Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1957, Az.: VI ZR 265/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 265/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 03.07.1956
Prozessführer
des Heinrich W. in M.-Land, Amt Fort G.,
Prozessgegner
die Ehefrau Hildegard von B. geb. Be. in H.-F., T.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Juli 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fuhr am 10. August 1954 gegen 12 Uhr in Hamburg-Neugraben auf ihrem Fahrrad durch die Straße Gösselweide, und zwar fuhr sie auf der 7 a breiten Straße, die keine feste Fahrbahndecke hat und nicht durch Bordsteine in Fahrbahn und Bürgersteig aufgeteilt ist, auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts an den Bäumen und Hecken entlang. Als sie die Pforte des Hauses Nr. 18 erreicht hatte, kam aus dem Gartenweg des Hauses der damals 4 1/2 Jahre alte Sohn Manfred des Beklagten mit seinem ballonbereiften Roller schnell herausgefahren. Die Klägerin bog nach links aus und bremste gleichzeitig. Dabei fiel sie hin und zog sich einen Bruch des rechten Oberschenkelhalses zu.
Die Klägerin hat behauptet, der Sohn des Beklagten sei mit seinem Roller gegen ihr Vorderrad gefahren und habe sie dadurch zu Fall gebracht. Sie sei in einem Abstand von etwa einem Meter von den Gartenzäunen gefahren und habe den Jungen nicht früher sehen können, weil die Sicht durch eine etwa zwei Meter hohe Hecke verdeckt sei. Der Junge sei undiszipliniert und laufe wild auf der Straße herum. Die Großeltern, bei denen er sich damals aufgehalten habe, seien ungeeignet gewesen, das Kind zu überwachen.
Die Klägerin hat von dem Beklagten Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und mit der Klage einen Teilbetrag von 1.000 DM geltend gemacht. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch den künftigen Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht:
Die Gösselweide sei eine Gartenstraße und ein Privatweg, der nicht dem öffentlichen Verkehr diene. Die Klägerin befahre den Weg täglich und wisse daher, daß dort stets Kinder spielten. Sie habe nicht so nahe an dem Gartenzaun entlang fahren dürfen. Offensichtlich sei sie beim Ausweichen gestürzt, ohne daß der Junge sie angefahren habe, denn weder das Kind noch der Roller seien verletzt oder beschädigt worden. Es sei daher möglich, daß die Klägerin aus Gründen, für die er, der Beklagte, nicht einzustehen habe, unsicher geworden und hingefallen sei.
Er habe seiner Aufsichtspflicht genügt. Seine Schwiegereltern, bei denen der Junge zur Erholung gewesen sei, seien noch rüstig und durchaus in der Lage, ein minderjähriges Kind zu beaufsichtigen. Manfred sei überdies folgsam und leicht zu lenken und bisher nicht durch besondere Unarten aufgefallen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, Gegenstand und Grund der erhobenen Teilklage seien nicht so bestimmt bezeichnet, wie §253 Abs. 2 ZPO es fordert. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift erklärt, daß "als Teilforderung für Schmerzensgeld und entstandenen Lohnausfall 1.000 DM geltend gemacht werden". Aus den übrigen Ausführungen ergibt sich, daß sie 700 DM Schmerzensgeld und 300 DM für Verdienstausfall verlangt hat. Damit ist die Teilklage genügend bestimmt. Daß die Klägerin nach Erledigung des Berufungsrechtszugs im Höheverfahren vor dem Landgericht einen Gesamtschaden von 3.120,10 DM errechnet und aufgegliedert hat, steht entgegen der Meinung der Revision der Zulässigkeit der Teilklage nicht entgegen.
II.
Des weiteren sind auch die Bedenken unbegründet, die die Revision gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage erhebt. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig gehalten, weil sich der Schaden der Klägerin noch nicht in vollem Umfang übersehen ließ. Dabei ist es ersichtlich davon ausgegangen, daß auch für die Berechnung der Unterhaltsrente noch keine ausreichenden Unterlagen vorlagen. Dann sind aber keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht hat.
III.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §832 BGB bejahte Wie es feststellt, hat der Sohn des Beklagten durch rechtswidriges Handeln den Sturz der Klägerin verursacht. Ob er mit seinem Roller ihr Fahrrad berührt oder die Klägerin nur durch sein plötzliches Auftauchen erschreckt und zum Ausbiegen veranlaßt hat, ist nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung, weil das Verhalten des Jungen in beiden Fällen die Ursache für den Unfall der Klägerin war.
Bei dieser Sachlage hat der Beklagte als Vater des Jungen für den Schaden der Klägerin einzustehen, wenn er nicht nachweist, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre (§832 BGB). Ob der Beklagte seine Aufsichtspflicht verletzt hat, wie das Berufungsgericht annimmt, oder ob er, wie die Revision meint, seine, väterliche Aufsichtspflicht erfüllt hat, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
Der Unfall der Klägerin ist darauf zurückzuführen, daß der Junge mit seinem Roller schnell aus dem Gartenweg herausgefahren ist. Daher liegt es nahe, zunächst zu prüfen, ob der Beklagte gerade im Hinblick auf einen solchen Unfall das getan hat, was von verständigen Eltern zur Abwendung von Gefahren für andere erwartet werden kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß Eltern ihre Kinder über das nach der Straßenverkehrsordnung erforderliche Verhalten in Verkehr zu belehren haben, soweit mit einer Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kinder zu rechnen ist. Überläßt ein Vater seinem vierjährigen Jungen einen Roller, so muß er ihn daher darauf hinweisen, daß er mit ihm nicht auf den Fahrbahnen der Strafen fahren darf, denn das ist in §43 StVO ausdrücklich untersagt. Da rollerfahrende Kinder eine Gefahr in den Verkehr tragen, muß der Junge aber auch über die Gefahren, die das Rollerfahren für andere mit sich bringt, belehrt und ernstlich zur Vorsicht und Rücksichtnahme ermahnt werden.
Der Sohn des Beklagten ist mit seinem Roller schnell aus dem Gartenweg hinausgefahren, hat also gerade die erforderliche Vorsicht und Rücksichtnahme außer acht gelassen. Ergeben sich aus den Örtlichen Verhältnissen besondere Gefahrenpunkte, wie es z.B. der Fall ist, wenn wie hier der zum Rollerfahren benutzte und zur Fahrbahn führende Gartenweg durch Hecken verdeckt ist, so ist es erforderlich, das Kind auch auf diese besondere Gefahr hinzuweisen und seine Fahrweise an dieser Gefahrenstelle zu prüfen und zu überwachen. Ob der Sohn des Beklagten in dieser Hinsicht genügend belehrt und beaufsichtigt worden ist, ob er vor allem ermahnt worden ist, beim Herausfahren aus dem Gartenweg vorsichtig zu sein, ist bisher nicht festgestellt.
Daß das Berufungsgericht die Sache in diese Richtung nicht geprüft und die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, wäre unerheblich, wenn die Gründe, aus denen das Berufungsgericht eine Verletzung der väterlichen Aufsichtspflicht bejaht hat, rechtlich zu billigen wären. Das Berufungsurteil hält aber in diesem Punkte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist von dem. Vorbringen des Beklagten ausgegangen, er habe dem Jungen vor der Abreise zu den Großeltern gesagt, er dürfe mit dem Roller nicht auf der Bundesstraße Hamburg-Cuxhafen und auf der Bahnhofstraße in Neugraben fahren, habe ihm aber das Befahren der Gösselweide, in der die Großeltern wohnten, nicht untersagt. Für die Gösselweide hielt der Beklagte ein Fahrverbot nicht für notwendig, weil sie nur ganz geringen Verkehr aufwies und alle Kinder dort mit ihrem Roller gefahren seien. Diese Umstände läßt das Berufungsgericht nicht als Entschuldigung gelten; es sieht vielmehr eine Nachlässigkeit des Beklagten in der Aufsicht über seinen Sohn darin, daß er ihm das Befahren der Gösselweide nicht untersagt hat, und meint, der Beklagte habe auch die Großeltern des Jungen anhalten müssen, darüber zu wachen, daß Manfred dieses Verbot befolge. Die Gösselweide ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Sie hat keinen durch Kantstein oder Pfähle abgegrenzten Gehweg, sondern ist in ihrer ganzen Breite als Fahrbahn anzusehen. Da sie für den Durchgangsverkehr nicht gesperrt ist, ist das Rollerfahren auf ihr nach Ansicht des Berufungsgerichts schlechthin verboten.
Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu billigen. Allerdings macht §43 StVO von dem Verbot, auf Fahrbahnen zu spielen und mit dem Roller zu fahren, nur für Straßen eine Ausnahme, die für den Durchgangsverkehr gesperrt sind. Fehlt es wie hier an einer solchen Sperre, so ist das Rollerfahren auf der Straße daher grundsätzlich auch dann verboten, wenn auf ihr nur geringer Verkehr herrscht. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden aber nach §46 StVO für bestimmte Zeiten und Straßen Ausnahmen von dem Spielverbot zulassen. Dabei wird, wie es in Abs. 3 der Dienstanweisung zu §43 StVO ausdrücklich heißt, die Zulassung von Ausnahmen im allgemeinen in einer stillschweigenden Duldung liegen. Ferner sollen die mit der Regelung des Straßenverkehrs befaßten Dienststellen nach der Dienstanweisung §43 StVO nicht kleinlich anwenden. Als Richtschnur wird der Grundsatz hervorgehoben, daß Kinderspiele dort von der Fahrbahn fernzuhalten sind, wo sie für den Verkehr eine Gefahr bilden und wo durch den Verkehr die Kinder gefährdet werden können. Herrschte nun auf der Gösselweide, wie das Berufungsgericht feststellt, nur ganz geringer Verkehr, und fuhren dort, wie das Berufungsgericht als richtig unterstellt, alle Kinder mit dem Roller, so liegt der Gedanke nahe, die Straßenverkehrsbehörde habe durch stillschweigende Duldung eine Ausnahme von dem Verbot des §43 StVO zugelassen Wäre das der Fall, so hätte entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein Anlaß dazu bestanden, dem Sohne des Beklagten das Rollerfahren auf der Gösselweide zu untersagen.
Aber selbst wenn die Straßenverkehrsbehörde für die Gösselweide keine Ausnahme von dem Verbot des §43 StVO zugelassen hätte, würde die Tatsache, daß diese Straße nur ganz geringen Verkehr aufwies, und die Behauptung des Beklagten, daß alle Kinder dort mit dem Roller zu spielen pflegten, auch noch für die Frage von Bedeutung sein, ob dem Beklagten ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er unter solchen Verhältnissen, wie sie hier als richtig zu unterstellen sind, seinem Sohn das Rollerfahren auf der Gösselweide nicht untersagt und den Großeltern nicht, zur Pflicht gemacht hat, den Jungen in diesem Punkte zu überwachen. Bei Prüfung dieser frage kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Maßnahmen im Interesse und zum Schütze seines Kindes hätte ergreifen müssen, denn die Aufsichtspflicht, die §832 BGB ihm auferlegt, dient nicht dem Interesse des Kindes (vgl. RG Warn Rspr. 1914, 307 Nr. 217). Sie besteht vielmehr nach außen, zum Schütze anderer Personen gegen Schädigung durch zuchtlose Kinder und zwar derart, daß die durch das minderjährige Kind geschädigte Person den Vater haftbar machen kann, wenn er, was das Gesetz zunächst vermutet, sein Kind nicht genügend beaufsichtigt hat. Daher ist die Frage zu stellen, ob unter solchen Verhältnissen, wie sie hier zum Teil festgestellt, zum Teil zu unterstellen sind, von verständigen Eltern erwartet werden kann, daß sie zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Personen ihrem Kinde das Rollerfahren auf dieser Straße untersagen. Das kann nicht ohne weiteres angenommen werden, vor allem nicht, wenn das Kind dazu erzogen war, sich beim Fahren mit dem Roller vorsichtig und verkehrsgerecht zu verhalten und wenn die Eltern sich auf Grund der Eigenschaften des Kindes und auf Grund laufender Beobachtung und Kontrolle darauf verlassen durften, daß das Kind niemanden mit dem Roller gefährdete. In einem solchen Falle wurde es eine den wirklichen Lebensverhältnissen widerstreitende Überspannung der in §832 BGB geforderten Aufsichtspflicht bedeuten, wenn man mit dem Berufungsgericht annehmen wollte, der Beklagte habe seinem Jungen verbieten müssen, daß er auf einer Straße, die nur ganz geringen Verkehr hatte, mit dem Roller fuhr, obwohl alle anderen Kinder das zu tun pflegten.
Da das Berufungsgericht §46 StVO nicht berücksichtigt und die Grenzen der väterlichen Aufsichtspflicht verkannt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil die bisherigen Feststellungen hierzu nicht ausreichen. Zwar ist festgestellt, daß die Gösselweide nur ganz geringen Verkehr hatte. Es fehlen aber Feststellungen darüber, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, daß alle Kinder auf der Gösselweide zu spielen und mit dem Roller zu fahren pflegten, sowie darüber, ob und inwieweit der Junge bereits dazu erzogen war, mit dem Roller vorsichtig und verkehrsgerecht zu fahren. Sollte es in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hierauf ankommen, so wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Das wird sich jedoch erübrigen, wenn die neue. Verhandlung ergeben sollte, daß es schön in dem zuerst erwähnten Punkte an der nötigen Beaufsichtigung des Jungen gefehlt hat.
Soweit die Revision zur Frage des Mitverschuldens der Klägerin Verfahrensrügen erhoben hat, wird der Beklagte in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, seine Bedenken vorzutragen. Ist die Klägerin, wie sie angibt, in einem Abstand von 1 m an der Hecke vorbeigefahren, so ist ihre Fahrweise nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Einmal schreibt §27 Abs. 1 StVO ausdrücklich vor, daß Radfahrer auf Straßen ohne Radwege die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einhalten müssen. Zum anderen hat die Klägerin mit diesem Abstand auch ihre Pflichten aus §1 StVO gegenüber den Personen erfüllt, die aus den Vorgärten der Häuser heraustreten konnten (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1957 - VI ZR 66/56 - VHS 13, 20 Nr. 8 = VersR 1957, 413).