Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1954, Az.: VI ZR 41/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 41/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 28.11.1952
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Arbeiters Johannes K. in D.-H., H.straße ...,
Prozessgegner
1.) die Stadt L., gesetzlich vertreten durch den Rat der Stadt L.,
2.) den Chefarzt Dr. med. Erich La. in B. (W.), S. Krankenanstalten,
Amtlicher Leitsatz
Sofern nicht ausnahmsweise eine besondere Sachkunde des Richters dargetan ist, liegt im allgemeinen ein Verstoß gegen §286 ZPO darin, daß der Richter die für die Entscheidung erhebliche Beurteilung des Tatsachenstoffs nach der Richtung, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt oder eine gebotene ärztliche Maßnahme unterlassen worden ist, ohne Einholung eines Gutachtens von einem fachkundigen ärztlichen Sachverständigen vornimmt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. November 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde als Kassenpatient am 14. August 1950 in das Krankenhaus der beklagten Stadt aufgenommen. Chefarzt dieses Krankenhauses war der Zweitbeklagte. Dieser nahm am 17. August 1950 bei dem Kläger eine Nierenoperation vor, die ohne Komplikationen verlief. Am Tage nach der Operation trat Fieber auf, jedoch war die Körpertemperatur am 20. August 1950 bereits wieder normal. Am Morgen des 21. August 1950 war der Kläger stark verwirrt und aufgeregt. Er ließ sich nicht im Bett halten und wollte nach Hause. Im Laufe des Tages sah sich der Zweitbeklagte deshalb veranlaßt, die Ehefrau des Klägers in das Krankenhaus zu rufen, um mit ihrer Hilfe den Kläger zu beruhigen. Der Ehefrau des Klägers gelang es auch zusammen mit dem Krankenhauspersonal, den Kläger wieder dazu zu bringen, sein Bett aufzusuchen. Als Beruhigungsmittel erhielt der Kläger an diesem Tage insgesamt 2 ccm Scopolamin und 2 × 0,6 Luminal. Der Kläger schlief dann ein. Am nächsten Morgen war der Kläger ruhiger und folgte den ärztlichen Anordnungen. Mittags gegen 14 Uhr stand er jedoch aus dem Bett auf, lief plötzlich zu einem Fenster des Krankenzimmers und sprang aus diesem etwa 8 m über dem Erdboden gelegenen Fenster hinaus. Bei dem Sturz zog er sich erhebliche Verletzungen zu, insbesondere den Bruch eines Lendenwirbels und des linken Fersenbeins. Er wurde noch am selben Tage in die P.-Heil- und Krankenanstalt in G. verlegt, wo er einige Wochen verblieb. Nach der Erklärung des Leiters dieser Anstalt überwand der Kläger seinen Verwirrungszustand jedoch bereits nach 2 Tagen.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagten ihm zum Ersatz des durch den Sturz entstandenen Schadens verpflichtet seien. Er hat behauptet, daß er durch die Verletzungen dauernd in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt werde und bereits erheblichen Verdienstausfall gehabt habe. Er hat mit der Klage den Verdienstausfall für die Zeit bis zum 9. November 1951 beansprucht, den er auf 1.520,90 DM beziffert hat, ferner hat er ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen durch den Sprung aus dem Fenster noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten sind der Ansicht, daß den Zweitbeklagten und das Krankenhauspersonal an dem Unfall kein Verschulden treffe. Ein Anlaß zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen habe für den Zweitbeklagten nicht bestanden. Sie haben außerdem behauptet, daß der Kläger damals morphiumsüchtig gewesen sei. Hiervon habe der Zweitbeklagte erst nach dem Unfall erfahren. Der unerwartete Erregungszustand des Klägers am 22. August 1950 sei möglicherweise auf seinen Morphinismus zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.000 DM Schmerzensgeld verurteilt, den Schadensersatzanspruch wegen des Lohnausfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten für allen weiteren Schaden festgestellt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger beide Beklagte nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung in Anspruch nehmen wolle. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat einen Sachverhalt vorgetragen, der - seine Richtigkeit unterstellt - eine Haftung der Erstbeklagten aus Vertrag rechtfertigt, wenn auch der Anspruch auf Schmerzensgeld nur aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden kann. Der Kläger hat auch keine Erklärung dahin abgegeben, daß er seine Ansprüche, soweit sie aus Vertrag begründet sein könnten, ausschließlich auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung stützen wolle.
Dieser Rechtsfehler ist für die vom Berufungsgericht erlassene Entscheidung aber ersichtlich ohne Bedeutung gewesen, denn das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten nur dann Platz greifen könnte, wenn den mit beklagten Chefarzt oder sonstiges Krankenhauspersonal ein Verschulden treffen würde (§278 BGB). Ein solches Verschulden hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.
2.
Diese Annahme begründet das Berufungsgericht mit folgenden Ausführungen: Durch die Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug sei erwiesen, daß weder der Zweitbeklagte noch das übrige Krankenhauspersonal vor dem Fenstersprung des Klägers Kenntnis von dem am Vortage, dem 21. August 1950, von dem Kläger unternommenen Versuch, aus dem Fenster des Badezimmers des Krankenhauses zu springen, gehabt hätten. Der starke Verwirrrungszustand vom 21. August 1950, der von dem Zweitbeklagten als Folgeerscheinung der Operation habe angesehen werden können und dem er mit den entsprechen den Beruhigungsmitteln entgegengetreten sei, sei am nächsten Morgen abgeklungen gewesen. Der einweisende Arzt Dr. F., der den Kläger am Morgen des 22. August 1950 besucht habe, habe den Kläger nicht so unruhig vorgefunden, daß ärztliche Bedenken angezeigt gewesen seien, und habe auch mit dem Zweitbeklagten darüber gesprochen. Auch das Verhalten des Klägers bei der Visite des Zweitbeklagten gegen Mittag habe bei diesem keine Bedenken zu erwecken brauchen, da der Kläger sich durchaus geordnet und vernünftig gezeigt und mit dem Zweitbeklagten eine längere Unterhaltung über jahrelang zurückliegende Vorgänge geführt habe.
Unter diesen Umständen müsse es als völlig ausreichend angesehen werden, daß der Zweitbeklagte das übrige Personal des Krankenhauses angewiesen habe, oft nach dem Kläger zu sehen und ihn über auffällige Vorkommnisse sogleich zu unterrichten. Der Zustand des Klägers sei keineswegs so gewesen, daß seine ununterbrochene Überwachung erforderlich gewesen sei. Er habe mit mehreren anderen Patienten zusammengelegen, die notfalls sofort Unterstützung hätten herbeirufen können, wenn neue Verwirrungszustände wie am Vortage aufgetreten wären. Mit einem so unsinnigen und plötzlichen Entschluß, wie ihn der Kläger durch den Fenstersprung betätigt habe, habe niemand zu rechnen brauchen, der von seinem Versuch am Vortage nichts gewußt habe. Der abgeklungene Verwirrungszustand des Vortages allein habe weitere Vorsichtsmaßnahmen, als sie getroffen worden seien, nicht auszulösen brauchen.
3.
Gegenüber diesen Ausführungen greift die von der Revision erhobene Prozeßrüge durch, §286 ZPO sei durch Unterlassung der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen verletzt worden. Ein solches Gutachten war von dem Kläger ausdrücklich beantragt worden. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist kein Anhalt für die Annahme gegeben, dieser Antrag habe nur für den Fall gestellt werden sollen, daß sich die Behauptung des Klägers als richtig erwiese, der Zweitbeklagte habe von seinem versuchten Sprung aus dem Fenster des Badezimmers am 21. August 1950 alsbald Kenntnis erhalten. Außerdem hätte das Berufungsgericht auch ohne besonderen Antrag des Klägers hier ein solches Gutachten einholen müssen, da die Sachlage das Berufungsgericht nötigte, die in sein Ermessen gestellte Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen (§144 ZPO).
a)
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Fenstersprung des Klägers sich durch geeignete Maßnahmen hätte verhindern lassen. Von dieser Annahme geht auch das Berufungsgericht aus, denn in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt, daß bei ununterbrochener Bewachung des Klägers der Fenstersprung nicht hätte erfolgen können. Außer der Bewachung wären als Sicherungsmaßregeln auch die Verlegung des Klägers in eine Heil- und Pflegeanstalt in Frage gekommen, wie sie alsbald nach dem Unfall durchgeführt worden ist, sowie die Unterbringung des Klägers in einem Zimmer, dessen Fenster sich nicht Öffnen ließen, was durch verhältnismäßig einfache Mittel hätte erreicht werden können. Alle diese Maßnahmen wären an dem Unfalltage ohne Schwierigkeiten durchzuführen gewesen. Die Sicherheit des Patienten muß auch bei der stationären Behandlung im Krankenhaus oberstes Gebot sein (vgl. hierzu BGHZ 8, 138 [BGH 27.11.1952 - VI ZR 25/52] [141]). Auf die durch derartige Sicherungsmaßregeln entstehenden Kosten kann es jedenfalls dann nicht ankommen, wenn diese nicht außer allem Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen und diese Gefahr keine nur ganz entfernte ist (vgl. Goldhahn-Hartmann: Chirurgie und Recht [1937] S. 177 unter Besprechung eines von Ebermayer: Der Arzt im Recht [1930] S. 111, 112 mitgeteilten Urteils, das offenbar vom Reichsgericht und nicht, wie angegeben, vom Preuss. Oberverwaltungsgericht erlassen worden ist).
b)
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, verpflichtet allerdings die Unterlassung der objektiv erforderlich gewesenen-Sicherungsmaßregeln die Beklagten nur dann zum Schadensersatz, wenn ein Verschulden vorliegt. Da Vorsatz ersichtlich ausscheidet, kommt es darauf an, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen worden ist. Die Beobachtung der in Krankenhäusern oder der im Krankenhaus der Erstbeklagten allgemein üblichen Sorgfalt würde dann nicht ausreichen, wenn diese den an die Sorgfalt in Krankenhäusern objektiv zu stellenden Anforderungen nicht genügen sollte (BGH a.a.O.).
c)
Die der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Frage ging also dahin, ob angesichts des von ihm festgestellten Zustandes des Klägers eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt darin zu erblicken ist, daß die nach Lage der Sache möglichen Sicherungsmaßnahmen unterblieben sind. Diese Frage hätte das Berufungsgericht hier nach Lage der Sache nicht entscheiden dürfen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zwar kann das Gericht von der Zuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich dann absehen, wenn es sich selbst für genügend sachkundig hält und daher die Hilfe eines Sachverständigen nicht zu benötigen glaubt. Diese Regel erleidet jedoch für den Fall eine Ausnahme, daß die Gründe des Berufungsurteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (BGH NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50] Nr. 7 mit zustimmender Anmerkung von Schneider; BGH LM §286 (C) ZPO - (10); vgl. auch OGHZ 3, 114 [118] und OGH "Der Betrieb" 1951, 37). Das ist hier der Fall. Es kommt darauf an, ob und in welchem Umfang das Auftreten von Verwirrungszuständen nach einer Operation ärztliche Maßnahmen zum Schütze des 1 Patienten erfordert und ob auch dann noch eine Gefahr für den Patienten vorzuliegen pflegt, die solche ärztlichen Maßnahmen erforderlich macht, wenn wie hier ein am Vortage bestehender starker Verwirrungszustand scheinbar abgeklungen ist. Diese dem Gebiet ärztlicher Fachwissenschaft angehörenden Fragen kann aber nur ein fachkundiger ärztlicher Sachverständiger mit ausreichender Sachkenntnis beantworten; dem Richter, der nicht medizinisch vorgebildet ist, fehlt normalerweise eine solche Sachkunde. In Fällen, in denen ärztliche Kunstfehler den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, wird dem Richter daher im allgemeinen eine Beurteilung des Tatsachenstoffes ohne einen Sachverständigen nicht möglich sein (vgl. Eberhard Schmidt: Der Arzt im Strafrecht [1939] S. 155). Dies gilt auch dann, wenn in dem Rechtsstreit die Frage strittig ist, ob der Arzt eine nach der Sachlage gebotene Maßnahme schuldhaft unterlassen hat. Mit Recht betont Schmidt (a.a.O. S. 159), das Gericht müsse gegenüber medizinischen Fragen seiner eigenen "Sachkunde" aufs äußerste mißtrauen. Auch Baumbach-Lauterbach (ZPO 22. Aufl. Üb vor §402 Bem. 2 B) fordern, daß das Gericht sich Sachkunde nur zutrauen sollte, wo es wirklich die Frage beherrscht.
Daß das Berufungsgericht hier ausnahmsweise eine ausreichende Sachkunde gehabt hat, läßt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Sätze.
"Der Zustand des Klägers war keineswegs so, daß seine ununterbrochene Bewachung erforderlich gewesen wäre."
"Mit einem so unsinnigen und plötzlichen Entschluß, wie ihn der Kläger durch seinen Fenstersprung betätigte, brauchte niemand zu rechnen."
"Der abgeklungene Verwirrungszustand des Vortages allein brauchte weitere Vorsichtsmaßnahmen, als getroffen waren, nicht auszulösen."
sind in Wahrheit lediglich Annahmen des Berufungsgerichts, für die eine stichhaltige Begründung überhaupt nicht gegeben wird. An der Sachkunde des Berufungsgerichts müssen hier umso mehr Zweifel bestehen, als es sich diese anfangs selbst nicht zugetraut hat, denn es hat durch Beweisbeschluß vom 4. Juli 1952 zunächst die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beschlossen. Später hat es dann allerdings von der Durchführung dieses Teiles seines Beweisbeschlusses abgesehen, ohne jedoch hierfür Gründe anzugeben und ohne daß ersichtlich wäre, auf welchem Wege sich das Berufungsgericht inzwischen die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse angeeignet haben könnte.
d)
Die Revisionserwiderung hat die Ansicht vertreten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens habe hier mit Rücksicht auf die Aussage des sachkundigen Zeugen Dr. F. unterbleiben können. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das protokollierte Ergebnis der Aussage des Zeugen Dr. F. nicht erkennen läßt, daß dieser in der Beurteilung postoperativer Verwirrungszustände besondere Erfahrung besitzt. Seine Aussage kann daher das Gutachten eines Sachverständigen keinesfalls ersetzen.
e)
Wegen des in der Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens liegenden Verfahrensverstosses muß deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es noch einer Bescheidung der weiteren Prozeßrügen der Revision bedarf. Dem Kläger bleibt es unbenommen, die zur Begründung dieser Rügen vorgetragenen Tatsachen in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen.
4.
Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht erscheinen folgende Hinweise angebracht:
a)
Wie die Revision mit Recht hervorgehoben hat, findet sich in der Krankengeschichte des Klägers, die Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, unter dem 22. August 1950 die Eintragung: "Patient noch verwirrt aber ruhig". Dieser Inhalt des Krankenblattes wird bei der Würdigung ebenfalls zu berücksichtigen sein.
b)
Sollte das Berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis kommen, daß die Anweisung des Zweitbeklagten an das übrige Personal, oft nach dem Kläger zu sehen und den Zweitbeklagten über auffällige Vorkommnisse sogleich zu unterrichten, als "völlig ausreichend" anzusehen sei, so könnte möglicherweise eine Haftung der Erstbeklagten nach §§278, 831 BGB begründet sein, sofern das Krankenhauspersonal dieser Anweisung nicht ausreichnd nachgekommen sein sollte und diese Unterlassung für den Fenstersprung des Klägers ursächlich gewesen wäre.
c)
Möglicherweise wird es auch der abschließenden Klärung der Frage bedürfen, ob der Kläger vor der Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten morphiumsüchtig gewesen ist und der Fenstersprung des Klägers in der plötzlichen Entziehung des Morphiums seine Ursache hat.