Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1975, Az.: VI ZR 79/74
Schadensersatz nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung; Anspruch auf den Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens; Anforderungen an die Aufsichtspflicht einer Krankenschwester auf einer Kinderstation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1975
- Aktenzeichen
- VI ZR 79/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 06.02.1974
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1976, 210
- MDR 1976, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1145-1147 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines Krankenhauses, wenn auf dessen Kinderstation ein Säugling dadurch zu Schaden kommt, daß sich ein im Nebenzimmer untergebrachter 7-jähriger Junge an ihm zu schaffen macht.
Redaktioneller Leitsatz
- a.
Derjenige, der ein Krankenhaus eröffnet und damit dem Publikum zugänglich macht, ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu dessen Schutz zu ergreifen.
- b.
Dazu gehören insbesondere Vorkehrungen, die verhindern, daß im Krankenhaus aufgenommene Patienten durch andere Kranke oder durch Besucher Schaden nehmen.
- c.
Dies bedeutet für Stationen und Zimmer, in denen Säuglinge und Kleinkinder untergebracht sind, eine Verpflichtung des Krankenhausträgers, diese Zimmer Tag und Nacht so zu sichern, daß Unbefugte - seien es Besucher oder Patienten - keinen Zutritt zu den Kindern haben können.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mundliche Verhandlung vom 2. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 1974 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision der Beklagten fallen dieser und die Kosten der Streithilfe fallen der Streithelferin zur Last.
Tatbestand
Der am ... 1961 geborene Kläger befand sich im Sommer 1961 in dem Krankenhaus der Beklagten in Z. (M.). Er wurde auf der Kinderstation wegen "Ernährungsstörungen bei grippalem Infekt" behandelt. Die Krankenpflege betrieb in dem gesamten Haus die Streithelferin der Beklagten, eine religiöse Schwestern-Genossenschaft. In einem zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag war vorgesehen, daß die Betriebsführung "im Auftrag und für Rechnung" der Beklagten zu erfolgen hat.
Das Befinden des Klägers hatte sich aufgrund der angeordneten Therapie rasch gebessert. Am 10. August 1961 wurde jedoch bei ihm eine ödematöse Schwellung an der rechten Kopfhälfte festgestellt. Um die gleiche Zeit fiel bei einem anderen, im selben Zimmer mit dem Kläger untergebrachten Säugling eine stärkere Schmerzempfindlichkeit des rechten Ärmchens auf. Die daraufhin durchgeführten röntgenologischen Untersuchungen ergaben bei beiden Kindern Frakturen der Arme. Die Parteien sind vor dem Berufungsgericht davon ausgegangen, die Verletzungen der beiden Säuglinge seien darauf zurückzuführen, daß ein damals in einem Raum neben dem Säuglingszimmer untergebrachter 7-jähriger Junge diese aus ihren Bettchen genommen und fallengelassen hatte. Einzelheiten über diesen Vorgang sind nicht festgestellt worden.
Am 11. August 1961 traten bei dem Kläger, dessen Armbrüche komplikationslos verheilten, tonisch-klonische Krämpfe auf, die jedoch nach medikamentöser Behandlung bald verschwanden. Der Kläger wurde am 15. September 1961 aus dem Krankenhaus entlassen. In der Folgezeit traten bei ihm, von einigen längeren Unterbrechungen abgesehen, immer wieder Krampf- und Kollapszustände auf; seit Dezember 1966 zeigten sich außerdem linksseitige Lähmungen. Wegen dieses Krankheitsbildes war er bis 1967 Mehrfach in verschiedenen Kliniken zur stationären Behandlung. Es wurde schließlich festgestellt, daß er an Epilepsie leidet und als deren Folge erhebliche körperliche und geistige Dauerschaden davongetragen hat. Er ist jetzt in einem Heim untergebracht. Auch das andere im Krankenhaus der Beklagten verletzte Kind leidet inzwischen an Epilepsie und befindet sich in einem Heim.
Der Kläger führt seine Epilepsie auf den Unfall im Krankenhaus zurück. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm wegen dieser Verletzungsfolge Schadensersatz zu leisten, da die Kinderabteilung nicht richtig organisiert gewesen sei und die Beklagte keine Vorkehrungen dagegen getroffen habe, daß Unbefugte nicht an Säuglinge gelangen konnten. Mit der Klage verlangt er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden aus dem Ereignis vom 9. August 1961 zu ersetzen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagte und ihre Streithelferin den Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und aus § 823 ff BGB für verpflichtet, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die im Krankenhaus im August 1961 erlittenen Verletzungen entstanden ist und weiter entsteht. Sachverständig beraten stellt es fest, die Epilepsie des Klägers sei durch dieses Ereignis hervorgerufen worden. Es meint auch, der Unfall beruhe auf Umständen, die die Beklagte zu vertreten habe. Hinsichtlich der vertraglichen Haftung geht das Berufungsgericht dabei davon aus, vieles spreche dafür, daß die auf der Kinderstation eingesetzte Krankenschwester an dem fraglichen Abend ihrer Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Für deren Versagen habe die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen. Bei dieser Sachlage dürften die noch verbliebenen Unklarheiten bei der Schadensentstehung nicht zu Lasten des Klägers gehen. Da sich der Unfall im Gefahrenkreis der Beklagten zugetragen habe, wäre es ihre Sache gewesen, darzutun und zu beweisen, daß weder sie noch einer ihrer Erfüllungsgehilfen es zu vertreten habe, daß der Kläger in ihrem Krankenhaus zu Schaden gekommen sei.
Soweit die Beklagte auch aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen schadensersatzpflichtig sei, müsse in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger die Verletzungen durch den 7-jährigen Jungen zugefügt worden seien. Da die Beklagte dessen Beaufsichtigung durch Vertrag übernommen gehabt habe, sei sie gemäß § 832 BGB für den von ihm angerichteten Schaden verantwortlich. Sie habe nicht den Beweis erbracht, daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt habe oder daß der Schaden auch bei gehöriger Führung der Aufsichtspflicht entstanden wäre.
II.
Die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin sind nicht begründet.
1.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision der Beklagten zunächst, daß das Berufungsurteil durchweg davon ausgeht, der Kläger sei im Krankenhaus der Beklagten durch einen damals 7-jährigen Patienten verletzt worden, obwohl es an einer Stelle ausführt: "Sofern man überhaupt als hinreichend gesichert ansieht, daß der 7-jährige E.K. den Säuglingen die Verletzungen beigebracht hat, wovon allerdings auch der Kläger mangels ausreichender Anhaltspunkte für ein andersartiges Geschehen ausgeht ...". Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht trotz dieser von ihm angedeuteten Zweifel insoweit nach den Regeln des Zivilprozesses den übereinstimmenden Parteivortrag beachten mußte. Denn die Beklagte selbst hatte sich darauf berufen, daß ein 7-jähriger Junge damals den Kläger fallen gelassen habe. Wenn dann auch dieser "mangels ausreichender Anhaltspunkte für ein andersartiges Geschehen" von diesem Sachverhalt ausgeht, ist es dem Richter nicht gestattet, ein solches Vorbringen unberücksichtigt zu lassen, es sei denn, die Parteien verstießen erkennbar gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht (vgl. RG WarnRspr 1939, 89, 915 Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. vor § 128 Anm. VII 1 f, § 138 Anm. I 3 a).
2.
Das Berufungsgericht stutzt die Haftung der Beklagten fehlerfrei auf §§ 823 Abs. 1 und 832 BGB.
a)
Wer ein Krankenhaus eröffnet und damit dem Publikum zugänglich macht, ist nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu dessen Schutz zu treffen. Dazu gehören vor allem Maßnahmen, die verhindern, daß die im Krankenhaus aufgenommenen Patienten durch andere Kranke oder durch Besucher zu Schaden kommen (vgl. Uhlenbruck, Der Krankenhausarzt 1966, 43, 45). Bei der stationären Behandlung im Krankenhaus muß die Sicherheit des Patienten oberstes Gebot sein(Senatsurteil vom 14. April 1954 - VI ZR 41/53 = LM ZPO § 286 Nr. 6 = VersR 1954, 290). Daraus folgt für Stationen und Zimmer, in denen Säuglinge und Kleinkinder untergebracht sind, daß der Krankenhausträger verpflichtet ist, diese Tag und Nacht so zu sichern, daß Unbefugte, seien es Patienten oder Besucher, nicht an die Kinder herankommen können. Im Streitfall braucht der Senat nicht im einzelnen darauf einzugehen, ob und welche technische Sicherungsmaßnahmen insoweit möglich sind, oder ob es ausreicht, durch hinreichende Aufsicht das Betreten der Säuglingszimmer durch Unbefugte zu verhindern. Das hängt im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Aber auch der Tatrichter brauchte dies nicht aufzuklären. Sind nämlich, wie hier, überhaupt keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden und sind zugleich die personellen Voraussetzungen auf jener Station, auf der außer Kindern auch Säuglinge liegen, - wie das Berufungsgericht feststellt - "nicht besonders günstig", jedenfalls nicht optimal gewesen, dann zeigt die Tatsache, daß ein 7-jähriger Junge unbehelligt in ein Säuglingszimmer gelangen und sich an den Säuglingen zu schaffen machen konnte, wobei er sie sogar verletzte, daß die Beklagte die ihr obliegenden Sicherungspflichten verletzt hat. Fraglich konnte dann allenfalls sein, ob ihr hinsichtlich der fehlenden Sicherheitsvorkehrungen ein Verschulden zu Last fiel.
Das Berufungsgericht verlangt hierfür nicht den Beweis vom Kläger, sondern hält die Beklagte für verpflichtet, darzutun und notfalls den Beweis zu führen, daß sie hinsichtlich der objektiven Verletzung von Sicherungspflichten kein Verschulden trifft und daß es sich um einen Vorfall gehandelt hat, zu dessen Vermeidung sie alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hatte. Ob diese Ansicht zu billigen ist, kann im Streitfall indes dahingestellt bleiben. Denn hier wird das angefochtene Urteil schon durch die Ausführungen getragen, mit denen das Berufungsgericht, wie sogleich darzutun ist, die Haftung der Beklagten aus § 832 BGB begründet hat.
b)
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Bestimmung des § 832 BGB bejaht.
aa)
Die Beklagte hatte als Krankenhausträger mit der Aufnahme des 7-jährigen Jungen - zumindest stillschweigend - die Führung der Aufsicht über ihn vertraglich übernommen. Der Junge bedurfte wegen seiner Minderjährigkeit der Beaufsichtigung; denn grundsätzlich ist jeder Minderjährige unabhängig von besonderen Gegebenheiten aufsichtsbedarftig(Senatsurteil vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 = VersR 1965, 137, 138) [BGH 24.11.1964 - VI ZR 163/63]. An das Zustandekommen eines solchen Vertrages sind keine großen Anforderungen zu stellen. So ist eine vertragliche Übernahme der Aufsicht regelmäßig dann anzunehmen, wenn Kinder für längere Zeit und mit weit reichender Einwirkungsmöglichkeit in fremde Obhut gegeben wurden(Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 135/67 = LM BGB § 832 Nr. 9 = VersR 1968, 1043, 1044).
Dies beschränkt sich aber nicht auf Fälle, in denen die Verwahrung oder die Erziehung der Hauptzweck der fremden Obhut ist (wie z.B. in Kindergärten, Kinderheimen, Waisenhäusern, Erziehungsheimen usw.). Das gleiche gilt auch dann, wenn Kinder in Krankenhäuser, Heilanstalten, Pflegeheime usw. aufgenommen sind, ihnen daher in erster Linie ärztliche Behandlung und Pflege geschuldet wird (vgl.Senatsurteil vom 27. Oktober 1964 - VI ZR 146/63 = VersR 1965, 48; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 832 Rdnr. 40; Erman/Drees, BGB, 5. Aufl. § 832 Rdnr. 9). Auch in Fällen dieser Art haben die Erziehungsberechtigten - falls sie nicht ausnahmsweise selbst ihr Kind in der Anstalt betreuen dürfen - keine oder kaum Einwirkungsmöglichkeiten auf den Tagesablauf und die Betätigung des Kindes, so daß sie im wesentlichen nichts unternehmen können, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Die Anstaltsleitung dagegen hat aufgrund der Haus- oder Anstaltsordnung und der tatsächlichen Gestaltung eine solche Einwirkungsmöglichkeit auf die ihr anvertrauten Kinder, daß sie Gefährdungen Dritter vermeiden kann. Das aber reicht hin, um nach der Lebenserfahrung den Schluß daraus zu ziehen, daß - wenn nicht eine ausdrückliche, so doch - eine stillschweigend vereinbarte Übernahme der Aufsichtspflicht erfolgt ist.
bb)
Oblag der Beklagten die Aufsichtspflicht über den Jungen, so ist sie schon deshalb verpflichtet, jeden Schaden zu ersetzen, den dieser einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat, es sei denn, sie kann beweisen, daß sie alles ihr Zumutbare getan hat, um den eingetretenen Schaden zu vermeiden oder daß der Schaden auch bei gehöriger Führung der Aufsichtspflicht entstanden wäre (§ 832 BGB Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte habe diesen Beweis nicht erbracht.
Das Vorbringen der Beklagten, mit dem sie dartun will, daß nach Veranlagung und bisherigem Verhalten jenes Jungen kein Anlaß zu der Sorge bestanden habe, er werde eigenmächtige Handlungen vornehmen, steht den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Denn es hat die Pflicht der Beklagten nicht mit einer entsprechenden Neigung des Jungen begründet. Vielmehr ist es davon ausgegangen, daß im Streitfall eine - möglicherweise sogar erhöhte - Aufsichtspflicht deshalb bestand, weil erfahrungsgemäß Kinder im Schulalter, die sich unbeaufsichtigt fühlen, gerne Unfug treiben, und zwar desto lieber, je länger die unmittelbare Aufsicht fehlt, daß diese Aufsichtspflicht auch dann bestand, wenn Beanstandungen vorher nicht bekannt geworden sind (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 19. Juni 1972 - III ZR 80/70 = VersR 1972, 979), und daß an die Aufsichtspflicht um so höhere Anforderungen zu stellen sind, je größer die drohenden Gefahren und das Schutzbedürfnis der Betroffenen sind. Das aber war hier angesichts der im benachbarten Zimmer untergebrachten Säuglinge fraglos der Fall, zumal offenbar die Türen aller Krankenzimmer, einschließlich des Säuglingszimmers einen Spalt breit geöffent wurden, wenn die Nachtschwester ihren Dienst angetreten hatte.
Im übrigen kann die Aufsichtspflicht auch durch Sicherung von Personen und Sachen erfüllt werden, die durch den zu Beaufsichtigenden gefährdet werden; sie muß nicht in jedem Fall durch Einwirkung auf ihn ausgeübt werden.
Das Berufungsgericht stüzt deshalb seine Ansicht, der Nachweis hinreichender Aufsicht sei hier nicht geführt, zutreffend darauf, die Beklagte habe nicht einmal dargetan, daß sie organisatorisch im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles getan hat (z.B. durch Erlaß von Anweisungen an die Schwestern oder Vereinbarungen mit der Streithelferin usw.), um zu gewährleisten, daß die Aufsichtspflicht über aufgenommene Kinder, vor allem über jenen Jungen, ausreichend wahrgenommen werden konnte. Darauf wäre es aber angekommen, da sie die Aufsichtspflicht nicht selbst ausübte, sondern durch die Streithelferin bzw. die Nachtschwester ausüben ließ. Denn der Aufsichtspflichtige genügt allein mit der Übertragung der Aufsicht auf andere Personen nicht immer seiner Aufsichtspflicht (vgl.Senatsurteil vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 = LM BGB § 832 Nr. 8 c = VersR 1968, 903). Vor allem wird dies dann meist nicht ausreichen, wenn derjenige, der vertraglich die Aufsichtspflicht über Minderjährige übernimmt, seine Pflicht von Bediensteten wahrnehmen läßt. Doch kann dies wegen der gesetzlichen Beweislastverteilung im Streitfalle letztlich dahingestellt bleiben.
3.
Verfahrensrechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall des Klägers und der jetzt bei ihm bestehenden Epilepsie durch das Berufungsgericht.
a)
Für die Überzeugungsbildung war nicht einmal - wie das Berufungsgericht meint und wovon auch die Parteien ausgehen - eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" im Sinne des § 286 ZPO erforderlich. Die Frage, ob der Unfall die Epilepsie ausgelöst hat, gehört nämlich in den Bereich der sog. haftungsausfüllenden Kausalität, so daß sie nach § 287 ZPO zu beurteilen ist (vgl.Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 236/62 = VersR 1964, 70, 71) [BGH 15.10.1963 - VI ZR 236/62]. Daran ändert es nichts, daß streitig ist, ob der Kläger, als jener Junge ihn hatte fallen lassen, eine Hirnverletzung erlitten hat, die die Kausalität zwischen Unfall und Epilepsie hätte vermitteln können. § 287 ZPO findet auch Anwendung, wenn sich der Tatrichter bezüglich der bei einem insgesamt zu ermittelnden Kausalverlauf möglichen Zwischenursachen eine Überzeugung bilden muß(Senatsurteil vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 = LM ZPO § 287 Nr. 43 = VersR 1973, 619, 620 m.w.Nachw.).
b)
Bei der Nachprüfung der im Bereich des § 287 ZPO liegenden tatrichterlichen Würdigung sind dem Revisionsgericht enge Grenzen gezogen; es hat nur nachzuprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 39, 198, 219) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61]. Derartige Rechtsfehler vermögen die Revisionen jedoch nicht aufzuzeigen.
aa)
Im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität darf der Richter unter Befreiung von den strengen allgemeinen Beweisregeln entscheiden. Er ist insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann (Senatsurteilevom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 = LM ZPO § 287 Nr. 39 = VersR 1970, 924, 926 undvom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 = a.a.O., beide m.w.Nachw.). Freilich darf er erhebliche Unsicherheiten in den Grundlagen des Tatsachenablaufs nicht in Kauf nehmen; es genügt aber, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht(Senatsurteil vom 13. November 1962 - VI ZR 214/61 = LM BGB § 823 [Aa] Nr. 21 = VersR 1963, 67, 69) [BGH 13.11.1962 - VI ZR 214/61]. Wohl müssen für die Überzeugung, die sich der Tatrichter zu bilden hat, gewisse gesicherte Grundlagen vorhanden sein(Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 90/69 = VersR 1971, 442).
bb)
Dieser Grundsätze ist sich, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, der Tatrichter bewußt gewesen. Er hat sämtliche Grundlagen angeführt, aufgrund deren er die Überzeugung gewonnen hat, daß der Unfall des Klägers die Ursache der Hirnschädigung und damit der Epilepsie ist und weshalb er andere mögliche. Ursachen, nämlich eine pränatale Hirnschädigung oder durch Ernährungsstörungen ausgelöste Hirnschwellungen, im Anschluß an das Gutachten Dr. F. für so wenig wahrscheinlich hält, daß sie auszuscheiden haben. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß es der Zweitgutachter "eher für wahrscheinlich" hält, daß die Epilepsie nicht durch den Unfall verursacht worden ist. Es setzt sich über das zweite Gutachten aber nicht - wie die Revisionen meinen - einfach hinweg. Es hat vielmehr seine Auffassung zumindest an den entscheidenden Stellen begründet (vgl. dazu BGH Urt. v. 7. März 1951 - II ZR 67/50 = LM ZPO § 286 [B] Nr. 2 = NJW 1951, 566) und legt eingehend dar, weshalb es der Meinung dieses Sachverständigen nicht beipflichten kann.
Bei der gegebenen Sachlage war es nicht verpflichtet, noch ein weiteres Gutachten einzuholen. Es hatte sich bereits hinreichende Übersicht über die medizinischen Kenntnisse verschafft, die die Grundlage für eine eigene Beurteilung der Frage boten, ob die Verletzung des Klägers Ursache für die Epilepsie ist (vgl.Senatsurteil vom 22. April 1975 - VI ZR 50/74 = VersR 1975, 852). Auch der Sachverständige Dr. R. hielt einen solchen Kausalverlauf, wie ihn das Berufungsgericht annimmt, grundsätzlich für möglich, wenn auch nicht für sehr wahrscheinlich. In Fällen dieser Art ist es die Aufgabe des Richters, die Gutachten einer selbständigen, eigenverantwortlichen Prüfung zu unterziehen und pflichtgemäß abzuwägen, welches Gutachten ihn am meisten überzeugt (vgl. RGZ 162, 223, 227). Wenn das Berufungsgericht den Zweitgutachter nach Erstattung seines schriftlichen Gutachtens noch persönlich vorlud und anhörte und erst dann - möglicherweise gerade aufgrund des persönlich von ihm gewonnenen Eindrucks - seinen Darlegungen nicht folgte, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Der Umstand allein, daß dieser Sachverständige am Schluß seiner mündlichen Anhörung ausführte, bei einer traumatischen Hirnschädigung (und einer daraus hervorgegangenen Epilepsie) sei "ein anderer Verlauf typischer" gewesen, ohne dies im einzelnen zu begründen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu veranlassen, nochmals einen neuen Sachverständigen zu beauftragen oder den Erstgutachter zu einer Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern. Das Berufungsgericht schloß nämlich im Anschluß an den Erstgutachter sowohl ein pränatales Trauma als auch die bei der Krankenaufnahme anfangs vorhandene Ernährungsstörung rechtsfehlerfrei als Ursache für die Epilepsie aus. Selbst wenn das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen Dr. R. die Epilepsie nicht als typische Folge der Verletzung angesehen hätte, wäre es ihm nicht verwehrt gewesen, mangels konkreter Anhaltspunkte für eine andere mögliche Ursache, die Feststellung zu treffen, daß die Epilepsie auf eine Hirnschädigung und diese wieder auf die im Krankenhaus erlittene Verletzung zurückgeht (vgl. BGHZ 11, 227, 230) [BGH 14.12.1953 - III ZR 183/52].
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann