Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1953, Az.: IV ZR 81/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 81/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin - 13.02.1953
Prozessführer
der Einzelfirma Lebensmittelgroßhandlung Carl K., B.-G., S. Strasse ..., Inhaber Kaufmann Carl K. daselbst,
Prozessgegner
die C. Aktiengesellschaft, B., P. Strasse ..., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Direktor E. und Direktor D.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 13. Februar 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte kaufte im Jahre 1943 auf Veranlassung der zuständigen Reichsstelle einen Posten Ölsardinen zum Preise von 1.325,000,- RM. Sie lagerte die Ware in gemieteten Räumen im Stadtgut B. in B.-B.. Die Klägerin gewährte der Beklagten durch ihre Depositenkasse in B., K. str. ... (jetzt Ostsektor) einen entsprechenden Kredit und zahlte der Lieferfirma 1.309.068,83 RM. Die Beklagte, deren Hauptgeschäftsräume sich damals in B., Neue F. str. ... (jetzt Ostsektor) befanden, übereignete der Klägerin gemäss einem "Sicherungs-Stammvertrag für Waren-Finanzierungskredite" vom 21. Juni 1943 die gelieferten Ölsardinen. Die Parteien durften über das Lager nur nach den Weisungen der Reichsstelle verfügen. Die Schlüssel wurden zunächst zur gemeinsamen Verfügung der Vertragsteile in B., später jedoch in einem Safe der Klägerin verwahrt. Bis zum Zusammenbruch rief die Reichsstelle nur drei kleine Lieferungen ab. Das Lager wurde nach der Besetzung Berlins vollständig geplündert.
Die Klägerin verlegte ihre Niederlassung nach Westberlin, nachdem ihr im Ostsektor Berlins belegenes Vermögen im Jahre 1949 enteignet worden war. Sie gehört zu den "ruhenden Bankinstituten." Der Inhaber der Beklagten wohnte schon vor dem Zusammenbruch in B.-G.. Hier betreibt er jetzt die beklagte Firma.
Die Klägerin macht einen Teilbetrag von 10.000,- DM geltend und hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 10.000,- DM der BdL nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1952 zu zahlen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Forderung der Klägerin sei mit der Vernichtung des Warenlagers erloschen. Das Reich habe ihr die Anlegung des Lagers und die Aufnahme des Kredits hierzu unter Missbrauch der staatlichen Machtbefugnisse aufgezwungen, ohne ihre Kapazität und die Grundsätze kaufmännischer Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Sie habe keinen Nutzen erwarten können. Sie sei gewissermaßen als ein technisches Hilfsorgan zur Erledigung von Reichsaufgaben eingeschaltet worden. Ihre Haftung habe sich daher auf das Warenlager beschränkt. Mindestens könne sie die Rückzahlung verweigern, weil die Klägerin es ihr schuldhaft unmöglich gemacht habe, das Lager noch vor und kurz nach dem Zusammenbruch zu verwerten. Ausserdem habe die Enteignung der Klägerin auch die etwa noch bestehende Klagforderung erfasst.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und hilfsweise beantragt,
sie nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Warenlagers zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt ihre Anträge mit der Revision weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin hat in der Klagschrift noch vorgetragen, die Firma Carl Friedrich Krüger, deren Alleininhaber ebenfalls der Inhaber der Beklagten sei, schulde ihr einen weiteren Betrag von 98.625,- RM per 30. April 1945 samt Nebenleistungen. Dieser Betrag ist hier auszuscheiden. Er ist schon deshalb nicht Gegenstand der Klage geworden, weil der eingeklagte Betrag von 10.000,- DM ausdrücklich als Teilbetrag des Kredits bezeichnet worden ist, den die Klägerin zur Anschaffung des Ölsardinenlagers gewährt hat.
II.
Das Berufungsgericht hat die Kreditgewährung rechtlich bedenkenfrei als Darlehen (§607 BGB) beurteilt. Die Revision rügt insoweit Verletzung der §§133, 157 BGB, 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten angetretenen Beweise zu folgenden Behauptungen nicht erhoben habe: Die Ölsardinen seien auf Anweisung der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft und der Reichsstelle für Fische als "eiserne Notbestände" eingelagert worden; auch die Klägerin habe den Kredit nur auf Anweisung der damaligen Reichsstellen gewährt; sie selbst, die Beklagte, habe sonst mit einer anderen Bank zusammengearbeitet; die Dokumente für die ankommenden Waren seien auf Veranlassung der Reichsstellen auf die Klägerin ausgestellt worden; diese habe die Ware nach Aufnahme der Dokumente erfasst, in Besitz genommen und nach der Einlagerung in den dafür bestimmten Lagern auch ein- bis zweimal wöchentlich überwacht; die Kreditgeschäfte der Beklagten hätten sonst unter der Grenze von 20.000,- RM gelegen, in einem anderen Falle habe die Bank ihr einen Überziehungskredit von nur 30.000,- RM abgelehnt; der Beklagten sei mit wirtschaftlichen Nachteilen gedroht worden, wenn sie sich weigere, die hier streitigen Geschäfte, die ihre finanziellen Kräfte überstiegen hätten, vorzunehmen. Die Revision meint, wenn sich die Behauptungen der Beklagten als richtig erwiesen, dann handele es sich um ein Geschäft ganz besonderer Art, auf das die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts nicht anwendbar seien. Die Beklagte sei dann nicht als Käuferin, sondern als Treuhänderin des Reiches aufgetreten. Die Klägerin habe, diese Zusammenhänge gekannt. Die Beklagte könne deshalb nach den §§133. 157 BGB nicht als Kreditnehmerin angesehen werden. Der Kredit sei vielmehr auf Grund der Anweisungen der Reichsstelle lediglich auf die dingliche Sicherheit bewilligt, die durch die Sicherungsübereignung des Warenlagers gestellt worden sei. Unter diesen Umständen verstoße es auch gegen §138 BGB, wenn die Beklagte aus dem Vertrage in Anspruch genommen werde, der ihr unter Missbrauch der staatlichen Machtverhältnisse aufgezwungen worden sei.
Die Revision kann hiermit nicht durchdringen. Auch wenn alle von ihr angeführten Behauptungen der Beklagten als richtig unterstellt werden, bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin den Kaufpreis an die Lieferfirma darlehensweise für die Beklagte gezahlt habe und daß diese nach §607 Abs. 1 BGB rückerstattungspflichtig sei. Nach dem unstreitig von den Parteien geschlossenen "Sicherungs-Stammvertrag für Waren-Finanzierungskredite" vom 21. Juni 1943 und der dazu gefertigten Aufstellung über das streitige Warenlager konnte für das Berufungsgericht kein Zweifel daran bestehen, daß die Parteien einander auf bürgerlich-rechtlicher Ebene gegenübergetreten sind und einen handelsüblichen Kreditvertrag zur Finanzierung von Wareneinkäufen geschlossen haben. Ob die Parteien hierbei auf Anweisung der zuständigen Reichsstellen gehandelt haben, ist unerheblich. Es ist allgemein bekannt, daß die Reichsstellen ihre Aufgaben vielfach in der Weise erfüllt haben, daß sie auf den Abschluss privatrechtlicher Verträge hinwirkten. Hier ist die Beklagte ohne jede Einschränkung eine solche bürgerlich-rechtliche Bindung gegenüber der Klägerin eingegangen. Es besteht hierbei kein grundsätzlicher Unterschied gegenüber, den Bankkrediten, welche - zum Teil mit Bürgschaft des Deutschen Reichs - während des Krieges in immer stärkerem Maße von Rüstungsunternehmen aufgenommen worden sind, um Rüstungsaufträge durchzuführen. Insoweit ist der I. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1951, I ZR 87/50 (BGHZ 2, 237 [BGH 29.05.1951 - I ZR 87/50]) ohne weiteres davon ausgegangen, daß es sich um privatrechtliche Darlehensgeschäfte handele. Er hat zutreffend auch in einem arideren Falle (Verteilung von Auslandswaren), in dem die Beteiligten auf Anweisung einer Reichsstelle gehandelt haben, die privatrechtliche Grundlage der dadurch begründeten Rechtsbeziehungen bejaht (BGHZ 1, 75 [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50] [76 ff]).
