Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1965, Az.: VI ZR 230/63
Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Unfalls ; Schuldhaftes Handeln eines Kindes ; Verletzung elterlicher Aufsichtspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 230/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 30.07.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 385-386 (Volltext mit red. LS)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode Dr, Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Der Bergmann Konrad L., der bei der Klägerin sozialversichert war, fuhr am 27. Januar 1959 gegen 14.50 Uhr mit seinem Moped bei klarem Wetter auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle aus der Hauptstraße in R. nach rechts in den leicht ansteigenden H. Weg ein. Auf der mit Teersplitt befestigten fahrzeugleeren Straße spielte eine Gruppe von vier Kindern im Alter von 10-12 Jahren, unter ihnen der damals 11-jährige Erstbeklagte Manfred S. . Während sich die übrigen Kinder links und rechts am Rande der Straße, auf dem Gehweg und an der Straßenböschung aufhielten, kam Manfred S. dem Mopedfahrer L. rollschuhlaufend auf der für diesen linken Straßenseite entgegen. Etwa 35 m von der Einmündung des H. Weges in die Hauptstraße entfernt bog er kurz vor ihm nach links zur anderen Straßenseite ein, um wieder umzukehren. Hierbei lief er gegen das Moped. L. stürzte und blieb auf der linken Straßenseite liegen. Er erlitt einen Schädelbruch. Am 29. Januar 1959 ist er hieran verstorben.
Die Klägerin hat an seine Ehefrau Witwenrente sowie Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung gezahlt und leistet sie fortlaufend weiter. Mit der Klage hat sie die nach § 15 RVO auf sie übergegangenen in erster Instanz auf 3.090 DM bezifferten Ansprüche nebst Zinsen geltend gemacht.
Sie hat den Erstbeklagten mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe unzulässig und gegen das Verbot seiner Eltern die Fahrbahn mit Rollschuhen befahren. Bei seinem Alter sei er schon fähig gewesen, das Gefährliche seines Spiels einzusehen und sein Handeln entsprechend verantwortlich zu bestimmen. Seine Eltern hat die Klägerin wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht mit der Behauptung schadensersatzpflichtig gemacht, sie hätten gewußt, daß ihr Junge auf dem schon zur Unfallzeit zeitweise stark befahren H. Weg Rollschuh gelaufen sei. Trotzdem hätten sie hiergegen nichts unternommen, obgleich sie ganz in der Nähe wohnten und den H. Weg hätten einsehen können. Es sei ihnen auch bekannt gewesen, daß ihr Sohn sich die Rollschuhe gegen ihr Verbot immer wieder geholt habe. Unter diesen Umständen hätten sie das Rollschuhlaufen ständig überwachen und im übrigen die Rollschuhe verschließen müssen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, dem Erstbeklagten habe die Fähigkeit gefehlt, das Gefährliche seines Spiels einzusehen und sich dementsprechend zu verhalten; er sei seinem natürlichen Spieltrieb erlegen. Der H. Weg sei ganz verkehrsarm und damals von den Kindern allgemein zum Rollschuhlaufen benutzt worden. Der Unfall beruhe darauf, daß L. mit viel zu hoher Geschwindigkeit in den H. Weg eingebogen sei, trotz der Kinder die Mitte, wenn nicht die linke Seite der Straße befahren und kein Warnzeichen gegeben habe. Er sei so schnell herangekommen, daß ihn der Erstbeklagte, der sich gerade umgeblickt habe, ob die Straße hinter ihm für das Umkehren auch frei gewesen sei, gar nicht bemerkt habe. Mit einem derart verkehrswidrigen Verhalten habe der Erstbeklagte nicht zu rechnen brauchen. Jedenfalls müsse die Klägerin sich ein grobes Mitverschulden des L. und die Betriebsgefahr des Mopeds anrechnen lassen.
Die beklagten Eltern haben behauptet, sie hätten ihrem Sohn immer wieder das Rollschuhlaufen auf dem Fahrdamm verboten. Daß sie ihm das Rollschuhlaufen gänzlich untersagten, sei nicht erforderlich gewesen. Auch habe man weder vom Vater, der tagsüber auf Arbeit gewesen sei, noch von der Mutter, die insgesamt fünf Kinder habe versorgen müssen, eine dauernde Überwachung des 11-jährigen Jungen beim Spiel verlangen (1) können. Im übrigen habe die Mutter dem Jungen am Unfalltag noch darum das Rollschuhlaufen besonders verboten, weil sich eine Tochter einige Tage zuvor bei einem Sturz - ohne Verkehrsunfall - verletzt habe. Die Mutter habe nicht bemerkt, daß er die Rollschuhe trotzdem mitgenommen habe. Zufällig habe sie ihn aber vom Hof aus auf dem H. Weg rollschuhlaufen sehen. Auf ihre Bitte habe der Vater, der gerade beim Rasieren gewesen sei, hingehen und den Jungen nach Hause schicken wollen. Ehe es dazu gekommen sei, sei aber schon der Unfall geschehen. Selbst wenn der Zweitbeklagte sofort gegangen wäre, hätte er den Unfall nicht mehr verhindern können.
Das Landgericht hat der Klage gegen das beklagte Kind zur Hälfte in Höhe von 1.545 DM nebst Zinsen stattgegeben, dagegen die Klage gegen die Eltern abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den bezifferten Anspruch im Hinblick auf ihre zwischenzeitlichen weiteren Versorgungsaufwendungen für die Witwe L. auf 4.523,80 DM erhöht und außerdem festzustellen gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr die Leistungen an die Witwe L. bis zum mutmaßlichen Lebensende des Verunglückten im Rahmen der §§ 845 BGB, 1542 RVO unter Berücksichtigung einer hälftigen Mitverantwortung von L. zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurück gewiesen und auf die Anschlußberufung des Erstbeklagten auch die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht eine Schadensersatzpflicht des beklagten Kindes verneint. Es hat angenommen, daß es zwar die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besessen, aber nicht schuldhaft gehandelt hat.
1.
Bei Prüfung der Einsichtsfähigkeit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem Erstbeklagten von seinen Eltern wiederholt verboten worden ist, auf der Fahrbahn der Straße Rollschuh zu laufen; er hat gewußt, daß dies nicht zulässig war. Das Berufungsgericht hat auch die Fähigkeit des Jungen bejaht, die Gefährlichkeit des Rollschuhlaufens inmitten des motorisierten Fahrzeugverkehrs im allgemeinen zu erfassen und den Zweck des elterlichen Verbots, einzusehen. Gemäß § 828 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend darauf abgestellt, ob der Erstbeklagte damals diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (BGH Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - LM § 828 BGB Nr. 3 mit weiteren Nachweisen).
Allerdings hat das Berufungsgericht weiter erwogen, der Erstbeklagte könne gemäß § 828 Abs. 2 BGB für seine Handlungen und ihre Folgen nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn er deren Gefährlichkeit auch gerade unter den besonderen Umständen des damals gegebenen Falles wirklich habe erkennen können. Der Revision ist zuzugeben, daß es eine Verkennung der Grundsätze des § 828 Abs. 2 BGB bedeutete, wenn das Berufungsgericht damit hätte sagen wollen, daß es zur Bejahung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB nicht schon genüge, wenn das Kind nur ein allgemeines Verständnis dafür habe, daß seine Handlung gefährlich sei und seine Verantwortung begründen könne (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1963 - VI ZR 29/63 - VersR 1964, 285). Ersichtlich hat das Berufungsgericht dies jedoch nicht gemeint. Denn in unmittelbarem Anschluß an jene Bemerkung hat es hervorgehoben, ohne solche spezielle Erkenntnismöglichkeit könne von einem Verschulden des Erstbeklagten nicht gesprochen werden. In richtiger Erkenntnis der Voraussetzungen für eine Deliktshaftung junger Menschen im Alter vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr hat es damit zum Ausdruck gebracht, daß ein Jugendlicher dieser Altersstufe nicht schon gemäß § 828 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht werden kann, wenn ihm nicht auch ein Verschulden zur Last fällt. Die Anforderungen, von denen das Berufungsgericht gesprochen hat, beziehen sich nicht auf die Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB, sondern auf das Verschulden im Sinne des § 276 BGB.
2.
