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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1965, Az.: VI ZR 271/63

Elterliche Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Aufklärung ihrer Kinder über die durch einen Radfahrer ausgehenden Gefahren für andere Straßenbenutzer; Belehrung von Kindern über die Gefahren durch die Benutzung von Fahrrädern und Rollern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1965
Aktenzeichen
VI ZR 271/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 29.10.1963

Fundstelle

  • VersR 1965, 606-608 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Aufsichtspflicht der Eltern umfaßt die Aufklärung ihrer Kinder über die Gefahren, die Radfahren und Rollern für andere Straßenbenutzer mit sich bringen können. Zudem sollen sie ernstlich zur Rücksichtnahme und Vorsicht angehalten werden (siehe auch OLG Köln vom 5. 4. 1968, VersR 1969, 44).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner sowie Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Am späten hitzefreien Vormittag des 10. Juli 1959 spielten der fast 8-jährige Sohn Rainer der Erstbeklagten und der 7-jährige Sohn Christoph der Zweitbeklagten auf dem Fahrdamm der Felix-Rütten-Straße in Bad Neuenahr "Abschleppen". Zu diesem Zweck hatten sie das Kinderfahrrad Rainers mit dem Christoph gehörenden Roller durch ein Seil verbunden. Der auf dem Gepäckträger des Rollers sitzende Rainer ließ sich von dem radfahrenden Christoph ziehen. Vor ihnen ging in derselben Richtung auf der Fahrbahn, etwa 1 1/2 m vom rechten Bürgersteig entfernt, die zur Unfallzeit 51-jährige Haushälterin Anna R., die beim Kläger als Versicherungsträger für privates Hauspersonal versichert war. Da ein Junge links und der andere rechts an Frau R. vorbeifahren wollte, wurde sie durch das Gefährt von hinten erfaßt und zu Boden geschleudert. Sie erlitt einen medialen Schenkelhalsbruch links, der zu einer Küftkopfnokrose, zu einem Abrutschen der Kopfkalotte sowie zu einer subtrochanteren Osteotomie mit einer Bewegungseinschrankung von 2/3 führte und noch immer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % zur Folge hat.

2

Der Kläger hat Frau R. wegen dieses Unfalls Leistungen erbracht und zahlt ihr eine Rente. Unter Hinweis auf § 1542 RVO hat er die Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich gemacht und mit der Klage von ihnen als Gesamtschuldnern Zahlung von 7.190,57 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß sie ihm auch die weiteren Aufwendungen für Frau R. zu erstatten haben.

3

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und in Abrede gestellt, ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt zu haben. Sie hätten ihre Kinder über das Verhalten im Straßenverkehr ausreichend belehrt und sie genügend überwacht. In übrigen beruhten die Schädigungen der Frau R. nicht auf dem Unfall, sondern auf unsachgemäßer ärztlicher Behandlung.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung der Beklagten nach § 832 BGB verneint. Es hält den den Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis für geführt.

8

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist somit, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH Urt. v. 29. Mai 1962 - VI ZR 231/61 - VersR 1962, 783). Dabei sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.

9

Die hiernach im vorliegenden Fall gebotenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht rechtsgrundsätzlich nicht verkannt. Rechtsfehlerfrei ist es davon ausgegangen, daß keine besonderen Umstände, insbesondere nicht Eigenart sowie bisheriges Verhalten der Jungen und die Gegebenheiten des Unfallgeschehens, von den Beklagten eine gesteigerte Sorgfalt forderten.

10

II.

1)

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht einen Schuldvorwurf gegen die Beklagten nicht daraus hergeleitet, daß sie ihre 7. und 8-jährigen Kinder mit Fahrrad und Roller ohne ständige Aufsicht oder Begleitung durch Erwachsene auf die Straße gelassen haben.

11

Ob sich ein derartiges Verhalten als Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, kann entgegen der Meinung der Revision nicht grundsätzlich bejaht, sondern nur nach den Gegebenheiten des konkreten Falles beantwortet werden. Hierbei spielen insbesondere das Vertrautsein des Kindes mit der Handhabung seines Gefährts und den zu beachtenden Verkehrsregeln, der Gefahrengrad der befahrenen Straße sowie Eigenart und Charakter des Kindes eine Rolle.

