten, um die es sich hier handelt. Die Prozeßvollmacht ist nach herrschender Meinung (Stein-Jonas, Baumbach-Lauterbach) eine Prozeßhandlung, daraus ergibt sich aber zwingend, daß sie dem Recht untersteht, das für den Rechtsstreit maßgebend ist, also der lex fori. Das wird für das deutsche Recht umso eher maßgebend sein, als der Inhalt der Prozeßvollmacht in der Zivilprozeßordnung zum Teil zwingend geregelt ist im Hinblick auf die Belange des Prozeßgegners und auch die Aufgaben des Prozeßgerichts. Im vorliegenden Fall ist ausdrücklich eine Vollmacht zur Prozeßführung eingeräumt. Den Inhalt, den Umfang und die Dauer der Vollmacht muß daher das deutsche Recht als lex fori bestimmen.
Die Vorschrift des Art. 268 des am 1. Januar 1923 in Kraft getretenen russischen Zivilgesetzbuches, wonach jede Vollmacht nach Ablauf einer Frist von einem Jahre erlischt, kommt daher nicht zur Anwendung. Der in dem von dem Beklagten zu 3) überreichten Gutachten Professor Makarovs vertretenen Ansicht, daß es sich hier nicht um den Umfang und den Inhalt der Vollmacht handele, sondern um deren Gültigkeit, ist nicht beizutreten. Nach deutschem Recht gehört die Dauer der rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht zum Inhalt der Vollmacht, das deutsche Recht kennt keine zeitliche Beschränkung der Vertretungsmacht durch das Gesetz. Maßgebend ist insoweit der Wille des Vollmachtgebers. Daraus ist aber zu schließen, daß nach deutschem Recht der maßgebende Anknüpfungspunkt sich nach dem Wirkungsland richtet, da die Dauer zum Inhalt der Vollmacht gehört. Ob das nach russischem Recht anders ist, kann dahinstehen. Die zwingenden Belange des deutschen Verkehrs schliessen die Anwendung des russischen Rechts auf jeden Fall bei der Prozeßvollmacht aus.
b)
Handelt es sich aber um eine Prozeßvollmacht, auf die deutsches Verfahrensrecht anzuwenden ist, so erlischt sie nach §86 ZPO nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Das bedeutet notwendig, daß das Vollmachtsverhältnis auf seiten des Vollmachtgebers auf seine Erben übergeht. Die im gegenwärtigen Prozeß für die Klägerin zu 2 auftretenden Prozeßbevollmächtigten wären ohne weiteres befugt gewesen, die Klage namens der Erben der Natalja I. zu erheben oder einen für sie begonnenen Rechtsstreit für die Erben fortzuführen. Ist der Vollmachtgeber aber vor der Klagerhebung oder der Einreichung der Klage verstorben, so entspricht es in aller Regel dem Interesse aller Beteiligten und daher auch ihrem Willen, daß die Klage als im Namen der Erben des Vollmachtgebers erhoben gilt. Auf diesem Standpunkt stehen auch die Erläuterungsbücher von Stein/Jonas/Schönke/Pohle ZPO 18. Aufl. §50 Anm. VII 2 mit Nachweisungen und von Wieczorek ZPO §50 B I b 2. Das Reichsgericht hat in dem in RGZ 68, 390 abgedruckten Urteil ausgesprochen, daß die namens eines Verstorbenen eingelegte Revision als im Namen der Erben erhoben gelte und daß die Angabe des Namens des Verstorbenen als "falsa demonstratio" zu behandeln sei. Denselben Standpunkt hat dieser Gerichtshof in JW 1936, 810 Nr. 23 eingenommen. Gründe, die dafür sprächen, diesen Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, sind nicht vorhanden.
c)
Auch die Angabe der verstorbenen Klägerin als Partei in Revisionsschrift und Revisionsbegründung ist unschädlich. Es erhellt daraus der Wille der für die Klageseite auftretenden Personen, den Rechtsstreit durch eine sachliche Entscheidung zugunsten aller Kläger zu beenden. Das kann aber nur geschehen, wenn man unterstellt, daß die Prozeßbevollmächtigte dieses Rechtszugs die Klage namens der Erben der Natalja Michailowna I. erheben wollte.
d)
Fraglich kann nur sein, ob der Rechtsstreit durchgeführt und sachlich entschieden werden kann, ohne daß die Erben namentlich bezeichnet werden. Auch dies ist zu bejahen. Die Erben der Natalja I. sind unbekannt. Das deutsche Recht kennt jedoch auch sonst die Klage namens unbekannter Erben, nämlich dann, wenn der nach §1960 BGB für die unbekannten Erben bestellte Nachlaßpfleger Klage erhebt. In einem solchen Rechtsstreit nimmt der Pfleger nicht etwa die Stellung einer Partei kraft Amtes ein wie der Testamentsvollstrecker, der Konkursverwalter oder der Nachlaßverwalter. Nach herrschender und richtiger Meinung ist er gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben (RGZ 50, 394 [395]; 76, 125; 81, 292; 106, 46 [47]). Es liegt auf der Hand, daß in einem derartigen Fall die Klage namens der unbekannten Erben erhoben und durchgeführt werden muß. Etwas Abweichendes kann aber auch nicht gelten, wenn ein Prozeßbevollmächtigter, also ein rechtsgeschäftlicher Vertreter, der zur Vertretung der unbekannten Erben berechtigt ist, den Prozeß namens der unbekannten Erben führt und sie nicht namentlich bezeichnet. Wenn es auch grundsätzlich wünschenswert ist, daß die Partei eines Rechtsstreits namentlich, so wie es in §253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gefordert wird, bezeichnet wird, so ist dies nicht unbedingt erforderlich in Fällen, in denen die Bezeichnung mit unüberwindlichen oder nur schwer zu beseitigenden Schwierigkeiten verknüpft ist. Dann kann von der Namhaftmachung abgesehen werden, wenn die Identität der Partei sonst gesichert ist. Dies ist aber hier der Fall.
2.
Die Beklagten haben in der Revisionserwiderung ausgeführt, es müsse bei der Abweisung der Klage als unzulässig, wie sie vom Berufungsgericht ausgesprochen worden sei, sein Bewenden haben. Die Revision, die namens der verstorbenen Natalja I. eingelegt sei, sei unzulässig, da die Abweisung der Klage als unzulässig nicht gerügt worden sei. Dies sei aber notwendig, da es sich um einen Verfahrensmangel handele (§§554 Abs. 3 Nr. 2 b, 559 ZPO) Dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich hier, wo das Berufungsgericht nach dem Ausgeführten eine Verfahrensvorschrift falsch ausgelegt und angewandt hat, nicht um einen Verfahrensmangel im Sinne der erwähnten Vorschriften, sondern um die Folgerungen aus einer unrichtigen Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgänge. Dies ist aber ein inhaltlicher Mangel des Urteils. Ein solcher Mangel ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht gerügt worden ist (RGZ 132, 330 [335]). Es besteht daher kein Grund, die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit es die Klage für Natalja I. bezw. ihre unbekannten Erben betrifft, in diesem Rechtszug unberücksichtigt zu lassen und es bei der Entscheidung des Berufungsrichters insoweit zu belassen. Gegenüber allen Klägern ist eine in ihrer Tragweite gleiche Entscheidung zu treffen.
II.
Auch den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache im vorliegenden Fall für durchgreifend erachtet, kann nicht gefolgt werden. Zutreffend hat es die in dem vor französischen Gerichten anhängig gewesenen Rechtsstreit ergangenen Urteile außer Betracht gelassen, insbesondere das Urteil des Appellationsgerichtshofs in Paris vom 8. April 1938. Wie durch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes dargetan ist, ist im Verhältnis zu Frankreich die Gegenseitigkeit der Anerkennung von Gerichtsentscheidungen nicht verbürgte §328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO steht deshalb der Anerkennung der Rechtskraft dieses Urteils in der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Zutreffend ist es auch, wenn der Berufungsrichter ausführt, die in dem Vorprozeß erlassenen Urteile des Oberlandesgerichts in Dresden vom 14. Juli 1931 und des Reichsgerichts vom 28. Januar 1932 stünden einer erneuten sachlichen Entscheidung in dem hier anhängigen Rechtsstreit nicht entgegen.
1.
Zu erörtern bleibt nur, ob das Schlußurteil des Landgerichts in Leipzig vom 30. Mai 1932 eine erneute Verhandlung der Sache in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ausschließt. Hierzu führt der Berufungsrichter aus, die Rechtskraftwirkung des im Vorprozesse ergangenen Urteils sei gemäß §322 ZPO zu bejahen. Sowohl die Klaganträge des Vorprozesses als auch der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt stimmten mit den Anträgen und dem Sachverhalt des gegenwärtigen Rechtsstreits überein. Der Klaganspruch sei in beiden Prozessen derselbe. Der jetzige Klagantrag weiche nur hinsichtlich seiner technischen Formulierung von dem in dem früheren Rechtsstreit durch das erwähnte Schlußurteil beschiedenen ab. Es handele sich aber um dieselbe Vermögenseinheit, deren Herausgabe in beiden Prozessen mit der Klage begehrt werde. Auch der Sachvortrag sei identisch mit dem in dem früheren Rechtsstreit vorgetragenen. Wenn auch die Darstellung des jetzt vorgetragenen Sachverhalts die Entwicklung der Stiftung bis zum heutigen Tag berücksichtige, so handele es sich nur um Ergänzungen des früher Vorgetragenen, jedoch nicht um einen neuen Sachverhalt, der noch nicht von der Entscheidung des Vorprozesses erfaßt worden sei.
Auf die Entscheidung des Landgerichts in Leipzig könnten sich daher auch die Beklagten des gegenwärtigen Rechtsstreits berufen. Es könne dabei dahinstehen, ob den Beklagten darin gefolgt werden könne, daß die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den zu dem Verlagsvermögen gehörigen Sachen bereits eine Rechtsnachfolge im Sinne des §325 ZPO sei, es handele sich bei den zu diesem Vermögen gehörigen Gegenständen nicht nur um Sachen, sondern um ein Vermögen, das sowohl aus einer Sachgesamtheit als auch einer mannigfachen Anzahl von Rechten bestehe. Durch die bloße Übertragung des Besitzes seien nicht ohne weiteres die Rechte auf die Beklagten übergegangen. Die Rechtsnachfolge der Beklagten sei aber deswegen zu bejahen, weil es sich bei ihnen um satzungsgemäße berufene Vorstandsmitglieder einer noch nicht erloschenen juristischen Person, einer Stiftung, handele, welche die Rechtsnachfolgeschaft ihrer Vorgänger angetreten habe. Die Stiftung bestehe, wie vom Berufungsrichter im einzelnen eingehend dargetan wird, im Stadium der Liquidation noch fort, soweit es sich um ihr in Deutschland belegenes Vermögen handele.
2.
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits mit dem des vorigen identisch ist. In seinen Ausführungen verkennt der Berufungsrichter den Begriff der Rechtsnachfolge, wie er in §325 ZPO gebraucht wird. Grundsätzlich bindet die Rechtskraft eines Urteils nur die Parteien des Rechtsstreits selbst, unter denen die Entscheidung getroffen wird. §325 ZPO erstreckt jedoch die Rechtskraftwirkung auf Dritte, wenn sie nach der Rechtshändigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder an der streitbefangenen Sache in der Weise Besitz erlangt haben, daß eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß es für die Anwendbarkeit des §325 a.a.O. erforderlich ist, daß der Dritte, auf den die Rechtskraft ausgedehnt wird, Rechtsnachfolger hinsichtlich des streitbefangenen Gegenstandes des Rechtsstreits sein muß, über welche in dem Urteil eine der Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen worden ist. Es genügt daher nicht, daß die jetzigen Beklagten dieselbe Organstellung hinsichtlich der Stiftung einnehmen oder einzunehmen vorgeben, die auch die Beklagten des Vorprozesses innehatten. Diese Rechtsstellung, mag sie bestehen oder nicht, ist nicht selbst Gegenstand der Entscheidung gewesen und konnte damit auch nicht in Rechtskraft im Sinne des §322 ZPO erwachsen. Gegenstand des Rechtsstreits und der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses war nur der mit der früheren Klage von den damaligen Klägerinnen geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Geschäftsvermögens des Verlages. Wie für den Gegenstand der Rechtskraft die rechtliche Qualifikation des Anspruchs durch das erkennende Gericht maßgebend ist (Rosenberg, Lehrb. d. ZPR 7. Aufl. §150 I 1), so ist diese Qualifikation auch für die Frage der Rechtsnachfolge maßgebend. Nur über diesen Anspruch in der ihm zuerkannten rechtlichen Beurteilung ist im Vorprozeß durch das Schlußurteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 1932 entschieden worden. Wie sich aus den Gründen dieses Urteils ergibt, hat das Landgericht die Klage, soweit über sie in seinem Urteil entschieden wurde, abgewiesen, weil es der Meinung war, es sei hierzu durch die Rechtskraft des in dem gleichen Prozeß ergangenen Teilurteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Juli 1931, das durch das Urteil des Reichsgerichts vom 28. Januar 1932 bestätigt worden war, gebunden. In dem Urteil des Oberlandesgerichts war ausgesprochen, daß die damaligen Klägerinnen die von ihnen mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht erhaben könnten, weil die Stiftung auch in Russland noch fortbestehe, daß aber ein Heimfallsanspruch der Klägerinnen auch dann nicht bestehe, wenn man annehme, die Stiftung sei erloschen. Hierzu wird ausgeführt, daß die Voraussetzungen für einen Heimfall des Stiftungsvermögens an die Erben des Stifters nicht erfüllt seien. An dem russischen Vermögen der Stiftung könnten die Klägerinnen ein Erbrecht nicht beanspruchen, da zur Zeit des Todes ihrer Mutter, der Adoptivtochter des Stifters, das Erbrecht in Russland aufgehoben gewesen sei. Hinsichtlich des ausländischen Vermögens der Stiftung sei deutsches Erbrecht anzuwenden. Nach diesem Recht sei aber der Stifter ausser von der Adoptivtochter Valentina Iwanowa auch von seiner im Jahre 1919 verstorbenen Witwe beerbt worden. Die Klägerinnen seien daher nicht die alleinigen Erben des Stifters, ihren Rechten stünde die Mitberechtigung der anderen Miterben, nämlich der Erben der Witwe des Stifters, die von ihnen, den Klägerinnen, nicht beerbt worden sei, entgegen.
3.
Der Berufungsrichter hat sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden, daß die Stiftung fortbestehe, insoweit angeschlossen, als es sich um das der Stiftung gewidmete in Deutschland belegene Vermögen handelt. Hierin ist ihm zuzustimmen.
Wie der Berufungsrichter für diese Instanz bindend (§549 ZPO) festgestellt hat, ist die Stiftung infolge der russischen Revolutionsgesetzgebung "im russischen Bereich" untergegangen. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter diese Frage nicht nach französischem, sondern nach russischem Recht beurteilt hat. Die Tatsache, daß die Geschäfte des Verlages seit etwa 1920 von Paris aus geführt worden sind, kann die Anwendung französischen Rechts nach deutschem internationalem Privatrecht nicht begründen. Dies würde voraussetzen, daß nach französischem Recht die Verlegung des Sitzes zulässig war. Wie der Berufungsrichter ausführt, und auch diese Ausführung kann im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden, ist nach französischem Recht eine wirksame Sitzverlegung nicht erfolgt. Mit Recht zieht der Berufungsrichter daraus die weitere Folgerung, daß die Auswanderung der damaligen Kuratoren keine Rechtsfolgen hatte, sondern nur eine rein tatsächliche Maßnahme war. Die Stiftung selbst kann aber dann nur eine solche nach russischem Recht sein. Es kann dahinstehen, ob sie nach diesem Recht erloschen ist.
In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte und vor allem auch des Bundesgerichtshofs nach 1945 ist zunächst mit Bezug auf die Sozialisierungs- und Enteignungsmaßnahmen in der sowjetisch besetzten Besatzungszone der Grundsatz zur Anerkennung gelangt, daß eine juristische Person, deren Vermögen in ihrem Heimatstaat enteignet wird, außerhalb ihres Landes, und sei es auch nur zum Zwecke der Liquidation, fortbesteht, wenn sie dort Vermögen besitzt. Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 11. Juli 1957 II ZR 318/55 (BGHZ 25, 134 ff) ausgeführt hat, ist dieser Grundsatz aber nicht auf das Verhältnis der Sowjetzone zur Bundesrepublik beschränkt. Wenn sich auch grundsätzlich, so wird dort weiter dargelegt, die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person nach dem Recht dieses Sitzes richten und deshalb dieses Recht auch bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person entsteht, lebt und vergeht, so wirken doch kraft des Territorialitätsprinzips staatliche Zwangseingriffe gegen eine juristische Person nur innerhalb der Machtgrenzen des sie anordnenden Hoheitsträgers, gleichviel, ob die Maßnahme die Vernichtung der juristischen Person oder ihre Liquidation zur Folge hat. Daraus hat der II. Zivilsenat in diesem Urteil die Folgerung gezogen, daß eine in dieser Weise betroffene sudetendeutsche juristische Person mit dem von der tschechoslowakischen Zwangsmaßnahme nicht erfaßten, in der Bundesrepublik belegenen und daher enteignungsfrei gebliebenen Vermögen nach deutschem internationalem Privatrecht weiterlebt.
Der erkennende Senat hat bereits in einem nichtveröffentlichten Urteil vom 22. Dezember 1953 IV ZR 81/53 ausgesprochen, daß die Wirkung einer Enteignung da aufhört, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet. In einer in BGHZ 13, 106 abgedruckten Entscheidung konnte die Frage unentschieden bleiben, ob grundsätzlich die in der Sowjetzone aufgelösten Gesellschaften für das außerhalb dieses Bezirks befindliche Vermögen weiterbestehen, da nach den getroffenen Feststellungen des in dieser Sache ergangenen Berufungsurteils die Gesellschaft zwar enteignet, aber auch im Bereich der Sowjetzone nicht vollständig zum Erlöschen gekommen war.
Es sind aber keine Bedenken ersichtlich, die dagegen sprechen, den nunmehr auch in der Rechtsprechung klar ausgesprochenen Grundsatz, der nicht nur ein solcher des internationalen Privatrechts, sondern vor allem des internationalen Verwaltungsrechts und auch des Völkergewohnheitsrechts ist (Ficker, Grundfragen des deutschen interlokalen Rechts 1952 S. 72 mit Nachweisungen; Kegel, Probleme des internationalen Enteignungs- und Währungsrechts S. 6), so anzuwenden, wie er in der erwähnten Entscheidung des II. Zivilsenats nunmehr mit aller gebotenen Klarheit ausgesprochen ist. Die von der Revision erhobenen Rechtsbedenken gegen diese Rechtsauffassung geben keinen Anlaß, diesen Grundsatz aufzugeben oder irgendwie einzuschränken. Er widerspricht auch nicht anderen Grundsätzen, die in der Gesetzgebung zum Ausdruck gebracht oder von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Daß eine juristische Person, die nach der für sie maßgebenden Rechtsordnung erloschen ist, in gewissen Beziehungen mit beschränktem Umfang aufrechterhalten werden kann, ist ein Rechtsgedanke, der auch in anderen Fällen wie denen der fremdstaatlichen Enteignungsgesetzgebung dem deutschen Recht durchaus geläufig ist. So hat schon das Oberlandesgericht in Frankfurt in einer in Rspr 16, 100 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß eine nach dem maßgebenden englischen Recht erloschene Gesellschaft hinsichtlich ihres deutschen Vermögens fortbestehe. In diesem Zusammenhang sei ferner auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 134, 91 (94) hingewiesen, die eine aufgelöste Aktiengesellschaft für das von der Verteilung nicht erfaßte Vermögen für fortbestehend erklärt. Martin Wo., auf den sich die Revision zu Unrecht für die von ihr vertretene Rechtsansicht beruft, weist in seinen Ausführungen auf Seite 307 seines Private International Law gerade auf diese Entscheidung hin, um darzutun, daß in dem Gedenken, daß eine erloschene Gesellschaft (extinguished Company) für bestimmte Zwecke weiterbestehen kann, nichts Befremdliches oder Unlogisches liege. Es ist auch nicht an dem, was die Revision behauptet, um ihre These zu erhärten, daß eine nach dem maßgebenden Recht erloschene juristische Person nicht mit beschränkten Zwecken fortbestehen könne, und daß die ausländische Rechtsprechung allgemein annehme, daß die im Zuge der russischen Sozialisierungsgesetzgebung erloschenen juristischen Personen auch hinsichtlich ihres von dieser Gesetzgebung nicht erfaßten Auslandsvermögens als nicht bestehend angesehen werden. So hat neben anderen Gerichten des Auslandes vor allem der höchste englische Gerichtshof, das House of Lords in seiner Mehrheit in dem Urteil R. & English Bank v. Baring Bros. [1936] A. C. 405 (438) ausgesprochen, daß eine nach russischem Recht erloschene Gesellschaft, die nach den Bestimmungen des englischen Gesetzes über Aktiengesellschaft liquidiert werden kann, fähig sei, hinsichtlich ihres englischen Vermögens zu klagen und verklagt zu werden, obwohl sie unter ihrem maßgebenden russischen Recht aufgehört hat zu bestehen.
Der II. Zivilsenat hat in der erwähnten Entscheidung schon darauf hingewiesen, daß der Satz, eine durch Zwangsmaßnahmen aufgelöste Gesellschaft sei hinsichtlich des von der Zwangsenteignung nicht erfaßten in der Bundesrepublik befindlichen Vermögens als fortbestehend anzusehen, auf der folgerichtigen Durchführung des allgemein anerkannten Grundsatzes beruht, daß staatliche Zwangseingriffe sich in ihrer Auswirkung auf das Gebiet des die Maßnahme treffenden Staates beschränken (Territorialitätsprinzip). Der Satz, daß die enteignete und zwangsweise aufgelöste Gesellschaft bezüglich dieses nicht erfaßten Vermögens fortbesteht, ist die sich aus dem Prinzip ergebende notwendige Konsequenz. Damit hat die Rechtsprechung den in RGZ 129, 98 vom Reichsgericht ausgesprochenen Rechtsgedanken aufgegeben, daß Zwangseingriffe des Staates, dessen Recht über die Entstehung, das Fortbestehen und den Untergang der juristischen Person entscheidet, auch für das ausländische Vermögen rechtliche Bedeutung erlangen und daß diese Wirkung dem Enteignungsakt nur insoweit versagt werden müsse, als die Anerkennung des ausländischen Staatsaktes nur unter den Voraussetzungen des Art. 30 EGBGB zu unterbleiben habe. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist neben dem Territorialitätsprinzip und den sich daraus ergebenden Folgerungen überhaupt kein Platz. Denn Art. 30 EGBGB setzt voraus, daß grundsätzlich ausländisches Recht anzuwenden ist, er schließt nur seine Anwendungen aus, wenn sie mit dem "ordre public" im Sinne dieser Vorschrift nicht vereinbar ist (Beitzke, Festschrift für Leo Raape 1948, 108). Es kann daher dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es das Ergebnis, daß die Stiftung fortbesteht, für das deutsche Verlagsvermögen auf die Vorschrift des Art. 30 a.a.O. stützt, und es bedarf keiner Auseinandersetzung mit seinen darauf beruhenden Erwägungen.
Es bestehen auch keine Bedenken, die erwähnten Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit es sich um juristische Personen russischen Rechts und die Rechtszuständigkeit ihres nicht in Russland belegenen Vermögens handelt. Auch das Reichsgericht ist in RGZ 129, 98 und in der auch hier einschlägigen Entscheidung in JW 1934, 2845 Nr. 4 nicht soweit gegangen, anzunehmen, daß das ausländische Vermögen russischer juristischer Personen von der Nationalisierungsgesetzgebung Sowjetrusslands erfaßt worden sei. Aus dem Vertrag von Rapallo (RGBl II, 677) oder aus den deutsch-russischen Verträgen vom 12. Oktober 1925 (RGBl II 1926, 1) ist nichts dafür zu entnehmen, daß das in Deutschland befindliche Vermögen russischer enteigneter und aufgelöster juristischer Personen, auch wenn sie sich in Deutschland befinden, durch die Zwangsenteignung betroffen worden ist. Es braucht daher auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob und inwieweit diese Verträge heute überhaupt noch anwendbar sind, nachdem inzwischen Kriegszustand zwischen dem Deutschen Reich und Sowjetrussland bestanden hat.
4.
Sind aber die damaligen Beklagten die satzungsgemäß bestellten Vertreter der Stiftung gewesen, wie das Berufungsgericht annimmt, ohne daß hiergegen Rechtsbedenken in diesem Rechtszug geltend gemacht werden können, so scheidet die Möglichkeit der Rechtsnachfolge überhaupt aus. Alle Handlungen, seien es rechtsgeschäftliche oder andere, werden nicht dem Organ, sondern der von ihm vertretenen juristischen Person zugerechnet. Die Rechtswirkungen treffen ausschließlich die juristische Person, für die die Organträger handeln. Das Organ erwirbt überhaupt keine Rechte, auch nicht die jeweiligen Organträger. Das gilt auch für den unmittelbaren Besitz, der von der juristischen Person durch ihre Organe erworben und ausgeübt wird (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1953 IV ZR 39/53 [LM Nr. 1 zu Art. 11 Bayer. LandkreisO = NJW 1954, 428]). Eine Beziehung der Rechtsnachfolge zwischen den jeweiligen Trägern des als identisch geltenden Organs und der ebenfalls einheitlichen juristischen Person kann daher in diesem Fall gar nicht auftauchen.
Etwas anderes würde aber auch nicht gelten, wenn man annimmt, die damaligen Beklagten seien nur als Vorstandsmitglieder der Stiftung aufgetreten, sie hätten diese Stellung mangels ordnungsgemäßer Bestellung als Kuratoren nicht besessen oder sich diese Stellung nur angemaßt. Dann kann eine Rechtsnachfolge der heutigen Beklagten bezüglich des Besitzes nur an Sachen gegeben sein, die schon zur Zeit des maßgebenden Urteils im Vorprozeß im Besitze der damaligen Beklagten waren und auch heute sich noch in dem der gegenwärtigen Beklagten befinden. Darüber hinaus kann eine Rechtsnachfolge nicht in Frage kommen. Im gegenwärtigen Rechtsstreit werden aber nicht nur zu dem Vermögen der Stiftung gehörige Sachen herausverlangt, sondern vor allem andere Rechte, wie der Berufungsrichter selbst zutreffend hervorhebt. In Ansehung dieser Rechte kann aber von einer Rechtsnachfolge der heutigen Beklagten nach denen des Vorprozesses überhaupt nicht gesprochen werden. Der Rechtsanspruch der Kläger des hier anhängigen Rechtsstreits beruht, wenn er besteht, nicht darauf, daß die Beklagten des Vorprozesses zur Herausgabe der Vermögensgegenstände verpflichtet waren, sondern ausschließlich darauf, daß die Beklagten des gegenwärtigen Rechtsstreits diese Rechte nach der Ansicht der Kläger ihnen unbefugt vorenthalten. Diese Pflicht ist keine solche, die aus der von ihnen behaupteten Organstellung entspringt. Die Herausgabepflicht der Beklagten des jetzigen Prozesses ist daher rechtlich ganz unabhängig von der etwa bestehenden Pflicht der damaligen Beklagten. Mag diese Pflicht auch denselben Inhalt haben, für die etwaige Herausgabepflicht der jetzigen Beklagten ist es ganz unerheblich, ob auch die damaligen Beklagten zur "Herausgabe" verpflichtet waren. Es handelt sich bei dem mit der gegenwärtigen Klage verfolgten Anspruch trotz desselben Inhalts um ein ganz anderes Recht, das sich nur aus der gegenwärtigen Stellung der Beklagten gegenüber dem Verlagsvermögen ergibt. Die Verpflichtung, die den damaligen Beklagten etwa oblag, ist in keiner Beziehung vorgreiflich für die der Beklagten des heute anhängigen Rechtsstreits. Soweit es sich nicht gerade um den Besitz von Sachen handelt, auf dessen Herausgabe sich der Klagantrag nicht beschränkt, ist eine Rechtskraftwirkung des früheren Urteils daher nicht vorhanden.
III.
Es besteht aber ein anderes von den Vorinstanzen nicht beachtetes durchgreifendes Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Sachentscheidung in dem gegenwärtigen Rechtsstreit. Der in den Vorinstanzen gestellte und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht verlesene Klagantrag ist auf Herausgabe des dem Verlag M. P. Be. gewidmeten Betriebsvermögens, insbesondere auch der dazu gehörigen Verlags-, Aufführungs- und mechanischen Rechte gerichtet. Um welche Rechte es sich dabei im einzelnen handelt, ist nicht gesagt. Dieser Antrag entbehrt der Bestimmtheit, wie sie durch §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt wird. Diese Vorschrift ist zwingend. Der Mangel kann zwar in den Tatsacheninstanzen geheilt werden, auf die Befolgung der Vorschrift kann aber nicht verzichtet werden (BGHZ 22, 254). Das Fehlen eines bestimmten Antrags ist auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu berücksichtigen (so der erkennende Senat in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 4. Juli 1957 IV ZR 117/57), weil durch den Antrag der Gegenstand der Rechtskraft und der Umfang, in dem über den geltend gemachten Anspruch entschieden werden soll, bestimmt wird.
In der Rechtsprechung wird auch allgemein möglichste Bestimmtheit des Klagantrags verlangt (vgl. RGZ 123, 307 [309]; 130, 264 [267]; RG in JW 1916, 845 Nr. 17). Im Schrifttum ist die Frage, ob die Klage unmittelbar auf die Herausgabe eines bestimmten Vermögens oder Sondervermögens gerichtet werden kann, bei dem Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer nach §2018 BGB erörtert worden. Die Ausführungen von Lehmann bei Staudinger BGB 11. Aufl. Vorbemerkung 13 vor §2018 sind dahin zu verstehen, daß es nicht genügt, auf Herausgabe der Erbschaft als solcher zu klagen, sondern daß die einzelnen herausverlangten Gegenstände genau bezeichnet werden müssen. Der Weg, auf dem der Erbe gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zum Ziele gelangt, ist die Stufenklage nach §254 ZPO, auf die Lehmann a.a.O. hinweist. Derselben Ansicht ist RGRK BGB 10. Aufl. §2018 Bem. 4.
Eine abweichende Meinung wird von Wieczorek ZPO §253 Anm. 3 III a 2 vertreten. Dieser Schriftsteller beruft sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1900, 130 Nr. 4. Diese Entscheidung, die vor 1900 ergangen und auf Leistung des Pflichtteils gerichtet ist, ist an der Fundstelle nur in kurzem Auszug abgedruckt. Er läßt nicht ersehen, worauf der Klagantrag gerichtet ist und was der Gegenstand des Pflichtteilsanspruchs war (Geldleistung oder Herausgabe von Sachen und anderen Rechten). Falls diese Entscheidung von den bereits erwähnten Urteilen des Reichsgerichts abweichen sollte, ist ihr nicht zu folgen.
Der Mangel, der sich aus der Unbestimmtheit des in den Vorinstanzen gestellten und auch in diesem Rechtszug wiederholten Klagantrags auf Herausgabe von Rechten, die zu einem Betriebsvermögen gehören, ergibt, ist auch nicht dadurch geheilt worden, daß die Kläger in der mündlichen Verhandlung die aus dem Tatbestand ersichtlichen neuen Anträge gestellt haben. Hier handelt es sich nicht um eine bloße Einschränkung des früheren Klagbegehrens, sondern um Anträge, die auf einen völlig abweichenden Urteilsausspruch gerichtet sind und auch teilweise auf einem in diesem Rechtszug nicht mehr zulässigen neuen Sachvorbringen beruhen. Es liegt darin eine Klagänderung, die in diesem Rechtszug grundsätzlich nicht statthaft ist (Beschluß vom 4. Juli 1957 IV ZR 117/57; Rosenberg, Lehrb. d. ZPR 7. Aufl. §100 II mit Nachweisungen), es sei denn, daß sie durch eine Veränderung der Prozeßlage notwendig wird (vgl. BGH in L-M Nr. 2, 3 zu §61 KO und Nr. 5 zu §146 KO). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Auch die geänderten Klaganträge ermöglichen keine Sachentscheidung. Die Klage ist daher unzulässig, wenn auch nicht aus dem Grunde, daß die Rechtskraft des früheren Rechtsstreits einer Sachentscheidung entgegensteht. Gemäß §563 ZPO ist das Berufungsurteil aufrechtzuerhalten. Die Revision ist, wie geschehen, mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.