Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1953, Az.: IV ZR 39/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 39/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 31.10.1952
- Landgerichts in Ansbach - 12.03.1952
Rechtsgrundlagen
- Art. 11 Bayr. Landkreisordnung vom 18.2.1946 (Bayr GVOBl 229)
- § 854 BGB
Fundstellen
- DVBl 1954, 753 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 428 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landkreises Feuchtwangen, vertreten durch den Landrat,
Prozessgegner
den Rektor Friedrich F. in B., H.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch unter der Geltung der Bayr. Landkreisordnung von 1946 ist der Landrat sowohl Organ des Staates als des Landkreises. Der Fahrbereitschaftsleiter (jetzt: Strassenverkehrsamt) ist eine Dienststelle des Landratsamtes als Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung.
- 2.
Vereinigt eine natürliche Person in sich die Aufgaben mehrerer Organe einer juristischen Person, auch solcher des öffentlichen Rechts, und übt sie die tatsächliche Gewalt über eine Sache als Organ aus, dann ist der Besitz derjenigen von ihm repräsentierten juristischen Person zuzurechnen, auf deren Geschäftsbereich die Gewaltausübung Bezug hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 31. Oktober 1952 wird aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Ansbach vom 12. März 1952 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem Jahre 1938 Eigentümer eines Personenkraftwagens Marke "Opel-Olympia" mit der Fahrgestell-Nr. ..., 57 ... und der Motor-Nr. 367 .... Während der Kläger sich noch in Kriegsgefangenschaft befand, aus der er erst am 10. August 1946 zurückkehrte, wurde seiner Ehefrau folgende von dem Fahrbereitschaftsleiter unterzeichnete und an den Kläger gerichtete Verfügung des Landrats des Kreises Feuchtwangen vom 6. Februar 1946 behändigt:
" Betr.: Beschlagnahme ihres Personenkraftwagens - II S 34 316 - für die Militärregierung Feuchtwangen.
Gemäss Anordnung der Mil.Reg. wird Ihr PKW - II S 34 316 - Opel-Olympia (Fahrgestell-Nr. .../57 ..., Motor-Nr. 37/ ...) beschlagnahmt. Das Fahrzeug ist an einen Beauftragten der Mil.Reg. mit sämtlichen Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugpapieren und Autoschlüssel abzugeben. Über die Vergütung für dieses Fahrzeug gem. Schätzwert erhalten Sie noch gesondert Bescheid.
i.A. ges. Ch. Fahrbereitschaftsleiter"
Auf Grund dieser Verfügung wurde der Kraftwagen weggenommen und der Militärregierung übergeben, die ihn in eigene Benutzung übernahm. Am 4. März 1946 teilte der Landrat des Kreises dem Regierungspräsidenten in Ansbach mit, dass der Wagen der Militärregierung zur Benutzung überlassen sei, und fragte an, ob das Fahrzeug auf Besatzungskosten übernommen werden könne. In einer Verfügung vom 13. März 1946, deren Urschrift nicht mehr vorhanden ist, die sich aber in Abschrift bei den Akten des Landratsamtes befindet, teilte der Regierungspräsident dem Landrat mit, dass er mit der Übernahme des Fahrzeugs auf Besatzungskosten einverstanden sei, und dass dieses Eigentum des Landrats werde. Von dem Kläger wird behauptet, dass dieses Schreiben überhaupt nicht ergangen sei. Am 6. April 1946 wurde der Schätzpreis des Wagens für den Kläger auf ein Konto desselben überwiesen und vom Landratsamt auf Besatzungskosten verbucht.
Am 11. Oktober 1946 gab die Militärregierung den Wagen an das Landratsamt zurück zur Überlassung an einen dringenden Bedarfsträger. Am 19. Oktober 1946 überliess der Fahrbereitschaftsleiter das Fahrzeug dem Leiter des Wirtschaftsamts Feuchtwagen, Arthur L.. Der Fahrbereitschaftsleiter beantragte in einem Bericht vom 22. Oktober 1946 bei dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) Aussenstelle Fürth, die nach der bayerischen Verordnung Nr. 35 (GVBl 1945, 134) erforderliche Genehmigung zum Verkauf des Fahrzeugs an Lente zu erteilen. Die Genehmigung ist erteilt worden. In dem Bericht ist als bisheriger Besitzer des Fahrzeuges das Landratsamt Feuchtwagen bezeichnet. Am 24. Oktober 1946 richtete der Landrat des Landkreises Feuchtwagen - Fahrbereitschaft - an L. folgendes Schreiben:
"Betr.: Rechtsgeschäfte über Kraftfahrzeuge; hier: Verkauf eines von der Mil.Reg. zurückgegebenen Personenkraftwagens.
Der von der Mil.Reg bisher benützte PKW Opel-Olympia 1.279 ccm, Baujahr 1937, Fahrgestell-Nr. .../57 ..., Motor-Nr. 37/ ..., 26 PS, welcher der Fahrbereitschaft am 11. Oktober 1946 zur weiteren Verfügung zurückgegeben wurde, wird Ihnen hiermit käuflich überlassen. Laut Schätzungsurkunde By 1/1326/46 hat
dieses Fahrzeug einen Schätzwert von RM 1.540,- Da jedoch das Fahrzeug ohne Reifen und Batterie an Sie abgegeben wird (diese Teile wurden seinerzeit leihweise der Mil.Reg. zur Verfügung gestellt), ändert sich der Schätzwert um den Wert der Reifen und Batterie (siehe Anlage zur Schätzungsurkunde) " 93,75 Als Übernahmepreis werden demgemäß festgelegt. RM 1.446,25 Ich bitte Sie, diesen Betrag auf Konto Nr. ... Landratskasse einzubezahlen.
Das Fahrzeug wurde von Ihnen am 19. Oktober 1946 ordnungsgemäss übernommen, die Genehmigung seitens des Nbv Fürth wurde von hier aus nachträglich eingeholt.
Im Austausch für diesen zugewiesenen Wagen wird absprachegemäss Ihr bisheriges Fahrzeug By - 610 009 an Frau Heidi R., Sch., ohne Reifen und Batterie abgegeben. Genehmigung hierfür wird ebenfalls beim Nbv Fürth nachträglich eingeholt.
Der Kläger hat die Verfügung vom 24. Oktober 1946 im Verwaltungsstreitverfahren angefochten. Das Verwaltungsgericht in Ansbach hat sie aufgehoben. Auf die Berufung Lentes hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil durch Entscheidung vom 26. Juli 1949 aufgehoben, weil der Wagen nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern durch bürgerlich-rechtlichen Kaufvertrag an Lente überlassen worden sei.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des Wagens oder Schadensersatz für seinen Verlust. Da der Beklagte beides verweigert, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, ihm das Kraftfahrzeug herauszugeben; hilfsweise: an ihn 2.000,- DM nebst 4 % Zinsen vom Tage der Klagezustellung an zu zahlen.
Zur Begründung der Klage hat er ausgeführt, der Beklagte sei unredlicher Besitzer des Wagens gewesen und zur Herausgabe auch verpflichtet, wenn er nicht mehr in seinem Besitz sei. Auf jeden Fall habe der Beklagte Schadensersatz zu leisten.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hält zunächst den Rechtsweg für unzulässig, weil der Kläger mit seiner Klage die Verwaltungsakte vom 6. Februar 1946 und 24. Oktober 1946 anfechte. Zur Sache beruft er sich darauf, dass der Kläger nicht mehr Eigentümer des Wagens sei und daher weder die Herausgabe noch Schadensersatz verlangen könne. Er habe das Eigentum bereits durch die Verfügung vom 6. Februar 1946 verloren, die eine Inanspruchnahme zur Verfügung enthalte. Zur Herausgabe sei er, der Beklagte, aber auch nicht verpflichtet, da er den Wagen nicht mehr besitze. Schadensersatz brauche er ebenfalls nicht zu leisten. Eine Schadensersatzpflicht könne allenfalls das Land Bayern treffen, weil der Landrat bei der Angelegenheit als Beamter des Landes und nicht als Organ des Kreises tätig geworden sei. Für rechtswidrige Handlungen des Fahrbereitschaftsleiters hafte das Land. Demgemäss sei auch, was nicht bestritten wird, die Zahlung des Schätzpreises über die staatliche Landratskasse und nicht über die Kreiskasse abgewickelt worden. Eine Schadensersatzverpflichtung entfalle aber auch deshalb, weil der Wagen längst vor der Erhebung der Klage, die am 13. Juni 1951 erfolgte, dem L. überlassen worden sei. Weder der Landrat noch der Fahrbereitschaftsleiter hätten grobfahrlässig gehandelt. Sie hätten angenommen, dass das Landratsamt Eigentümer des Wagens sei und dass sie darüber verfügen dürften. Auch habe die Veräusserung an L. nicht zu einer Schädigung des Klägers geführt. Denn zur damaligen Zeit wäre der Wagen, auch wenn er nicht L. überlassen worden wäre, auf jeden Fall einem anderen Bedarfsträger endgültig zugewiesen worden, weil der Kläger als Lehrer einen Kraftwagen nicht gebraucht hätte. Ausserdem beruft sich der Beklagte auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs.
Das Landgericht hat den Beklagten nach Maßgabe des Hauptantrags der Klage zur Herausgabe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage erstrebte. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, vorsorglich hat er gebeten, den Beklagten nach Maßgabe des Hilfsantrags zur Zahlung des Schadensersatzes zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat dahin entschieden, dass auf die Berufung des Beklagten die Klage in Ansehung des Herausgabeanspruchs abgewiesen werde; auf die Anschlussberufung des Klägers hat es den Beklagten zur Zahlung von 2.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1951 verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er völlige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist gerechtfertigt.
Beschwerdegegenstand ist in diesem Rechtszug nur der mit der Klage hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch, den der Kläger daraus herleitet, dass der Beklagte als unredlicher Besitzer des Kraftwagens die Herausgabe, zu der er nach §985 BGB an und für sich verpflichtet gewesen sei, durch die Veräusserung an L. schuldhaft unmöglich gemacht habe. Der Berufungsrichter ist der Ansicht, dass der Herausgabeanspruch gegen den Beklagten nicht bestehe, weil das Eigentum infolge des guten Glaubens L. an das Eigentum des Beklagten nach §§929, 932 BGB auf den Erwerber übergegangen sei. Er hält jedoch den hilfsweise erhobenen Schadensersatzanspruch auf Grund der Vorschriften der §§989, 990 BGB für gegeben, weil der Beklagte bereits beim Erwerb des Besitzes an dem Fahrzeug nicht in gutem Glauben gewesen sei und deshalb dafür einzustehen habe, dass ihm die Herausgabe unmöglich geworden sei (§990). Die Anwendung dieser Vorschriften begegnet jedoch rechtlichen Bedenken.
1.
Der Berufungsrichter wendet sich zunächst der Frage zu, ob für den mit der Klage erhobenen Anspruch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten überhaupt zulässig sei, und bejaht sie. Die Erwägungen des Berufungsurteils hierzu sind rechtlich zutreffend (BGHZ 5, 69). Es ist daher über die Klagansprüche auf Grund des anzuwendenden materiellen Rechts zu entscheiden.
2.
Die in den §§987 bis 993 BGB geregelten Ansprüche des Eigentümers einer Sache richten sich gegen den Besitzer der Sache, der dem Eigentümer gegenüber nicht berechtigt ist, ihm die Sache vorzuenthalten. Voraussetzung für ihr Bestehen ist daher zunächst auf der Seite dessen, der den Anspruch erhebt, dass er im Augenblick der Entstehung der Ansprüche Eigentümer ist und auf der Seite des Anspruchsgegners, dass er entweder sich im Besitz der Sache befindet oder befunden hat, oder, sofern es sich um den Anspruch auf Schadensersatzleistung wegen Unmöglichkeit oder Unvermögen zur Herausgabe der Sache handelt, dass diese auf einem von dem Besitzer nach den §§989, 990 BGB zu vertretenden Umstand beruhen.
a)
Der Berufungsrichter erörtert - teilweise auch im Zusammenhang mit der von ihm über den Hauptanspruch gefällten Entscheidung - eingehend die Frage, wer Eigentümer des Wagens in der Zeit vor dem Erlass der Beschlagnahme vom 6. Februar 1946 gewesen ist. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass weder der Beklagte noch der Bayerische Staat Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hätten. Der Kläger habe erst aufgehört Eigentümer zu sein, als der Leiter des Wirtschaftsamts L. das Eigentum auf Grund des mit dem Fahrbereitschaftsleiter des Beklagten abgeschlossenen Veräusserungsgeschäfts vom 24. Oktober 1946 infolge seines guten Glaubens an das Eigentum des Beklagten auf L. übertragen haben (§932 BGB). Durch die Verfügung vom 6. Februar 1946 habe der Kläger das Eigentum nicht eingebüsst. Diese beruhe auf dem Reichsleistungsgesetz und habe den Zweck verfolgt, der Militärregierung die Benutzung des Fahrzeuges zu ermöglichen. Um eine Inanspruchnahme zur Verfügung im Sinne des §15 RLG, durch die dem Leistungspflichtigen das Eigentum entzogen werde, habe es sich nicht gehandelt. Das ergebe sich aus der Fassung der Anordnung. Es werde darin bestimmt, dass "über die Vergütung für das Fahrzeug gemäss Schätzwert noch gesonderter Bescheid" erteilt werde. Damit sei die Frage der Enteignung offengelassen. Diese Stelle der Verfügung könne nur dahin ausgelegt werden, dass darüber, ob der Wagen gegen Zahlung des Schätzwertes als Eigentum der Militärregierung in Anspruch genommen werde, erst entschieden werden solle. Der Fahrbereitschaftsleiter habe durch die Beschlagnahme weder für den Kreis noch für den Staat noch für die Militärregierung Eigentum begründen wollen. Das ergebe sich auch aus dem nachfolgenden Verhalten der Beteiligten. Der Landrat habe nachträglich dem Regierungspräsidenten mitgeteilt, dass der Wagen der Militärregierung zur Benutzung überlassen sei, und angefragt, ob er zu Eigentum übernommen werden könne. Eine weitere Inanspruchnahme zur Verfügung sei nicht erfolgt, auch nicht dadurch, dass der Landrat nach erklärter Zustimmung des Regierungspräsidenten den Betrag des festgestellten Schätzwertes zu Lasten der Besatzungskosten dem Kläger überwiesen habe. Auch die Militärregierung habe sich nie als Eigentümer betrachtet. Sonst hätte sie den Landrat nicht darüber verständigt, wer von ihren Angehörigen den Wagen benutze. Dazu hätte sie als Eigentümerin keinen Anlass gehabt. Sie habe auch nach Art. 53 HLKO Transportmittel nicht enteignen können. Daran habe sich die Militärregierung auch halten wollen, das habe sie wiederholt erklärt. Die Verfügung vom 6. Februar 1946 sei auch als Inanspruchnahme zur Benutzung dem Kläger gegenüber wirksam geworden, hier habe die Zustellung an die Ehefrau genügt. Hätte es sich um Inanspruchnahme zur Verfügung gehandelt, dann sei sie nicht wirksam gewesen, weil sie dann, wie der Berufungsrichter (unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1950 Nr. 301 I/49) meint, dem Kläger selbst hätte zugehen müssen, die Behändigung an seine Ehefrau hätte dann während seiner Abwesenheit in der Kriegsgefangenschaft nicht genügt.
Die Revision bekämpft diese Ausführungen des Berufungsurteils. Sie meint, der Berufungsrichter habe die Vorgänge rechtlich nicht richtig gewürdigt. Die Verfügung vom 6. Februar 1946 könne nur eine solche "zur Verfügung" sein. Das ergebe eindeutig die Tatsache, dass der Wagen geschätzt und der dem Schätzwert entsprechende Betrag dem Kläger überwiesen worden sei. Der Satz der Verfügung, auf den sich der Berufungsrichter für seine Auslegung stütze, habe die Frage der Enteignung oder der Inanspruchnahme zum Gebrauch keineswegs offengelassen. Der Schätzwert könne nur der Substanzwert sein. Der Satz dürfe nicht isoliert gewertet werden, sondern nur im Zusammenhang mit den übrigen Vorgängen, insbesondere der Überweisung des Substanzwertes. Diese habe nur einen Sinn, wenn die Substanz auch in Anspruch genommen werde.
Die Erwägungen des Berufungsrichters sind im Ergebnis richtig. Es ist allerdings fraglich, ob die Verfügung des Fahrbereitschaftsleiters des Landratsamts des Kreises Feuchtwangen vom 6. Februar 1946 ihre gesetzliche Grundlage in dem Reichsleistungsgesetz findet und finden konnte. Die Verfügung selbst stützt sich auf eine Anordnung der Militärregierung, ohne anzugeben, ob es sich um eine allgemeine Ermächtigung oder eine für den betreffenden Fall getroffene Anordnung handelt. Wie dem auch sei, die Rechtsbeständigkeit der Verfügung kann auf einer solchen Anordnung der dazu berechtigten Militärregierung beruhen. Dass eine solche Anordnung nicht ergangen ist, hat der Kläger nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass sie getroffen worden ist.
Beruht die Beschlagnahme vom 6. Februar 1946 nur auf einer Anordnung der Militärregierung, dann braucht zur Prüfung der Frage ihrer Wirksamkeit nicht auf das Reichsleistungsgesetz zurückgegangen zu werden. Es ist dann auch §23 RLG über die Form und die Art der Zustellung der Verfügung nicht unmittelbar anzuwenden. Es ist jedoch ein allgemeiner Grundsatz des deutschen Verwaltungsrechts, dass Verfügungen der Verwaltungsbehörden, die in die Rechtssphäre einer Privatperson eingreifen, dieser bekanntgemacht werden müssen, und dass sie solange nicht wirksam sind, als dies nicht geschehen ist. Es ist dem Berufungsrichter darin zuzustimmen, dass die Verfügung hier dadurch rechtswirksam geworden ist, dass sie der Ehefrau des Klägers bekanntgegeben wurde. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist allerdings für die Anwendung des §23 RLG bei der Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes die Ansicht vertreten worden, die Zustellung an die Ehefrau des kriegsabwesenden Besitzers und Eigentümers des herausverlangten Gegenstandes genüge nicht (DRZ 50, 165). Dies wird damit begründet, dass der Ehefrau ein Verfügungsrecht über einen in Anspruch genommenen Kraftwagen nicht zustehe, eine Ermächtigung, eine Zustellung entgegenzunehmen, könne daher auch nicht aus ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht nach §1357 BGB hergeleitet werden. Den entgegengesetzten Standpunkt vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hessischer Staatsanzeiger 1952, 32). Er weist darauf hin, dass die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch sich ergebende Vertretungsbefugnis der Ehefrau für den in Kriegsgefangenschaft befindlichen Ehemann durch einen einschneidenden Wandel der Zeitverhältnisse erweitert werde. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 9. Februar 1951 V ZR 29/50 (LM Nr. 1 zu §1357) ausgesprochen hat, kann die Rücksichtnahme auf die besonderen Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse zu einer Erweiterung des häuslichen Wirkungskreises der Ehefrau führen. Dass die Empfangnahme einer Verfügung der hier in Rede stehenden Art, in diesen erweiterten Umfang der Schlüsselgewalt fällt, ist unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse unbedenklich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat überdies die Bedeutung seiner früheren Entscheidung später in ihrer praktischen Bedeutung wesentlich eingeschränkt, wenn er in dem Urteil vom 27. November 1951 Nr. 245 I/48 (zitiert nach NJW Fundhefte Öffentliches Recht Heft 3III 3364) ausspricht, die Verfügung die an die Ehefrau zugestellt sei, werde grundsätzlich mit der Kenntnisnahme durch den Ehemann wirksam. Diese Voraussetzung für die Wirksamkeit ist hier erfüllt. Nachdem der Kläger am 10. August 1946 aus der Kriegsgefangenschaft nach Hause zurückgekehrt war, hat er, wie die von ihm getroffenen Maßnahmen zeigen, alsbald von der Beschlagnahmeverfügung des Fahrbereitschaftsleiters Kenntnis erhalten.
Die Bedenken, die die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Verfügung erhebt, sind nicht begründet. Diese Auslegung unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGZ 102, 1 [3]; BGH Urteil vom 11.10.1951 IV ZR 90/51; LM Nr. 2 zu Art. 3 AHKG 13). Ihr ist zuzustimmen. Der Satz, dass der Kläger "über die Vergütung für dieses Fahrzeug gen. Schätzwert noch gesonderten Bescheid erhalte" bedeutet, wie die begleitenden Umstände, insbesondere die nachfolgende Anfrage des Landrats an den Regierungspräsidenten in Ansbach, beweisen, dass es diesem Bescheid nicht nur vorbehalten bleiben sollte, über die Höhe der Vergütung zu entscheiden, sondern auch darüber, ob überhaupt eine solche Vergütung gezahlt werden sollte, d.h. ob auch das Eigentum an dem Kraftfahrzeug in Anspruch genommen werden sollte. Andererseits war die Verfügung trotz des Gebrauchs des Wortes "Beschlagnahme" nicht nur eine solche in dem technischen Sinne des §25 RLG, durch die nur eine noch vorzunehmende Inanspruchnahme vorbereitet und gewahrt werden sollte. Dagegen spricht, dass der Fahrbereitschaftsleiter gleichzeitig das Fahrzeug an sich zog und es der Besatzungsbehörde zur Benutzung überwies. Der erkennbare Sinn der Verfügung lag daher darin, dass sie eine Inanspruchnahme zur Benutzung bewirken sollte, wobei sich die erlassende Behörde das Recht vorbehielt, eine endgültige Entziehung des Eigentums auszusprechen. Eine solche ist später nicht erfolgt, sie liegt auch nicht in der Überweisung des Schätzwertes an den Kläger. Denn daraus war nicht zu ersehen, dass und zu wessen Gunsten die Inanspruchnahme zu Eigentum erfolgen sollte. Dem Berufungsrichter ist deshalb darin beizutreten, dass der Kläger vor dem 24. Oktober 1946 seines Eigentums an dem Kraftwagen nicht verlustig gegangen ist.
b)
Der Berufungsrichter hat nun weiter die Frage geprüfwer Besitzer des Kraftwagens zur Zeit der Übergabe an Lente gewesen sei. Er zieht die beiden hier in Frage kommenden Möglichkeiten in Betracht, dass Besitz, den der Landrat oder der Fahrbereitschaftsleiter ausgeübt haben, entweder dem Staat oder dem beklagten Landkreis zugerechnet werden müsse. Er entscheidet sich dafür, dass der Besitz, zu dem gegenüber dem Kläger kein Recht bestanden habe, der des Kreises gewesen sei. Dieser Besitz sei zunächst Fremdbesitz gewesen, er sei aber zum Eigenbesitz geworden, nachdem der Landrat und der Kreisfahrbereitschaftsleiter auf Grund der angeblich erhaltenen Entscheidung des Regierungspräsidenten vom 13. März 1946 der allerdings unbegründeten Meinung gewesen seien der Kreis habe das Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Dies wird damit begründet, dass auch der Landrat offensichtlich der Auffassung gewesen sei, dass der Kreis (und nicht der Staat) Eigentümer werden solle. Er habe nämlich die Anfrage an den Regierungspräsidenten mit einem Schreiben gerichtet, das den Briefkopf trage: "Der Landrat des Kreises Feuchtwangen." Damit habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht als Staatsbeamter, sondern für den Kreis auftrete. Der Fahrbereitschaftsleiter sei ebenfalls als Beauftragter des Kreises aufgetreten. Das ergebe sich wiederum daraus, dass der Briefkopf des Schreibens an Lente vom 24. Oktober 1946 lautes "Der Landrat des Landkreises Feuchtwangen." Als staatliche Behörde hätte der Landrat anders bezeichnet werden müssen, nämlich als "Landrat Feuchtwangen" oder "Landratsamt Feuchtwagen". Das Landratsamt verfüge auch über derartige Briefbogen. Der Unterschied zwischen beiden könne nur den Zweck haben, den Landrat einmal als Kreisbehörde, ein andermal als staatliche Behörde erscheinen zu lassen. Mindestens dem Lente gegenüber sei so der Anschein erweckt worden, dass er den Wagen an L. im Auftrag des Kreises verkaufe und übereigne. Diese Ausführungen zeigen, dass der Berufungsrichter es bei der Entscheidung der Frage, ob vom Landrat und vom Fahrbereitschaftsleiter Besitz des Beklagten oder des Landes Bayern ausgeübt wurde, in erster Linie auf den Willen dieser Personen abstellt, und dass er diesen Willen aus den von ihm angeführten Tatsachen ermitteln zu können glaubte. Hierin vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht beizutreten.
Bei der hier zu treffenden Entscheidung, ob der Staat Bayern oder der Beklagte Besitzer des Kraftwagens gewesen sind, ist davon auszugehen, dass eine juristische Person Besitzer im Sinne der §§854 ff BGB sein kann und es dann ist, wenn ein Organ dieser juristischen Person als solches Besitzhandlungen vornimmt, d.h. wenn die von einer natürlichen Person ausgeübte tatsächliche Gewalt über eine Sache (§854 BGB) auf Grund ihrer Organstellung der juristischen Person zugerechnet wird (vgl. Wolff Sachenrecht 9. Bearb §5 I; Westermann Lehrb des Sachenrechts §20 II 2 b) cc)).
Grundsätzlich kommt es hier darauf an, ob die Handlungen, aus der die Besitzstellung der von ihm als Organ repräsentierten juristischen Person hergeleitet wird, sich im Rahmen der Organfunktion hält, die ihm übertragen worden ist. Vereint nun eine natürliche Person zwei Organstellungen in sich, wie der bayerische Landrat, dann ist darauf abzustellen, in welchem der in Frage kommenden Geschäftsbereiche die Besitzhandlung, die den Besitz der juristischen Person begründet, vorgenommen worden ist. Hier kann es nicht anders liegen als wenn ein solches "Doppelorgan" rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer seiner beiden von ihm vertretenen Eigenschaften abgibt, ohne dabei ausdrücklich zu erklären, für welche der in Frage kommenden Personen es handelt. Für einen solchen Fall, in dem es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen eines preussischen Landrats handelte, hat der Senat in dem Urteil vom 13. März 1952 IV ZR 75/51 (BGHZ 5, 279) ausgesprochen, dass darauf abzustellen ist, in welcher der beiden in Frage kommenden Stellungen das Organ tatsächlich gehandelt hat, in welchem der beiden (damals durch einen preussischen Landrat verwalteten) Geschäftsbereiche die rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben worden ist. Hierauf ist aber auch abzustellen, wenn es sich um die rein tatsächliche Besitzausübung und den daraus erschlossenen Besitz handelt.
Der Berufungsrichter hat selbst nicht ausser acht gelassen, dass der bayerische Landrat eine Doppelstellung bekleidet. Er ist gleichzeitig Organ des Staates und Organ des Kreises. Bis zu dem Erlass der bayerischen Kreisordnung vom 18. Februar 1946 (GVBl 229), die am 1. Oktober 1946 in Kraft getreten ist, bestand darüber kein Zweifel. Bis dahin beruhte die Rechtsstellung der bayerischen Bezirksämter, die erst durch die 3. Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. November 1938 die Dienstbezeichnung "Landrat" erhielten, ohne dass durch diese Umbenennung ihre Stellung geändert wurde, auf §2 der Bayerischen Verordnung vom 21. Dezember 1908 (GVBl 1121) und §5 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bezirksordnung vom 17. Oktober 1927 (GVBl 325). In der ersten Bestimmung werden die Bezirksämter als die äusseren Behörden der inneren Staatsverwaltung bezeichnet, erhalten damit also den Charakter als Organ der lokalen unmittelbaren Staatsverwaltung (vgl. auch Seydel-Piloty, Bayer. Verfassungsrecht S. 399 f; Nawiasky, Bayer. Verfassungsrecht S. 37). Die Bezirksordnung von 1927, die die Rechtsverhältnisse und die Organisation der Bezirke als kommunale Selbstverwaltungskörper mit eigenem und übertragenem Geschäftsbereich regelt, ordnet in der angeführten Bestimmung an, dass die Geschäfte des Bezirks - gemeint sind die Geschäfte des Bezirks als Selbstverwaltungskörper - durch das Bezirksamt nach Maßgabe der Beschlüsse des Bezirkstages und des Bezirksausschusses geführt werden, dass aber die Geschäftsführung Dienstaufgabe des Bezirksamts als Staatsverwaltungsbehörde ist. Diese Rechtslage hat durch die Landkreisordnung vom 18. Februar 1946, in deren Geltungszeit die hier zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere der die Veräusserung vom 24. Oktober 1946, hineinreichen, eine Änderung erfahren. Diese Bezirksordnung, an deren Stelle inzwischen die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern vom 16. Februar 1952 getreten ist, verstärkte den Selbstverwaltungscharakter des Kreises, wie der Bezirk seit dem 1. Januar 1939 heißt. Unter diesem Gesetz sind die Kreise Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung und mit eigenem in Art. 1 umschriebenen Geschäftsbereich. Nur diese von dem Kreis nach Art. 1 a.a.O. zu erledigenden Aufgaben hat aber Art. 11 Abs. 2 im Auge, wenn er bestimmt, dass der nunmehr vom Kreistag gewählte und vom Kreis durch Vertrag angestellte Landrat die Geschäfte des Landkreises gemäss den Gesetzen und den Beschlüssen des Kreistags und des Kreisausschusses führt. Über die Geschäfte der inneren Staatsverwaltung als solcher, von denen die Bezirksordnung von 1908 spricht, verhält sich die Landkreisordnung 1946 überhaupt nicht. Daraus ist aber zu entnehmen, dass auch nach dem Inkrafttreten der Landkreisordnung 1946 der Landrat für die Geschäfte der Staatsverwaltung nach Maßgabe der erst durch die erwähnte Bayerische Landkreisordnung vom 16. Februar 1952 (GVBl 39) aufgehobenen Bezirksordnung von 1908 unmittelbares Staatsorgan geblieben ist, da die Landkreisordnung 1946 auch nicht verordnet hat, dass diese Geschäfte nunmehr als sog. übertragene Geschäfte von dem Landkreis oder seinen Organen erledigt werden sollten. Der durch die Bezirksordnung von 1927 geschaffene Doppelcharakter der Organfunktionen des Landrats ist also unberührt geblieben. Auf dem gleichen Standpunkt stehen das Bayerische Oberste Landesgericht in BayObLGZ n.F. 2, 59 [64]; OLG München in DV 1951, 510; Bussler in Mang, Verwaltungsrecht in Bayern Bd. 1 Seite 66; Böhm NJW 1953, 124; a.A. anscheinend OLG Nürnberg in DV 1951, 512. Welche Bedeutung die Landkreisordnung 1946 für die Amtshaftung des Landrates hatte, ist hier nicht zu entscheiden. Der Senat setzt sich mit dieser seiner Ansicht daher nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des III. Zivilsenats in BGHZ 2, 350 und 6, 215, die lediglich die Frage der Haftung für Amtspflichtverletzungen durch Beamte oder Angestellte öffentlicher Körperschaften betreffen.
Zu dem staatlichen Aufgabenbereich des bayerischen Landrats gehören aber der gesamte Geschäftsbereich der Strassenverkehrsämter oder damals der Fahrbereitschaftsleiter. Diese sind lediglich Dienststellen der staatlichen Landratsämter und an die Weisungen des Landrats und damals auch des Bevollmächtigten für den Nahverkehr (jetzt Strassenverkehrsdirektion) gebunden. Der Landkreis als solcher kann durch seine Selbstverwaltungsorgane (Kreistag und Kreisausschuss) auf die Erledigung ihrer Dienstgeschäfte keinen Einfluss nehmen. Die Rechtslage ist hier nicht anders als bei den Fahrbereitschaftsleitern des Landes Niedersachsen, mit deren Amtspflichtverletzung und der Haftung dafür sich die Entscheidung des III. Zivilsenats in BGHZ 6, 215 befasst. Auf die dort gegebene Darstellung der Organstellung des Strassenverkehrsamts wird verwiesen. Sie ergibt, dass das Strassenverkehrsamt bezw. die Fahrbereitschaftsleiter nach den einschlägigen seiner Zeit noch vom Reich getroffenen Bestimmungen staatliche Dienststellen des Landratsamtes waren. In Bayern ist daran auch nichts durch die Bekanntmachung vom 27. April 1943 (GVBl 65) über die Vereinfachung der Verwaltung geändert worden. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des III. Zivilsenats in BGHZ 6, 215 [221] Bezug genommen werden. Die Ansicht, dass die Fahrbereitschaftsleiter oder die Strassenverkehrsämter, wie sie nunmehr heissen, Organe der Staatsverwaltung sind, wird auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht in NJW 1952, 881 Nr. 24 [BGH 27.05.1952 - IV ZB 33/52] und in BayObLGZ n.F. 2, 97 [99] vertreten, ebenso von Böhm a.a.O. und Massow Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Landkreisordnung vom 16. Februar 1952 Anm. zu Art. 37 LKrO S. 251. Auch hier wird die Frage der Haftung für Amtspflichtverletzungen der Fahrbereitschaftsleiter nicht berührt, für sie sind die maßgebenden Gesichtspunkte andere als bei der hier zu entscheidenden Frage, ob eine bestimmte Handlung zu dem Geschäftsbereich eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehört.
c)
Geht man aber von diesen unter b) entwickelten Gesichtspunkten aus, dann kann der Besitz, den der Fahrbereitschaftsleiter bezw. der Landrat an dem Wagen des Klägers ausgeübt haben, nur Besitz des Staates gewesen sein. Das gilt sicher für den Besitz, der durch die Wegnahme des Wagens am 6. Februar 1946 erworben wurde. Es hat aber auch für den zu gelten, den die Fahrbereitschaft durch die Rückgabe des Wagens von seiten der Militärregierung erlangte. Ob in der Zwischenzeit mittelbarer Besitz der deutschen Stelle bezw, des Staates bestanden hat, ist unerheblich. Der Wagen wurde zurückgegeben, damit der Fahrbereitschaftsleiter darüber zugunsten eines anderen Bedarfsträgers verfüge, also eine Tätigkeit ausübte, die zu seinem in den Bereich der unmittelbaren Staatsverwaltung fallenden Aufgabenkreis gehörte. Mit Angelegenheiten des Landkreises als Selbstverwaltungskörperschaft hatte dies nichts zu tun. An dem so erlangten Besitz des Staates ist bis zu seiner Übertragung an Lente nichts geändert worden. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen entnommen werden kann, daß der Kreis in der maßgebenden Zeit Besitzer des Kraftwagens gewesen sei. Der Berufungsrichter legt erhebliches Gewicht auf die Köpfe der Briefbogen, deren sich der Landrat bezw. der Fahrbereitschaftsleiter in dem hier in Betracht kommenden Schriftwechsel bedient hätten. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass aus diesem Umstand ein hinreichendes Anzeichen für einen rechtserheblichen Willen, Besitz für den Kreis und nicht für den Staat auszuüben, nicht entnommen werden kann. Aus dem Vorbringen der Parteien und den Feststellungen des Berufungsurteils ist nicht ersichtlich woraus zwingend entnommen werden könnte, dass die Wahl der Briefbogen beabsichtigt war und nicht auf einem Zufall beruhte. Auch das hier vorallem wichtige Schreiben des Fahrbereitschaftsleiters an Lente vom 24. Oktober 1946 trägt den Kopf "Der Landrat des Landkreises Feuchtwangen - Der Fahrbereitschaftsleiter -", obwohl nach dem oben Ausgeführten der Fahrbereitschaftsleiter zur staatlichen Dienststelle des Landratsamtes gehörte und als Organ des Landkreises als Selbstverwaltungskörper nicht in Betracht kam. Ebensowenig kann der beklagte Landkreis deswegen als Besitzer des Wagens angesprochen werden, weil der Regierungspräsident in seinem Schreiben vom 13. März 1946 an den Landrat erklärt, dass er mit der Übernahme des Wagens auf Besatzungskosten einverstanden sei und erwähnt, dass der Wagen dann "Eigentum des Landrats" sei. Darin eine Zuteilung des Wagens an den Kreis zu sehen, ist schon wegen der Zweideutigkeit des Ausdrucks "Eigentum des Landrats" bedenklich, umsomehr ist es dies aber deswegen, weil unstreitig die Zahlung des Schätzpreises über das bei der staatlichen Landratskasse geführten Kontos "Besatzungskosten" und nicht über die Kreiskasse abgewickelt worden ist. Alle diese Umstände ergeben aber eindeutig, dass Besitzer des Wagens nur der Staat Bayern nicht aber der Landkreis Feuchtwagen gewesen ist. Damit entfällt die Möglichkeit, den von dem Kläger erhobenen Anspruch aus den §§989, 990 BGB herzuleiten.
3.
Es bleibt daher noch zu erörtern, ob die Haftung des Beklagten Kreises aus anderen Gründen hergeleitet werden kann. Zwei solche Haftungsgründe kommen in Betracht, einmal das öffentlich-rechtliche Verwahrungs- oder Obhutsverhältnis, das dadurch entstanden ist, dass der Wagen des Klägers in die Verfügungsgewalt der Fahrbereitschaft gekommen ist, und weiter eine aus den Vorschriften des §839 BGB und des Art 131 WeimRV etwa herzuleitende Haftung des beklagten Kreises als Dienstherr des Landrates und des Fahrbereitschaftsleiters. Auf beide Gründe kann aber der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden.
a)
Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht dann, wenn eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz nimmt, die Eigentum einer Privatperson sind. Das hat der Senat bereits mehrfach für Fälle ausgesprochen, in denen die Inbesitznahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht für die betreffende Sache erfolgt (BGHZ 3, 162 [172]; 4, 192 ff; Urt v. 11. Oktober 1951 IV ZR 71/50 LM Nr. 2 zu §688 BGB). Darauf ist aber das Bestehen eines solchen Verwahrungsverhältnisses nicht zu beschränken, es ist in allen Fällen vorhanden, in denen eine Behörde in Ausübung von Hoheitsgewalt den Besitz einer fremden im Eigentum eines Privaten stehenden Sache an sich zieht (so auch der III. Zivilsenat in dem Urt v. 3. April 1952 III ZR 32/51 in NJW 1952, 658 [insoweit in BGHZ 5, 299 nicht abgedruckt]).
Im vorliegenden Fall ist der Wagen des Klägers in den Gewahrsam der Fahrbereitschaft des Landkreises Feuchtwangen gelangt, als er im Februar 1946 für die Besatzungsmacht in Anspruch genommen wurde. Zum zweiten Mal gelangte er in den hoheitlichen Bereich derselben Behörde, als sie ihn von der Militärregierung zurückerhielt. Für die Verletzung der Pflichten aus diesem Verwahrungsverhältnis kann aber der beklagte Kreis nicht haftbar gemacht werden. Denn als Träger des Verwahrungsverhältnisses kann nur das Land Bayern in Betracht kommen, weil die Inbesitznahme des Wagens im Bereich der von der Fahrbereitschaft ausgeübten staatlichen Funktionen stattfand. Unterstellt man mit dem Berufungsrichter, dass die aus dem Verwahrungsverhältnis sich ergebende Obhuts- und Rückgabepflicht von dem Landrat oder dem Fahrbereitschaftsleiter schuldhaft verletzt worden ist, so kann für die Verletzung dieser Pflicht nur das Land Bayern in Anspruch genommen werden.
b)
Daneben besteht unabhängig und selbständig die Haftung des Beamten aus §839 BGB, an dessen Stelle der Staat oder die öffentliche Körperschaft tritt, in deren Dienst der Beamte steht (BGHZ 1, 369; 3, 162 ff[BGH 27.09.1951 - I ZR 47/51]). Der Berufungsrichter führt aus, die Annahme des Landrats und des Fahrbereitschaftsleiters, der Kläger sei nicht mehr Eigentümer, beruhe auf grober Fahrlässigkeit, weil sie es schuldhaft unterlassen hätten, die Frage des Eigentums zu prüfen oder die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen. Das sei ihnen damals noch möglich gewesen, da die Verwaltungsbehörden über rechtskundige Personen verfügt hätten, an die sie sich hätten wenden können. Geht man hiervon aus, so würde in der Veräusserung des Wagens an Lente nicht nur eine schuldhafte Verletzung der das Land Bayern aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis treffenden Pflichten liegen, sondern auch eine Verletzung einer den genannten Personen dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht. Für die Verletzung dieser Pflicht würde an der Stelle des Landrats und des Fahrbereitschaftsleiters der Kreis haften, wenn diese in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hätten und der beklagte Kreis ihr Dienstherr im Sinne des Art. 131 WeimRV wäre. Ob diese Voraussetzungen hier vor liegen, kann für diesen Rechtsstreit dahinstehen. Denn die Haftung des Kreises aus Art. 131 RV kann aus einem anderen Grund nicht in Betracht kommen.
Dass die beiden Personen, die bei der Veräusserung des Wagens an Lente mitgewirkt haben, der Fahrbereitschaftsleiter durch Vornahme der Veräusserung und der Landrat durch Erteilung der Zustimmung, vorsätzlich gehandelt hätten, nimmt der Berufungsrichter nicht an. Er sieht in ihrem Verhalten nur eine grobe Fahrlässigkeit, die von ihm getroffenen Feststellungen lassen auch nicht ersehen, dass den beiden Personen eine vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fiele. Handelt der Beamte fahrlässig bei der Verletzung der ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht, so kann er für den dem Dritten dadurch entstehenden Schaden nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann (§839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Seine Haftung ist demnach subsidiär. Ob die Möglichkeit, anderweit Ersatz zu erhalten eine rechtliche oder nur tatsächliche ist, ist unerheblich (BGB Komm 10. Aufl. §839 BGB Anm. 6 S. 844), der Nachweis der Unmöglichkeit, sich anderweit Ersatz zu verschaffen, gehört zur Klagbegründung und liegt dem Kläger ob (RGZ 165, 105).
Würden die beiden Beamten von dem Kläger auf Grund des §839 BGB wegen der mit der gegenwärtigen Klage verfolgten Forderung in Anspruch genommen werden können, so würden sie nach §839 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. den Kläger auf seinen aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gegen das Land Bayern entstandenen Schadensersatzanspruch verweisen können. Diese Haftungsbeschränkung kann aber auch der beklagte Kreis geltend machen. Denn die Haftung aus Art. 131 WeimRV ist nur an die Stelle derjenigen des Beamten getreten, sie geht nicht weiter als die Haftung des Beamten selbst (BGHZ 4, 10 [45]; OGHBZ in NJW 1950, 65 [66]; v. Mangoldt, Komm z Grundgesetz Art. 34 Bem. 2 S. 215). Schon aus diesem Grunde kann eine Haftung des beklagten Kreises für die Schadensersatzforderung des Klägers auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht in Betracht kommen, so dass es nicht nötig ist, die Sache zur weiteren Aufklärung wegen eines solchen Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Forderung gegen das Land Bayern etwa verjährt wäre. Eine solche Verjährung ist nicht eingetreten, da die Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnissen nicht der kurzen Verjährung aus §852 BGB, sondern einer dreißigjährigen nach §195 BGB unterliegen.
Der Rechtsstreit ist daher zur Entscheidung reif. Gemäss §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO war daher, wie geschehen, die Klage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanz abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.