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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1968, Az.: VI ZR 144/67

Anspruch auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ein 3-jähriges Kind; Bestimmung des Maßes der gebotenen Aufsicht; Übertragung der Kindesaufsicht auf Dritte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1968
Aktenzeichen
VI ZR 144/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.12.1966
LG Arnsberg

Fundstellen

  • DAR 1968, 241
  • DB 1968, 1355 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1672-1674 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 35, 94

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ob der Aufsichtspflichtige durch Übertragung der Aufsicht an eine andere Person seiner Pflicht zur Aufsicht genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

  2. b)

    Durch die Übertragung der Aufsicht wird der Aufsichtspflichtige seiner Pflicht zur Aufsicht nicht gänzlich ledig.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Von den Umständen des Einzelfalles hängt es ab, ob der Aufsichtspflichtige durch Übertragung der Aufsicht an eine andere Person seiner Aufsichtspflicht genügt.

  2. 2.

    Übertragt der der Aufsichtspflichtige seine Aufsicht, so erledigt er sich nicht gänzlich seiner Aufsichtspflicht.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 1. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Am 16. April 1964 gegen 11.25 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Motorrad (NSU 125 ccm) die Dr. Straße (Kreisstraße) in H. aus Richtung D. kommend in Richtung Ortsmitte; vor sich auf dem Tank führte er ein Säckchen Sand mit. In Höhe des Hauses Nr. ... in einer leichten Rechtskurve und an der beiderseits durch Zäune eingefriedigten Einfahrt zum Hofe der Beklagten lief ihm deren dreijährige Tochter Mechthild vors Krad. Es gelang ihm nicht mehr, das Kind rechts zu umfahren, und er erfaßte es mit der linken Seite entweder des Lenkers oder der Vorderradgabel. Dadurch verlor der Kläger das Gleichgewicht, stürzte und wurde gegen eine Steinmauer geschleudert. Das Kind wurde leicht verletzt, das Motorrad beschädigt. Der Kläger erlitt einen Unfallschock, einen Oberarmhalsbruch rechts, einen Schaftbruch der rechten Elle, einen Speichenbruch links, eine Kopfprellung mit Hirnerschütterung und mehrere Platzwunden. Er befand sich fast drei Monate im Krankenhaus und wurde zum 30. Oktober 1964 gesund geschrieben, nahm aber seine Arbeit als Schlepper in Schwerspatbergbau nicht wieder auf, sondern betätigte sich nur noch in der väterlichen Landwirtschaft.

2

Der Kläger nimmt die Beklagten als Eltern des Kindes auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat vorgetragen, das Kind sei ihm plötzlich aus der Einfahrt haraus vor's Krad gelaufen. Die Beklagten hätten ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt; sie hätten zwar die Schwester des Beklagten mit der Aufsicht ihrer Kinder beauftragt, diese habe sich aber nicht hinreichend um das verunglückte Kind gekümmert, sondern nur gelegentlich nach ihm gesehen. Nur deshalb habe es auf die Straße laufen können. Der Kläger hat von den Beklagten als Ersatz für Verdienstausfall und Sachschaden bis zum 1. Juni 1965 die Zahlung von 5.199,31 DM nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 5.000 DM, gefordert und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für den nicht übergegangenen Zukunftsschaden begehrt.

3

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben geltend gemacht, der Unfall sei nur auf Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen; er habe das Kind eher sehen können und müssen. Außerdem sei er durch den mitgeführten Sandsack behindert worden. Die von ihnen mit der Aufsicht über die Kinder beauftragte 46-jährige, kinderlose Kriegerwitwe B., eine Schwester des beklagten Ehemannes, wohne mit in ihrem Hause und führe ihnen seit Jahren den Haushalt. Sie sei ruhig und zuverlässig und erledige die ihr übertragenen Aufgaben mit Sorgfalt und Umsicht; Unachtsamkeit liege ihr nicht. Die Beaufsichtigung der Kinder habe sie stets mit besonderer Sorgfalt wahrgenommen. Auch am Unfalltage habe Frau B. ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das jüngste Kind habe geschlafen, die beiden anderen hätten in dem vollständig eingezäunten Nachbarsgarten gespielt, von dem aus sie nicht unmittelbar auf die Straße hätten gelangen können. Fünf Minuten vor dem Unfall habe sie vom Schweinestallfenster aus nach den Kindern gesehen; sie hätten ruhig gespielt. Dieses Vorbringen zur Aufsichtspflicht hat der Kläger nicht bestritten.

4

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 336,98 DM nebst Zinsen sowie 800 DM Schmerzensgeld verurteilt und festgestellt, daß sie als Gesamtschuldner den Kläger ein Drittel seines nicht übergegangenen zukünftigen Unfallschadens zu ersetzen hätten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

5

Die Berufung des Klägers, mit der er eine Haftung der Beklagten zu 3/4 erstrebte, ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage im vollem Umfang abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten nach § 832 BGB. Es hält den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis für geführt.

8

1.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH Urteil von 19. November 1963 - VI ZR 96/63 = VersR 1964, 311; Urteil vom 8. Januar 1965 - VI ZR 230/63 = VersR 1965, 385 [BGH 08.01.1965 - VI ZR 230/63]; Urteil vom 23. März 1965 - VI ZR 271/63 = VersR 1965, 606). Grundsätzlich sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt insbesondere bei einem dreijährigen Kind, Denn Kinder dieses Alters sind noch unverständig und vermögen Gefahren noch nicht zutreffend einzuschätzen.

9

Die nach diesen Grundsätzen im zu beurteilenden Fall gebotenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht rechtsgrundsätzlich nicht verkannt.

10

2.

Für die Haftung nach § 832 BGB kommt es darauf an, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadensaufügung führenden Umstände genügt haben (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 = VersR 1965, 137 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagten brauchten nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zur Unfallzeit die Aufsicht nicht in eigener Person auszuüben. Sie betrieben ein landwirtschaftlich es Anwesen und mußten, wie das Berufungsgericht feststellt, am Unfalltage beide außer Hause arbeiten. Unter diesen Verhältnissen durften sie die Aufsicht grundsätzlich durch einen anderen wahrnehmen lassen (vgl. Soergel/Siebert/Schräder, 9.Aufl. § 832, 9 und Erman/Drees 4. Aufl. § 832, 4 a am Ende). Sie waren dabei nicht gehalten, eine Person eigens zur Aufsicht der Kinder einzustellen; als Inhaber eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes fehlten ahnen hierzu die Mittel. Die Beklagten kamen ihrer Aufsichtspflicht aber nur dann hinreichend nach, wenn sie eine zuverlässige und gewissenhafte Person betrauten.

11

Hierzu hat das Berufungsgericht unangefochten seiner Beurteilung zugrunde gelegt: Die Beklagten hatten am Unfalltag die Aufsicht auf die Witwe B., eine damals 46-jährige Schwester des beklagten Ehemanns Übertragen. Diese wohnte seit Jahren im Hause der Beklagten, führte im wesentlichen deren Haushalt und achtete auf die Kinder, wenn die Beklagten tagsüber außer Hause arbeiteten. Frau B. ist ruhig und zuverlässig, erledigt die ihr übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Sorgfalt. Sie hat die Kinder stets sorgsam beaufsichtigt. Die Beklagten hatten bisher niemals Anlaß, die Aufsichtsführung durch Frau B. zu beanstanden.

12

Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände konnte der Tatrichter in der Übertragung der Aufsicht auf die Witwe B. ohne Rechtsirrtum eine hinreichende Wahrnehmung der Aufsichtspflicht erblicken. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Aufsichtspflichtige mit einer Übertragung seiner Aufsichtspflicht nicht immer genügt. Einmal kann bei der Betrauung einer dritten Person weiter erforderlich sein, der Aufsichtsperson bestimmte Weisungen zu erteilen, wenn solche nach den besonderen Umständen - Eigenart des Kindes, seine Spielgewohnheiten (gefährliches Spielzeug), Spielgefährten - geboten sind. In dieser Richtung war in dem zu beurteilenden Sachverhalt kein besonderer Anlaß erkennbar. Zudem wird der Aufsichtspflichtige, besonders wenn sich die Notwendigkeit der Übertragung auf bestimmte Zeiten des Tages beschränkt, damit nicht seiner eigenen Aufsichtspflicht ledig. Er hat ohne Rücksicht auf eine solche Übertragung die Maßnahmen, die auch sonst gefordert worden, zu treffen (vgl. BGH Urteil vom 1. Februar 1966 - VI ZR 199/64 = VersR 1966, 368). So muß er sich nach Rückkehr hinreichend über das Verhalten, besonders die Spiele des Aufsichtsbedürftigen während seiner Abwesenheit unterrichten, um notfalls erforderliche Maßnahmen zu treffen. Für die Verletzung einer dahingehenden Pflicht, die sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben könnte, findet sich aber kein Anhaltspunkt. Auch die Revision macht solche nicht geltend.

13

3.

Weiterhin hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, daß Frau B. am Unfalltage alles unter den gegebenen Verhältnissen zur ordentlichen Beaufsichtigung Erforderliche und Zumutbare getan hat.

14

Hierauf kommt es rechtlich im einzelnen nicht an. Nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts haben nämlich die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht zur Unfallzeit dadurch genügt, daß sie die Aufsicht der Frau B. übertrugen. Da, wie bereits ausgeführt, in diesem Zusammenhang keine pflichtwidrigen Unterlassungen der Beklagten festzustellen sind, würde sich diese Beurteilung auch dann nicht ändern, wenn Frau B. ihrer Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen wäre.

15

Im übrigen ist die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die verunglückte, damals fast 3 1/2-jährige Mechthild spielte in Begleitung ihrer 5-jährigen Schwester Maria im Nachbargarten, der von der Straße durch einen Zaun abgeschlossen und vom Grundstück der Beklagten aus gut übersehbar war. Eine Zeitlang hielt sich auch die Nachbarin bei den Kindern auf. Frau B. hat die Kinder in regelmäßigen Abständen vom Hause der Beklagten aus beobachtet. Noch fünf Minuten vor dem Unfall hatte sie nach den Kindern gesehen. Hierbei hatte sie keinerlei Anlaß zum Eingreifen gehabt.

16

Gegen die Annahme des Tatrichters, die Beaufsichtigung reiche aus, ist im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern. Ob sich ein Verhalten als Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, kann nicht grundsätzlich, sondern nur nach den Gegebenheiten des konkreten Falles beantwortet werden (BGH Urteil vom 23. März 1965 - VI ZR 271/63 = VersR 1965, 606). Das verunglückte Kind war einer Gefährdung nicht deshalb ausgesetzt, weil der Nachbarsgarten unmittelbar neben der Straße lag. Zwar war es ihm nicht unmöglich, auf die Straße zu gelangen, wie der weitere Verlauf gezeigt hat. Es war dem Kinde aber verwehrt, unmittelbar von der Spielstelle aus auf die Straße zu laufen. Der nachbarliche Garten war eingezäunt und damit zur Straße hin abgeschlossen. Das Kind konnte die Straße nur über das weitere Anwesen des Nachbarn erreichen. Der Kläger selbst hatte vorgetragen, die Kinder seien durch die Scheune des Nachbarn wieder auf das Anwesen der Beklagten gelangt. Zudem befand sich das Kind in Begleitung seiner 5-jährigen Schwester. Der Verkehr auf der Straße des kleinen Ortes mit etwa 1.000 Einwohnern, auf der sich der Unfall zugetragen hat, war gering. Wenn unter diesen Gegebenheiten Frau B. in regelmäßigen Abständen, zuletzt noch fünf Minuten vor den Unglücksfall, sich darüber vergewisserte, wo und was das verunglückte Kind und seine 5-jährige Schwester spielten, dann konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum zu der Annahme gelangen, sie habe der ihr zumutbaren Aufsichtspflicht, genügt. Vergeblich greift die Revision die Feststellung des Berufungsurteils an, Frau B. habe fünf Minuten vor dem Unfall die Kinder noch beobachtet. Nach der nicht berichtigten tatbestandlichen Feststellung des Berufungsurteils hat der Kläger dieses Vorbringen der Beklagten nicht bestritten. Auf die Nichterhebung des in erster Instanz angetretenen Zeugenbeweises für die Behauptung, Frau B. habe sich mindestens 15 Minuten lang vor dem Unfall nicht mehr um die Kinder gekümmert, kann sich die Revision zudem schon deshalb nicht berufen, weil der Beweis an tritt im Berufungsverfahren nicht wiederholt worden ist.

17

4.

Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend