Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1955, Az.: II ARZ 1/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1955
- Aktenzeichen
- II ARZ 1/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 5 FGG
Fundstellen
- BGHZ 19, 102 - 107
- DB 1956, 230 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 183-184 (Volltext mit amtl. LS)
Sonstige Beteiligte
Auf Antrag der B. GmbH in D., B. Straße ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Direktoren Carl B. und Dr. ...,
Amtlicher Leitsatz
§ 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ist entsprechend anwendbar, wenn im Bundesgebiet ein Gericht fehlt, das notwendig ist, damit gesetzlich festgelegte Rechte ausgeübt werden können.
Nur wenn das Recht, das vor einem Gericht geltend gemacht werden soll, offensichtlich nicht besteht, ist von der beantragten Gerichtsstandsbestimmung abzusehen; eine weitergehende Prüfung des Rechts, dessen Geltendmachung beabsichtigt ist, hat das Gericht, das um eine Gerichtsstandsbestimmung angegangen ist, nicht vorzunehmen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1955 durch den Senatspräsidenten Dr. Canter und die Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Düsseldorf wird als zuständiges Gericht für die Entscheidung über folgende Anträge bestimmt:
gemäß § 76 AktG für die außerhalb der Republik Österreich belegene Unternehmenseinheit der Gebr. B. & Co. Aktiengesellschaft, W., zwei Vorstandsmitglieder zu bestellen, welche diejenigen Personen, die am 16. September 1946 Aktionäre der Gesellschaft waren, oder deren Rechtsnachfolger zu einer außerordentlichen Hauptversammlung nach Düsseldorf mit folgender Tagesordnung einladen sollen:
- 1.
Bericht des Vorsitzers der Hauptversammlung über die Rechtsbeziehungen der Aktionäre zu dem Gesellschaftsvermögen außerhalb der Republik Österreich, insbesondere innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, und die beabsichtigten Maßnahmen,
- 2.
Sitzbestimmung,
- 3.
Anpassung von Satzungsbestimmungen an die veränderten Verhältnisse,
- 4.
Wahl eines Aufsichtsrats,
- 5.
Verschiedenes,
hilfsweise,
die Antragstellerin gemäß § 106 Abs. 4 AktG zur Einberufung einer solchen Hauptversammlung nach D. zu ermächtigen und einen Vorsitzer dieser Hauptversammlung zu bestimmen.
Gründe:
Die S.-GmbH für Bergbau- und Industriewerte, deren sämtliche Geschäftsanteile der V. S. Aktiengesellschaft gehörten, war Inhaberin von 50.512.500,- RM auf den Inhaber lautenden Aktien der Gebr. B. & Co. Aktiengesellschaft, deren Grundkapital 75.000.000,- RM betrug.
Die Gebr. B. & Co. Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in W.. Sie betreibt in D. ein Edelstahlwerk, das am 4. Mai 1951 im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss als Zweigniederlassung der österreichischen Gebr. B. & Co. Aktiengesellschaft eingetragen wurde. Ihr Grundkapital beträgt 75.000.000,- S.
Die V. S. Aktiengesellschaft wurde auf Grund des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission Nr. 27 umgestaltet. Gemäß Durchführungsverordnung Nr. 18 zum Gesetz Nr. 27 wurde die Antragstellerin als Nachfolgegesellschaft der V. S. Aktiengesellschaft i.L. gegründet. Die Liquidatoren der V. S. Aktiengesellschaft i.L. stellten einen Plan für die Behandlung des Restvermögens der Gesellschaft und bestimmter Tochtergesellschaften auf. Darin wurde unter Ziff II vorgesehen, daß gewisse "Auslandsbeteiligungen und Forderungen - im Falle ihrer Rückgabe - beschlagnahmt" und der Antragstellerin übertragen werden sollten. Die Anlage 7 dieses Planes nannte als einen solchen Wert "aus dem Vermögen der S.-GmbH für Bergbau- und Industriewerte" auch die 50.512.500,- RM Aktien an der Gebr. B. & Co. Aktiengesellschaft in W.. Sie ALLIED HIGH COMMISSION FOR GERMANY COMBINED GROUP (CSG) genehmigte diesen Plan als dem AHKG Nr. 27 entsprechend durch Anordnung Nr. (V) 6 - I vom 1.4.1954. Durch dieselbe Anordnung setzte sie den erwähnten Plan in Kraft und erklärte die darin vorgesehenen Vermögensübertragungen für wirksam.
Die Antragstellerin stützt ihre Antragsberechtigung auf diese hoheitlich angeordnete Vermögensübertragung sowie darauf, daß ihr die V. S. Aktiengesellschaft i.L. und die S.-GmbH für Bergbau- und Industriewerte i.L. die in der Anlage 7 des erwähnten Plans bezeichneten Vermögensgegenstände in notarieller Urkunde vom 18. März 1955 auch noch rechtsgeschäftlich übertragen habe. Wie es in dieser Urkunde heißt, wurde diese rechtsgeschäftliche Übertragung "im Hinblick auf die internationalrechtlichen Meinungsverschiedenheiten über die juristische Belegenheit von Vermögensgegenständen und die räumliche Wirkung von Hoheitsmaßnahmen mit Enteignungscharakter zur Vermeidung rechtlicher Unklarheiten" vorgenommen.
Die Antragstellerin geht davon aus, daß Eingriffe von hoher Hand in das Vermögen einer Aktiengesellschaft territorial beschränkt seien und nicht dasjenige Gesellschaftsvermögen erfaßten, das sich außerhalb des enteignenden Staates befindet. Sie meint, das gelte auch dann, wenn eine entschädigungslose Enteignung nicht das Vermögen der Gesellschaft, sondern die Rechte der Anteilseigner betreffe; entscheidend sei nicht die Form, sondern der Inhalt einer Enteignungsmaßnahme. Sowohl die Enteignung des Vermögens einer Aktiengesellschaft wie die Enteignung der Anteilsrechte spalte die Aktiengesellschaft. In beiden Fällen werde das gesamte außerhalb des Gebiets des enteignenden Hoheitsträgers belegene Vermögen von der Enteignung nicht berührt. Insoweit bestehe die Gesellschaft mit ihren bisherigen Gesellschaftern fort. Das gelte von dem österreichischen Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 über die Verstaatlichung von Unternehmungen - Verstaatlichungsgesetz - (ö BGBl 1946, 64), das die Anteilsrechte an der Gebr. B. & Co. Aktiengesellschaft zugunsten der Republik Österreich enteignet hat, weil es über die österreichisch Grenzen nicht hinauswirke und, wie § 2 des österreichischen Bundesgesetzes vom 7. Juli 1954 über die Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte (ö BGBl 1854, 858) ergebe, deutschen Anteilseignern keine Entschädigung biete. Die von den Alliierten durch das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945, das Kontrollratgesetz Nr. 5 und die beiden Österreichischen Kontrollabkommen vom 4. Juli 1945 und vom 28. Juni 1946 vorgenommenen Beschlagnahmen und die im österreichischen Staatsvertrag vollzogenen, von der Bundesrepublik im Pariser Vertrag gutgeheißenen Eigentumsübertragungen beträfen nur deutsches Vermögen im Ausland oder in Österreich und erfaßten nach der Spaltungstheorie nicht das einer österreichischen Aktiengesellschaft in Deutschland gehörige Vermögen. Dieses Vermögen stehe einer Gesellschaft zu, deren Mitglieder die früheren Gesellschafter der Gebr. B. & Co. Aktiengesellschaft seien. Diese Gesellschaft habe keine Organe und keinen Sitz. Es müsse daher in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestellt werden, damit entweder gemäß § 76 AktG ein Notvorstand zur Einberufung einer Hauptversammlung bestellt oder die Antragstellerin als Aktionär der abgespaltenen Gesellschaft ermächtigt werde (§ 106 Abs. 4 AktG), eine Hauptversammlung einzuberufen. Die von der Antragstellerin angestrebte Hauptversammlung soll den fehlenden Aufsichtsrat wählen, den Sitz der Gesellschaft bestimmen und die Satzung an die veränderten Verhältnisse anpassen.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 FGG bestimmt: Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kann unmöglich damit begründet werden, zuständig sei an sich das Registergericht in Wien, es sei aber an der Entscheidung eines Antrages verhindert, der im Hinblick auf das österreichische Verstaatlichungsgesetz keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Antragstellerin hat die entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG aber nicht bloß mit dieser Erwägung, sondern vornehmlich damit begründet, daß das Vermögen der Gebr. B. & Co. Aktiengesellschaft durch Hoheitsmaßnahmen gespalten worden sei. Wäre dieser Standpunkt richtig, so würde im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Aktiengesellschaft bestehen, die keine Organe und keinen Sitz hat und deren Satzung den veränderten Umständen nicht entspricht. Da eine deutsche Aktiengesellschaft nicht ihren Sitz im Ausland haben kann (RGZ 107, 97), kann die bisherige Satzungsvorschrift (§ 1), die Wien als Sitz der Gesellschaft bestimmt, für die von der österreichischen Gesellschaft abgespaltene Gesellschaft nicht maßgebend sein. Hat aber diese Gesellschaft keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist die satzungsmäßige Regelung des Sitzes durch die Verhältnisse überholt, so fehlt es in der Bundesrepublik an einem Gericht im Sinne des Aktiengesetzes (vgl. §§ 5, 14 AktG). Eine Hauptversammlung, die die Verhältnisse der Gesellschaft ordnen könnte, kann nicht einberufen werden, da die Einberufungsberechtigten (Vorstand, Aufsichtsrat, Abwickler - §§ 105 Abs. 1, 95 Abs. 4, 209 Abs. 3 AktG -) fehlen und ein Aktionär, der mehr als den zwanzigsten Teil des Grundkapitals besitzt, die Einberufung einer Hauptversammlung nur erreichen kann, wenn Vorstand oder Aufsichtsrat dem Einberufungsverlangen stattgeben oder das Gericht ihn zur Einberufung der Hauptversammlung ermächtigt (§ 106 Abs. 2, 4 AktG).
Es ist zweifelhaft, ob die Spaltungstheorie richtig ist. Im Rahmen einer beantragten Gerichtsstandsbestimmung sind Zulässigkeit und Aussichten des beabsichtigten Vorgehens nicht zu prüfen (RGZ 125, 310; BGH Lind Möhr Nr. 1 zu § 36 Nr. 3 ZPO). Nur wenn es offensichtlich ist, daß das beabsichtigte Verfahren nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht nicht durchgeführt werden kann, ist eine Gerichtsstandsbestimmung ausgeschlossen (BGHZ 9, 270 [272]). Davon kann hier keine Rede sein.
§ 5 FGG beruht ebenso wie die §§ 2 ZVG, 36 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen (RGZ 158, 222 zu § 36 Ziff. 3 ZPO; BGH Lind Möhr Nr. 4 zu § 36 Nr. 3 ZPO). Sie dienen nicht der Verwirklichung von Rechten oder Ansprüchen, es soll vielmehr nur das Gericht bestimmt werden, vor dem Recht gesucht werden kann (RGZ 125, 312). Allen diesen Vorschriften liegt der Gedanke zu Grunde, daß die Geltendmachung eines Rechts durch einen Streit der Gerichte über ihre Zuständigkeit nicht über Gebühr verzögert werden darf und daß dem Rechtsuchenden das für die Entscheidung seines Rechtsanliegens zuständige Gericht zugewiesen werden muß (vgl. BGHZ 17, 168 [170]). Es kann keinen Unterschied machen, ob, wie dies § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG voraussetzt, das zuständige Gericht vorhanden, aber rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung des Richteramts verhindert ist, oder ob es im ganzen Bundesgebiet an einem zuständigen Gericht fehlt, ein Gericht aber notwendig ist, damit gesetzlich festgelegte Rechte wie z.B. das Recht der Aktionäre, in dringenden Fällen die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder durch das Gericht bestellt zu erhalten, oder das Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung ausgeübt werden können. In einem Falle solcher Art ist die entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG geboten, da die Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen würde. Das Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl I, 407) steht dem nicht entgegen. Die in diesem Gesetz getroffene Regelung ist nicht erschöpfend (Mundt NJW 1952, 1280; Costa und Mundt, Bundesanzeiger 1952 Nr. 173 S. 7) und schließt darum eine ausdehnende Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG nicht aus (vgl. BGHZ 7, 509; 9, 272).
Für den vorliegenden Fall ist es ohne Bedeutung, daß das Zuständigkeitsergänzungsgesetz für die österreichischen Gerichte keine Ersatzzuständigkeit geschaffen hat. Denn hier geht es nicht um die Bestimmung eines Ersatzgerichts für ein österreichisches Gericht. Die Antragstellerin begehrt vielmehr die Bestimmung eines Gerichts, das notwendig ist, damit, falls die Spaltungstheorie richtig ist, einer deutschen Aktiengesellschaft unter den Voraussetzungen des § 76 AktG ein Notvorstand bestellt werden kann und ein Aktionär dieser Gesellschaft, dessen Anteile mehr als den zwanzigsten Teil des Grundkapitals ausmachen, die Einberufung einer Hauptversammlung erreichen kann, damit von ihr wirksame Beschlüsse gefaßt werden können. Die Frage, ob ein Antrag aus § 76 AktG oder aus § 106 Abs. 4 AktG unstatthaft oder unbegründet ist, weil die Anteilsrechte Deutscher an einer österreichischen Aktiengesellschaft, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, auf Grund alliierter Anordnung beschlagnahmt und durch den österreichischen Staatsvertrag an die Republik Österreich übertragen worden sind, oder weil eine derartige Gesellschaft durch das österreichische Verstaatlichungsgesetz nicht gespalten worden ist, kann erst nach Anbringung dieser Anträge entschieden werden.
Um diese Entscheidung zu ermöglichen, war ein Gericht als das hierfür zuständige Gericht zu bestimmen.