12

Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt: Rainer S. konnte bereits gut radfahren, als er zu Weihnachten 1957 von seinen Eltern das Kinderfahrrad erhielt, das er ohne Beanstandungen auch ständig zur Schulfahrt benutzt hat. Christoph P. war im Fahrten mit den Roller geübt. Er besaß ihn zur Unfallzeit bereits drei Jahre und benutzte ihn auch hin und wieder zu Fahren zur Schule. Beide Jungen waren mit den Verkehrsregeln vertraut, die sie nach den heimlichen Beobachtungen ihrer Eltern auch beachteten. Vor dem Unfall sind sie jahrelang unbeanstandet gefahren. Beide Kinder waren nicht grob unfolgsam oder gar schwer erziehbar; sie waren vielmehr völlig normale und ordentliche Jungen, die niemals besondere Erziehungsschwierigkeiten machten und auch nicht zu bösen Streichen neigten. Die von ihnen beim Unfallgeschehen benutzte Felix-Rütten-Straße war eine besonders ruhige Straße ohne Durchgangsverkehr ("Sackgasse").

13

Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den beklagten Eltern nicht schon daraus einen Vorwurf gemacht hat, daß sie ihre Jungen ohne Begleitung eines Erwachsenen mit Fahrrad und Roller auf die Straße ließen.

14

2)

Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, daß die von den Eltern ergriffenen Maßnahmen (Belehrung und Aufsicht) auch bei Anlegung des erforderlichen strengen Maßstabes ausreichen.

15

a)

Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß sowohl die Erstbeklagten ihren Sohn Rainer wie die Zweitbeklagten ihren Sohn Christoph neben dem allmonatlichen Verkehrsunterricht in der Schule eingehend über die Benutzung von Fahrrad und Roller im Verkehr belehrt und ihr Verkehrsverhalten überwacht haben. Hierzu hat es im einzelnen festgestellt:

16

Als die Erstbeklagten ihrem Sohn Rainer zu Weihnachten 1957 das Kinderfahrrad schenkten, konnte er bereits gut radfahren. Daher hatten sie auch keine Bedenken, daß er mit dem Rad zur Schule fuhr. Der erstbeklagte Ehemann hat Rainer eingehend über die Verkehrsvorschriften unterrichtet und sich von ihrer Einhaltung ungesehen verschiedentlich überzeugt. Auch die erstbeklagte Ehefrau hat ihren Sohn, wenn er sich nachmittags nicht zu Hause befand, beobachtet. Hierbei hat sie niemals gesehen, daß er mit dem Rade spielte oder mit einem Rollerüber die Fahrbahn fuhr. Darüber, daß er einen bei gemeinsamem Spiel ausgeliehenen Roller nur auf dem Bürgersteig benutzen durfte, haben beide Erstbeklagte ihren Sohn immer wieder hingewiesen.

17

Die Zweitbeklagten haben ihrem Sohn Christoph häufig die Benutzung des Rollers außerhalb des Bürgersteigs verboten und sein Verhalten heimlich beobachtet. Der zweitbeklagte Ehemann hat in der Mittagspause und nach Arbeitsende gegen 17 Uhr auf der Straße und von der Wohnung aus seinen Sohn ungesehenüberwacht und die Befolgung seiner Anordnungen festgestellt. Auch die zweitbeklagte Ehefrau hat ihren Sohn überwacht, soweit ihr dazu bei ihrer Berufstätigkeit als Bademeisterin Zeit verblieb. Den zur Beaufsichtigung der Kinder eingestellten weiblichen Hilfen trug sie besonders die Überwachung des Verbots auf, mit den Roller auf der Fahrbahn zu fahren. Diese berichteten ihr, Christoph beachte ihre Belehrungen. Sie selbst hat ihren Sohn niemals mit dem Roller auf der Fahrbahn angetroffen. Beide Zweitbeklagten haben ihrem Sohn außerdem eingeschärft, nicht Rad zu fahren und besonders nicht mit einem Fahrrad zu spielen.

18

b)

Die gegen diese Feststellungen gerichteten Rügen (§ 286 ZPO) greifen nicht durch. Im wesentlichen richten sie sich gegen das dem Revisionsgericht verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.

19

Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellt, daß auch die erstbeklagte Ehefrau ihren Sohn Christoph belehrt hat. Es konnte seine Überzeugung nicht nur auf Grund ihrer Aussage als Partei, sondern auch aus der Bekundung des Sohnes gewinnen, die es für glaubwürdig und richtig angesehen hat.

20

Daß die zweitbeklagten Eltern ihren Sohn Christoph nichtüber die Benutzung eines Fahrrades und deren Gefahren belehrt haben, gereicht ihnen entgegen der Ansicht der Revision nicht zum Vorwurf. Ihr Sohn besaß nur einen Roller, aber kein Fahrrad. Das Fahren, insbesondere das Spielen mit einen fremden Fahrrad hatten ihm beide Eltern untersagt, obgleich er seit den vorangegangenen Sommerferien bereits gut radfahren konnte. Als Christoph den erstbeklagten Ehemann einmal erzählte, er sei in der Nähe der Wohnung auf dem Rad von Rainer gefahren, hat er ihm das ausdrücklich verboten. Allerdings hat Christoph bei seiner Vernehmung eingeräumt, Rainer habe ihn mehrmals auf dem Rad fahren lassen. Mit einen solchen Übertreten ihres Verbots brauchten die Beklagten nach ihren eindringlichen Untersagen im Hinblick auf das sonstige Verhalten des Jungen und ihre hinreichende Überwachung aber nicht zu rechnen (vgl. auch: BGH Urt. v. 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313). Auch die Zeugin G., die als Hilfe der Zweitbeklagten mit der Aufsicht über Christoph beauftragt war, hat niemals beobachtet, daß er auf einem Rade fuhr.

21

c)

Zu Unrecht vermißt die Revision die Feststellung des elterlichen Verbots, das Fahrrad zum Spielen zu benutzen. Das Berufungsgericht bezeichnet es ausdrücklich als Verstoß gegen§ 43 StVO, wenn mit Fahrrädern auf der Fahrbahn gespielt wird. Es hat sich davon überzeugt, daß beide Erstbeklagten ihrem Sohn Rainer ein derartiges Verhalten, und zwar auch auf der ruhigen Felix-Rütten-Straße, verboten hatten. Allerdings folgt aus dem Verbot, mit dem Fahrrad auf der Straße zu spielen, nicht schon, daß Kinder ihr Fahrrad nur zu Zweckfahrten - Schulbesuch, Einkauf usw. - benutzen dürften, wie die Revision meint. Bei entsprechender Fahrsicherheit und nach Belehrung über Verkehrsvorschriften und Gefährdung Dritter sind die Eltern nicht gehalten, den Kindern das Radfahren jedenfalls auf ruhigen Straßen zu verbieten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Daß die Erstbeklagten ihrer auch dann verbleibenden Aufsichtspflicht nachgekommen sind, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt.

22

Entgegen der Meinung der Revision waren die Zweitbeklagten ohne besonderen Anlaß auch nicht verpflichtet, ihrem Sohn Peter die Benutzung des Rollers auf der Straße zu untersagen. Verboten ist lediglich, mit dem Roller die Fahrbahn zu benutzen (§ 43 StVO). Das dahingehende Verbot und seine hinreichende Überwachung durch die Eltern hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen.

23

d)

Vergeblich beanstandet die Revision das Fehlen einer Belehrung der Kinder darüber, welche Gefahren von Fahrrad oder Roller für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen können. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht nur dann, wenn sie ihre Kinder über die Gefahren, die Radfahren und Rollern für andere Straßenbenutzer mit sie bringen, belehren und ernstlich zur Rücksichtnahme und Vorsicht anhalten (BGH Urt. v. 3. Dezember 1957 - VI ZR 265/56 - VersR 1958, 85). Daß die Belehrungen der beklagten Eltern sich nur auf die eigene Sicherheit ihrer Kinder bezogen, kann der Revision aber nicht zugegeben werden. Ihr Gegenstand war nach dem Berufungsurteil das Verhalten als Benutzer von Fahrrad und Roller im Straßenverkehr und die hierzu bestehenden Ge- und Verbote. Ersichtlich hat das Berufungsurteil, auch im Hinblick auf das Alter beider Jungen, damit auch eine Belehrung darüber gemeint, daß das vorgeschriebene und angemahnte Verhalten den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer dient.

24

e)

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten auch nicht aus ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen hergeleitet.

25

Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Eltern nicht wußten und auch nicht damit zu rechnen brauchten, daß ihre Kinder das gefährliche Spiel des "Abschleppens" trieben. Die Jungen hatten, wie es hierzu feststellt, kurz vor dem Unfall den Strick in einem Garten gefunden und mit ihm ihre Fahrzeuge zusammengebunden. Mit dem Berufungsgericht kann den Beklagten auch nicht zur Last gelegt werden, daß sie ihre Kinder nicht darüber belehrt haben, niemals ihre Fahrzeuge aneinanderzubinden. Denn zu einer solchen Ermahnung bestand auch bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kein hinreichender Anlaß. Das Berufungsgericht stellt fest, daß weder ihre Jungen noch auch andere Kinder, etwa aus der Nachbarschaft, "Abschleppen" unter Verwendung von Seilen gespielt hatten. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht der Beklagten wegen der besonderen Gefährlichkeit des Spiels der Jungen verneint.

26

III.

Nach all dem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens