Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1952, Az.: IV ZB 33/52
Zuständigkeit der Ferienzivilkammern und Ferienzivilsenate zur Bearbeitung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Zuteilung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch den Geschäftsverteilungsplan; Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Zuständigkeit; Voraussetzungen für die Umstellung einer Hypothek
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1952
- Aktenzeichen
- IV ZB 33/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 6, 193 - 195
- NJW 1952, 880-881 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Umstellung der im Grundbuch von M.-Stadt Band 1 Blatt ... Abteilung III Nr. 9 für den Bürgermeister Wilhelm S. in M. eingetragenen Hypothek
Prozessführer
1) Stadt M.,
vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ...
Prozessgegner
3) A. M. Sparkasse als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion
Sonstige Beteiligte
2) Bürgermeister a.D. Wilhelm S. in M.
Amtlicher Leitsatz
Ferienzivilkammern und -senate sind zur Bearbeitung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Sie können ihnen auch durch den Geschäftsverteilungsplan nicht zugeteilt werden. Der Verstoß hiergegen bewirkt, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (§ 551 Ziff 1 ZPO).
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die weitere Beschwerde der Stadt Marne
gegen den Beschluß der 1. Ferien-Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe von 20. Juli 1951
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen
in der Sitzung vom 27. Mai 1952
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß der 1. Ferienzivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch Vertrag vom 29. August 1933 (UrkReg ... 4/...3 des Notars ... in M.) veräusserte der Beteiligte zu 2) an die Beteiligte zu 1) seinen im Grundbuch von M. Band 1 Blatt ... 4 verzeichneten landwirtschaftlichen Grundbesitz.
Hierfür versprach die Erwerberin die Zahlung eines einmaligen gestundeten und deswegen mit 4 % verzinslichen Betrages von 25.000,- RM sowie einer jährlichen lebenslänglichen Rente von 4.000,- RM.
Die Antragstellerin steht auf dem Standpunkt, daß die Hypothek in Abt III 9 auf 25.000,- DM umgestellt sei.
Da die Beteiligte zu 3) geltend nacht, dass die durch die Hypothek in Abt III Nr. 9 gesicherte Forderung als Restkaufgeld nach § 16 UmstG und damit auch die Hypothek gemäß § 1 Abs. 1 der 40. DVO zum UmstG im Verhältnis 10: 1 umgestellt seien, und dass daher hinter der Hypothek eine Umstellungsgrundschuld im Betrage von 22.500,- DM entstanden sei, hat die Antragstellerin beantragt, festzustellen, daß die im Grundbuch von Marne-Stadt Band 1 Blatt 44 in Abteilung III unter Nr. 9 für den Bürgermeister Wilhelm Stöfen in Marne eingetragene Hypothek von 25.000,- RM oder GM oder Wert von 2.500 Zur Weizen oder 2.500 Ztr Weizen auf 25.000,- DM umgewertet ist.
Das Amtsgericht in Marne hat den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, da die durch die Hypothek gesicherte Forderung als Restkaufpreisforderung nach § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 umgestellt sei. Das Landgericht in Itzehoe hat durch den angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen hat diese form- und fristgerecht nach § 6 der 40. DVO zum UmstG sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht will der Beschwerde stattgeben und die sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen. Es steht auf dem Standpunkt, daß die durch die Hypothek gesicherte Forderung an dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt des 20. Juni 1948, den Tag des Inkrafttretens der Währungsreform, noch bestanden habe. Diese Forderung sei aber als "Abstandsgeld" aus einem Gutsübernahmevertrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1: 1 umgestellt. Demgemäss sei auch das Grundstückspfandrecht in Abt III Nr. 9 in demselben Verhältnis umgestellt, so daß eine Umstellungsgrundschuld nicht entstanden sei (§ 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den lastenausgleich vom 2. September 1948 [WiGBl S 87]). Es sieht sich jedoch durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. April 1951 (NdsRpfl 1951, 123) an seiner Entscheidung gehindert. Dieses hat ausgesprochen, daß Forderungen aus Gutsübergabeverträgen, die für den Übergeber selbst begründet seien, grundsätzlich im Verhältnis 10: 1 umgestellt werden müßten. Das Oberlandesgericht in Schleswig hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 sind gegeben. Wie der Senat in dem Beschluß vom 12. Juli 1951 (IV ZR 5/51 - BGHZ 3, 110) ausgesprochen hat, findet § 28 Abs. 2, 3 FGG auch in dem Verfahren nach Art II § 6 der 40. DVO zum UmstG Anwendung. Der Beschluß des OLG Celle in NdsRpfl 1951, 123 ist in einem solchen Verfahren ergangen. Da die bei dem vorlegenden Oberlandesgericht eingelegte weitere Beschwerde ebenfalls eine Umstellungssache betrifft, sind sämtliche Bedingungen des. § 28 Abs. 2 FGG. erfüllt. Damit ist der Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 3 zur Entscheidung auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin berufen, ohne daß es aber darauf ankommt, ob die zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde rechtlich erheblich ist (RGZ 108, 358 und in ständiger Rechtsprechung). Auf sie kommt es für die Entscheidung über die weitere Beschwerde der Antragstellerin in der Tat zunächst nicht an.
Der mit ihr angefochtene Beschluß ist von der 1. Ferien Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe erlassen. Diese war aber zur Entscheidung über die von der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Marne eingelegte Beschwerde nach dem Gesetz nicht zuständig. Nach § 202 GVG können bei den Landgerichten zur Erledigung von Feriensachen Ferienzivilkammern gebildet werden. Was unter Feriensachen zu verstehen ist, ergibt die erschöpfende Aufzählung derselben in § 200 Abs. 2 a.a.O. Diese zeigt, daß es, sich ausschließlich um Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit handelt, Umstellungssachen gehören nach der Bestimmung des Art. II § 6 der 40. DVO zum UmstG zu denen, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigen sind. Damit gehören sie zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne der §§ 1 und 28 FGG (BGHZ 3, 110 [112]). Zur Behandlung solcher Sachen sind auch während der Gerichtsferien die sonst nach dem auf Grund des § 63 GVG aufgestellten Geschäftsverteilungsplan zuständigen Zivilkammern berufen. Diese bestehen auch während der Gerichtsferien weiter. Gemäss § 10 FGG sind auf das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gerichtsferien ohne Einfluss. Beschwerden und weitere Beschwerden in solchen Sachen sind daher in den Geschäftsbereich der nach § 202 GVG gebildeten Ferienkammern und -Senate nicht eingeschlossen. Demgemäß verfahrt auch der Bundesgerichtshof in den bei ihm nach § 28 Abs. 2 FGG und § 80 GBO anhängig gemachten Vorlagesachen.
Die Nichtbeachtung der §§ 200 ff GVG hat aber zur Folge, daß nach § 551 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 27 Satz 2 FGG der angefochtene Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, weil das Landgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das gilt selbst dann, wenn die Bearbeitung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit während der Dauer der Gerichtsferien der einen oder mehreren Ferienzivilkammern des Landgerichts in Itzehoe in dem nach § 63 GVG aufgestellten Geschäftsverteilungsplan zugeteilt worden wäre. Das Reichsgericht hat in JW 1889, 83 die Ansicht vertreten, daß die Verletzung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit innerhalb gleicher Arten von Kammern keine Rechtsrüge gewährt. Es kann daher eine Revision nicht darauf gestützt werden, daß eine Zivilrechtsstreitigkeit vor einer Zivilkammer verhandelt und von ihr entschieden worden ist, obwohl nach dem Geschäftsverteilungsplan eine andere Zivilkammer berufen war ob dem beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die Geschäftsverteilung ist zwar eine Angelegenheit der gerichtlichen Verwaltung, deren Maßnahmen im Rechtsmittelweg grundsätzlich nicht nachprüfbar sein mögen. Der gerichtlichen Verwaltung sind aber gesetzliche Grenzen gesteckt. Sie vermag zwar gleichartige Geschäfte unter Kammern der gleichen Art aufzuteilen und die Nichtbeachtung dieser Verteilung mag im einzelnen Fall nicht nachprüfbar sein. Die Geschäftsverteilung durch das Präsidium (§§ 63, 64 Abs. 1 GVG) würde aber über ihre gesetzlichen Grenzen hinausgehen, wenn sie Geschäfte einer Zivilkammer, einer Strafkammer oder Angelegenheiten der bei einem Landgericht gebildeten Kammer für Handelssachen auf eine ordentliche Zivil- oder eine Strafkammer übertrüge. Die Verletzung der durch das Gesetz erfolgten Verteilung von Geschäften verschiedener Art auf die für ihre Behandlung gebildeten Gerichtsabteilungen hat die gesetzwidrige Besetzung des Gerichts im Sinne des § 551 Nr. 1 ZPO zur Folge (Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl GVG § 62 Anm. 1). Feriensachen sind eine bestimmte Art von gerichtlichen Geschäften. Nur sie dürfen den Ferienkammern oder -Senaten nach § 202 GVGübertragen werden, bei deren Bildung die sonst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes über den Vorsitz oder die Zugehörigkeit eines Richters zu den einzelnen Kammern oder Senaten nicht beachtet zu werden brauchen (RGSt 40, 85). Die Erledigung von Sachen, die nicht zu den in § 200 Abs. 2 GVG aufgezählten Sachen gehören, durch einen Feriensenat oder eine Ferienzivilkammer verletzen daher die Vorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts im Sinne des § 551 ZPO in Verbindung mit § 27 Satz 2 FGG, ohne daß die Nachprüfung gestaltet ist, ob der angefochtene Beschluß auf dieser Gesetzverletzung beruht.
Aus diesen Gründen war, wie geschehen zu erkennen, ohne daß auf die vom vorlegenden Gericht dem Bundesgerichtshof unterbreitete Frage der Umstellung des "Abstandsgeldes" in Gutsüberlassungsverträgen eingegangen werden kann.
Ascher
Raske
Dr. Hartz
Johannsen