An der privatrechtlichen Natur eines solchen Kredites, wie er im vorliegenden Falle gewährt worden ist, sind daher auch bisher kaum ernste Zweifel erhoben worden (vgl. für Rohstoff- und Rüstungskredite auch Kegel JZ 1951, 385 [394] mit weiteren Nachweisen). - Es ist im Verhältnis zur Klägerin auch ohne Belang, ob das Geschäft die wirtschaftlichen Kräfte der Beklagten überstieg. Die Klägerin konnte sich, selbst wenn sie das wusste, gerade nach der Darstellung der Beklagten den Weisungen der Reichsstellen nicht entziehen, den streitigen Kredit zu gewähren und einen entsprechenden Vertrag zu schliessen. Die Beklagte hat überdies nicht einmal schlüssig vorgetragen, daß das Geschäft über ihre Kräfte gegangen sei. Dazu hätte dargetan werden müssen, daß sie die Ausgaben für die Einrichtung und Unterhaltung des Warenlagers, für Zinsen und die sonstigen mit dem Geschäft zusammenhängenden Unkosten nicht habe tragen können. Das hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Ihr Vorbringen, sie habe keinen Nutzen erwarten können, liegt in einer anderen Richtung. Es ist für die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehen den Fragen von nicht entscheidender Bedeutung. Schliesslich ist es auch unwesentlich, ob die Dokumente über die Ware auf die Klägerin ausgestellt worden sind und in welchem Umfange die Klägerin das Warenlager überwacht hat. Beides konnte, soweit es überhaupt über die Abreden im Sicherungs-Stammvertrag hinausgegangen ist (vgl. dort Nr. 3 und 10), aus Sicherungsgründen berechtigt sein, es ändert jedenfalls nicht an der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Kreditgeschäfts. Das Berufungsgericht hat insoweit nach allem weder die §§133, 157 BGB noch den §286 ZPO verletzt.
Die Voraussetzungen des §138 BGB sind gleichfalls nicht schlüssig dargelegt worden. Die Bestimmung erfordert unter anderem eine verwerfliche Gesinnung beider Vertragsteile oder eines von ihnen bei Vertragsschluss (vgl. RGZ 150, 1 [5]). Die Vorwürfe, die die Beklagte in dieser Hinsicht erhebt, richten sich aber nicht gegen die Klägerin sondern gegen die Reichsstellen, weil sie die staatlichen Machtmittel missbraucht hätten. Ob damit angesichts der besonderen Verhältnisse im Jahre 1943 ein Sittenverstoss dargetan ist, braucht hiernach nicht erörtert zu werden.
Auf das Verhalten der Reichsstellen könnte die Beklagte sich der Klägerin gegenüber dann berufen, wenn sie widerrechtlich durch Drohung zum Vertragsschluss bestimmt worden wäre (§123 Abs. 1 BGB), da es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Vertragsgegner oder ein Dritter gedroht hat. Hierzu hat aber der Inhaber der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im einzelnen nichts darüber angeben können, wann, wo, durch welche Personen und wem gegenüber Zwangsmaßnahmen in einer ernst zu nehmenden Weise angedroht worden sein sollen.
III.
Die Revision macht ferner geltend, die Klägerin habe gegen die entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§1218, 1223 BGB verstoßen. Die Beklagte habe die Klägerin in der Zeit kurz vor dem Zusammenbruch ersucht, die Reichsstelle zur Verteilung der Ware zu veranlassen, um die aufs Äusserste gefährdete Ware zu retten; die Klägerin habe das abgelehnt, weil sie die Gefahr für nicht so gross angesehen habe. Die Klägerin habe sich damit schuldhaft ausser Stande gesetzt, die ihr zur Sicherung übereignete Ware bei Rückzahlung des Darlehens zurückzugeben. Das Berufungsgericht habe den hierzu angetretenen Be eis nicht erhoben und damit zugleich §286 ZPO verletzt. -
Auch diese Rüge ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Untergang des Warenlagers habe den Portbestand der Darlehensforderung der Klägerin nicht berührt. Es hat hierzu ausgeführt: Es handele sich um einen der Beklagten als solcher gewährten Kredit. Die Beklagte könne deshalb für sich keine ähnliche Rechtsstellung beanspruchen, wie sie häufig dem persönlichen Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Forderung dann zuerkannt werde, wenn das im Ostsektor belegene Grundstück enteignet worden sei. Abschnitt 21 Satz 3 des Sicherungsübereignungsverträges besage ausdrücklich, die Bank sei nicht verpflichtet, sich zunächst an die Sicherheit zu halten. Dadurch, daß die Klägerin das Darlehen nur gegen eine Sicherheit gegeben habe, sei kein Austauschvertrag begründet worden und daher auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus §323 BGB gegeben. Die Beklagte könne auch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen. Der Fortbestand des Warenlagers sei schon nach Abschnitt 21 des Sicherungsübereignungsvertrages nicht zur Geschäftsgrundlage des Kreditvertrages gemacht worden. Aber auch das Vertrauen in den Portbestand der äusseren Verhältnisse, die die Unversehrtheit des Lagers gewährleisteten, sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen. Ein solches Vertrauen habe im Sommer 1943 kein einsichtiger Kaufmann haben können. Die Beklagte sei sich der Gefahr, die bei der Anlegung solcher Warenlager bestanden hätten, bewusst gewesen. Der Klägerin könne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die rechtzeitige Verwertung des Lagers vereitelt. Der Inhaber der Beklagten trage selbst vor, er sei von der Gestapo mit Verhaftung bedroht worden, als er sich im April 1945 um die Rettung des Warenlagers bemüht habe. Es sei nicht einzusehen, aus welchem Grunde Schritte, die die Klägerin bei den zuständigen Stellen wegen einer Freigabe des Warenlagers ergriffen hätte, grösseren Erfolg gehabt haben sollten. Wenn aber den verantwortlichen Personen der Klägerin kurz vor dem Zusammenbruch - nach dem Wegzug der Reichsstellen aus Berlin - ein Handeln auf eigene Gefahr habe zugemutet werden können, dann müsse die Beklagte sich selbst das gleiche entgegenhalten lassen. Der Klägerin könne auch in Anbetracht der besonderen Verhältnisse in den Tagen nach der Besetzung Berlins kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß damals in ihren Geschäftsräumen kein Angestellter erreichbar gewesen sei.
2.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist insoweit voll beizutreten, als sie ein Leistungsverweigerungsrecht verneinen, das sich auf einen von der Klägerin nicht verschuldeten Untergang des Warenlagers gründet. Das gilt insbesondere für die Erörterungen zu §323 BGB und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. zu §§320 ff BGB: RG JW 1914, 76 Nr. 8; zum Wegfall der Geschäftsgrundlage: BGHZ 2, 176 [188]; 7, 238 [243 f]).
3.
Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß §1223 BGB verletzt worden sei. Nach dieser Bestimmung ist der Pfandgläubiger verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben (Abs. 1) und kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes wegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist (Abs. 2). Diese Vorschriften sind auf die Sicherungsübereignung entsprechend anzuwenden (RGZ 92, 281; JW 1914, 76 Nr. 8; Warn 34 Nr. 78). Bei entsprechender Anwendung des §1223 BGB kann der Sicherungsgeber, der zugleich Schuldner ist, verlangen, daß er den Sicherungsnehmer nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Sicherungsguts zu befriedigen braucht (vgl. für das Pfandrecht selbst RGRK 9. Aufl. Anm. 2 und 3 zu §1223 BGB). Soweit das Reichsgericht in der in JW 1914, 76 Nr. 8 abgedruckten Entscheidung eine andere Ansicht vertreten hat, ist dem nicht zu folgen (vgl. BGH Urteil vom 31. März 1953 - I ZR 74/52 in DR I [181] 1001 a). Die Rückgabepflicht der Klägerin ist aber nach §275 BGB entfallen, weil ihr die Rückgabe infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eingetretenen Umstandes unmöglich geworden ist, den sie nicht zu vertreten hat (§275 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin den Untergang des Warenlagers selbst verschuldet oder mitverschuldet habe, ohne Rechtsirrtum verneint. Das gilt auch für den verhältnismässig kurzen Zeitraum vor dem Zusammenbruch, in dem die zuständigen Reichsstellen unstreitig nicht mehr in Berlin waren. Der Klägerin kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich auch während dieser Zeit nicht für befugt gehalten hat, ohne Weisung einer staatlichen Stelle über das Lager zu verfügen, zumal da die weitere Entwicklung für sie damals nicht klar vorauszusehen war und jedes selbständige Handeln ernste Maßnahmen der örtlichen Parteidienststellen oder militärischer Stellen zur Folge haben konnte. Es konnte der Klägerin unter den obwaltenden Umständen nicht zugemutet werden, ihre verantwortlichen Vertreter den hiernach möglichen Gefahren für Leib und Leben auszusetzen.
IV.
Das angefochtene Urteil hat auch die mit der Enteignung zusammenhängenden Fragen im Ergebnis zutreffend behandelt.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe infolge der im Ostsektor erfolgten Enteignung weder ihre Rechtspersönlichkeit noch ihren Anspruch verloren. Die Klageforderung sei in Westberlin belegen gewesen; dort habe die Schuldnerin im Zeitpunkt der Enteignung ihren Wohnsitz gehabt. Es sei unerheblich, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Entstehung der Schuld ihre gewerbliche Niederlassung im Ostsektor gehabt habe.
2.
Die Erörterungen des Berufungsgerichts zur Enteignung der Klägerin stimmen im Ausgangspunkt im wesentlichen mit der Rechtsauffassung überein, die der I. Zivilsenat in seinem Urteil vom 1. Februar 1952 (BGHZ 5, 35 NJW 52, 540) vertreten hat. Danach hat ein in der Sowjetzone enteignetes Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit jedenfalls dann nicht verloren, wenn es in den Westzonen Vermögen hat. Insoweit greift die Revision das angefochtene Urteil auch nicht an. Sie meint jedoch, die Forderung der Klägerin sei in dem Teile Berlins "belegen" gewesen, der zum jetzigen Ostsektor gehöre; die Klägerin habe ihre gewerbliche Niederlassung erst nach der Enteignung nach Westberlin verlegt. Auch unabhängig davon sei durch die Verlegung des Geschäftssitzes der Klägerin von Ostberlin in die westlichen Sektoren der Erfüllungsort nicht verändert worden. Die Ausführungen der Revision zielen darauf ab, die Forderung der Klägerin sei ihr durch die Verordnung des Ostmagistrats vom 10. Mai 1949 zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum (VOBl Ost 1949 Teil I S. 113) enteignet worden; die Klägerin sei daher nicht mehr klagebefugt.
3.
Der Angriff der Revision ist nicht berechtigt. Der I. Zivilsenat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 1. Februar 1952 bereits ausgeführt, daß der Begriff der "Belegenheit" einer Forderung nur eine Hilfskonstruktion ist (S. 38 a.a.O.). Für die Frage, ob eine Forderung wirksam enteignet worden ist, kommt ihm letzlich keine wesentliche Bedeutung zu Entscheidend ist vielmehr, ob der enteignende Staat tatsächlich die Macht hat, eine Forderung durch seinen Enteignungsakt zu erfassen und sie beizutreiben. Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner dem Zugriff dieses Staates ausgesetzt ist, in der Regel also, wenn er dort seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Schuldner aber seinen Wohnsitz und seine gewerbliche Niederlassung im Zeitpunkt der Enteignung ausserhalb des Staates, der die Enteignung ausgesprochen hat, dann entfällt gewöhnlich diese Zugriffsmöglichkeit. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht festgestellt, der Inhaber der Beklagten habe seinen Wohnsitz schon vor dem Zusammenbrach in B.-G. gehabt, auch sei der Sitz der Beklagten nur bis zum Jahre 1945 - jedenfalls nicht mehr im Zeitpunkt der Enteignung durch die Verordnung des Ostmagistrats vom 10. Mai 1949 - im jetzigen Ostsektor gewesen. Diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen. Der Inhaber der Beklagten hat sie vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit der Erklärung bestätigt, daß er das Geschäft vor dem Zusammenbruch im jetzigen Ostsektor in gemieteten Räumen betrieben habe und dort ausgebombt worden sei. Hiernach kommt es hier auf die Fragen, wo eine Forderung rein rechtlich "belegen" ist oder wo ihr Erfüllungsort ist, nicht an. Es ist auch für sich allein unerheblich, ob die "Inkassokommission für die von den in Berlin geschlossenen Banken gewährten Darlehen und Hypotheken" die im Ostsektor tätig war, die streitige Forderung schon vor der allgemeinen Enteignung der Klägerin "erfasst" und gegen den Beklagten geltend gemacht hat.
Die Revision hat noch vorgebracht, die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte sei den zuständigen Behörden im Ostsektor ausweislich des von der Beklagten schon in der Klagebeantwortung vorgelegten Schreibens der früheren "Inkassokommission" vom 27. Januar 1949 bekannt, die Beklagte müsse daher mit Vollstreckungsmaßnahmen in ihr im Osten Berlins zurückgelassenes Vermögen rechnen. Hiermit kann die Beklagte in diesem Rechtszuge schon deshalb nicht gehört werden, weil das Vorbringen, die Beklagte habe in Ostberlin Vermögen zurückgelassen, eine neue tatsächliche Behauptung enthält, die nach §561 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann. Daher ist auch der vom I. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 17. März 1953 (NJW 1953, 861) entwickelte Rechtssatz hier nicht anwendbar, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn ein Geldinstitut eine vor der Spaltung der Verwaltung Gross-Berlins in einer ostsektoralen Zweigstelle begründete Forderung gegen einen Westschuldner geltend mache, obwohl dieser im Ostsektor Berlins oder in der Ostzone greifbares Vermögen besitze, sofern Gläubiger den Schuldner nicht vor den Folgen einer erneuten Inanspruchnahme durch den jetzigen Vermögensträger im Ostsektor freistelle.
V.
Die Revision war nach allem mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.