In der Beurteilung der Frage, ob der Erstbeklagte den tödlichen Unfall des Mopedfahrers L. verschuldet hat, läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen.
a)
Mit Recht hat das Berufungsgericht bei den Anforderungen, die nach § 276 BGB an den Erstbeklagten zu stellen waren, dessen jugendlichem Alter Rechnung getragen. Der wenn auch bei der Prüfung der Frage, ob jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und ihm der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, ein allgemeine objektiver Maßstab anzulegen ist, so ist die Berücksichtigung typischer Verschiedenheiten ganzer Altersgruppen doch nicht ausgeschlossen und kann fahrlässiges Handeln eines Jugendlichen nur dann bejaht werden, wenn ein Angehöriger seiner Altersstufe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen, daß sein Handeln zur Verletzung eines anderen führen könne, oder wenn er - bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. BGB - hätte erkennen müssen, daß er gesetzwidrig handelte (vgl. BGHZ 39, 281, 283 [BGH 21.05.1963 - VI ZR 254/62] mit weiteren Nachweisen).
b)
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dem Erstbeklagten keinen Schuldvorwurf daraus gemacht, daß er entgegen § 43 StVO die Fahrbahn des H. Wegs mit Rollschuhen befahren hat.
Hierzu hat es festgestellt, daß der H. Weg zur Unfallzeit nur recht geringen Fahrzeugverkehr aufwies und damals von den Kindern ganz allgemein als Rollschuhbahn benutzt wurde, wozu Art und Lage (leichte Abschüssigkeit, glatte Asphaltierung, gerade und übersichtliche Straßenführung) verleitet hätten. Der H. Weg sei gewissermaßen eine im toten Winkel des Verkehrs liegende Oase gewesen und von den Kindern entsprechend genutzt worden. Weiterhin hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß das Rollschuhlaufen auf dem H. Weg von der örtlichen Polizei, von deren in unmittelbarer Nähe liegenden Dienststelle der H. Weg einzusehen ist, damals weitgehend stillschweigend geduldet wurde. Der Erstbeklagte habe sich sozusagen unter den Augen der Polizei am allgemeinen Spiel der Kinder beteiligt. Die Übertretung des elterlichen Verbots war nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in den Augen des Jugendlichen auch nichts weiter als eine Ordnungswidrigkeit, ein rein formaler Ungehorsam.
Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Erstbeklagte beim Rollschuhlaufen auf dem H. Weg nicht die Vorstellung eines unrechten Handelns gehabt hat oder haben mußte (vgl. BGH Urteil vom 3. Dezember 1957 - VI ZR 265/56 - VersR 1958, 85).
Vergeblich greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die Polizei das Rollschuhlaufen auf dem H. Weg weitgehend sillschweigend geduldet habe. Das Berufungsgericht hat diese Überzeugung in tatrichterlich möglicher Würdigung des Ergebnisses der an Ort und Stelle durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen. Hierbei hat es die Aussagen des Zeugen Polizeimeister F. er pflege im allgemeinen darauf zu achten, daß die Kinder die Fahrbahn nicht benutzten, durchaus berücksichtigt. Das Berufungsgericht ist ihr angesichts entgegenstehender Beweisumstände aber nicht gefolgt, was bei der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung nicht beanstandet werden kann. So konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch zu der Annahme gelangen, der Erstbeklagte habe sich "unter den Augen der Polizei" am Rollschuhlaufen beteiligt. Soweit es in diesem Zusammenhang bemerkt hat, es habe den bestimmten Eindruck gewonnen, daß erst der Unfall zu Belehrungen und Warnungen der Polizei geführt habe, hat es dies mit dem Hinweis auf die als glaubhaft erachteten Angaben der vernommenen Kinder und des Erstbeklagten hinreichend begründet.
c)
Auch beim eigentlichen Unfallgeschehen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ein Verschulden des Erstbeklagten verneint.
Nach seinen Feststellungen entschloß sich der Erstbeklagte in ausreichendem Abstand von der Hauptstraße zur Umkehr, blickte sich bei freier vor ihm liegender Straße nach links rückwärts um und fuhr erst, als er auch die Straße hinter sich frei sah, im Bogen nach links. Nicht mit Unrecht hat das Berufungsgericht erwogen, daß er sich insoweit über die allgemeinen Verkehrsregeln unterrichtet gezeigt und nach ihnen gehandelt habe.
Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht sodann auch annehmen, es sei über sein kindliches Vorstellungsvermögen hinausgegangen, daß sich die Verkehrslage während seines kurzen Zurückblickens in der geschehenen Art gefährlich entwickelt haben könnte. Muß auch bei einem Jugendlichen seiner Altersgruppe erwartet werden, daß er weiß, wie gefährlich es werden kann, wenn man es im Straßenverkehr an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen läßt, läßt es sich doch nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt ist, daß er bei seinem Alter nicht mit einem Verhalten zu rechnen brauchte, wie es der Mopedfahrer L. an den Tag gelegt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr L. zügig in der Mitte der Straße ohne Abgabe eines Warnsignals. Er hätte aber in den wegen einer hohen Böschung nicht einzusehenden Seitenweg nur mit sehr mäßiger Geschwindigkeit einfahren dürfen. Dann hätte er den rollschuhlaufenden Erstbeklagten zeitig gesehen, sein Rückblicken beobachtet und sich auf eine Umkehr oder Richtungsänderung des Jugendlichen durch Herabsetzen der Geschwindigkeit, Befahren der rechten Fahrbahnseite und Abgeben eines Warnsignals einstellen können. Mit einem davon erheblich abweichenden Verhalten auf dem sehr wenig befahrenen H. Weg brauchte der Erstbeklagte wegen seines Alters auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu rechnen.
3.
Auf die erstmals von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin nicht mindestens eine Schadloshaltung aus Billigkeitsgründen vom Erstbeklagten fordern könne, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Allerdings unterliegt ein Jugendlicher der Billigkeitshaftung nach § 829 BGB auch dann, wenn er bei dem schädigenden Verhalten die erforderliche Einsicht, nach dem allgemeinen Stand der Entwicklung von Jugendlichen seiner Altersgruppe aber nicht schon die zur Bejahung seiner Schuld erforderliche Reife hatte (BGHZ 39, 281). Die Klägerin hatte in tatsächlicher Hinsicht aber nichts dafür vorgetragen, daß die in § 829 BGB genannten Voraussetzungen einer solchen Entschädigungspflicht gegeben oder zu erwarten seien. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht die Klägerin auch nicht zu befragen, ob sie den Erstbeklagten auf dieser andersartigen Rechtsgrundlage in Anspruch nehmen wolle; es hätte sonst die im § 139 ZPO gezogenen Grenzen überschritten (BGH Urt. v. 16. Juni 1964 - VI ZR 68/63 - VersR 1964, 1023).
II.
Eine Schadensersatzpflicht der beklagten Eltern hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht für unbegründet gehalten, weil die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügt haben (§ 832 BGB).
Diese vom Landgericht bereits eingehend begründete und vom Berufungsgericht gebilligte Beurteilung hält der von der Revision erbetenen Nachprüfung stand.
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist somit, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH Urt. v. 29. Mai 1962 - VI ZR 231/61 - VersR 1962, 783).
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die beklagten Eltern den im allgemeinen folgsamen Erstbeklagten immer wieder darauf hingewiesen haben, daß er nicht auf der Fahrbahn Rollschuh laufen dürfe, und diesem Verbot verschiedentlich durch Verstecken der Rollschuhe Nachdruck verliehen haben. Darüber hinaus brauchten sie, die fünf minderjährige Kinder zu betreuen hatten, ihren elfjährigen Sohn beim Rollschuhlaufen nicht ständig zu überwachen; das fordert auch die Revision nicht.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht auch nicht aus ihrem Verhalten kurz vor dem Unfall hergeleitet. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die beklagte Ehefrau kurz vor dem Unfall beobachtet, daß ihr Junge gegen ihr Verbot auf dem H. Weg Rollschuh lief; den beklagten Ehemann, der sich gerade rasierte, hat sie daraufhin sofort gebeten, vorbeizugehen und den Jungen nach Hause zu schicken. Bevor der Ehemann dazu kam, war der Unfall geschehen.
Die Meinung des Berufungsgerichts, es habe genügt, wenn der Ehemann zunächst das Rasieren beendete und damit erst einige Minuten nach der Mitteilung vorbeigegangen wäre, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die besonderen Umstände war aber auch die Ehefrau entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, selbst den Jungen sofort wegzuholen, und der Ehemann nicht gehalten, sie zu einem sofortigen Eingreifen zu veranlassen.
Im übrigen verweist das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, daß der H. Weg nur sehr geringen Verkehr aufwies und damals ganz allgemein von den Kindern, und zwar unter stillschweigender Duldung der Polizei, als Rollschuhbahn benutzt wurde. Bei diesen Gegebenheiten würde jedenfalls das Verlangen der Revision, sofort einzugreifen, die Anforderungen an die Eltern überspannen (vgl. BGH Urt. vom 3. Dezember 1957 - VI ZK 265/56 - VersR 1958, 85).
III.
Demnach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Bundesrichter Dr. Bode ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert. Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens